Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20012684 AT

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung

34 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (34)

Gesetzestext (34 Artikel)

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten und folgende internationale Organisation das Göteborg-Protokoll ratifiziert, angenommen, genehmigt oder sind ihm beigetreten

Belgien, Bulgarien, Dänemark (ohne die Färöer und Grönland), Deutschland, Estland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Kanada, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Nordmazedonien, Niederlande (europäischer Teil), Norwegen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 138/2024

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

11.09.2024

Index

89/07 Umweltschutz

Text

ANHANG I

KRITISCHE EINTRAGSRATEN UND KONZENTRATIONEN

I. KRITISCHE EINTRAGSRATEN FÜR VERSAUERUNG

A. Für Vertragsparteien innerhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP

1.

Die Ermittlung der kritischen Eintragsraten (im Sinne des Artikels 1) im Hinblick auf den Säuregehalt von Ökosystemen erfolgt nach dem „Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends“. Sie stellen die Hoechstmenge der von einem Ökosystem langfristig ohne Schädigung tolerierbaren Deposition mit versauernder Wirkung dar. Bei den stickstoffbezogenen kritischen Säureeintragsraten werden auch die Stickstoff entziehenden Prozesse innerhalb des Ökosystems (z. B. Aufnahme durch Pflanzen) berücksichtigt. Die schwefelbezogenen kritischen Säureeintragsraten sind Eintragsraten, die langfristig keine schädlichen Auswirkungen auf die Struktur und die Funktionen von Ökosystemen haben. Bei einer kombinierten schwefel- und stickstoffbezogenen kritischen Säureeintragsrate wird Stickstoff nur dann berücksichtigt, wenn die Stickstoffdeposition größer ist als die Stickstoff entziehenden Prozesse im Ökosystem wie die Aufnahme durch die Vegetation. Alle von den Vertragsparteien gemeldeten und vom Exekutivorgan des Übereinkommens genehmigten kritischen Eintragsraten werden zusammengefasst und für die integrierte Bewertungsmodellierung verwendet, um bei der Festlegung der Emissionsreduktionsverpflichtungen in Anhang II als Richtschnur zu dienen.

B. Für Vertragsparteien in Nordamerika

2.

In Kanada werden die für die Säuredeposition relevanten kritischen Eintragsraten und die geographischen Gebiete, in denen sie überschritten werden, für Seen und Bergwaldökosysteme bestimmt und kartiert, wobei wissenschaftliche Methoden und Kriterien verwendet werden, die denen des „Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends“ entsprechen. Kritische Konzentrationen für Gesamtschwefel und Stickstoff sowie Überschreitungswerte wurden für ganz Kanada (südlich von 60° nördlicher Breite) kartiert und werden in Säureäquivalenten pro Hektar und Jahr (eq/ha/yr) ausgedrückt (2004 Canadian Acid Deposition Science Assessment; 2008 Canadian Council of Ministers of the Environment). Die Provinz Alberta hat auch die allgemeinen Klassifizierungssysteme für kritische Belastungen, die in Europa für Böden mit potenziellem Säuregehalt verwendet werden, angepasst, um Böden als hoch empfindlich, mäßig empfindlich und nicht empfindlich gegenüber sauren Ablagerungen zu definieren. Für jede Bodenklasse werden kritische Belastungen, Zielwerte und Überwachungswerte festgelegt, und es werden gegebenenfalls Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß dem Alberta Acid Deposition Management Framework vorgeschrieben.

3.

Diese Einträge und Auswirkungen werden bei integrierten Bewertungsmaßnahmen verwendet, einschließlich der Bereitstellung von Daten für internationale Bemühungen zur Bewertung der Reaktion von Ökosystemen auf den Eintrag mit säurebildenden Verbindungen, und dienen als Richtschnur für die Festlegung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für Kanada in Anhang II.

4.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika werden die Auswirkungen der Versauerung durch eine Bewertung der Empfindlichkeit und der Reaktion der Ökosysteme auf den Eintrag mit säurebildenden Verbindungen bewertet, wobei von Fachleuten überprüfte wissenschaftliche Methoden und Kriterien angewandt und die mit den Stickstoffkreislaufprozessen in den Ökosystemen verbundenen Unsicherheiten berücksichtigt werden. Schädliche Auswirkungen auf Vegetation und Ökosysteme werden dann bei der Festlegung sekundärer nationaler Luftqualitätsnormen für NO

x

und SO

2

berücksichtigt. Die integrierte Bewertungsmodellierung und die Luftqualitätsnormen dienen als Richtschnur für die Festlegung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für die Vereinigten Staaten von Amerika in Anhang II.

II. KRITISCHE EINTRAGSRATEN FÜR STICKSTOFF MIT DÜNGENDER WIRKUNG

A. Für Vertragsparteien innerhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP

5.

Die Ermittlung der kritischen Eintragsraten (im Sinne des Artikels 1) im Hinblick auf Stickstoffeinträge mit düngender Wirkung (Eutrophierung) erfolgt nach dem „Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends“. Sie stellen die Höchstmenge der eutrophierenden Stickstoffdeposition dar, die – langfristig – keine schädlichen Auswirkungen auf die Struktur und die Funktionen von Ökosystemen haben. Alle von den Vertragsparteien gemeldeten kritischen Eintragsraten werden zusammengefasst und für die integrierte Bewertungsmodellierung verwendet, um bei der Festlegung der Emissionsreduktionsverpflichtungen in Anhang II als Richtschnur zu dienen.

B. Für Vertragsparteien in Nordamerika

5bis.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika werden die Auswirkungen von Stickstoff mit düngender Wirkung(Eutrophierung) auf die Ökosysteme durch eine Bewertung der Empfindlichkeit und der Reaktion der Ökosysteme auf die Belastung mit Stickstoffverbindungen bewertet, wobei von Fachleuten überprüfte, wissenschaftliche Methoden und Kriterien angewandt werden und Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem Stickstoffkreislauf innerhalb der Ökosysteme berücksichtigt werden. Schädliche Auswirkungen auf Vegetation und Ökosysteme werden dann bei der Festlegung sekundärer nationaler Luftqualitätsnormen für NO

x

berücksichtigt. Die integrierte Bewertungsmodellierung und die Luftqualitätsnormen dienen als Richtschnur für die Festlegung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für die Vereinigten Staaten von Amerika in Anhang II.

III. KRITISCHE KONZENTRATIONEN FÜR OZON

A. Für Vertragsparteien innerhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP

6.

Die kritischen Konzentrationen von Ozon (im Sinne des Artikels 1) werden zum Schutz von Pflanzen gemäß dem „Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends“ festgelegt. Sie werden als kumulativer Wert entweder der stomatären Flüsse oder der Konzentrationen an der Spitze der Baumkrone ausgedrückt. Die kritischen Werte basieren vorzugsweise auf den stomatären Flüssen, da diese als biologischer Sicht als aussagekräftiger angesehen werden, weil sie die modifizierende Wirkung von Klima-, Boden- und Pflanzenfaktoren auf die Ozonaufnahme durch die Vegetation berücksichtigen.

7.

Kritische Konzentrationen wurden für eine Reihe von Kulturpflanzenarten, (halb-)natürliche Vegetation und Waldbäume abgeleitet. Die ausgewählten kritischen Konzentrationen stehen im Zusammenhang mit den wichtigsten Umweltauswirkungen, zum Beispiel Verlust der Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung, Verlust der Kohlenstoffspeicherung in der lebenden Biomasse von Bäumen und zusätzliche negative Auswirkungen auf Wald- und (halb-)natürliche Ökosysteme.

8.

Die für die menschliche Gesundheit kritische Ozonkonzentration wird in Übereinstimmung mit den Luftqualitätsrichtlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgelegt, um die menschliche Gesundheit vor einer Vielzahl von gesundheitlichen Auswirkungen zu schützen, einschließlich eines erhöhten Risikos eines vorzeitigen Todes und einer erhöhten Morbidität.

B. Für Vertragsparteien in Nordamerika

9.

Für Kanada gilt, dass es keinen unteren Schwellenwert für die Auswirkungen von Ozon auf die menschliche Gesundheit gibt. Das heißt, dass bei allen in Kanada auftretenden Ozonkonzentrationen schädliche Wirkungen beobachtet wurden. Die für Ozon festgelegte kanadische Norm hat zum Ziel, die auf nationaler Ebene wie auch auf Ebene der einzelnen Behörden unternommenen Anstrengungen zur Luftreinhaltung zu unterstützen, um die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt deutlich zu verringern.

10.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika werden die kritischen Konzentrationen in Form von primären und sekundären nationalen Luftqualitätsnormen ausgedrückt, um die Gesundheit der Bevölkerung mit einem angemessenen Sicherheitsspielraum und das Gemeinwohl, einschließlich der Vegetation, vor allen bekannten oder zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen zu schützen. Integrierte Bewertungsmodellierung und die Luftqualitätsnormen dienen als Richtschnur für die Festlegung der Emissionsreduktionsverpflichtungen der Vereinigten Staaten von Amerika in Anhang II.

IV. KRITISCHE KONZENTRATIONEN FÜR FEINSTAUB

A. Für Vertragsparteien innerhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP

11.

Die für die menschliche Gesundheit kritische Feinstaubkonzentration wird in Übereinstimmung mit den Luftqualitätsrichtlinien der WHO als Massenkonzentration von PM

2,5

bestimmt. Es wird erwartet, dass das Erreichen des Richtwerts die Gesundheitsrisiken wirksam verringert. Die langfristige PM

2,5

-Konzentration, ausgedrückt als Jahresmittelwert, ist proportional zum Gesundheitsrisiko, einschließlich der Verringerung der Lebenserwartung. Dieser Indikator wird in der integrierten Modellierung verwendet, um Zielvorgaben für die Emissionsreduktion festzulegen. Zusätzlich zum Jahresmittelwert wird ein Kurzzeitrichtwert (24-Stunden-Mittelwert) festgelegt, um vor Schadstoffbelastungsspitzen zu schützen, die erhebliche Auswirkungen auf die Morbidität oder Sterblichkeit haben.

B. Für Vertragsparteien in Nordamerika

12.

Für Kanada gilt, dass es keinen unteren Schwellenwert für die Auswirkungen von Feinstaub auf die menschliche Gesundheit gibt. Das heißt, dass schädliche Auswirkungen bei allen in Kanada auftretenden Feinstaubkonzentrationen beobachtet wurden. Die für Feinstaub festgelegte kanadische Norm hat zum Ziel, die auf nationaler Ebene wie auch auf Ebene der einzelnen Behörden unternommenen Anstrengungen zur Luftreinhaltung zu unterstützen, um die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt deutlich zu verringern.

