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20012685 AT

Rodentizidsachkundeverordnung

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Rodentizidsachkundeverordnung

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Kurztitel

Rodentizidsachkundeverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 246/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Sachkundeschulungen zu antikoagulanten Rodentiziden (Rodentizidsachkundeverordnung)

StF: BGBl. II Nr. 246/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Biozidproduktegesetzes, BGBl. I Nr. 105/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2024

Gesetzesnummer

20012685

Dokumentnummer

NOR40265132

Bundesrecht Rodentizidsachkundeverordnung

Gesetze und Verordnungen, die relevant für die Genehmigung von bioziden Wirkstoffen und Zulassung von antikoagulanten Rodentiziden sind,

Abgrenzung zum Pflanzenschutzmittelrecht,

Risikominderungsmaßnahmen für antikoagulante Rodentizide

Verhalten und Biologie von Ratten und Mäusen,

Nahrung und Lebensräume von Ratten und Mäusen,

Ratten in der Kanalisation.

Arten, Wirkweise und spezifische Gefahren bei der Verwendung von antikoagulanten Rodentiziden wie zB PBT/vPvB-Eigenschaften oder Primär- und Sekundärvergiftung von Nichtziel-Tieren,

Beschreibung der Köderarten,

Entstehung von Resistenzen (Unempfindlichkeiten),

Sicherer Umgang und Risikominimierungsmaßnahmen beim Umgang mit antikoagulanten Rodentiziden,

Vorgehen bei der integrierten Schädlingsbekämpfung (vorbeugende Maßnahmen, Befallsermittlung, Auswahl der Bekämpfungsmethode und Dokumentation, Durchführung der Bekämpfung, Kontrollen, Beendigung der Bekämpfung und Entsorgung, Nachkontrolle und Vorbeugung vor erneutem Befall, Gründe für unwirksame Bekämpfung, Umgang mit Resistenzen, Rattenbekämpfung in der Kanalisation).

Rechtliche Grundlagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 (Verpackung und Kennzeichnung, Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise (H-Sätze) und Sicherheitshinweise (P-Sätze)),

Sicherheitsdatenblatt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. Nr. L 369 vom 30.12.2006 S. 1 (REACH-VO).

Bundesrecht Rodentizidsachkundeverordnung

§ 1. Diese Verordnung gilt für Biozidprodukte, die antikoagulante, rodentizide Wirkstoffe enthalten und nur für die berufliche Verwendung zugelassen sind.

Bundesrecht Rodentizidsachkundeverordnung

§ 2. Berufsmäßige Verwender im Sinne dieser Verordnung sind natürliche Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Biozidprodukte verwenden, sofern diese berufliche Tätigkeit nicht primär dem Einsatz von Biozidprodukten dient.

Bundesrecht Rodentizidsachkundeverordnung

§ 3. (1) Inhalt und Umfang der Schulungen sind im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

(2) Mit der Durchführung von Sachkundeschulungen gemäß Abs. 1 hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie fachlich und organisatorisch geeignete Stellen zu betrauen.

(3) Die durchführenden Stellen sind berechtigt, die Sachkundeschulungen gegen kostendeckendes Entgelt anzubieten. Sie müssen einmal jährlich, spätestens bis zum 31. Jänner des Folgejahres, die Anzahl der Personen, die an den Sachkundeschulungen teilgenommen haben, an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie melden.

Bundesrecht Rodentizidsachkundeverordnung

§ 4. (1) Über die erfolgreich absolvierte Schulung hat jene Stelle, die die Sachkundeschulung durchgeführt hat, einen Sachkundenachweis auszustellen. Dieser ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig und hat folgende Angaben zu enthalten

(2) Der Sachkundenachweis ist für die Dauer von sechs Jahren gültig.

(3) Wird im Jahr vor Ablauf der sechsjährigen Frist eine geeignete Weiterbildung gemäß dem Anhang erfolgreich absolviert, verlängert sich die Gültigkeit des Sachkundenachweises um weitere sechs Jahre.

(4) Sachkundenachweise, die von den in anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums zuständigen Stellen gemäß den vorgenannten Anforderungen dieser Verordnung ausgestellt wurden, sind den Sachkundenachweisen dieser Verordnung gleichzuhalten.

(5) Als sachkundig gelten jedenfalls Schädlingsbekämpfer in Ausübung des Gewerbes gemäß § 128 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, und Drogisten in Ausübung des Gewerbes gemäß § 104 des genannten Bundesgesetzes.

Bundesrecht Rodentizidsachkundeverordnung

§ 5. (1) Biozidprodukte im Sinne des § 1 dürfen nur von Personen abgegeben werden, die

(2) Biozidprodukte im Sinne des § 1 dürfen nachweislich nur an berufsmäßige Verwender im Sinne des § 2 und gegen Vorlage

(3) Eine Abgabe in Form der Selbstbedienung ist nicht zulässig.

Bundesrecht Rodentizidsachkundeverordnung

§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.

Bundesrecht Rodentizidsachkundeverordnung

§ 7. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2023/0642/AT).

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