13.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika wurden kritische Konzentrationen in Form von primären und sekundären nationalen Luftqualitätsnormen für Feinstaub festgelegt, um die Gesundheit der Bevölkerung mit einer angemessenen Sicherheitsmarge und das Gemeinwohl (einschließlich einer ungetrübten Sicht und künstlichen Materialien) vor bekannten oder erwarteten schädlichen Auswirkungen zu schützen. Die integrierte Bewertungsmodellierung und die Luftqualitätsnormen dienen als Richtschnur für die Festlegung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für die Vereinigten Staaten von Amerika in Anhang II.

V. KRITISCHE KONZENTRATIONEN FÜR AMMONIAK

14.

Die kritischen Konzentrationen für Ammoniak (im Sinne des Artikels 1) werden festgelegt, um die Pflanzen nach den Vorgaben des „Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends“ zu schützen.

VI. ZUM SCHUTZ VON MATERIALIEN AKZEPTABLE KONZENTRATIONEN VON LUFTSCHADSTOFFEN

15.

Akzeptable Konzentrationen für säurebildende Schadstoffe, Ozon und Feinstaub werden festgelegt, um den Schutz von Materialien und des kulturellen Erbes nach den Vorgaben des „Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends“ zu gewährleisten. Die akzeptablen Schadstoffkonzentrationen sind die maximale Exposition, der ein Material langfristig standhalten kann, ohne dass es zu Schäden oberhalb bestimmter Zielkorrosionsraten kommt. Diese Schäden, die mit Hilfe verfügbarer Dosis-Wirkungs-Funktionen berechnet werden können, sind das Ergebnis mehrerer Schadstoffe, die je nach Werkstoff in unterschiedlichen Kombinationen zusammenwirken: Säure (Schwefeldioxid [SO2], Salpetersäure [HNO3]), Ozon und Feinstaub.

Schlagworte

Klimafaktor, Bodenfaktor

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20012684

Dokumentnummer

NOR40265086

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

Im Sinne dieses Protokolls

________________

4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 158/1983.

5 Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1988.

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

Vertragspartei

Ratifikation

SO2

NOx

NH3

VOCs

1

Belgien

2007

106

181

74

144

2

Bulgarien

2005

856

266

108

185

3

Kroatien

2008

70

87

30

90

4

Zypern

2007

39

23

9

14

5

Tschechische Republik

2004

283

286

101

220

6

Dänemark

2002

55

127

69

85

7

Finnland

2003

116

170

31

130

8

Frankreich

2007

400

860

780

1 100

9

Deutschland

2004

550

1 081

550

995

10

Ungarn

2006

550

198

90

137

11

Lettland

2004

107

84

44

136

12

Litauen

2004

145

110

84

92

13

Luxemburg

2001

4

11

7

9

14

Niederlande

2004

50

266

128

191

15

Norwegen

2002

22

156

23

195

16

Portugal

2005

170

260

108

202

17

Rumänien

2003

918

437

210

523

18

Slowakei

2005

110

130

39

140

19

Slowenien

2004

27

45

20

40

20

Spanien a

2005

774

847

353

669

21

Schweden

2002

67

148

57

241

22

Schweiz

2005

26

79

63

144

23

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

2005

625

1 181

297

1 200

24

Vereinigte Staaten von Amerika

2004

b

c

d

25

Europäische Union

2003

7 832

8 180

4 294

7 585

Vertragspartei des Übereinkommens

Emissionsmengen 2005 in kt SO2

Verringerung gegenüber 2005 (in %)

1

Österreich

27

26

2

Belarus

79

20

3

Belgien

145

43

4

Bulgarien

777

78

5

Kanada a

6

Kroatien

63

55

7

Zypern

38

83

8

Tschechische Republik

219

45

9

Dänemark

23

35

10

Estland

76

32

11

Finnland

69

30

12

Frankreich

467

55

13

Deutschland

517

21

14

Griechenland

542

74

15

Ungarn

129

46

16

Irland

71

65

17

Italien

403

35

18

Lettland

6,7

8

19

Litauen

44

55

20

Luxemburg

2.5

34

21

Malta

11

77

22

Niederlande b

65

28

23

Norwegen

24

10

24

Polen

1 224

59

25

Portugal

177

63

26

Rumänien

643

77

27

Slowakei

89

57

28

Slowenien

40

63

29

Spanien b

1 282

67

30

Schweden

36

22

31

Schweiz

17

21

32

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

706

59

33

Vereinigte Staaten von Amerika c

34

Europäische Union

7 828

59

Vertragspartei des Übereinkommens

Emissionsmengen 2005 in kt NO2

Verringerung gegenüber 2005 (in %)

1

Österreich

231

37

2

Belarus

171

25

3

Belgien

291

41

4

Bulgarien

154

41

5

Kanada b

6

Kroatien

81

31

7

Zypern

21

44

8

Tschechische Republik

286

35

9

Dänemark

181

56

10

Estland

36

18

11

Finnland

177

35

12

Frankreich

1 430

50

13

Deutschland

1 464

39

14

Griechenland

419

31

15

Ungarn

203

34

16

Irland

127

49

17

Italien

1 212

40

18

Lettland

37

32

19

Litauen

58

48

20

Luxemburg

19

43

21

Malta

9,3

42

22

Niederlande c

370

45

23

Norwegen

200

23

24

Polen

866

30

25

Portugal

256

36

26

Rumänien

309

45

27

Slowakei

102

36

28

Slowenien

47

39

29

Spanien c

1 292

41

30

Schweden

174

36

31

Schweiz d

94

41

32

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

1 580

55

33

Vereinigte Staaten von Amerika e

34

Europäische Union

11 354

42

Vertragspartei des Übereinkommens

Emissionsmengen 2005 in kt NH3

Verringerung gegenüber 2005 (in %)

1

Österreich

63

1

2

Belarus

136

7

3

Belgien

71

2

4

Bulgarien

60

3

5

Kroatien

40

1

6

Zypern

5,8

10

7

Tschechische Republik

82

7

8

Dänemark

83

24

9

Estland

9,8

1

10

Finnland

39

20

11

Frankreich

661

4

12

Deutschland

573

5

13

Griechenland

68

7

14

Ungarn

80

10

15

Irland

109

1

16

Italien

416

5

17

Lettland

16

1

18

Litauen

39

10

19

Luxemburg

5,0

1

20

Malta

1,6

4

21

Niederlande a

141

13

22

Norwegen

23

8

23

Polen

270

1

24

Portugal

50

7

25

Rumänien

199

13

26

Slowakei

29

15

27

Slowenien

18

1

28

Spanien a

365

3

29

Schweden

55

15

30

Schweiz

64

8

31

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

307

8

32

Europäische Union

3 813

6

Vertragspartei des Übereinkommens

Emissionsmengen 2005 in kt VOC

Verringerung gegenüber 2005 (in %)

1

Österreich

162

21

2

Belarus

349

15

3

Belgien

143

21

4

Bulgarien

158

21

5

Kanada a

6

Kroatien

101

34

7

Zypern

14

45

8

Tschechische Republik

182

18

9

Dänemark

110

35

10

Estland

41

10

11

Finnland

131

35

12

Frankreich

1 232

43

13

Deutschland

1 143

13

14

Griechenland

222

54

15

Ungarn

177

30

16

Irland

57

25

17

Italien

1 286

35

18

Lettland

73

27

19

Litauen

84

32

20

Luxemburg

9,8

29

21

Malta

3,3

23

22

Niederlande b

182

8

23

Norwegen

218

40

24

Polen

593

25

25

Portugal

207

18

26

Rumänien

425

25

27

Slowakei

73

18

28

Slowenien

37

23

29

Spanien b

809

22

30

Schweden

197

25

31

Schweiz c

103

30

32

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

1 088

32

33

Vereinigte Staaten von Amerika d

34

Europäische Union

8 842

28

Vertragspartei des Übereinkommens

Emissionsmengen 2005 in kt PM2,5

Verringerung gegenüber 2005 (in %)

1

Österreich

22

20

2

Belarus

46

10

3

Belgien

24

20

4

Bulgarien

44

20

5

Kanada a

6

Kroatien

13

18

7

Zypern

2,9

46

8

Tschechische Republik

22

17

9

Dänemark

25

33

10

Estland

20

15

11

Finnland

36

30

12

Frankreich

304

27

13

Deutschland

121

26

14

Griechenland

56

35

15

Ungarn

31

13

16

Irland

11

18

17

Italien

166

10

18

Lettland

27

16

19

Litauen

8,7

20

20

Luxemburg

3,1

15

21

Malta

1,3

25

22

Niederlande b

21

37

23

Norwegen

52

30

24

Polen

133

16

25

Portugal

65

15

26

Rumänien

106

28

27

Slowakei

37

36

28

Slowenien

14

25

29

Spanien b

93

15

30

Schweden

29

19

31

Schweiz

11

26

32

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

81

30

33

Vereinigte Staaten von Amerika c

34

Europäische Union

1 504

22

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

(1) Ziel dieses Protokolls ist es, die Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen, die anthropogenen Ursprungs sind und von denen angenommen werden kann, dass sie aufgrund von Versauerung, Eutrophierung, partikelförmigen Stoffen oder bodennahem Ozon infolge weiträumigen grenzüberschreitenden atmosphärischen Transports nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die natürlichen Ökosysteme, Materialien und landwirtschaftliche Kulturen sowie kurz- und langfristig auf das Klima haben, zu begrenzen und zu verringern, und soweit wie möglich zu gewährleisten, dass die atmosphärischen Depositionen oder Konzentrationen langfristig und schrittweise sowie unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschritts folgende Werte nicht überschreiten

(2) Ein weiteres Ziel besteht darin, dass die Vertragsparteien bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Verwirklichung ihrer nationalen Ziele für partikelförmige Stoffe – soweit sie dies für angemessen erachten – den Maßnahmen zur Minderung der Emissionen Vorrang einräumen, die auch in erheblichen Maße die Verringerung der Rußemissionen bewirken, um die positiven Effekte für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu stärken und den sich kurzfristig abzeichnenden Klimawandel einzudämmen.

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

Die folgenden PEMAs werden für die Zwecke dieses Protokolls angegeben

Beim PEMA für Schwefel für Kanada handelt es sich um eine Fläche von 1 Mio. km2, die Folgendes umfasst: sämtliche Gebiete der Provinzen Prince-Edward-Island, Neuschottland und New Brunswick, das gesamte Gebiet der Provinz Quebec südlich einer geraden Linie zwischen Havre-St. Pierre an der Nordküste des St.-Lorenz-Golfs und dem Punkt, an dem die Grenze Quebec/Ontario auf die Küstenlinie der James-Bucht trifft, sowie das gesamte Gebiet der Provinz Ontario südlich einer geraden Linie zwischen dem Punkt, an dem die Grenze Ontario/Quebec die Küstenlinie der James-Bucht schneidet, und dem Fluss Nipigon in der Nähe des Nordufers des Oberen Sees.

Das PEMA der Russischen Föderation entspricht dem europäischen Hoheitsgebiet der Russischen Föderation. Das europäische Hoheitsgebiet der Russischen Föderation bildet einen Teil des Hoheitsgebiets Russlands und liegt innerhalb der administrativen und geografischen Grenzen der in Osteuropa gelegenen Verwaltungseinheiten der Russischen Föderation, die gemäß der traditionellen Grenze, die entlang des Urals, an der Grenze zu Kasachstan über das Kaspische Meer und von dort entlang der Staatsgrenzen zu Aserbaidschan und Georgien sowie des Nordkaukasus zum Schwarzen Meer verläuft, an den asiatischen Kontinent angrenzen.

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

(1) Jede Vertragspartei, für die in einer Tabelle des Anhangs II eine Verpflichtung zur Emissionsverringerung angegeben ist, verringert entsprechend dieser Verpflichtung und den in jenem Anhang angegebenen Fristen ihre jährlichen Emissionen und hält sie auf diesem Stand. Jede Vertragspartei begrenzt ihre jährlichen Emissionen umweltschädigender Verbindungen mindestens entsprechend den Verpflichtungen in Anhang II. Bei Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen partikelförmiger Stoffe sollte jede Vertragspartei – soweit sie dies für angemessen erachtet – anstreben, Emissionsminderungen vor allem bei jenen Kategorien von Quellen herbeizuführen, von denen bekannt ist, dass sie hohe Mengen an Ruß ausstoßen.

(2) Vorbehaltlich der Absätze 2a und 2b Jede Vertragspartei wendet die in den Anhängen IV, V, VI und X festgelegten Grenzwerte auf jede neue ortsfeste Quelle innerhalb einer in jenen Anhängen genannten Kategorie ortsfester Quellen an, und zwar vor Ablauf der in Anhang VII angegebenen Fristen. Als Alternative kann eine Vertragspartei andere Strategien zur Emissionsminderung anwenden, die für alle Kategorien von Quellen zusammen zu äquivalenten Gesamtemissionen führen.

2a. Eine Vertragspartei, die bereits vor dem Inkrafttreten einer Änderung, mit der neue Kategorien von Quellen eingeführt werden, Vertragspartei des vorliegenden Protokolls war, kann die für eine „bestehende ortsfeste Quelle“ geltenden Grenzwerte auf alle Quellen dieser neuen Kategorien, deren Bau oder wesentliche Veränderung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Änderung für diese Vertragspartei begonnen wurde, anwenden, solange diese Quellen nicht zu einem späteren Zeitpunkt einer wesentlichen Veränderung unterzogen werden.

2b. Eine Vertragspartei, die bereits vor dem Inkrafttreten einer Änderung, mit der neue Grenzwerte für eine „neue ortsfeste Quelle“ eingeführt werden, Vertragspartei des vorliegenden Protokolls war, kann die zuvor geltenden Grenzwerte auf alle Quellen, deren Bau oder wesentliche Veränderung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Änderung für diese Vertragspartei begonnen wurden, anwenden, solange diese Quelle nicht zu einem späteren Zeitpunkt einer wesentlichen Veränderung unterzogen wird.

(3) Jede Vertragspartei wendet, sofern dies technisch und wirtschaftlich machbar ist, unter Berücksichtigung von Kosten und Nutzen die in den Anhängen IV, V, VI und X festgelegten Grenzwerte auf alle bestehenden ortsfesten Quellen innerhalb einer in jenen Anhängen genannten Kategorie ortsfester Quellen an, und zwar vor Ablauf der in Anhang VII angegebenen Fristen. Als Alternative kann eine Vertragspartei andere Strategien zur Emissionsminderung anwenden, die für alle Kategorien von Quellen zusammen zu äquivalenten Gesamtemissionen führen, oder, für Vertragsparteien außerhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP, die notwendig sind, um nationale oder regionale Ziele für die Minderung der Versauerung zu erreichen und nationale Luftqualitätsnormen einzuhalten.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 139/2024)

(5) Jede Vertragspartei wendet die in Anhang VIII genannten Grenzwerte für Kraftstoffe und neue mobile Quellen an, und zwar vor Ablauf der in Anhang VII angegebenen Fristen.

(6) Jede Vertragspartei soll die besten verfügbaren Techniken auf mobile Quellen im Sinne des Anhangs VIII und alle ortsfesten Quellen im Sinne der Anhänge IV, V, VI und X anwenden, und – soweit sie dies für angemessen erachtet – unter Berücksichtigung der vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien Maßnahmen zur Begrenzung von Rußemissionen als Bestandteil partikelförmiger Stoffe ergreifen.

(7) Jede Vertragspartei wendet, soweit dies technisch und wirtschaftlich machbar ist, unter Berücksichtigung der Kosten und Nutzen und nach Maßgabe der in Anhang VII angegebenen Fristen die in Anhang XI genannten Grenzwerte für den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in Produkten an.

(8) Jede Vertragspartei wird vorbehaltlich des Absatzes 10

(9) Absatz 10 findet Anwendung auf jede Vertragspartei,

(10) Eine Vertragspartei, auf die dieser Absatz Anwendung findet, muss,

(11) Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika legen bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zum Protokoll oder bei der Änderung des Protokolls gemäß Beschluss 2012/2 dem Exekutivorgan ihre jeweiligen Verpflichtungen zur Emissionsverringerung hinsichtlich Schwefel, Stickstoffoxiden, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen zur automatischen Einbeziehung in Anhang II vor.

(11a) Zudem legt Kanada bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zum Protokoll dem Exekutivorgan einschlägige Grenzwerte zur automatischen Einbeziehung in die Anhänge IV, V, VI, VIII, X und XI vor.

(11b) Jede Vertragspartei entwickelt und aktualisiert für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Ammoniak, flüchtige organische Verbindungen und partikelförmige Stoffe Emissionsinventare und Emissionsprognosen. Die Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP verwenden die Methoden, die in den vom Lenkungsorgan des EMEP erarbeiteten und von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans angenommenen Leitlinien festgelegt worden sind. Die Vertragsparteien, die nicht in den geografischen Anwendungsbereich des EMEP fallen, verwenden als Leitlinien die im Rahmen des Arbeitsplans des Exekutivorgans entwickelten Methoden.

(11c) Jede Vertragspartei soll aktiv an Programmen im Rahmen des Übereinkommens über die Auswirkungen der Luftverunreinigung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt teilnehmen.

(11d) Für die Zwecke des Vergleichs der nationalen Gesamtemissionen mit den Verpflichtungen zur Emissionsverringerung gemäß Absatz 1 kann eine Vertragspartei ein Verfahren heranziehen, das in einem Beschluss des Exekutivorgans festgelegt ist. Ein solches Verfahren enthält Bestimmungen über die Vorlage von Belegunterlagen und zur Überprüfung der Nutzung des Verfahrens.

(12) Die Vertragsparteien nehmen vorbehaltlich des Ergebnisses der ersten nach Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Überprüfung und spätestens ein Jahr nach Abschluss derselben Verhandlungen über weitere Verpflichtungen zur Emissionsverringerung auf.

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

(1) Abweichend von Artikel 3 Absätze 2, 3, 5 und 6 kann eine Vertragspartei des Übereinkommens, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2019 Vertragspartei dieses Protokolls wird, in Bezug auf die Umsetzung der in den Anhängen VI und/oder VIII genannten Grenzwerte gemäß den Bedingungen dieses Artikels flexible Übergangsregelungen anwenden.

(2) Jede Vertragspartei, die sich nach Maßgabe dieses Artikels für die Anwendung flexibler Übergangsregelungen entscheidet, teilt in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll Folgendes mit

(3) Der Umsetzungsplan nach Absatz 2 Buchstabe b sieht mindestens vor, dass die in den Tabellen 1 und 5 des Anhangs VI und in den Tabellen 1, 2, 3, 13 und 14 des Anhangs VIII aufgeführten Grenzwerte für neue und bestehende ortsfeste Quellen spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls für die Vertragspartei oder spätestens zum 31. Dezember 2022 umgesetzt werden, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

(4) In keinem Fall darf die Umsetzung der in den Anhängen VI oder VIII aufgeführten Grenzwerte für neue oder bestehende ortsfeste Quellen von einer Vertragspartei über den 31. Dezember 2030 hinausgezögert werden.

(5) Eine Vertragspartei, die sich nach Maßgabe dieses Artikels für die Anwendung flexibler Übergangsregelungen entscheidet, übermittelt dem Exekutivsekretär der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über ihre Fortschritte bei der Umsetzung der Anhänge VI und/oder VIII. Der Exekutivsekretär der Kommission macht diese dreijährlichen Berichte dem Exekutivorgan zugänglich.“

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

____________________

1 Die thermische Nennleistung der Feuerungsanlage wird als die Summe der Wärmeleistungen aller Anlagen berechnet, die an einen gemeinsamen Schornstein angeschlossen sind. Einzelne Anlagen unter 15 MWth bleiben bei der Berechnung der thermischen Gesamtnennleistung unberücksichtigt.

Brennstoffart

Thermische Nennleistung (MWth)

EGW für SO2 (mg/m3) b

feste Brennstoffe

50-100

neue Anlagen

400 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)

300 (Torf)

200 (Biomasse)

bestehende Anlagen

400 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)

300 (Torf)

200 (Biomasse)

100-300

neue Anlagen

200 (Steinkohle, Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe)

300 (Torf)

200 (Biomasse)

bestehende Anlagen

250 (Steinkohle, Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe)

300 (Torf)

200 (Biomasse)

300

neue Anlagen

150 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) (FBC: 200)

150 (Torf) (FBC: 200)

150 (Biomasse)

bestehende Anlagen

200 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)

200 (Torf)

200 (Biomasse)

flüssige Brennstoffe

50-100

neue Anlagen: 350

bestehende Anlagen: 350

100-300

neue Anlagen: 200

bestehende Anlagen: 250

300

neue Anlagen: 150

bestehende Anlagen: 200

gasförmige Brennstoffe allgemein

50

neue Anlagen: 35

bestehende Anlagen: 35

Flüssiggas

50

neue Anlagen: 5

bestehende Anlagen: 5

Kokereigas oder Gichtgas/Hochofengas

50

neue Anlagen

200 (Gichtgas/Hochofengas)

400 (Kokereigas)

bestehende Anlagen

200 (Gichtgas/Hochofengas)

400 (Kokereigas)

Vergasung von Raffinerierückständen

50

neue Anlagen: 35

bestehende Anlagen: 800

Schwefelgehalt (Gewichtsprozent)

Gasöl (Heizöl extra leicht)

0,1

Anlagentyp

Mindestrate für die Schwefelrückgewinnung a (in %)

neue Anlage

99,5

bestehende Anlage

98,5

Anlagentyp

EGW für SOx (ausgedrückt als SO2) (kg/t TiO2)

Sulfatverfahren, Gesamtemissionen

6

Chloridverfahren, Gesamtemissionen

1,7

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

(1) Jede Vertragspartei schafft in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten sowie ihren Verpflichtungen nach diesem Protokoll günstige Bedingungen für die Erleichterung des Austauschs von Informationen, Technologien und Techniken, mit dem Ziel, die Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen, einschließlich Ruß zu verringern, indem sie unter anderem folgende Maßnahmen fördert

(2) Bei der Förderung der in Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten schafft jede Vertragspartei günstige Bedingungen für die Erleichterung von Kontakten und Zusammenarbeit zwischen geeigneten Organisationen und Einzelpersonen des privaten und öffentlichen Sektors, die in der Lage sind, Technologien, Planungs- und Ingenieursleistungen, Ausrüstungen oder Finanzmittel bereit zu stellen.

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

_______________________

1 Die thermische Nennleistung der Feuerungsanlage wird als die Summe der Wärmeleistungen aller Anlagen berechnet, die an einen gemeinsamen Schornstein angeschlossen sind. Einzelne Anlagen unter 15 MWth bleiben bei der Berechnung der thermischen Gesamtnennleistung unberücksichtigt.

Brennstoffart

Thermische Nennleistung (MWth)

EGW für NOx (mg/m3) b

feste Brennstoffe

50-100

neue Anlagen

300 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)

450 (Braunkohlestaub)

250 (Biomasse, Torf)

bestehende Anlagen

300 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)

450 (Braunkohlestaub)

300 (Biomasse, Torf)

100-300

neue Anlagen

200 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) 200 (Biomasse, Torf)

bestehende Anlagen

200 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) 250 (Biomasse, Torf)

300

neue Anlagen

150 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) (allgemein)

150 (Biomasse, Torf)

200 (Braunkohlestaub)

bestehende Anlagen

200 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)

200 (Biomasse, Torf)

flüssige Brennstoffe

50-100

neue Anlagen: 300

bestehende Anlagen: 450

100-300

neue Anlagen: 150

bestehende Anlagen

200 (allgemein)

bestehende Anlagen in Raffinerien und Chemieanlagen

450 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen und bei Verfeuerung flüssiger Produktionsrückstände als nichtkommerziellen Brennstoff)

300

neue Anlagen: 100

bestehende Anlagen

150 (allgemein)

bestehende Anlagen in Raffinerien und Chemieanlagen

450 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen und bei Verfeuerung flüssiger Produktionsrückstände als nichtkommerziellen Brennstoff) ( 500 MWth)

Erdgas

50-300

neue Anlagen: 100

bestehende Anlagen: 100

300

neue Anlagen: 100

bestehende Anlagen: 100

sonstige gasförmige Brennstoffe

50

neue Anlagen: 200

bestehende Anlagen: 300

Brennstoffart

Thermische Nennleistung (MWth)

EGW für NOx (mg/m3) a

flüssige Brennstoffe (leichte und mittlere Destillate)

50

neue Anlagen: 50

bestehende Anlagen

90 (allgemein)

200 (Anlagen mit einer Betriebsdauer von weniger als 1 500 Stunden im Jahr)

Erdgas b

50

neue Anlagen

50 (allgemein) d

bestehende Anlagen

50 (allgemein) c d

150 (Anlagen mit einer Betriebsdauer von weniger als 1 500 Stunden im Jahr)

sonstige Gase

50

neue Anlagen: 50

bestehende Anlagen

120 (allgemein)

200 (Anlagen mit einer Betriebsdauer von weniger als 1 500 Stunden im Jahr)

Anlagentyp

EGW für NOx (mg/m3)

allgemein (bestehende und neue Anlagen)

500

bestehende Lepol- und lange Drehrohröfen, in denen kein Abfall mitverbrannt wird

800

Motortyp, Leistung, Brennstoff

EGW a b c (mg/m3)

Gasmotoren 1 MWth

Fremdzündungs(= Otto)motoren, alle gasförmigen Brennstoffe

95 (erweiterter Magerbetrieb)

190 (Standard-Magerbetrieb oder Fettbetrieb mit Katalysator)

Zweistoffmotoren 1 MWth

bei Gasbetrieb (alle gasförmigen Brennstoffe)

190

bei Flüssigbrennstoffbetrieb (alle flüssigen Brennstoffe) d

1-20 MWth

225

20 MWth

225

Dieselmotoren 5 MWth

(Kompressionszündung)

niedrige ( 300 min– 1)/mittlere (300-1 200 min– 1) Drehzahl

5-20 MWth

Schweröl und Biodiesel

225

leichtes Heizöl und Erdgas

190

20 MWth

Schweröl und Biodiesel

190

leichtes Heizöl und Erdgas

190

hohe Drehzahl ( 1 200 min– 1)

190

____________________

1 Der Faktor zur Umwandlung der Grenzwerte dieses Protokolls (bei 5 %-Sauerstoffgehalt) beträgt 2,66 (16/6). Folglich entspricht der Grenzwert von

– 190 mg/m3 bei 15 % O2 500 mg/m3 bei 5 % O2;

– 95 mg/m3 bei 15 % O2 250 mg/m3 bei 5 % O2;

– 225 mg/m3 bei 15 % O2 600 mg/m3 bei 5 % O2.

Anlagentyp

EGW für NOx (mg/m3)

Sinteranlagen: neue Anlage

400

Sinteranlagen: bestehende Anlage

400

Anlagentyp

EGW für NOx (mg/m3)

neue Anlage

160

bestehende Anlage

190

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

(1) Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten die Bereitstellung von Informationen für die breite Öffentlichkeit, einschließlich Informationen über

(2) Des Weiteren kann jede Vertragspartei der Öffentlichkeit breit gestreute Informationen im Hinblick auf Emissionsverringerungen zur Verfügung stellen, einschließlich Informationen über

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

_____________________

1 Die Berechnungsmethoden sind Leitlinien zu entnehmen, die vom Exekutivorgan angenommen werden.

Tätigkeit

Schwellenwert

EGW oder Abscheidegrad

Befüllung und Entleerung beweglicher Behältnisse in Auslieferungslagern

5 000 m3 Otto-Kraftstoffumschlag pro Jahr

10 g VOC/m3 einschließlich Methan a

Lagertanks in Auslieferungslagern

bestehende Auslieferungslager oder Tanklager mit einem Otto-Kraftstoffumschlag von 10 000 t/Jahr oder mehr

neue Auslieferungslager (ohne Schwellenwerte, ausgenommen Auslieferungslager auf abgelegenen Inseln mit einem Umschlag von weniger als 5 000 t/Jahr)

95 Gew.-% b

Tankstellen

Otto-Kraftstoffumschlag von mehr als 100 m3/Jahr

0,01 Gew.-% des Umschlags c

Schwellenwerte

Mindest-Dampfabscheidungseffizienz in Gew.-% a

neue Tankstelle, wenn ihr tatsächlicher oder geplanter Jahresdurchsatz mehr als 500 m3 beträgt

bestehende Tankstelle, wenn ihr tatsächlicher oder geplanter Jahresdurchsatz ab 2019 mehr als 3 000 m3 beträgt

bestehende Tankstelle, wenn ihr tatsächlicher oder geplanter Jahresdurchsatz mehr als 500 m3 beträgt und sie von Grund auf renoviert wird

mindestens 85 % (Gew.-%) mit einem Dampf-/Benzinverhältnis größer oder gleich 0,95 und kleiner oder gleich 1,05 (v/v)

Tätigkeit und Schwellenwert

EGW für VOC

(täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW)

Schuhherstellung

(Lösungsmittelverbrauch 5 t/Jahr)

25 g a VOC/Paar Schuhe

sonstige Klebebeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 5-15 t/Jahr)

EGWc = 50 mg b C/m3

EGWf = 25 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel

oder Gesamt-EGW von 1,2 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe

sonstige Klebebeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 15-200 t/Jahr)

EGWc = 50 mg b C/m3

EGWf = 20 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel

oder Gesamt-EGW von 1 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe

sonstige Klebebeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr)

EGWc = 50 mg c C/m3

EGWf = 15 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel

oder Gesamt-EGW von 0,8 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe

Tätigkeit und Schwellenwert

EGW für VOC (jährlich)

Laminieren von Holz und Kunststoff (Lösungsmittelverbrauch 5 t/Jahr)

Gesamt-EGW von 30 g VOC/m2 des Endprodukts

Tätigkeit und Schwellenwert

EGW für VOC a (jährlicher Gesamt-EGW)

Herstellung von Personenkraftwagen (M1, M2) (Lösungsmittelverbrauch 15 t/Jahr und ≤ 5 000 beschichtete Teile pro Jahr oder 3 500 Fahrgestelle)

90 g VOC/m2 oder 1,5 kg/Karosserie + 70 g/m2

Herstellung von Personenkraftwagen (M1, M2) (Lösungsmittelverbrauch 15-200 t/Jahr und 5 000 beschichtete Teile pro Jahr)

bestehende Anlagen: 60 g VOC/m2 oder 1,9 kg/Karosserie + 41 g/m2

neue Anlagen: 45 g VOC/m2 oder 1,3 kg/Karosserie + 33 g/m2

Herstellung von Personenkraftwagen (M1, M2) (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr und 5 000 beschichtete Teile pro Jahr)

35 g VOC/m2 oder 1 kg/Karosserie + 26 g/m2 b

Herstellung von Lkw-Fahrerkabinen (N1, N2, N3) (Lösungsmittelverbrauch 15 t/Jahr und ≤ 5 000 beschichtete Teile pro Jahr)

bestehende Anlagen: 85 g VOC/m2

neue Anlagen: 65 g VOC/m2

Herstellung von Lkw-Fahrerkabinen (N1, N2, N3) (Lösungsmittelverbrauch 15-200 t/Jahr und 5 000 beschichtete Teile pro Jahr)

bestehende Anlagen: 75 g VOC/m2

neue Anlagen: 55 g VOC/m2

Herstellung von Lkw-Fahrerkabinen (N1, N2, N3) (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr und 5 000 beschichtete Teile pro Jahr)

55 g VOC/m2

Herstellung von Lkws und Nutzfahrzeugen (Lösungsmittelverbrauch 15 t/Jahr und ≤ 2 500 beschichtete Teile pro Jahr)

bestehende Anlagen: 120 g VOC/m2

neue Anlagen: 90 g VOC/m2

Herstellung von Lkws und Nutzfahrzeugen (Lösungsmittelverbrauch 15-200 t/Jahr und 2 500 beschichtete Teile pro Jahr)

bestehende Anlagen: 90 g VOC/m2

neue Anlagen: 70 g VOC/m2

Herstellung von Lkws und Nutzfahrzeugen (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr und 2 500 beschichtete Teile pro Jahr)

50 g VOC/m2

Herstellung von Bussen (Lösungsmittelverbrauch 15 t/Jahr und ≤ 2 000 beschichtete Teile pro Jahr)

bestehende Anlagen: 290 g VOC/m2

neue Anlagen: 210 g VOC/m2

Herstellung von Bussen (Lösungsmittelverbrauch 15-200 t/Jahr und 2 000 beschichtete Teile pro Jahr)

bestehende Anlagen: 225 g VOC/m2

neue Anlagen: 150 g VOC/m2

Herstellung von Bussen (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr und 2 000 beschichtete Teile pro Jahr)

150 g VOC/m2

Tätigkeit und Schwellenwert

EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW)

Holzbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 15-25 t/Jahr)

EGWc = 100 mg a C/m3

EGWf = 25 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel

oder Gesamt-EGW von 1,6 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe

Holzbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 25-200 t/Jahr)

EGWc = 50 mg C/m3 für Trocknungs- und 75 mg C/m3 für Beschichtungstätigkeiten

EGWf = 20 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel

oder Gesamt-EGW von 1 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe

Holzbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr)

EGWc = 50 mg C/m3 für Trocknungs- und 75 mg C/m3 für Beschichtungstätigkeiten

EGWf = 15 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel

oder Gesamt-EGW von 0,75 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe

Metall- und Kunststoffbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 5-15 t/Jahr)

EGWc = 100 mg a b C/m3

EGWf = 25 Gew.-% b oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel

oder Gesamt-EGW von 0,6 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe

sonstige Beschichtung, einschließlich Textilien, Gewebe, Folie, Papier (ausgenommen Rotationssiebdruck für Textilien, s. Drucken) (Lösungsmittelverbrauch 5-15 t/Jahr)

EGWc = 100 mg a b C/m3

EGWf = 25 Gew.-% b oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel

oder Gesamt-EGW von 1,6 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe

Textilien, Gewebe, Folie, Papier (ausgenommen Rotationssiebdruck für Textilien, s. Drucken) (Lösungsmittelverbrauch 15 t/Jahr)

EGWc = 50 mg C/m3 für Trocknungs- und 75 mg C/m3 für Beschichtungstätigkeiten b c

EGWf = 20 Gew.-% b oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel

oder Gesamt-EGW von 1 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe

Beschichtung von Kunststoffwerkstücken (Lösungsmittelverbrauch 15-200 t/Jahr)

EGWc = 50 mg C/m3 für Trocknungs- und 75 mg C/m3 für Beschichtungstätigkeiten b

EGWf = 20 Gew.-% b oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel

oder Gesamt-EGW von 0,375 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe

Beschichtung von Kunststoffwerkstücken (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr)

EGWc = 50 mg C/m3 für Trocknungs- und 75 mg C/m3 für Beschichtungstätigkeiten b

EGWf = 20 Gew.-% b oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel

oder Gesamt-EGW von 0,35 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe

Beschichtung von Metalloberflächen (Lösungsmittelverbrauch 15-200 t/Jahr)

EGWc = 50 mg C/m3 für Trocknungs- und 75 mg C/m3 für Beschichtungstätigkeiten b

EGWf = 20 Gew.-% b oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel

oder Gesamt-EGW von 0,375 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe

Ausnahme für direkte Beschichtung von Lebensmitteln

Gesamt-EGW von 0,5825 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe

Beschichtung von Metalloberflächen (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr)

EGWc = 50 mg C/m3 für Trocknungs- und 75 mg C/m3 für Beschichtungstätigkeiten b

EGWf = 20 Gew.-% b oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel

oder Gesamt-EGW von 0,33 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe

Ausnahme für direkte Beschichtung von Lebensmitteln

Gesamt-EGW von 0,5825 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe

Tätigkeit und Schwellenwert

EGW für VOC (jährlicher Gesamt-EGW)

Lederbeschichtung in der Möbelherstellung und bei besonderen Lederwaren, die als kleinere Konsumgüter verwendet werden, wie Taschen, Gürtel, Brieftaschen usw. (Lösungsmittelverbrauch 10 t/Jahr)

Gesamt-EGW von 150 g/m2

sonstige Lederbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 10-25 t/Jahr)

Gesamt-EGW von 85 g/m2

sonstige Lederbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 25 t/Jahr)

Gesamt-EGW von 75 g/m2

Wickeldrahtbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 5 t/Jahr)

Gesamt-EGW von 10 g/kg gilt für Anlagen mit einem mittleren Durchmesser von ≤ 0,1 mm

Gesamt-EGW von 5 g/kg gilt für alle anderen Anlagen

Tätigkeit und Schwellenwert

EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW)

bestehende Anlagen (Lösungsmittelverbrauch 25-200 t/Jahr)

EGWc = 50 mg a C/m3

EGWf = 10 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel

oder Gesamt-EGW von 0,45 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe

bestehende Anlagen (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr)

EGWc = 50 mg a C/m3

EGWf = 10 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel

oder Gesamt-EGW von 0,45 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe

neue Anlagen (Lösungsmittelverbrauch 25-200 t/Jahr)

EGWc = 50 mg a C/m3

EGWf = 5 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel

oder Gesamt-EGW von 0,3 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe

neue Anlagen (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr)

EGWc = 50 mg a C/m3

EGWf = 5 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel

oder Gesamt-EGW von 0,3 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe

Tätigkeit

EGW für VOC a b (jährlicher Gesamt-EGW)

Neue und bestehende Anlagen

Gesamt-EGW von 20 g VOC/kg

Tätigkeit und Schwellenwert

EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW)

neue und bestehende Anlagen mit einem Lösungsmittelverbrauch von 100 bis 1 000 t/Jahr

EGWc = 150 mg C/m3

EGWf a = 5 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel

oder Gesamt-EGW von 5 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel

neue und bestehende Anlagen mit einem Lösungsmittelverbrauch 1 000 t/Jahr

EGWc = 150 mg C/m3

EGWf a = 3 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel

oder Gesamt-EGW von 3 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel

Tätigkeit und Schwellenwert

EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW)

heißtrocknender Rollenoffsetdruck (Lösungsmittelverbrauch 15-25 t/Jahr)

EGWc = 100 mg C/m3

EGWf = 30 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel a

heißtrocknender Rollenoffsetdruck (Lösungsmittelverbrauch 25-200 t/Jahr)

neue und bestehende Anlagen

EGWc = 20 mg C/m3

EGWf = 30 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel a

heißtrocknender Rollenoffsetdruck (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr)

für neue und modernisierte Maschinen

Gesamt-EGW = 10 Gew.-% oder weniger der verbrauchten Druckfarbe a

für bestehende Maschinen

Gesamt-EGW = 15 Gew.-% oder weniger der verbrauchten Druckfarbe a

Zeitschriften-Rotationstiefdruck (Lösungsmittelverbrauch 25-200 t/Jahr)

für neue Anlagen

EGWc = 75 mg C/m3

EGWf = 10 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel

oder Gesamt-EGW von 0,6 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe

für bestehende Anlagen

EGWc = 75 mg C/m3

EGWf = 15 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel

oder Gesamt-EGW von 0,8 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe

Zeitschriften-Rotationstiefdruck (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr)

für neue Anlagen

Gesamt-EGW = 5 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel

für bestehende Anlagen

Gesamt-EGW = 7 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel

Rotationstiefdruck und Flexodruck auf Verpackungen (Lösungsmittelverbrauch 15-25 t/Jahr)

EGWc = 100 mg C/m3

EGWf = 25 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel

oder Gesamt-EGW von 1,2 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe

Rotationstiefdruck und Flexodruck auf Verpackungen (Lösungsmittelverbrauch 25-200 mg/Jahr) und Rotationssiebdruck (Lösungsmittelverbrauch 30 t/Jahr)

EGWc = 100 mg C/m3

EGWf = 20 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel

oder Gesamt-EGW von 1,0 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe

Rotationstiefdruck und Flexodruck auf Verpackungen (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr)

Für Anlagen, bei denen alle Maschinen an eine Oxidationsvorrichtung angeschlossen sind

Gesamt-EGW = 0,5 kg VOC/kg fester Einsatzstoffe

Für Anlagen, bei denen alle Maschinen an eine Aktivkohleadsorptionsvorrichtung angeschlossen sind

Gesamt-EGW = 0,6 kg VOC/kg fester Einsatzstoffe

Für gemischte Anlagen, bei denen einige Maschinen unter Umständen nicht an eine Verbrennungs- oder Lösungsmittelrückgewinnungsvorrichtung angeschlossen sind

Die Emissionen der an die Oxidations- oder Aktivkohleadsorptionsvorrichtungen angeschlossenen Maschinen liegen unter den Emissionsgrenzwerten von 0,5 bzw. 0,6 kg VOC/kg fester Einsatzstoffe.

Für Maschinen, die nicht an eine Abgasbehandlungsvorrichtung angeschlossen sind: Verwendung lösungsmittelarmer oder lösungsmittelfreier Produkte, Anschluss an eine Abgasbehandlungsanlage, sofern Kapazitätsreserven vorhanden sind, und Durchführung von Arbeiten, die durch einen hohen Lösungsmittelbedarf gekennzeichnet sind, vorzugsweise an Maschinen mit Abgasbehandlung.

Gesamtemissionen unter 1,0 kg VOC/kg fester Einsatzstoffe

Tätigkeit und Schwellenwert

EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW)

neue Anlagen (Lösungsmittelverbrauch 50 t/Jahr)

EGWc = 20 mg C/m3 a b

EGWf = 5 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel b

bestehende Anlagen (Lösungsmittelverbrauch 50 t/Jahr)

EGWc = 20 mg C/m3 a c

EGWf = 15 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel c

Tätigkeit und Schwellenwert

EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW)

neue und bestehende Anlagen: Verarbeitung natürlichem oder künstlichen Kautschuks (Lösungsmittelverbrauch 15 t/Jahr)

EGWc = 20 mg C/m3 a

EGWf = 25 Gew.-% der eingesetzten Lösungsmittel b

oder Gesamt-EGW = 25 Gew.-% der eingesetzten Lösungsmittel

Tätigkeit und Schwellenwert

Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr)

EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW)

Oberflächenreinigung unter Verwendung der unter Nummer 3 Buchstabe z Ziffer i dieses Anhangs genannten Stoffe

1-5

EGWc = 20 mg, ausgedrückt als Summe der Massen der einzelnen Verbindungen/m3

EGWf = 15 Gew.-% der eingesetzten Lösungsmittel

5

EGWc = 20 mg, ausgedrückt als Summe der Massen der einzelnen Verbindungen/m3

EGWf = 10 Gew.-% der eingesetzten Lösungsmittel

sonstige Oberflächenreinigung

2-10

EGWc = 75 mg C/m3 a

EGWf = 20 Gew.-% a der eingesetzten Lösungsmittel

10

EGWc = 75 mg C/m3 a

EGWf = 15 Gew.-% a der eingesetzten Lösungsmittel

Tätigkeit und Schwellenwert

EGW für VOC (jährlicher Gesamt-EGW)

neue und bestehende Anlagen (Lösungsmittelverbrauch 10 t/Jahr)

Gesamt-EGW (kg VOC/t Produkt)

tierisches Fett

1,5

Rizinus

3,0

Rapssamen

1,0

Sonnenblumensamen

1,0

Sojabohnen (normal gemahlen)

0,8

Sojabohnen (weiße Flocken)

1,2

sonstige Kerne und Pflanzenmaterial

3,0 a

alle Verfahren zur Fraktionierung mit Ausnahme der Entschleimung b

1,5

Entschleimung

4,0

Tätigkeit und Schwellenwert

EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW)

Holzimprägnierung (Lösungsmittelverbrauch 25-200 t/Jahr)

EGWc = 100 mg a C/m3

EGWf = 45 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel

oder 11 kg oder weniger VOC/m3

Holzimprägnierung (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr)

EGWc = 100 mg a C/m3

EGWf = 35 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel

oder 9 kg oder weniger VOC/m3

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

(1) Jede Vertragspartei wird, soweit erforderlich und auf der Grundlage solider wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Kriterien, zur Erleichterung der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3

(2) Jede Vertragspartei sammelt und hält Informationen verfügbar über

(2a) Jede Vertragspartei soll, soweit sie dies für angemessen erachtet, unter Verwendung der vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien Emissionsinventare und Emissionsprognosen für Rußemissionen entwickeln und aktualisieren.

(3) Jede Vertragspartei kann strengere als die in diesem Protokoll geforderten Maßnahmen ergreifen.

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 138/2024 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 139/2024

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Anl. 7

Inkrafttretensdatum

11.09.2024

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Anhang VII

Fristen nach Artikel 3

1.

Die Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absätze 2 und 3 aufgeführten Grenzwerte lauten

a)

für neue ortsfeste Quellen: ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei und

b)

für bestehende ortsfeste Quellen: ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei oder zum 31. Dezember 2020, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

2.

Die Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absatz 5 aufgeführten Grenzwerte für Treibstoffe und neue mobile Quellen lauten der Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei oder die Zeitpunkte, die mit den in Anhang VIII angegebenen Maßnahmen aufgeführt werden, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

3.

Die Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absatz 7 aufgeführten Grenzwerte für VOCs in Produkten lauten ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei.

4.

Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3, aber vorbehaltlich des Absatzes 5, kann eine Vertragspartei des Übereinkommens, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2024 Vertragspartei dieses Protokolls wird, bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll erklären, dass sie einzelne oder alle Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absätze 2, 3, 5 und 7 aufgeführten Grenzwerte wie folgt verlängert

a)

für bestehende ortsfeste Quellen bis zu 15 Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei;

b)

für Treibstoffe und neue mobile Quellen bis zu fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für die betreffende Vertragspartei und

c)

für VOCs in Produkten bis zu fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für die betreffende Vertragspartei.

5.

Entscheidet sich eine Vertragspartei in Bezug auf Anhang VI und/oder Anhang VIII für eine Regelung nach Artikel 3a dieses Protokolls, so kann sie nicht zugleich eine Erklärung nach dem auf denselben Anhang anwendbaren Absatz 4 abgeben.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20012684

Dokumentnummer

NOR40265138

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

(1) Vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften und in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen nach diesem Protokoll

(2) Die nach Absatz 1 Buchstabe a) vorzulegenden Informationen müssen im Einklang mit einem von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans gefassten Beschluss über Form und Inhalt der Informationen stehen. Die Bestimmungen dieses Beschlusses werden, falls erforderlich, überprüft, um zusätzliche Elemente bezüglich Form oder Inhalt der in den Bericht aufzunehmenden Informationen festzustellen.

(3) Auf Ersuchen des Exekutivorgans und unter Einhaltung der von diesem festgelegten Fristen legen das EMEP und andere Nebenorgane dem Exekutivorgan einschlägige Informationen vor über

(4) Das Exekutivorgan sorgt nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) des Übereinkommens dafür, dass Informationen über die Auswirkungen der Deposition von Schwefel- und Stickstoffverbindungen sowie der Konzentrationen von Ozon und partikelförmigen Stoffen zusammengestellt werden.

(5) Die Vertragsparteien sorgen auf den Tagungen des Exekutivorgans dafür, dass in regelmäßigen Abständen überarbeitete Informationen über berechnete und international optimierte Zuteilungen von Emissionsverringerungen für die Staaten im geografischen Anwendungsbereich des EMEP zusammengestellt werden, unter Verwendung von integrierten Bewertungsmodellen, einschließlich atmosphärischer Ausbreitungsmodelle, um für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 den Unterschied zwischen den tatsächlichen Depositionen von Schwefel und Stickstoffverbindungen und den kritischen Eintragsraten sowie den Unterschied zwischen den tatsächlichen Konzentrationen von Ozon und partikelförmigen Stoffen und den in Anhang I festgelegten kritischen Konzentrationen für Ozon und partikelförmige Stoffe weiter zu verringern; auch alternative Bewertungsverfahren können verwendet werden, sofern sie von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans genehmigt werden.

6. Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b kann eine Vertragspartei beim Exekutivorgan darum ersuchen, für einen bestimmten Schadstoff oder bestimmte Schadstoffe eine Zusammenfassung des Inventars übermitteln zu dürfen, sofern

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

Bezugsmasse (RW) (kg)

Grenzwerte a

Kohlenmonoxid

Gesamt-Kohlenwasserstoffe (KW)

NMVOC

Stickstoffoxide

Summenwert der Kohlenwasserstoffe und Stickstoffoxide

Partikel

Partikelanzahl a (P)

L1 (g/km)

L2 (g/km)

L3 (g/km)

L4 (g/km)

L2 + L4 (g/km)

L5 (g/km)

L6 (Wert/km)

Kategorie

Klasse, Anwendungsdatum *

Benzin

Diesel

Benzin

Diesel

Benzin

Diesel

Benzin

Diesel

Benzin

Diesel

Benzin

Diesel

Benzin

Diesel

Euro 5

M b

1.1.2014

alle

1,0

0,50

0,10

–

0,068

–

0,06

0,18

–

0,23

0,0050

0,0050

–

6,0 × 1011

N1 c

I, 1.1.2014

RW 1 305

1,0

0,50

0,10

–

0,068

–

0,06

0,18

–

0,23

0,0050

0,0050

–

6,0 × 1011

II, 1.1.2014

1 305 RW ≤ 1 760

1,81

0,63

0,13

–

0,090

–

0,075

0,235

–

0,295

0,0050

0,0050

–

6,0 × 1011

III, 1.1.2014

1 760 RW

2,27

0,74

0,16

–

0,108

–

0,082

0,28

–

0,35

0,0050

0,0050

–

6,0 × 1011

N2

1.1.2014

2,27

0,74

0,16

0,108

0,082

0,28

0,35

0,0050

0,0050

–

6,0 × 1011

Euro 6

M b

1.9.2015

alle

1,0

0,50

0,10

–

0,068

–

0,06

0,08

–

0,17

0,0045

0,0045

6,0 × 1011

6,0 × 1011

N1 c

I, 1.9.2015

RW ≤ 1 305

1,0

0,50

0,10

–

0,068

–

0,06

0,08

–

0,17

0,0045

0,0045

6,0 × 1011

6,0 × 1011

II, 1.9.2016

1 305 RW ≤ 1 760

1,81

0,63

0,13

–

0,090

–

0,075

0,105

–

0,195

0,0045

0,0045

6,0 × 1011

6,0 × 1011

III, 1.9.2016

1 760 RW

2,27

0,74

0,16

–

0,108

–

0,082

0,125

–

0,215

0,0045

0,0045

6,0 × 1011

6,0 × 1011

N2

1.9.2016

2,27

0,74

0,16

–

0,108

–

0,082

0,125

–

0,215

0,0045

0,0045

6,0 × 1011

6,0 × 1011

Anwendungsdatum

Kohlenmonoxid

(g/kWh)

Kohlenwasserstoffe

(g/kWh)

Gesamt-Kohlenwasserstoffe

(g/kWh)

Stickstoffoxide

(g/kWh)

Partikel

(g/kWh)

Trübung

(m– 1)

B2 („EURO V“) a

1.10.2009

1,5

0,46

–

2,0

0,02

0,5

„EURO VI“ b

31.12.2013

1,5

–

0,13

0,40

0,010

–

Anwendungsdatum *

Kohlenmonoxid (g/kWh)

Gesamt-Kohlenwasserstoffe (g/kWh)

Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe (g/kWh)

Methan a(g/kWh)

Stickstoffoxide (g/kWh)

Partikel (g/kWh) b

B2 („EURO V“) c

1.10.2009

4,0

–

0,55

1,1

2,0

0,030

„EURO VI“ (CI) d

31.12.2013

4,0

0,160

–

–

0,46

0,010

„EURO VI“ (PI) d

31.12.2013

4,0

–

0,160

0,50

0,46

0,010

Anmerkung: PI = Fremdzündungsmotor. CI = Selbstzündungsmotor.

Nettoleistung (P)

(kW)

Anwendungsdatum *

Kohlenmonoxid

(g/kWh)

Kohlenwasserstoffe

(g/kWh)

Stickstoffoxide

(g/kWh)

Partikel

(g/kWh)

130 ≤ P ≤ 560

31.12.2010

3,5

0,19

2,0

0,025

75 ≤ P 130

31.12.2011

5,0

0,19

3,3

0,025

56 ≤ P 75

31.12.2011

5,0

0,19

3,3

0,025

37 ≤ P 56

31.12.2012

5,0

4,7 a

4,7 a

0,025

Nettoleistung (P)

(kW)

Anwendungsdatum *

Kohlenmonoxid

(g/kWh)

Kohlenwasserstoffe

(g/kWh)

Stickstoffoxide

(g/kWh)

Partikel

(g/kWh)

130 ≤ P ≤ 560

31.12.2013

3,5

0,19

0,4

0,025

56 ≤ P 130

31.12.2014

5,0

0,19

0,4

0,025

Handgehaltene Motoren

Hubraum (cm3)

Kohlenmonoxid (g/kWh)

Summe aus Kohlenwasserstoffen und Stickstoffoxiden (g/kWh) a

Hubraum 20

805

50

20 ≤ Hubraum 50

805

50

Hubraum ≥ 50

603

72

Nicht handgehaltene Motoren

Hubraum (cm3)

Kohlenmonoxid (g/kWh)

Summe aus Kohlenwasserstoffen und Stickstoffoxiden (g/kWh)

Hubraum 66

610

50

66 ≤ Hubraum 100

610

40

100 ≤ Hubraum 225

610

16,1

Hubraum ≥ 225

610

12,1

Nettoleistung (P) (kW)

Kohlenmonoxid (g/kWh)

Kohlenwasserstoffe (g/kWh)

Stickstoffoxide (g/kWh)

Partikel (g/kWh)

130 P

3,5

0,19

2,0

0,025

Nettoleistung (P) (kW)

Kohlenmonoxid (g/kWh)

Summe aus Kohlenwasserstoffen und Stickstoffoxiden (g/kWh)

Partikel (g/kWh)

130 P

3,5

4,0

0,025

Hubraum (Liter pro Zylinder/kW)

Kohlenmonoxid (g/kWh)

Summe aus Kohlenwasserstoffen und Stickstoffoxiden (g/kWh)

Partikel (g/kWh)

Hubraum 0,9

5,0

7,5

0,4

Leistung ≥ 37 kW

0,9 ≤ Hubraum 1,2

5,0

7,2

0,3

1,2 ≤ Hubraum 2,5

5,0

7,2

0,2

2,5 ≤ Hubraum 5,0

5,0

7,2

0,2

5,0 ≤ Hubraum 15

5,0

7,8

0,27

15 ≤ Hubraum 20

5,0

8,7

0,5

Leistung 3 300 kW

15 ≤ Hubraum 20

5,0

9,8

0,5

Leistung 3 300 kW

20 ≤ Hubraum 25

5,0

9,8

0,5

25 ≤ Hubraum 30

5,0

11,0

0,5

Motortyp

CO (g/kWh) CO = A + B/PnN

Kohlenwasserstoffe (KW) (g/kWh)KW = A + B/PnN a

NOxg/kWh

PMg/kWh

A

B

n

A

B

n

Zweitaktmotor

150

600

1

30

100

0,75

10

n.a.

Viertaktmotor

150

600

1

6

50

0,75

15

n.a.

CI

5

0

0

1,5

2

0,5

9,8

1

Hubraum

Grenzwerte

Motorrad 150 cm3

KW = 0,8 g/km

NOx = 0,15 g/km

Motorrad 150 cm3

KW = 0,3 g/km

NOx = 0,15 g/km

Grenzwerte

CO (g/km)

KW + NOx (g/km)

II

1,0 a

1,2

Parameter

Einheit

Grenzwerte

Minimum

Maximum

Research-Oktanzahl

95

–

Motor-Oktanzahl

85

–

Dampfdruck nach Reid, Sommersaison a

kPa

–

60

Siedeverlauf

verdampfte Menge bei 100 °C

% v/v

46

–

verdampfte Menge bei 150 °C

% v/v

75

–

Kohlenwasserstoffanalyse

– Olefine

% v/v

–

18,0 b

– Aromaten

–

35

– Benzol

–

1

Sauerstoffgehalt

% m/m

–

3,7

sauerstoffhaltige Verbindungen

– Methanol, Stabilisierungsmittel müssen hinzugefügt werden

% v/v

–

3

– Ethanol, Stabilisierungsmittel eventuell erforderlich

% v/v

–

10

– Isopropylalkohol

% v/v

–

12

– Tertiärer Butylalkohol

% v/v

–

15

– Isobutylalkohol

% v/v

–

15

–Ether, die fünf oder mehr Kohlenstoffatome je Molekül enthalten

% v/v

–

22

sonstige sauerstoffhaltige Verbindungen c

% v/v

–

15

Schwefelgehalt

mg/kg

–

10

Parameter

Einheit

Grenzwerte

Minimum

Maximum

Cetanzahl

51

–

Dichte bei 15 °C

kg/m3

–

845

Destillation: 95 %

°C

–

360

polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

% m/m

–

8

Schwefelgehalt

mg/kg

–

10

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

Die Vertragsparteien fördern Forschung, Entwicklung, Überwachung und Zusammenarbeit in Bezug auf

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

____________________

(2) (2) Ist eine Vertragspartei der Meinung, dass andere nachweislich denselben Wirkungsgrad aufweisende Systeme oder Verfahren für die Lagerung von Dung (Wirtschaftsdünger) und die Stallhaltung verwendet werden können, um die Nummern 8 und 10 einzuhalten, oder ist eine Vertragspartei der Meinung, dass die Emissionsverringerung bei der Lagerung von Dung (Wirtschaftsdünger) nach Nummer 9 technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar ist, so legt sie darüber nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) einen durch schriftliche Unterlagen gestützten Bericht vor.

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

Die Einhaltung der Verpflichtungen der Vertragsparteien aus diesem Protokoll wird regelmäßig überprüft. Der durch den Beschluss 1997/2 des Exekutivorgans auf seiner fünfzehnten Tagung eingesetzte Durchführungsausschuss führt diese Überprüfungen durch und erstattet den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans in Übereinstimmung mit dem Anhang zu diesem Beschluss, einschließlich seiner Änderungen, Bericht.

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

______________________

1 Die thermische Nennleistung der Feuerungsanlage wird als die Summe der Wärmeleistungen aller Anlagen berechnet, die an einen gemeinsamen Schornstein angeschlossen sind. Einzelne Anlagen unter 15 MWth bleiben bei der Berechnung der thermischen Gesamtnennleistung unberücksichtigt.

Brennstoffart

Thermische Nennleistung (MWth)

EGW für Staub(mg/m3) b

feste Brennstoffe

50-100

neue Anlagen

20 (Steinkohle, Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe)

20 (Biomasse, Torf)

bestehende Anlagen

30 (Steinkohle, Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe)

30 (Biomasse, Torf)

100-300

neue Anlagen

20 (Steinkohle, Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe)

20 (Biomasse, Torf)

bestehende Anlagen

25 (Steinkohle, Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe)

20 (Biomasse, Torf)

300

neue Anlagen

10 (Steinkohle, Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe)

20 (Biomasse, Torf)

bestehende Anlagen

20 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)

20 (Biomasse, Torf)

flüssige Brennstoffe

50-100

neue Anlagen

20

bestehende Anlagen

30 (im Allgemeinen)

50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen)

flüssige Brennstoffe

100-300

neue Anlagen

20

bestehende Anlagen

25 (im Allgemeinen)

50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen)

300

neue Anlagen

10

bestehende Anlagen

20 (im Allgemeinen)

50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen)

Erdgas

50

5

sonstige Gase

50

10

30 (bei anderweitig verwertbaren Gasen der Stahlindustrie)

Emissionsquelle

EGW für Staub (mg/m3)

Regeneratoren von FCC-Anlagen

50

EGW für Staub (mg/m3)

Zementwerke, Brennöfen, Zementmühlen und Klinkerkühler

20

EGW für Staub (mg/m3)

Kalkofenfeuerung

20 b

Tätigkeit und Kapazitätsschwellenwert

EGW für Staub (mg/m3)

Sinteranlage

50

Pelletieranlagen

20 für Zerkleinern, Mahlen und Trocknen

15 für alle anderen Verfahrensschritte

Hochofen: Winderhitzer ( 2,5 t/h)

10

Stahlerzeugung und Gießen nach dem Sauerstoffaufblasverfahren ( 2,5 t/h)

30

Stahlerzeugung und Gießen nach dem Elektrolichtbogenverfahren ( 2,5 t/h)

15 (bestehende Öfen)

5 (neue Öfen)

Tätigkeit und Kapazitätsschwellenwert

EGW für Staub (mg/m3)

Eisengießereien ( 20 t/Tag)

20

–sämtliche Ofentypen (Kupolöfen, Induktionsöfen, Drehrohröfen)

– alle Gussformen (Einweg-, Dauerformen)

Warm- und Kaltwalzen

20

50, wenn Gewebefilter aufgrund eines hohen Feuchtegehalts im Abgas nicht eingesetzt werden können

EGW für Staub (mg/m3) (täglich)

Verarbeitung von Nichteisenmetallen

20

EGW für Staub (mg/m3)

neue Anlagen

20

bestehende Anlagen

30

EGW für Staub (mg/m3) (Jahresdurchschnitt)

Hilfskessel

40 bei Verfeuerung flüssiger Brennstoffe (Sauerstoffgehalt von 3 %)

30 bei Verfeuerung fester Brennstoffe (Sauerstoffgehalt von 6 %)

Ablaugekessel und Kalköfen

50

EGW für Staub (mg/m3)

Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle ( 3 t/h)

10

Verbrennung gefährlicher und medizinischer Abfälle ( 1 t/h)

10

EGW für Staub (mg/m3)

Sulfatverfahren, Gesamtemissionen

50

Chloridverfahren, Gesamtemissionen

50

Staub (mg/m3)

Offene/geschlossene Feuerstellen (Kamine) und Holzöfen

75

Stückholzkessel (mit Warmwasserspeicher)

40

Pelletöfen und Pelletkessel

50

Öfen und Kessel, die mit anderen festen Brennstoffen als Holz beschickt werden

50

automatische Feuerungsanlagen

50

Staub (mg/m3)

feste Brennstoffe 100-500 kWth

neue Anlagen

50

bestehende Anlagen

150

feste Brennstoffe 500 kWth-1 MWth

neue Anlagen

50

bestehende Anlagen

150

Staub (mg/m3)

feste Brennstoffe 1-5 MWth

neue Anlagen

20

bestehende Anlagen

50

feste Brennstoffe 5-50 MWth

neue Anlagen

20

bestehende Anlagen

30

flüssige Brennstoffe 1-5 MWth

neue Anlagen

20

bestehende Anlagen

50

flüssige Brennstoffe 5-50 MWth

neue Anlagen

20

bestehende Anlagen

30

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

(1) Die Vertragsparteien überprüfen auf den Tagungen des Exekutivorgans nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a) des Übereinkommens die von den Vertragsparteien, dem EMEP und den Nebenorganen des Exekutivorgans vorgelegten Informationen, die Angaben über die Auswirkungen der Konzentrationen und Depositionen von Schwefel, Stickstoffverbindungen und partikelförmigen Stoffen sowie der Fotooxidantien sowie die in Artikel 9 bezeichneten Berichte des Durchführungsausschusses.

(3) Spätestens auf der zweiten Tagung des Exekutivorgans nach dem Inkrafttreten der Änderung des Protokolls gemäß Beschluss 2012/2 bezieht das Exekutivorgan eine Bewertung der Maßnahmen zur Eindämmung der Rußemissionen in seine Überprüfungen nach diesem Artikel ein.

(4) Die Vertragsparteien bewerten spätestens auf der zweiten Tagung des Exekutivorgans nach Inkrafttreten der Änderung des Protokolls gemäß Beschluss 2012/2 die Maßnahmen zur Ammoniakverringerung und prüfen die Notwendigkeit der Überarbeitung des Anhangs IX.

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

Produktunterkategorie

Typ

(g/l) *

Innenanstriche für Wände und Decken (matt) (Glanz ≤ 25 @ 60°)

Wb

30

Lb

30

Innenanstriche für Wände und Decken (glänzend) (Glanz 25 @ 60°)

Wb

100

Lb

100

Außenanstriche für Wände aus Mineralsubstrat

Wb

40

Lb

430

Holz- und Metallfarben für Gebäudedekorationen und -verkleidungen (Innen und Außen)

Wb

130

Lb

300

Lacke und Holzbeizen für Gebäudedekorationen (Innen und Außen), einschließlich deckender Holzbeizen

Wb

130

Lb

400

Holzbeizen mit Mindestschichtdicke (Innen und Außen)

Wb

130

Lb

700

Grundierungen

Wb

30

Lb

350

Bindende Grundierungen

Wb

30

Lb

750

Einkomponenten-Speziallacke

Wb

140

Lb

500

Zweikomponenten-Reaktionslacke für bestimmte Verwendungszwecke

Wb

140

Lb

500

Multicolorlacke

Wb

100

Lb

100

Lacke für Dekorationseffekte

Wb

200

Lb

200

Produktunterkategorie

Beschichtungen

VOC (g/l) *

Vorbereitungs- und Reinigungsprodukte

Vorbereitungsprodukte

850

Vorreiniger

200

Füller und Spachtelmasse

alle Typen

250

Grundierungen

Vorbeschichter und (Metall-) Grundierungen

540

Waschgrundierungen

780

Decklacke

alle Typen

420

Speziallacke

alle Typen

840

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

(1) Im Fall einer Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls bemühen sich die betroffenen Vertragsparteien um eine Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl. Die Streitparteien unterrichten das Exekutivorgan über ihre Streitigkeit.

(2) Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei, die keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, in einer dem Verwahrer vorgelegten schriftlichen Urkunde erklären, dass sie in Bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls eines oder beide der folgenden Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft als obligatorisch anerkennt

(3) Eine nach Absatz 2 abgegebene Erklärung bleibt in Kraft, bis sie gemäß den darin enthaltenen Bestimmungen erlischt oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer schriftlichen Rücknahmenotifikation beim Verwahrer.

(4) Eine neue Erklärung, eine Rücknahmenotifikation oder das Erlöschen einer Erklärung berührt nicht die beim Internationalen Gerichtshof oder bei dem Schiedsgericht anhängigen Verfahren, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

(5) Vorbehaltlich der Einigung der Streitparteien auf die Mittel der Streitbeilegung nach Absatz 2 wird die Streitigkeit auf Ersuchen einer der Streitparteien einem Vergleichsverfahren unterworfen, wenn nach Ablauf von zwölf Monaten, nachdem eine Vertragspartei einer anderen notifiziert hat, dass eine Streitigkeit zwischen ihnen besteht, die betreffenden Vertragsparteien ihre Streitigkeit nicht durch die in Absatz 1 genannten Mittel beilegen konnten.

(6) Für die Zwecke des Absatzes 5 wird eine Vergleichskommission gebildet. Die Kommission besteht aus einer jeweils gleichen Anzahl von Mitgliedern, die durch die betreffenden Parteien oder, falls mehrere Parteien des Vergleichsverfahrens eine Streitgenossenschaft bilden, durch die Gesamtheit dieser Parteien ernannt werden, sowie einem Vorsitzenden, der gemeinsam von den auf diese Weise ernannten Mitgliedern gewählt wird. Die Kommission fällt einen Spruch mit Empfehlungscharakter, den die Parteien nach Treu und Glauben prüfen.

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

Die Anhänge dieses Protokolls sind Bestandteil dieses Protokolls.

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

(1) Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann eine Anpassung des Anhangs II dieses Protokolls vorschlagen, um ihren Namen zusammen mit Emissionsmengen, Emissionshöchstmengen und Prozentsätzen der Emissionsverringerungen hinzuzufügen.

(2) Jede Vertragspartei kann eine Anpassung ihrer bereits in Anhang II aufgeführten Verpflichtungen zur Emissionsverringerung vorschlagen. Ein solcher Vorschlag muss zusammen mit Belegunterlagen eingereicht werden und wird gemäß einer Entscheidung des Exekutivorgans überprüft. Diese Überprüfung erfolgt vor der Erörterung des Vorschlags durch die Vertragsparteien nach Maßgabe von Absatz 4.

(3) Jede Vertragspartei, die die Bedingungen nach Artikel 3, Absatz 9 erfüllt, kann eine Anpassung des Anhangs III vorschlagen, um ein oder mehrere PEMA hinzuzufügen oder Änderungen an einem PEMA in ihrem Hoheitsbereich vorzunehmen, das in genanntem Anhang aufgeführt ist.

(4) Die vorgeschlagenen Anpassungen werden dem Exekutivsekretär der Kommission schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt sie allen Vertragsparteien. Die Vertragsparteien erörtern die vorgeschlagenen Anpassungen auf der folgenden Tagung des Exekutivorgans, vorausgesetzt, die Vorschläge wurden vom Exekutivsekretär mindestens neunzig Tage vorher an die Vertragsparteien weitergeleitet.

(5) Anpassungen bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien und treten für alle Vertragsparteien dieses Protokolls am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt, zu dem der Exekutivsekretär der Kommission den betroffenen Vertragsparteien schriftlich die Annahme der Anpassung notifiziert hat, in Kraft.

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.

(2) Die vorgeschlagenen Änderungen werden dem Exekutivsekretär der Kommission schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt sie allen Vertragsparteien. Die Vertragsparteien erörtern die vorgeschlagenen Änderungen auf der folgenden Tagung des Exekutivorgans, vorausgesetzt, die Vorschläge wurden vom Exekutivsekretär mindestens neunzig Tage vorher an die Vertragsparteien weitergeleitet.

(3) Änderungen dieses Protokolls, ausgenommen Änderungen der Anhänge I und III, bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien und treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt ihrer Annahme Vertragsparteien waren, ihre Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben. Für jede andere Vertragspartei treten Änderungen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme derselben hinterlegt hat.

(4) Änderungen der Anhänge I und III des vorliegenden Protokolls bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien. Eine Änderung eines dieser Anhänge tritt nach Ablauf von hundertachtzig Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie der Exekutivsekretär der Kommission allen Vertragsparteien weitergeleitet hat, für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Absatz 5 vorgelegt haben, sofern mindestens sechzehn Vertragsparteien keine solche Notifikation eingereicht haben.

(5) Jede Vertragspartei, die eine Änderung der Anhänge I und/oder III nicht genehmigen kann, notifiziert dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb von neunzig Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Annahme. Der Verwahrer setzt unverzüglich alle Vertragsparteien über jede dieser eingegangenen Notifikationen in Kenntnis. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer tritt die Änderung des betreffenden Anhangs für diese Vertragspartei in Kraft.

(6) Für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, ersetzt das Verfahren gemäß Absatz 7 in Bezug auf Änderungen der Anhänge IV bis XI das in Absatz 3 beschriebene Verfahren.

(7) Änderungen der Anhänge IV bis XI bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien. Eine Änderung eines dieser Anhänge tritt nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem sie der Exekutivsekretär der Kommission allen Vertragsparteien weitergeleitet hat, für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Buchstabe a vorgelegt haben

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

(1) Dieses Protokoll liegt am 30. November und 1. Dezember 1999 in Göteborg (Schweden) und danach bis zum 30. Mai 2000 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten der Kommission, für Staaten, die in der Kommission nach Absatz 8 der Entschließung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 beratenden Status haben, sowie für die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten, die Mitglieder der Kommission sind, gebildet werden und für die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte in Angelegenheiten zuständig sind, die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, zur Unterzeichnung auf, vorausgesetzt, dass die betreffenden Staaten und Organisationen Vertragsparteien des Übereinkommens und in Anhang II aufgeführt sind.

(2) Solche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, in ihrem eigenen Namen die Rechte aus und nehmen die Pflichten wahr, die dieses Protokoll ihren Mitgliedstaaten überträgt. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten dieser Organisationen nicht berechtigt, solche Rechte einzeln auszuüben.

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.

(2) Dieses Protokoll steht ab dem 31. Mai 2000 Staaten und Organisationen, die die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 1 erfüllen, zum Beitritt offen.

(3) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(4) Die Staaten oder Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration geben in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine entsprechende Erklärung ab, falls sie beabsichtigen, die Verfahren nach Artikel 13a Absatz 7 für Änderungen der Anhänge IV bis XI abzulehnen.

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

Verwahrer ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

(1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für alle die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 1 erfüllenden Staaten und Organisationen, die nach der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung ihrer eigenen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von diesem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

Wenn alle Vertragsparteien eines der folgenden Protokolle ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden zum vorliegenden Protokoll nach Maßgabe des Artikels 15 beim Verwahrer hinterlegt haben, gilt das jeweilige Protokoll als beendet

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Göteborg (Schweden) am 30. November 1999.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →