Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
Inhaltsübersicht (34)
Gesetzestext (34 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten und folgende internationale Organisation das Göteborg-Protokoll ratifiziert, angenommen, genehmigt oder sind ihm beigetreten
Belgien, Bulgarien, Dänemark (ohne die Färöer und Grönland), Deutschland, Estland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Kanada, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Nordmazedonien, Niederlande (europäischer Teil), Norwegen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
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Kurztitel
Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 138/2024
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
11.09.2024
Index
89/07 Umweltschutz
Text
ANHANG I
KRITISCHE EINTRAGSRATEN UND KONZENTRATIONEN
I. KRITISCHE EINTRAGSRATEN FÜR VERSAUERUNG
A. Für Vertragsparteien innerhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP
1.
Die Ermittlung der kritischen Eintragsraten (im Sinne des Artikels 1) im Hinblick auf den Säuregehalt von Ökosystemen erfolgt nach dem „Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends“. Sie stellen die Hoechstmenge der von einem Ökosystem langfristig ohne Schädigung tolerierbaren Deposition mit versauernder Wirkung dar. Bei den stickstoffbezogenen kritischen Säureeintragsraten werden auch die Stickstoff entziehenden Prozesse innerhalb des Ökosystems (z. B. Aufnahme durch Pflanzen) berücksichtigt. Die schwefelbezogenen kritischen Säureeintragsraten sind Eintragsraten, die langfristig keine schädlichen Auswirkungen auf die Struktur und die Funktionen von Ökosystemen haben. Bei einer kombinierten schwefel- und stickstoffbezogenen kritischen Säureeintragsrate wird Stickstoff nur dann berücksichtigt, wenn die Stickstoffdeposition größer ist als die Stickstoff entziehenden Prozesse im Ökosystem wie die Aufnahme durch die Vegetation. Alle von den Vertragsparteien gemeldeten und vom Exekutivorgan des Übereinkommens genehmigten kritischen Eintragsraten werden zusammengefasst und für die integrierte Bewertungsmodellierung verwendet, um bei der Festlegung der Emissionsreduktionsverpflichtungen in Anhang II als Richtschnur zu dienen.
B. Für Vertragsparteien in Nordamerika
2.
In Kanada werden die für die Säuredeposition relevanten kritischen Eintragsraten und die geographischen Gebiete, in denen sie überschritten werden, für Seen und Bergwaldökosysteme bestimmt und kartiert, wobei wissenschaftliche Methoden und Kriterien verwendet werden, die denen des „Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends“ entsprechen. Kritische Konzentrationen für Gesamtschwefel und Stickstoff sowie Überschreitungswerte wurden für ganz Kanada (südlich von 60° nördlicher Breite) kartiert und werden in Säureäquivalenten pro Hektar und Jahr (eq/ha/yr) ausgedrückt (2004 Canadian Acid Deposition Science Assessment; 2008 Canadian Council of Ministers of the Environment). Die Provinz Alberta hat auch die allgemeinen Klassifizierungssysteme für kritische Belastungen, die in Europa für Böden mit potenziellem Säuregehalt verwendet werden, angepasst, um Böden als hoch empfindlich, mäßig empfindlich und nicht empfindlich gegenüber sauren Ablagerungen zu definieren. Für jede Bodenklasse werden kritische Belastungen, Zielwerte und Überwachungswerte festgelegt, und es werden gegebenenfalls Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß dem Alberta Acid Deposition Management Framework vorgeschrieben.
3.
Diese Einträge und Auswirkungen werden bei integrierten Bewertungsmaßnahmen verwendet, einschließlich der Bereitstellung von Daten für internationale Bemühungen zur Bewertung der Reaktion von Ökosystemen auf den Eintrag mit säurebildenden Verbindungen, und dienen als Richtschnur für die Festlegung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für Kanada in Anhang II.
4.
Für die Vereinigten Staaten von Amerika werden die Auswirkungen der Versauerung durch eine Bewertung der Empfindlichkeit und der Reaktion der Ökosysteme auf den Eintrag mit säurebildenden Verbindungen bewertet, wobei von Fachleuten überprüfte wissenschaftliche Methoden und Kriterien angewandt und die mit den Stickstoffkreislaufprozessen in den Ökosystemen verbundenen Unsicherheiten berücksichtigt werden. Schädliche Auswirkungen auf Vegetation und Ökosysteme werden dann bei der Festlegung sekundärer nationaler Luftqualitätsnormen für NO
x
und SO
2
berücksichtigt. Die integrierte Bewertungsmodellierung und die Luftqualitätsnormen dienen als Richtschnur für die Festlegung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für die Vereinigten Staaten von Amerika in Anhang II.
II. KRITISCHE EINTRAGSRATEN FÜR STICKSTOFF MIT DÜNGENDER WIRKUNG
A. Für Vertragsparteien innerhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP
5.
Die Ermittlung der kritischen Eintragsraten (im Sinne des Artikels 1) im Hinblick auf Stickstoffeinträge mit düngender Wirkung (Eutrophierung) erfolgt nach dem „Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends“. Sie stellen die Höchstmenge der eutrophierenden Stickstoffdeposition dar, die – langfristig – keine schädlichen Auswirkungen auf die Struktur und die Funktionen von Ökosystemen haben. Alle von den Vertragsparteien gemeldeten kritischen Eintragsraten werden zusammengefasst und für die integrierte Bewertungsmodellierung verwendet, um bei der Festlegung der Emissionsreduktionsverpflichtungen in Anhang II als Richtschnur zu dienen.
B. Für Vertragsparteien in Nordamerika
5bis.
Für die Vereinigten Staaten von Amerika werden die Auswirkungen von Stickstoff mit düngender Wirkung(Eutrophierung) auf die Ökosysteme durch eine Bewertung der Empfindlichkeit und der Reaktion der Ökosysteme auf die Belastung mit Stickstoffverbindungen bewertet, wobei von Fachleuten überprüfte, wissenschaftliche Methoden und Kriterien angewandt werden und Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem Stickstoffkreislauf innerhalb der Ökosysteme berücksichtigt werden. Schädliche Auswirkungen auf Vegetation und Ökosysteme werden dann bei der Festlegung sekundärer nationaler Luftqualitätsnormen für NO
x
berücksichtigt. Die integrierte Bewertungsmodellierung und die Luftqualitätsnormen dienen als Richtschnur für die Festlegung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für die Vereinigten Staaten von Amerika in Anhang II.
III. KRITISCHE KONZENTRATIONEN FÜR OZON
A. Für Vertragsparteien innerhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP
6.
Die kritischen Konzentrationen von Ozon (im Sinne des Artikels 1) werden zum Schutz von Pflanzen gemäß dem „Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends“ festgelegt. Sie werden als kumulativer Wert entweder der stomatären Flüsse oder der Konzentrationen an der Spitze der Baumkrone ausgedrückt. Die kritischen Werte basieren vorzugsweise auf den stomatären Flüssen, da diese als biologischer Sicht als aussagekräftiger angesehen werden, weil sie die modifizierende Wirkung von Klima-, Boden- und Pflanzenfaktoren auf die Ozonaufnahme durch die Vegetation berücksichtigen.
7.
Kritische Konzentrationen wurden für eine Reihe von Kulturpflanzenarten, (halb-)natürliche Vegetation und Waldbäume abgeleitet. Die ausgewählten kritischen Konzentrationen stehen im Zusammenhang mit den wichtigsten Umweltauswirkungen, zum Beispiel Verlust der Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung, Verlust der Kohlenstoffspeicherung in der lebenden Biomasse von Bäumen und zusätzliche negative Auswirkungen auf Wald- und (halb-)natürliche Ökosysteme.
8.
Die für die menschliche Gesundheit kritische Ozonkonzentration wird in Übereinstimmung mit den Luftqualitätsrichtlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgelegt, um die menschliche Gesundheit vor einer Vielzahl von gesundheitlichen Auswirkungen zu schützen, einschließlich eines erhöhten Risikos eines vorzeitigen Todes und einer erhöhten Morbidität.
B. Für Vertragsparteien in Nordamerika
9.
Für Kanada gilt, dass es keinen unteren Schwellenwert für die Auswirkungen von Ozon auf die menschliche Gesundheit gibt. Das heißt, dass bei allen in Kanada auftretenden Ozonkonzentrationen schädliche Wirkungen beobachtet wurden. Die für Ozon festgelegte kanadische Norm hat zum Ziel, die auf nationaler Ebene wie auch auf Ebene der einzelnen Behörden unternommenen Anstrengungen zur Luftreinhaltung zu unterstützen, um die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt deutlich zu verringern.
10.
Für die Vereinigten Staaten von Amerika werden die kritischen Konzentrationen in Form von primären und sekundären nationalen Luftqualitätsnormen ausgedrückt, um die Gesundheit der Bevölkerung mit einem angemessenen Sicherheitsspielraum und das Gemeinwohl, einschließlich der Vegetation, vor allen bekannten oder zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen zu schützen. Integrierte Bewertungsmodellierung und die Luftqualitätsnormen dienen als Richtschnur für die Festlegung der Emissionsreduktionsverpflichtungen der Vereinigten Staaten von Amerika in Anhang II.
IV. KRITISCHE KONZENTRATIONEN FÜR FEINSTAUB
A. Für Vertragsparteien innerhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP
11.
Die für die menschliche Gesundheit kritische Feinstaubkonzentration wird in Übereinstimmung mit den Luftqualitätsrichtlinien der WHO als Massenkonzentration von PM
2,5
bestimmt. Es wird erwartet, dass das Erreichen des Richtwerts die Gesundheitsrisiken wirksam verringert. Die langfristige PM
2,5
-Konzentration, ausgedrückt als Jahresmittelwert, ist proportional zum Gesundheitsrisiko, einschließlich der Verringerung der Lebenserwartung. Dieser Indikator wird in der integrierten Modellierung verwendet, um Zielvorgaben für die Emissionsreduktion festzulegen. Zusätzlich zum Jahresmittelwert wird ein Kurzzeitrichtwert (24-Stunden-Mittelwert) festgelegt, um vor Schadstoffbelastungsspitzen zu schützen, die erhebliche Auswirkungen auf die Morbidität oder Sterblichkeit haben.
B. Für Vertragsparteien in Nordamerika
12.
Für Kanada gilt, dass es keinen unteren Schwellenwert für die Auswirkungen von Feinstaub auf die menschliche Gesundheit gibt. Das heißt, dass schädliche Auswirkungen bei allen in Kanada auftretenden Feinstaubkonzentrationen beobachtet wurden. Die für Feinstaub festgelegte kanadische Norm hat zum Ziel, die auf nationaler Ebene wie auch auf Ebene der einzelnen Behörden unternommenen Anstrengungen zur Luftreinhaltung zu unterstützen, um die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt deutlich zu verringern.
13.
Für die Vereinigten Staaten von Amerika wurden kritische Konzentrationen in Form von primären und sekundären nationalen Luftqualitätsnormen für Feinstaub festgelegt, um die Gesundheit der Bevölkerung mit einer angemessenen Sicherheitsmarge und das Gemeinwohl (einschließlich einer ungetrübten Sicht und künstlichen Materialien) vor bekannten oder erwarteten schädlichen Auswirkungen zu schützen. Die integrierte Bewertungsmodellierung und die Luftqualitätsnormen dienen als Richtschnur für die Festlegung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für die Vereinigten Staaten von Amerika in Anhang II.
V. KRITISCHE KONZENTRATIONEN FÜR AMMONIAK
14.
Die kritischen Konzentrationen für Ammoniak (im Sinne des Artikels 1) werden festgelegt, um die Pflanzen nach den Vorgaben des „Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends“ zu schützen.
VI. ZUM SCHUTZ VON MATERIALIEN AKZEPTABLE KONZENTRATIONEN VON LUFTSCHADSTOFFEN
15.
Akzeptable Konzentrationen für säurebildende Schadstoffe, Ozon und Feinstaub werden festgelegt, um den Schutz von Materialien und des kulturellen Erbes nach den Vorgaben des „Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends“ zu gewährleisten. Die akzeptablen Schadstoffkonzentrationen sind die maximale Exposition, der ein Material langfristig standhalten kann, ohne dass es zu Schäden oberhalb bestimmter Zielkorrosionsraten kommt. Diese Schäden, die mit Hilfe verfügbarer Dosis-Wirkungs-Funktionen berechnet werden können, sind das Ergebnis mehrerer Schadstoffe, die je nach Werkstoff in unterschiedlichen Kombinationen zusammenwirken: Säure (Schwefeldioxid [SO2], Salpetersäure [HNO3]), Ozon und Feinstaub.
Schlagworte
Klimafaktor, Bodenfaktor
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024
Gesetzesnummer
20012684
Dokumentnummer
NOR40265086
Im Sinne dieses Protokolls
________________
4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 158/1983.
5 Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1988.
Vertragspartei
Ratifikation
SO2
NOx
NH3
VOCs
1
Belgien
2007
106
181
74
144
2
Bulgarien
2005
856
266
108
185
3
Kroatien
2008
70
87
30
90
4
Zypern
2007
39
23
9
14
5
Tschechische Republik
2004
283
286
101
220
6
Dänemark
2002
55
127
69
85
7
Finnland
2003
116
170
31
130
8
Frankreich
2007
400
860
780
1 100
9
Deutschland
2004
550
1 081
550
995
10
Ungarn
2006
550
198
90
137
11
Lettland
2004
107
84
44
136
12
Litauen
2004
145
110
84
92
13
Luxemburg
2001
4
11
7
9
14
Niederlande
2004
50
266
128
191
15
Norwegen
2002
22
156
23
195
16
Portugal
2005
170
260
108
202
17
Rumänien
2003
918
437
210
523
18
Slowakei
2005
110
130
39
140
19
Slowenien
2004
27
45
20
40
20
Spanien a
2005
774
847
353
669
21
Schweden
2002
67
148
57
241
22
Schweiz
2005
26
79
63
144
23
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
2005
625
1 181
297
1 200
24
Vereinigte Staaten von Amerika
2004
b
c
d
25
Europäische Union
2003
7 832
8 180
4 294
7 585
Vertragspartei des Übereinkommens
Emissionsmengen 2005 in kt SO2
Verringerung gegenüber 2005 (in %)
1
Österreich
27
26
2
Belarus
79
20
3
Belgien
145
43
4
Bulgarien
777
78
5
Kanada a
6
Kroatien
63
55
7
Zypern
38
83
8
Tschechische Republik
219
45
9
Dänemark
23
35
10
Estland
76
32
11
Finnland
69
30
12
Frankreich
467
55
13
Deutschland
517
21
14
Griechenland
542
74
15
Ungarn
129
46
16
Irland
71
65
17
Italien
403
35
18
Lettland
6,7
8
19
Litauen
44
55
20
Luxemburg
2.5
34
21
Malta
11
77
22
Niederlande b
65
28
23
Norwegen
24
10
24
Polen
1 224
59
25
Portugal
177
63
26
Rumänien
643
77
27
Slowakei
89
57
28
Slowenien
40
63
29
Spanien b
1 282
67
30
Schweden
36
22
31
Schweiz
17
21
32
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
706
59
33
Vereinigte Staaten von Amerika c
34
Europäische Union
7 828
59
Vertragspartei des Übereinkommens
Emissionsmengen 2005 in kt NO2
Verringerung gegenüber 2005 (in %)
1
Österreich
231
37
2
Belarus
171
25
3
Belgien
291
41
4
Bulgarien
154
41
5
Kanada b
6
Kroatien
81
31
7
Zypern
21
44
8
Tschechische Republik
286
35
9
Dänemark
181
56
10
Estland
36
18
11
Finnland
177
35
12
Frankreich
1 430
50
13
Deutschland
1 464
39
14
Griechenland
419
31
15
Ungarn
203
34
16
Irland
127
49
17
Italien
1 212
40
18
Lettland
37
32
19
Litauen
58
48
20
Luxemburg
19
43
21
Malta
9,3
42
22
Niederlande c
370
45
23
Norwegen
200
23
24
Polen
866
30
25
Portugal
256
36
26
Rumänien
309
45
27
Slowakei
102
36
28
Slowenien
47
39
29
Spanien c
1 292
41
30
Schweden
174
36
31
Schweiz d
94
41
32
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
1 580
55
33
Vereinigte Staaten von Amerika e
34
Europäische Union
11 354
42
Vertragspartei des Übereinkommens
Emissionsmengen 2005 in kt NH3
Verringerung gegenüber 2005 (in %)
1
Österreich
63
1
2
Belarus
136
7
3
Belgien
71
2
4
Bulgarien
60
3
5
Kroatien
40
1
6
Zypern
5,8
10
7
Tschechische Republik
82
7
8
Dänemark
83
24
9
Estland
9,8
1
10
Finnland
39
20
11
Frankreich
661
4
12
Deutschland
573
5
13
Griechenland
68
7
14
Ungarn
80
10
15
Irland
109
1
16
Italien
416
5
17
Lettland
16
1
18
Litauen
39
10
19
Luxemburg
5,0
1
20
Malta
1,6
4
21
Niederlande a
141
13
22
Norwegen
23
8
23
Polen
270
1
24
Portugal
50
7
25
Rumänien
199
13
26
Slowakei
29
15
27
Slowenien
18
1
28
Spanien a
365
3
29
Schweden
55
15
30
Schweiz
64
8
31
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
307
8
32
Europäische Union
3 813
6
Vertragspartei des Übereinkommens
Emissionsmengen 2005 in kt VOC
Verringerung gegenüber 2005 (in %)
1
Österreich
162
21
2
Belarus
349
15
3
Belgien
143
21
4
Bulgarien
158
21
5
Kanada a
6
Kroatien
101
34
7
Zypern
14
45
8
Tschechische Republik
182
18
9
Dänemark
110
35
10
Estland
41
10
11
Finnland
131
35
12
Frankreich
1 232
43
13
Deutschland
1 143
13
14
Griechenland
222
54
15
Ungarn
177
30
16
Irland
57
25
17
Italien
1 286
35
18
Lettland
73
27
19
Litauen
84
32
20
Luxemburg
9,8
29
21
Malta
3,3
23
22
Niederlande b
182
8
23
Norwegen
218
40
24
Polen
593
25
25
Portugal
207
18
26
Rumänien
425
25
27
Slowakei
73
18
28
Slowenien
37
23
29
Spanien b
809
22
30
Schweden
197
25
31
Schweiz c
103
30
32
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
1 088
32
33
Vereinigte Staaten von Amerika d
34
Europäische Union
8 842
28
Vertragspartei des Übereinkommens
Emissionsmengen 2005 in kt PM2,5
Verringerung gegenüber 2005 (in %)
1
Österreich
22
20
2
Belarus
46
10
3
Belgien
24
20
4
Bulgarien
44
20
5
Kanada a
6
Kroatien
13
18
7
Zypern
2,9
46
8
Tschechische Republik
22
17
9
Dänemark
25
33
10
Estland
20
15
11
Finnland
36
30
12
Frankreich
304
27
13
Deutschland
121
26
14
Griechenland
56
35
15
Ungarn
31
13
16
Irland
11
18
17
Italien
166
10
18
Lettland
27
16
19
Litauen
8,7
20
20
Luxemburg
3,1
15
21
Malta
1,3
25
22
Niederlande b
21
37
23
Norwegen
52
30
24
Polen
133
16
25
Portugal
65
15
26
Rumänien
106
28
27
Slowakei
37
36
28
Slowenien
14
25
29
Spanien b
93
15
30
Schweden
29
19
31
Schweiz
11
26
32
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
81
30
33
Vereinigte Staaten von Amerika c
34
Europäische Union
1 504
22
(1) Ziel dieses Protokolls ist es, die Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen, die anthropogenen Ursprungs sind und von denen angenommen werden kann, dass sie aufgrund von Versauerung, Eutrophierung, partikelförmigen Stoffen oder bodennahem Ozon infolge weiträumigen grenzüberschreitenden atmosphärischen Transports nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die natürlichen Ökosysteme, Materialien und landwirtschaftliche Kulturen sowie kurz- und langfristig auf das Klima haben, zu begrenzen und zu verringern, und soweit wie möglich zu gewährleisten, dass die atmosphärischen Depositionen oder Konzentrationen langfristig und schrittweise sowie unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschritts folgende Werte nicht überschreiten
(2) Ein weiteres Ziel besteht darin, dass die Vertragsparteien bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Verwirklichung ihrer nationalen Ziele für partikelförmige Stoffe – soweit sie dies für angemessen erachten – den Maßnahmen zur Minderung der Emissionen Vorrang einräumen, die auch in erheblichen Maße die Verringerung der Rußemissionen bewirken, um die positiven Effekte für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu stärken und den sich kurzfristig abzeichnenden Klimawandel einzudämmen.
Die folgenden PEMAs werden für die Zwecke dieses Protokolls angegeben
Beim PEMA für Schwefel für Kanada handelt es sich um eine Fläche von 1 Mio. km2, die Folgendes umfasst: sämtliche Gebiete der Provinzen Prince-Edward-Island, Neuschottland und New Brunswick, das gesamte Gebiet der Provinz Quebec südlich einer geraden Linie zwischen Havre-St. Pierre an der Nordküste des St.-Lorenz-Golfs und dem Punkt, an dem die Grenze Quebec/Ontario auf die Küstenlinie der James-Bucht trifft, sowie das gesamte Gebiet der Provinz Ontario südlich einer geraden Linie zwischen dem Punkt, an dem die Grenze Ontario/Quebec die Küstenlinie der James-Bucht schneidet, und dem Fluss Nipigon in der Nähe des Nordufers des Oberen Sees.
Das PEMA der Russischen Föderation entspricht dem europäischen Hoheitsgebiet der Russischen Föderation. Das europäische Hoheitsgebiet der Russischen Föderation bildet einen Teil des Hoheitsgebiets Russlands und liegt innerhalb der administrativen und geografischen Grenzen der in Osteuropa gelegenen Verwaltungseinheiten der Russischen Föderation, die gemäß der traditionellen Grenze, die entlang des Urals, an der Grenze zu Kasachstan über das Kaspische Meer und von dort entlang der Staatsgrenzen zu Aserbaidschan und Georgien sowie des Nordkaukasus zum Schwarzen Meer verläuft, an den asiatischen Kontinent angrenzen.
(1) Jede Vertragspartei, für die in einer Tabelle des Anhangs II eine Verpflichtung zur Emissionsverringerung angegeben ist, verringert entsprechend dieser Verpflichtung und den in jenem Anhang angegebenen Fristen ihre jährlichen Emissionen und hält sie auf diesem Stand. Jede Vertragspartei begrenzt ihre jährlichen Emissionen umweltschädigender Verbindungen mindestens entsprechend den Verpflichtungen in Anhang II. Bei Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen partikelförmiger Stoffe sollte jede Vertragspartei – soweit sie dies für angemessen erachtet – anstreben, Emissionsminderungen vor allem bei jenen Kategorien von Quellen herbeizuführen, von denen bekannt ist, dass sie hohe Mengen an Ruß ausstoßen.
(2) Vorbehaltlich der Absätze 2a und 2b Jede Vertragspartei wendet die in den Anhängen IV, V, VI und X festgelegten Grenzwerte auf jede neue ortsfeste Quelle innerhalb einer in jenen Anhängen genannten Kategorie ortsfester Quellen an, und zwar vor Ablauf der in Anhang VII angegebenen Fristen. Als Alternative kann eine Vertragspartei andere Strategien zur Emissionsminderung anwenden, die für alle Kategorien von Quellen zusammen zu äquivalenten Gesamtemissionen führen.
2a. Eine Vertragspartei, die bereits vor dem Inkrafttreten einer Änderung, mit der neue Kategorien von Quellen eingeführt werden, Vertragspartei des vorliegenden Protokolls war, kann die für eine „bestehende ortsfeste Quelle“ geltenden Grenzwerte auf alle Quellen dieser neuen Kategorien, deren Bau oder wesentliche Veränderung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Änderung für diese Vertragspartei begonnen wurde, anwenden, solange diese Quellen nicht zu einem späteren Zeitpunkt einer wesentlichen Veränderung unterzogen werden.
2b. Eine Vertragspartei, die bereits vor dem Inkrafttreten einer Änderung, mit der neue Grenzwerte für eine „neue ortsfeste Quelle“ eingeführt werden, Vertragspartei des vorliegenden Protokolls war, kann die zuvor geltenden Grenzwerte auf alle Quellen, deren Bau oder wesentliche Veränderung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Änderung für diese Vertragspartei begonnen wurden, anwenden, solange diese Quelle nicht zu einem späteren Zeitpunkt einer wesentlichen Veränderung unterzogen wird.
(3) Jede Vertragspartei wendet, sofern dies technisch und wirtschaftlich machbar ist, unter Berücksichtigung von Kosten und Nutzen die in den Anhängen IV, V, VI und X festgelegten Grenzwerte auf alle bestehenden ortsfesten Quellen innerhalb einer in jenen Anhängen genannten Kategorie ortsfester Quellen an, und zwar vor Ablauf der in Anhang VII angegebenen Fristen. Als Alternative kann eine Vertragspartei andere Strategien zur Emissionsminderung anwenden, die für alle Kategorien von Quellen zusammen zu äquivalenten Gesamtemissionen führen, oder, für Vertragsparteien außerhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP, die notwendig sind, um nationale oder regionale Ziele für die Minderung der Versauerung zu erreichen und nationale Luftqualitätsnormen einzuhalten.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 139/2024)
(5) Jede Vertragspartei wendet die in Anhang VIII genannten Grenzwerte für Kraftstoffe und neue mobile Quellen an, und zwar vor Ablauf der in Anhang VII angegebenen Fristen.
(6) Jede Vertragspartei soll die besten verfügbaren Techniken auf mobile Quellen im Sinne des Anhangs VIII und alle ortsfesten Quellen im Sinne der Anhänge IV, V, VI und X anwenden, und – soweit sie dies für angemessen erachtet – unter Berücksichtigung der vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien Maßnahmen zur Begrenzung von Rußemissionen als Bestandteil partikelförmiger Stoffe ergreifen.
(7) Jede Vertragspartei wendet, soweit dies technisch und wirtschaftlich machbar ist, unter Berücksichtigung der Kosten und Nutzen und nach Maßgabe der in Anhang VII angegebenen Fristen die in Anhang XI genannten Grenzwerte für den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in Produkten an.
(8) Jede Vertragspartei wird vorbehaltlich des Absatzes 10
(9) Absatz 10 findet Anwendung auf jede Vertragspartei,
(10) Eine Vertragspartei, auf die dieser Absatz Anwendung findet, muss,
(11) Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika legen bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zum Protokoll oder bei der Änderung des Protokolls gemäß Beschluss 2012/2 dem Exekutivorgan ihre jeweiligen Verpflichtungen zur Emissionsverringerung hinsichtlich Schwefel, Stickstoffoxiden, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen zur automatischen Einbeziehung in Anhang II vor.
(11a) Zudem legt Kanada bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zum Protokoll dem Exekutivorgan einschlägige Grenzwerte zur automatischen Einbeziehung in die Anhänge IV, V, VI, VIII, X und XI vor.
(11b) Jede Vertragspartei entwickelt und aktualisiert für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Ammoniak, flüchtige organische Verbindungen und partikelförmige Stoffe Emissionsinventare und Emissionsprognosen. Die Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP verwenden die Methoden, die in den vom Lenkungsorgan des EMEP erarbeiteten und von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans angenommenen Leitlinien festgelegt worden sind. Die Vertragsparteien, die nicht in den geografischen Anwendungsbereich des EMEP fallen, verwenden als Leitlinien die im Rahmen des Arbeitsplans des Exekutivorgans entwickelten Methoden.
(11c) Jede Vertragspartei soll aktiv an Programmen im Rahmen des Übereinkommens über die Auswirkungen der Luftverunreinigung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt teilnehmen.
(11d) Für die Zwecke des Vergleichs der nationalen Gesamtemissionen mit den Verpflichtungen zur Emissionsverringerung gemäß Absatz 1 kann eine Vertragspartei ein Verfahren heranziehen, das in einem Beschluss des Exekutivorgans festgelegt ist. Ein solches Verfahren enthält Bestimmungen über die Vorlage von Belegunterlagen und zur Überprüfung der Nutzung des Verfahrens.
(12) Die Vertragsparteien nehmen vorbehaltlich des Ergebnisses der ersten nach Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Überprüfung und spätestens ein Jahr nach Abschluss derselben Verhandlungen über weitere Verpflichtungen zur Emissionsverringerung auf.
(1) Abweichend von Artikel 3 Absätze 2, 3, 5 und 6 kann eine Vertragspartei des Übereinkommens, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2019 Vertragspartei dieses Protokolls wird, in Bezug auf die Umsetzung der in den Anhängen VI und/oder VIII genannten Grenzwerte gemäß den Bedingungen dieses Artikels flexible Übergangsregelungen anwenden.
(2) Jede Vertragspartei, die sich nach Maßgabe dieses Artikels für die Anwendung flexibler Übergangsregelungen entscheidet, teilt in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll Folgendes mit
(3) Der Umsetzungsplan nach Absatz 2 Buchstabe b sieht mindestens vor, dass die in den Tabellen 1 und 5 des Anhangs VI und in den Tabellen 1, 2, 3, 13 und 14 des Anhangs VIII aufgeführten Grenzwerte für neue und bestehende ortsfeste Quellen spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls für die Vertragspartei oder spätestens zum 31. Dezember 2022 umgesetzt werden, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
(4) In keinem Fall darf die Umsetzung der in den Anhängen VI oder VIII aufgeführten Grenzwerte für neue oder bestehende ortsfeste Quellen von einer Vertragspartei über den 31. Dezember 2030 hinausgezögert werden.
(5) Eine Vertragspartei, die sich nach Maßgabe dieses Artikels für die Anwendung flexibler Übergangsregelungen entscheidet, übermittelt dem Exekutivsekretär der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über ihre Fortschritte bei der Umsetzung der Anhänge VI und/oder VIII. Der Exekutivsekretär der Kommission macht diese dreijährlichen Berichte dem Exekutivorgan zugänglich.“
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1 Die thermische Nennleistung der Feuerungsanlage wird als die Summe der Wärmeleistungen aller Anlagen berechnet, die an einen gemeinsamen Schornstein angeschlossen sind. Einzelne Anlagen unter 15 MWth bleiben bei der Berechnung der thermischen Gesamtnennleistung unberücksichtigt.
Brennstoffart
Thermische Nennleistung (MWth)
EGW für SO2 (mg/m3) b
feste Brennstoffe
50-100
neue Anlagen
400 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)
300 (Torf)
200 (Biomasse)
bestehende Anlagen
400 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)
300 (Torf)
200 (Biomasse)
100-300
neue Anlagen
200 (Steinkohle, Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe)
300 (Torf)
200 (Biomasse)
bestehende Anlagen
250 (Steinkohle, Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe)
300 (Torf)
200 (Biomasse)
300
neue Anlagen
150 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) (FBC: 200)
150 (Torf) (FBC: 200)
150 (Biomasse)
bestehende Anlagen
200 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)
200 (Torf)
200 (Biomasse)
flüssige Brennstoffe
50-100
neue Anlagen: 350
bestehende Anlagen: 350
100-300
neue Anlagen: 200
bestehende Anlagen: 250
300
neue Anlagen: 150
bestehende Anlagen: 200
gasförmige Brennstoffe allgemein
50
neue Anlagen: 35
bestehende Anlagen: 35
Flüssiggas
50
neue Anlagen: 5
bestehende Anlagen: 5
Kokereigas oder Gichtgas/Hochofengas
50
neue Anlagen
200 (Gichtgas/Hochofengas)
400 (Kokereigas)
bestehende Anlagen
200 (Gichtgas/Hochofengas)
400 (Kokereigas)
Vergasung von Raffinerierückständen
50
neue Anlagen: 35
bestehende Anlagen: 800
Schwefelgehalt (Gewichtsprozent)
Gasöl (Heizöl extra leicht)
0,1
Anlagentyp
Mindestrate für die Schwefelrückgewinnung a (in %)
neue Anlage
99,5
bestehende Anlage
98,5
Anlagentyp
EGW für SOx (ausgedrückt als SO2) (kg/t TiO2)
Sulfatverfahren, Gesamtemissionen
6
Chloridverfahren, Gesamtemissionen
1,7
(1) Jede Vertragspartei schafft in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten sowie ihren Verpflichtungen nach diesem Protokoll günstige Bedingungen für die Erleichterung des Austauschs von Informationen, Technologien und Techniken, mit dem Ziel, die Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen, einschließlich Ruß zu verringern, indem sie unter anderem folgende Maßnahmen fördert
(2) Bei der Förderung der in Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten schafft jede Vertragspartei günstige Bedingungen für die Erleichterung von Kontakten und Zusammenarbeit zwischen geeigneten Organisationen und Einzelpersonen des privaten und öffentlichen Sektors, die in der Lage sind, Technologien, Planungs- und Ingenieursleistungen, Ausrüstungen oder Finanzmittel bereit zu stellen.
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1 Die thermische Nennleistung der Feuerungsanlage wird als die Summe der Wärmeleistungen aller Anlagen berechnet, die an einen gemeinsamen Schornstein angeschlossen sind. Einzelne Anlagen unter 15 MWth bleiben bei der Berechnung der thermischen Gesamtnennleistung unberücksichtigt.
Brennstoffart
Thermische Nennleistung (MWth)
EGW für NOx (mg/m3) b
feste Brennstoffe
50-100
neue Anlagen
300 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)
450 (Braunkohlestaub)
250 (Biomasse, Torf)
bestehende Anlagen
300 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)
450 (Braunkohlestaub)
300 (Biomasse, Torf)
100-300
neue Anlagen
200 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) 200 (Biomasse, Torf)
bestehende Anlagen
200 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) 250 (Biomasse, Torf)
300
neue Anlagen
150 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) (allgemein)
150 (Biomasse, Torf)
200 (Braunkohlestaub)
bestehende Anlagen
200 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)
200 (Biomasse, Torf)
flüssige Brennstoffe
50-100
neue Anlagen: 300
bestehende Anlagen: 450
100-300
neue Anlagen: 150
bestehende Anlagen
200 (allgemein)
bestehende Anlagen in Raffinerien und Chemieanlagen
450 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen und bei Verfeuerung flüssiger Produktionsrückstände als nichtkommerziellen Brennstoff)
300
neue Anlagen: 100
bestehende Anlagen
150 (allgemein)
bestehende Anlagen in Raffinerien und Chemieanlagen
450 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen und bei Verfeuerung flüssiger Produktionsrückstände als nichtkommerziellen Brennstoff) ( 500 MWth)
Erdgas
50-300
neue Anlagen: 100
bestehende Anlagen: 100
300
neue Anlagen: 100
bestehende Anlagen: 100
sonstige gasförmige Brennstoffe
50
neue Anlagen: 200
bestehende Anlagen: 300
Brennstoffart
Thermische Nennleistung (MWth)
EGW für NOx (mg/m3) a
flüssige Brennstoffe (leichte und mittlere Destillate)
50
neue Anlagen: 50
bestehende Anlagen
90 (allgemein)
200 (Anlagen mit einer Betriebsdauer von weniger als 1 500 Stunden im Jahr)
Erdgas b
50
neue Anlagen
50 (allgemein) d
bestehende Anlagen
50 (allgemein) c d
150 (Anlagen mit einer Betriebsdauer von weniger als 1 500 Stunden im Jahr)
sonstige Gase
50
neue Anlagen: 50
bestehende Anlagen
120 (allgemein)
200 (Anlagen mit einer Betriebsdauer von weniger als 1 500 Stunden im Jahr)
Anlagentyp
EGW für NOx (mg/m3)
allgemein (bestehende und neue Anlagen)
500
bestehende Lepol- und lange Drehrohröfen, in denen kein Abfall mitverbrannt wird
800
Motortyp, Leistung, Brennstoff
EGW a b c (mg/m3)
Gasmotoren 1 MWth
Fremdzündungs(= Otto)motoren, alle gasförmigen Brennstoffe
95 (erweiterter Magerbetrieb)
190 (Standard-Magerbetrieb oder Fettbetrieb mit Katalysator)
Zweistoffmotoren 1 MWth
bei Gasbetrieb (alle gasförmigen Brennstoffe)
190
bei Flüssigbrennstoffbetrieb (alle flüssigen Brennstoffe) d
1-20 MWth
225
20 MWth
225
Dieselmotoren 5 MWth
(Kompressionszündung)
niedrige ( 300 min– 1)/mittlere (300-1 200 min– 1) Drehzahl
5-20 MWth
Schweröl und Biodiesel
225
leichtes Heizöl und Erdgas
190
20 MWth
Schweröl und Biodiesel
190
leichtes Heizöl und Erdgas
190
hohe Drehzahl ( 1 200 min– 1)
190
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1 Der Faktor zur Umwandlung der Grenzwerte dieses Protokolls (bei 5 %-Sauerstoffgehalt) beträgt 2,66 (16/6). Folglich entspricht der Grenzwert von
– 190 mg/m3 bei 15 % O2 500 mg/m3 bei 5 % O2;
– 95 mg/m3 bei 15 % O2 250 mg/m3 bei 5 % O2;
– 225 mg/m3 bei 15 % O2 600 mg/m3 bei 5 % O2.
Anlagentyp
EGW für NOx (mg/m3)
Sinteranlagen: neue Anlage
400
Sinteranlagen: bestehende Anlage
400
Anlagentyp
EGW für NOx (mg/m3)
neue Anlage
160
bestehende Anlage
190
(1) Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten die Bereitstellung von Informationen für die breite Öffentlichkeit, einschließlich Informationen über
(2) Des Weiteren kann jede Vertragspartei der Öffentlichkeit breit gestreute Informationen im Hinblick auf Emissionsverringerungen zur Verfügung stellen, einschließlich Informationen über
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1 Die Berechnungsmethoden sind Leitlinien zu entnehmen, die vom Exekutivorgan angenommen werden.
Tätigkeit
Schwellenwert
EGW oder Abscheidegrad
Befüllung und Entleerung beweglicher Behältnisse in Auslieferungslagern
5 000 m3 Otto-Kraftstoffumschlag pro Jahr
10 g VOC/m3 einschließlich Methan a
Lagertanks in Auslieferungslagern
bestehende Auslieferungslager oder Tanklager mit einem Otto-Kraftstoffumschlag von 10 000 t/Jahr oder mehr
neue Auslieferungslager (ohne Schwellenwerte, ausgenommen Auslieferungslager auf abgelegenen Inseln mit einem Umschlag von weniger als 5 000 t/Jahr)
95 Gew.-% b
Tankstellen
Otto-Kraftstoffumschlag von mehr als 100 m3/Jahr
0,01 Gew.-% des Umschlags c
Schwellenwerte
Mindest-Dampfabscheidungseffizienz in Gew.-% a
neue Tankstelle, wenn ihr tatsächlicher oder geplanter Jahresdurchsatz mehr als 500 m3 beträgt
bestehende Tankstelle, wenn ihr tatsächlicher oder geplanter Jahresdurchsatz ab 2019 mehr als 3 000 m3 beträgt
bestehende Tankstelle, wenn ihr tatsächlicher oder geplanter Jahresdurchsatz mehr als 500 m3 beträgt und sie von Grund auf renoviert wird
mindestens 85 % (Gew.-%) mit einem Dampf-/Benzinverhältnis größer oder gleich 0,95 und kleiner oder gleich 1,05 (v/v)
Tätigkeit und Schwellenwert
EGW für VOC
(täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW)
Schuhherstellung
(Lösungsmittelverbrauch 5 t/Jahr)
25 g a VOC/Paar Schuhe
sonstige Klebebeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 5-15 t/Jahr)
EGWc = 50 mg b C/m3
EGWf = 25 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel
oder Gesamt-EGW von 1,2 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe
sonstige Klebebeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 15-200 t/Jahr)
EGWc = 50 mg b C/m3
EGWf = 20 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel
oder Gesamt-EGW von 1 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe
sonstige Klebebeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr)
EGWc = 50 mg c C/m3
EGWf = 15 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel
oder Gesamt-EGW von 0,8 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe
Tätigkeit und Schwellenwert
EGW für VOC (jährlich)
Laminieren von Holz und Kunststoff (Lösungsmittelverbrauch 5 t/Jahr)
Gesamt-EGW von 30 g VOC/m2 des Endprodukts
Tätigkeit und Schwellenwert
EGW für VOC a (jährlicher Gesamt-EGW)
Herstellung von Personenkraftwagen (M1, M2) (Lösungsmittelverbrauch 15 t/Jahr und ≤ 5 000 beschichtete Teile pro Jahr oder 3 500 Fahrgestelle)
90 g VOC/m2 oder 1,5 kg/Karosserie + 70 g/m2
Herstellung von Personenkraftwagen (M1, M2) (Lösungsmittelverbrauch 15-200 t/Jahr und 5 000 beschichtete Teile pro Jahr)
bestehende Anlagen: 60 g VOC/m2 oder 1,9 kg/Karosserie + 41 g/m2
neue Anlagen: 45 g VOC/m2 oder 1,3 kg/Karosserie + 33 g/m2
Herstellung von Personenkraftwagen (M1, M2) (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr und 5 000 beschichtete Teile pro Jahr)
35 g VOC/m2 oder 1 kg/Karosserie + 26 g/m2 b
Herstellung von Lkw-Fahrerkabinen (N1, N2, N3) (Lösungsmittelverbrauch 15 t/Jahr und ≤ 5 000 beschichtete Teile pro Jahr)
bestehende Anlagen: 85 g VOC/m2
neue Anlagen: 65 g VOC/m2
Herstellung von Lkw-Fahrerkabinen (N1, N2, N3) (Lösungsmittelverbrauch 15-200 t/Jahr und 5 000 beschichtete Teile pro Jahr)
bestehende Anlagen: 75 g VOC/m2
neue Anlagen: 55 g VOC/m2
Herstellung von Lkw-Fahrerkabinen (N1, N2, N3) (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr und 5 000 beschichtete Teile pro Jahr)
55 g VOC/m2
Herstellung von Lkws und Nutzfahrzeugen (Lösungsmittelverbrauch 15 t/Jahr und ≤ 2 500 beschichtete Teile pro Jahr)
bestehende Anlagen: 120 g VOC/m2
neue Anlagen: 90 g VOC/m2
Herstellung von Lkws und Nutzfahrzeugen (Lösungsmittelverbrauch 15-200 t/Jahr und 2 500 beschichtete Teile pro Jahr)
bestehende Anlagen: 90 g VOC/m2
neue Anlagen: 70 g VOC/m2
Herstellung von Lkws und Nutzfahrzeugen (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr und 2 500 beschichtete Teile pro Jahr)
50 g VOC/m2
Herstellung von Bussen (Lösungsmittelverbrauch 15 t/Jahr und ≤ 2 000 beschichtete Teile pro Jahr)
bestehende Anlagen: 290 g VOC/m2
neue Anlagen: 210 g VOC/m2
Herstellung von Bussen (Lösungsmittelverbrauch 15-200 t/Jahr und 2 000 beschichtete Teile pro Jahr)
bestehende Anlagen: 225 g VOC/m2
neue Anlagen: 150 g VOC/m2
Herstellung von Bussen (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr und 2 000 beschichtete Teile pro Jahr)
150 g VOC/m2
Tätigkeit und Schwellenwert
EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW)
Holzbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 15-25 t/Jahr)
EGWc = 100 mg a C/m3
EGWf = 25 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel
oder Gesamt-EGW von 1,6 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe
Holzbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 25-200 t/Jahr)
EGWc = 50 mg C/m3 für Trocknungs- und 75 mg C/m3 für Beschichtungstätigkeiten
EGWf = 20 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel
oder Gesamt-EGW von 1 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe
Holzbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr)
EGWc = 50 mg C/m3 für Trocknungs- und 75 mg C/m3 für Beschichtungstätigkeiten
EGWf = 15 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel
oder Gesamt-EGW von 0,75 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe
Metall- und Kunststoffbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 5-15 t/Jahr)
EGWc = 100 mg a b C/m3
EGWf = 25 Gew.-% b oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel
oder Gesamt-EGW von 0,6 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe
sonstige Beschichtung, einschließlich Textilien, Gewebe, Folie, Papier (ausgenommen Rotationssiebdruck für Textilien, s. Drucken) (Lösungsmittelverbrauch 5-15 t/Jahr)
EGWc = 100 mg a b C/m3
EGWf = 25 Gew.-% b oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel
oder Gesamt-EGW von 1,6 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe
Textilien, Gewebe, Folie, Papier (ausgenommen Rotationssiebdruck für Textilien, s. Drucken) (Lösungsmittelverbrauch 15 t/Jahr)
EGWc = 50 mg C/m3 für Trocknungs- und 75 mg C/m3 für Beschichtungstätigkeiten b c
EGWf = 20 Gew.-% b oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel
oder Gesamt-EGW von 1 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe
Beschichtung von Kunststoffwerkstücken (Lösungsmittelverbrauch 15-200 t/Jahr)
EGWc = 50 mg C/m3 für Trocknungs- und 75 mg C/m3 für Beschichtungstätigkeiten b
EGWf = 20 Gew.-% b oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel
oder Gesamt-EGW von 0,375 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe
Beschichtung von Kunststoffwerkstücken (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr)
EGWc = 50 mg C/m3 für Trocknungs- und 75 mg C/m3 für Beschichtungstätigkeiten b
EGWf = 20 Gew.-% b oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel
oder Gesamt-EGW von 0,35 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe
Beschichtung von Metalloberflächen (Lösungsmittelverbrauch 15-200 t/Jahr)
EGWc = 50 mg C/m3 für Trocknungs- und 75 mg C/m3 für Beschichtungstätigkeiten b
EGWf = 20 Gew.-% b oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel
oder Gesamt-EGW von 0,375 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe
Ausnahme für direkte Beschichtung von Lebensmitteln
Gesamt-EGW von 0,5825 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe
Beschichtung von Metalloberflächen (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr)
EGWc = 50 mg C/m3 für Trocknungs- und 75 mg C/m3 für Beschichtungstätigkeiten b
EGWf = 20 Gew.-% b oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel
oder Gesamt-EGW von 0,33 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe
Ausnahme für direkte Beschichtung von Lebensmitteln
Gesamt-EGW von 0,5825 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe
Tätigkeit und Schwellenwert
EGW für VOC (jährlicher Gesamt-EGW)
Lederbeschichtung in der Möbelherstellung und bei besonderen Lederwaren, die als kleinere Konsumgüter verwendet werden, wie Taschen, Gürtel, Brieftaschen usw. (Lösungsmittelverbrauch 10 t/Jahr)
Gesamt-EGW von 150 g/m2
sonstige Lederbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 10-25 t/Jahr)
Gesamt-EGW von 85 g/m2
sonstige Lederbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 25 t/Jahr)
Gesamt-EGW von 75 g/m2
Wickeldrahtbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 5 t/Jahr)
Gesamt-EGW von 10 g/kg gilt für Anlagen mit einem mittleren Durchmesser von ≤ 0,1 mm
Gesamt-EGW von 5 g/kg gilt für alle anderen Anlagen
Tätigkeit und Schwellenwert
EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW)
bestehende Anlagen (Lösungsmittelverbrauch 25-200 t/Jahr)
EGWc = 50 mg a C/m3
EGWf = 10 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel
oder Gesamt-EGW von 0,45 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe
bestehende Anlagen (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr)
EGWc = 50 mg a C/m3
EGWf = 10 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel
oder Gesamt-EGW von 0,45 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe
neue Anlagen (Lösungsmittelverbrauch 25-200 t/Jahr)
EGWc = 50 mg a C/m3
EGWf = 5 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel
oder Gesamt-EGW von 0,3 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe
neue Anlagen (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr)
EGWc = 50 mg a C/m3
EGWf = 5 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel
oder Gesamt-EGW von 0,3 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe
Tätigkeit
EGW für VOC a b (jährlicher Gesamt-EGW)
Neue und bestehende Anlagen
Gesamt-EGW von 20 g VOC/kg
Tätigkeit und Schwellenwert
EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW)
neue und bestehende Anlagen mit einem Lösungsmittelverbrauch von 100 bis 1 000 t/Jahr
EGWc = 150 mg C/m3
EGWf a = 5 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel
oder Gesamt-EGW von 5 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel
neue und bestehende Anlagen mit einem Lösungsmittelverbrauch 1 000 t/Jahr
EGWc = 150 mg C/m3
EGWf a = 3 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel
oder Gesamt-EGW von 3 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel
Tätigkeit und Schwellenwert
EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW)
heißtrocknender Rollenoffsetdruck (Lösungsmittelverbrauch 15-25 t/Jahr)
EGWc = 100 mg C/m3
EGWf = 30 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel a
heißtrocknender Rollenoffsetdruck (Lösungsmittelverbrauch 25-200 t/Jahr)
neue und bestehende Anlagen
EGWc = 20 mg C/m3
EGWf = 30 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel a
heißtrocknender Rollenoffsetdruck (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr)
für neue und modernisierte Maschinen
Gesamt-EGW = 10 Gew.-% oder weniger der verbrauchten Druckfarbe a
für bestehende Maschinen
Gesamt-EGW = 15 Gew.-% oder weniger der verbrauchten Druckfarbe a
Zeitschriften-Rotationstiefdruck (Lösungsmittelverbrauch 25-200 t/Jahr)
für neue Anlagen
EGWc = 75 mg C/m3
EGWf = 10 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel
oder Gesamt-EGW von 0,6 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe
für bestehende Anlagen
EGWc = 75 mg C/m3
EGWf = 15 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel
oder Gesamt-EGW von 0,8 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe
Zeitschriften-Rotationstiefdruck (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr)
für neue Anlagen
Gesamt-EGW = 5 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel
für bestehende Anlagen
Gesamt-EGW = 7 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel
Rotationstiefdruck und Flexodruck auf Verpackungen (Lösungsmittelverbrauch 15-25 t/Jahr)
EGWc = 100 mg C/m3
EGWf = 25 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel
oder Gesamt-EGW von 1,2 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe
Rotationstiefdruck und Flexodruck auf Verpackungen (Lösungsmittelverbrauch 25-200 mg/Jahr) und Rotationssiebdruck (Lösungsmittelverbrauch 30 t/Jahr)
EGWc = 100 mg C/m3
EGWf = 20 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel
oder Gesamt-EGW von 1,0 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe
Rotationstiefdruck und Flexodruck auf Verpackungen (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr)
Für Anlagen, bei denen alle Maschinen an eine Oxidationsvorrichtung angeschlossen sind
Gesamt-EGW = 0,5 kg VOC/kg fester Einsatzstoffe
Für Anlagen, bei denen alle Maschinen an eine Aktivkohleadsorptionsvorrichtung angeschlossen sind
Gesamt-EGW = 0,6 kg VOC/kg fester Einsatzstoffe
Für gemischte Anlagen, bei denen einige Maschinen unter Umständen nicht an eine Verbrennungs- oder Lösungsmittelrückgewinnungsvorrichtung angeschlossen sind
Die Emissionen der an die Oxidations- oder Aktivkohleadsorptionsvorrichtungen angeschlossenen Maschinen liegen unter den Emissionsgrenzwerten von 0,5 bzw. 0,6 kg VOC/kg fester Einsatzstoffe.
Für Maschinen, die nicht an eine Abgasbehandlungsvorrichtung angeschlossen sind: Verwendung lösungsmittelarmer oder lösungsmittelfreier Produkte, Anschluss an eine Abgasbehandlungsanlage, sofern Kapazitätsreserven vorhanden sind, und Durchführung von Arbeiten, die durch einen hohen Lösungsmittelbedarf gekennzeichnet sind, vorzugsweise an Maschinen mit Abgasbehandlung.
Gesamtemissionen unter 1,0 kg VOC/kg fester Einsatzstoffe
Tätigkeit und Schwellenwert
EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW)
neue Anlagen (Lösungsmittelverbrauch 50 t/Jahr)
EGWc = 20 mg C/m3 a b
EGWf = 5 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel b
bestehende Anlagen (Lösungsmittelverbrauch 50 t/Jahr)
EGWc = 20 mg C/m3 a c
EGWf = 15 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel c
Tätigkeit und Schwellenwert
EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW)
neue und bestehende Anlagen: Verarbeitung natürlichem oder künstlichen Kautschuks (Lösungsmittelverbrauch 15 t/Jahr)
EGWc = 20 mg C/m3 a
EGWf = 25 Gew.-% der eingesetzten Lösungsmittel b
oder Gesamt-EGW = 25 Gew.-% der eingesetzten Lösungsmittel
Tätigkeit und Schwellenwert
Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr)
EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW)
Oberflächenreinigung unter Verwendung der unter Nummer 3 Buchstabe z Ziffer i dieses Anhangs genannten Stoffe
1-5
EGWc = 20 mg, ausgedrückt als Summe der Massen der einzelnen Verbindungen/m3
EGWf = 15 Gew.-% der eingesetzten Lösungsmittel
5
EGWc = 20 mg, ausgedrückt als Summe der Massen der einzelnen Verbindungen/m3
EGWf = 10 Gew.-% der eingesetzten Lösungsmittel
sonstige Oberflächenreinigung
2-10
EGWc = 75 mg C/m3 a
EGWf = 20 Gew.-% a der eingesetzten Lösungsmittel
10
EGWc = 75 mg C/m3 a
EGWf = 15 Gew.-% a der eingesetzten Lösungsmittel
Tätigkeit und Schwellenwert
EGW für VOC (jährlicher Gesamt-EGW)
neue und bestehende Anlagen (Lösungsmittelverbrauch 10 t/Jahr)
Gesamt-EGW (kg VOC/t Produkt)
tierisches Fett
1,5
Rizinus
3,0
Rapssamen
1,0
Sonnenblumensamen
1,0
Sojabohnen (normal gemahlen)
0,8
Sojabohnen (weiße Flocken)
1,2
sonstige Kerne und Pflanzenmaterial
3,0 a
alle Verfahren zur Fraktionierung mit Ausnahme der Entschleimung b
1,5
Entschleimung
4,0
Tätigkeit und Schwellenwert
EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW)
Holzimprägnierung (Lösungsmittelverbrauch 25-200 t/Jahr)
EGWc = 100 mg a C/m3
EGWf = 45 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel
oder 11 kg oder weniger VOC/m3
Holzimprägnierung (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr)
EGWc = 100 mg a C/m3
EGWf = 35 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel
oder 9 kg oder weniger VOC/m3
(1) Jede Vertragspartei wird, soweit erforderlich und auf der Grundlage solider wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Kriterien, zur Erleichterung der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3
(2) Jede Vertragspartei sammelt und hält Informationen verfügbar über
(2a) Jede Vertragspartei soll, soweit sie dies für angemessen erachtet, unter Verwendung der vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien Emissionsinventare und Emissionsprognosen für Rußemissionen entwickeln und aktualisieren.
(3) Jede Vertragspartei kann strengere als die in diesem Protokoll geforderten Maßnahmen ergreifen.
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Kurztitel
Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 138/2024 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 139/2024
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Anl. 7
Inkrafttretensdatum
11.09.2024
Index
89/07 Umweltschutz
Text
Anhang VII
Fristen nach Artikel 3
1.
Die Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absätze 2 und 3 aufgeführten Grenzwerte lauten
a)
für neue ortsfeste Quellen: ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei und
b)
für bestehende ortsfeste Quellen: ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei oder zum 31. Dezember 2020, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.
2.
Die Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absatz 5 aufgeführten Grenzwerte für Treibstoffe und neue mobile Quellen lauten der Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei oder die Zeitpunkte, die mit den in Anhang VIII angegebenen Maßnahmen aufgeführt werden, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.
3.
Die Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absatz 7 aufgeführten Grenzwerte für VOCs in Produkten lauten ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei.
4.
Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3, aber vorbehaltlich des Absatzes 5, kann eine Vertragspartei des Übereinkommens, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2024 Vertragspartei dieses Protokolls wird, bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll erklären, dass sie einzelne oder alle Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absätze 2, 3, 5 und 7 aufgeführten Grenzwerte wie folgt verlängert
a)
für bestehende ortsfeste Quellen bis zu 15 Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei;
b)
für Treibstoffe und neue mobile Quellen bis zu fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für die betreffende Vertragspartei und
c)
für VOCs in Produkten bis zu fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für die betreffende Vertragspartei.
5.
Entscheidet sich eine Vertragspartei in Bezug auf Anhang VI und/oder Anhang VIII für eine Regelung nach Artikel 3a dieses Protokolls, so kann sie nicht zugleich eine Erklärung nach dem auf denselben Anhang anwendbaren Absatz 4 abgeben.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024
Gesetzesnummer
20012684
Dokumentnummer
NOR40265138
(1) Vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften und in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen nach diesem Protokoll
(2) Die nach Absatz 1 Buchstabe a) vorzulegenden Informationen müssen im Einklang mit einem von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans gefassten Beschluss über Form und Inhalt der Informationen stehen. Die Bestimmungen dieses Beschlusses werden, falls erforderlich, überprüft, um zusätzliche Elemente bezüglich Form oder Inhalt der in den Bericht aufzunehmenden Informationen festzustellen.
(3) Auf Ersuchen des Exekutivorgans und unter Einhaltung der von diesem festgelegten Fristen legen das EMEP und andere Nebenorgane dem Exekutivorgan einschlägige Informationen vor über
(4) Das Exekutivorgan sorgt nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) des Übereinkommens dafür, dass Informationen über die Auswirkungen der Deposition von Schwefel- und Stickstoffverbindungen sowie der Konzentrationen von Ozon und partikelförmigen Stoffen zusammengestellt werden.
(5) Die Vertragsparteien sorgen auf den Tagungen des Exekutivorgans dafür, dass in regelmäßigen Abständen überarbeitete Informationen über berechnete und international optimierte Zuteilungen von Emissionsverringerungen für die Staaten im geografischen Anwendungsbereich des EMEP zusammengestellt werden, unter Verwendung von integrierten Bewertungsmodellen, einschließlich atmosphärischer Ausbreitungsmodelle, um für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 den Unterschied zwischen den tatsächlichen Depositionen von Schwefel und Stickstoffverbindungen und den kritischen Eintragsraten sowie den Unterschied zwischen den tatsächlichen Konzentrationen von Ozon und partikelförmigen Stoffen und den in Anhang I festgelegten kritischen Konzentrationen für Ozon und partikelförmige Stoffe weiter zu verringern; auch alternative Bewertungsverfahren können verwendet werden, sofern sie von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans genehmigt werden.
6. Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b kann eine Vertragspartei beim Exekutivorgan darum ersuchen, für einen bestimmten Schadstoff oder bestimmte Schadstoffe eine Zusammenfassung des Inventars übermitteln zu dürfen, sofern
Bezugsmasse (RW) (kg)
Grenzwerte a
Kohlenmonoxid
Gesamt-Kohlenwasserstoffe (KW)
NMVOC
Stickstoffoxide
Summenwert der Kohlenwasserstoffe und Stickstoffoxide
Partikel
Partikelanzahl a (P)
L1 (g/km)
L2 (g/km)
L3 (g/km)
L4 (g/km)
L2 + L4 (g/km)
L5 (g/km)
L6 (Wert/km)
Kategorie
Klasse, Anwendungsdatum *
Benzin
Diesel
Benzin
Diesel
Benzin
Diesel
Benzin
Diesel
Benzin
Diesel
Benzin
Diesel
Benzin
Diesel
Euro 5
M b
1.1.2014
alle
1,0
0,50
0,10
–
0,068
–
0,06
0,18
–
0,23
0,0050
0,0050
–
6,0 × 1011
N1 c
I, 1.1.2014
RW 1 305
1,0
0,50
0,10
–
0,068
–
0,06
0,18
–
0,23
0,0050
0,0050
–
6,0 × 1011
II, 1.1.2014
1 305 RW ≤ 1 760
1,81
0,63
0,13
–
0,090
–
0,075
0,235
–
0,295
0,0050
0,0050
–
6,0 × 1011
III, 1.1.2014
1 760 RW
2,27
0,74
0,16
–
0,108
–
0,082
0,28
–
0,35
0,0050
0,0050
–
6,0 × 1011
N2
1.1.2014
2,27
0,74
0,16
0,108
0,082
0,28
0,35
0,0050
0,0050
–
6,0 × 1011
Euro 6
M b
1.9.2015
alle
1,0
0,50
0,10
–
0,068
–
0,06
0,08
–
0,17
0,0045
0,0045
6,0 × 1011
6,0 × 1011
N1 c
I, 1.9.2015
RW ≤ 1 305
1,0
0,50
0,10
–
0,068
–
0,06
0,08
–
0,17
0,0045
0,0045
6,0 × 1011
6,0 × 1011
II, 1.9.2016
1 305 RW ≤ 1 760
1,81
0,63
0,13
–
0,090
–
0,075
0,105
–
0,195
0,0045
0,0045
6,0 × 1011
6,0 × 1011
III, 1.9.2016
1 760 RW
2,27
0,74
0,16
–
0,108
–
0,082
0,125
–
0,215
0,0045
0,0045
6,0 × 1011
6,0 × 1011
N2
1.9.2016
2,27
0,74
0,16
–
0,108
–
0,082
0,125
–
0,215
0,0045
0,0045
6,0 × 1011
6,0 × 1011
Anwendungsdatum
Kohlenmonoxid
(g/kWh)
Kohlenwasserstoffe
(g/kWh)
Gesamt-Kohlenwasserstoffe
(g/kWh)
Stickstoffoxide
(g/kWh)
Partikel
(g/kWh)
Trübung
(m– 1)
B2 („EURO V“) a
1.10.2009
1,5
0,46
–
2,0
0,02
0,5
„EURO VI“ b
31.12.2013
1,5
–
0,13
0,40
0,010
–
Anwendungsdatum *
Kohlenmonoxid (g/kWh)
Gesamt-Kohlenwasserstoffe (g/kWh)
Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe (g/kWh)
Methan a(g/kWh)
Stickstoffoxide (g/kWh)
Partikel (g/kWh) b
B2 („EURO V“) c
1.10.2009
4,0
–
0,55
1,1
2,0
0,030
„EURO VI“ (CI) d
31.12.2013
4,0
0,160
–
–
0,46
0,010
„EURO VI“ (PI) d
31.12.2013
4,0
–
0,160
0,50
0,46
0,010
Anmerkung: PI = Fremdzündungsmotor. CI = Selbstzündungsmotor.
Nettoleistung (P)
(kW)
Anwendungsdatum *
Kohlenmonoxid
(g/kWh)
Kohlenwasserstoffe
(g/kWh)
Stickstoffoxide
(g/kWh)
Partikel
(g/kWh)
130 ≤ P ≤ 560
31.12.2010
3,5
0,19
2,0
0,025
75 ≤ P 130
31.12.2011
5,0
0,19
3,3
0,025
56 ≤ P 75
31.12.2011
5,0
0,19
3,3
0,025
37 ≤ P 56
31.12.2012
5,0
4,7 a
4,7 a
0,025
Nettoleistung (P)
(kW)
Anwendungsdatum *
Kohlenmonoxid
(g/kWh)
Kohlenwasserstoffe
(g/kWh)
Stickstoffoxide
(g/kWh)
Partikel
(g/kWh)
130 ≤ P ≤ 560
31.12.2013
3,5
0,19
0,4
0,025
56 ≤ P 130
31.12.2014
5,0
0,19
0,4
0,025
Handgehaltene Motoren
Hubraum (cm3)
Kohlenmonoxid (g/kWh)
Summe aus Kohlenwasserstoffen und Stickstoffoxiden (g/kWh) a
Hubraum 20
805
50
20 ≤ Hubraum 50
805
50
Hubraum ≥ 50
603
72
Nicht handgehaltene Motoren
Hubraum (cm3)
Kohlenmonoxid (g/kWh)
Summe aus Kohlenwasserstoffen und Stickstoffoxiden (g/kWh)
Hubraum 66
610
50
66 ≤ Hubraum 100
610
40
100 ≤ Hubraum 225
610
16,1
Hubraum ≥ 225
610
12,1
Nettoleistung (P) (kW)
Kohlenmonoxid (g/kWh)
Kohlenwasserstoffe (g/kWh)
Stickstoffoxide (g/kWh)
Partikel (g/kWh)
130 P
3,5
0,19
2,0
0,025
Nettoleistung (P) (kW)
Kohlenmonoxid (g/kWh)
Summe aus Kohlenwasserstoffen und Stickstoffoxiden (g/kWh)
Partikel (g/kWh)
130 P
3,5
4,0
0,025
Hubraum (Liter pro Zylinder/kW)
Kohlenmonoxid (g/kWh)
Summe aus Kohlenwasserstoffen und Stickstoffoxiden (g/kWh)
Partikel (g/kWh)
Hubraum 0,9
5,0
7,5
0,4
Leistung ≥ 37 kW
0,9 ≤ Hubraum 1,2
5,0
7,2
0,3
1,2 ≤ Hubraum 2,5
5,0
7,2
0,2
2,5 ≤ Hubraum 5,0
5,0
7,2
0,2
5,0 ≤ Hubraum 15
5,0
7,8
0,27
15 ≤ Hubraum 20
5,0
8,7
0,5
Leistung 3 300 kW
15 ≤ Hubraum 20
5,0
9,8
0,5
Leistung 3 300 kW
20 ≤ Hubraum 25
5,0
9,8
0,5
25 ≤ Hubraum 30
5,0
11,0
0,5
Motortyp
CO (g/kWh) CO = A + B/PnN
Kohlenwasserstoffe (KW) (g/kWh)KW = A + B/PnN a
NOxg/kWh
PMg/kWh
A
B
n
A
B
n
Zweitaktmotor
150
600
1
30
100
0,75
10
n.a.
Viertaktmotor
150
600
1
6
50
0,75
15
n.a.
CI
5
0
0
1,5
2
0,5
9,8
1
Hubraum
Grenzwerte
Motorrad 150 cm3
KW = 0,8 g/km
NOx = 0,15 g/km
Motorrad 150 cm3
KW = 0,3 g/km
NOx = 0,15 g/km
Grenzwerte
CO (g/km)
KW + NOx (g/km)
II
1,0 a
1,2
Parameter
Einheit
Grenzwerte
Minimum
Maximum
Research-Oktanzahl
95
–
Motor-Oktanzahl
85
–
Dampfdruck nach Reid, Sommersaison a
kPa
–
60
Siedeverlauf
verdampfte Menge bei 100 °C
% v/v
46
–
verdampfte Menge bei 150 °C
% v/v
75
–
Kohlenwasserstoffanalyse
– Olefine
% v/v
–
18,0 b
– Aromaten
–
35
– Benzol
–
1
Sauerstoffgehalt
% m/m
–
3,7
sauerstoffhaltige Verbindungen
– Methanol, Stabilisierungsmittel müssen hinzugefügt werden
% v/v
–
3
– Ethanol, Stabilisierungsmittel eventuell erforderlich
% v/v
–
10
– Isopropylalkohol
% v/v
–
12
– Tertiärer Butylalkohol
% v/v
–
15
– Isobutylalkohol
% v/v
–
15
–Ether, die fünf oder mehr Kohlenstoffatome je Molekül enthalten
% v/v
–
22
sonstige sauerstoffhaltige Verbindungen c
% v/v
–
15
Schwefelgehalt
mg/kg
–
10
Parameter
Einheit
Grenzwerte
Minimum
Maximum
Cetanzahl
51
–
Dichte bei 15 °C
kg/m3
–
845
Destillation: 95 %
°C
–
360
polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
% m/m
–
8
Schwefelgehalt
mg/kg
–
10
Die Vertragsparteien fördern Forschung, Entwicklung, Überwachung und Zusammenarbeit in Bezug auf
____________________
(2) (2) Ist eine Vertragspartei der Meinung, dass andere nachweislich denselben Wirkungsgrad aufweisende Systeme oder Verfahren für die Lagerung von Dung (Wirtschaftsdünger) und die Stallhaltung verwendet werden können, um die Nummern 8 und 10 einzuhalten, oder ist eine Vertragspartei der Meinung, dass die Emissionsverringerung bei der Lagerung von Dung (Wirtschaftsdünger) nach Nummer 9 technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar ist, so legt sie darüber nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) einen durch schriftliche Unterlagen gestützten Bericht vor.
Die Einhaltung der Verpflichtungen der Vertragsparteien aus diesem Protokoll wird regelmäßig überprüft. Der durch den Beschluss 1997/2 des Exekutivorgans auf seiner fünfzehnten Tagung eingesetzte Durchführungsausschuss führt diese Überprüfungen durch und erstattet den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans in Übereinstimmung mit dem Anhang zu diesem Beschluss, einschließlich seiner Änderungen, Bericht.
______________________
1 Die thermische Nennleistung der Feuerungsanlage wird als die Summe der Wärmeleistungen aller Anlagen berechnet, die an einen gemeinsamen Schornstein angeschlossen sind. Einzelne Anlagen unter 15 MWth bleiben bei der Berechnung der thermischen Gesamtnennleistung unberücksichtigt.
Brennstoffart
Thermische Nennleistung (MWth)
EGW für Staub(mg/m3) b
feste Brennstoffe
50-100
neue Anlagen
20 (Steinkohle, Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe)
20 (Biomasse, Torf)
bestehende Anlagen
30 (Steinkohle, Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe)
30 (Biomasse, Torf)
100-300
neue Anlagen
20 (Steinkohle, Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe)
20 (Biomasse, Torf)
bestehende Anlagen
25 (Steinkohle, Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe)
20 (Biomasse, Torf)
300
neue Anlagen
10 (Steinkohle, Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe)
20 (Biomasse, Torf)
bestehende Anlagen
20 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)
20 (Biomasse, Torf)
flüssige Brennstoffe
50-100
neue Anlagen
20
bestehende Anlagen
30 (im Allgemeinen)
50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen)
flüssige Brennstoffe
100-300
neue Anlagen
20
bestehende Anlagen
25 (im Allgemeinen)
50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen)
300
neue Anlagen
10
bestehende Anlagen
20 (im Allgemeinen)
50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen)
Erdgas
50
5
sonstige Gase
50
10
30 (bei anderweitig verwertbaren Gasen der Stahlindustrie)
Emissionsquelle
EGW für Staub (mg/m3)
Regeneratoren von FCC-Anlagen
50
EGW für Staub (mg/m3)
Zementwerke, Brennöfen, Zementmühlen und Klinkerkühler
20
EGW für Staub (mg/m3)
Kalkofenfeuerung
20 b
Tätigkeit und Kapazitätsschwellenwert
EGW für Staub (mg/m3)
Sinteranlage
50
Pelletieranlagen
20 für Zerkleinern, Mahlen und Trocknen
15 für alle anderen Verfahrensschritte
Hochofen: Winderhitzer ( 2,5 t/h)
10
Stahlerzeugung und Gießen nach dem Sauerstoffaufblasverfahren ( 2,5 t/h)
30
Stahlerzeugung und Gießen nach dem Elektrolichtbogenverfahren ( 2,5 t/h)
15 (bestehende Öfen)
5 (neue Öfen)
Tätigkeit und Kapazitätsschwellenwert
EGW für Staub (mg/m3)
Eisengießereien ( 20 t/Tag)
20
–sämtliche Ofentypen (Kupolöfen, Induktionsöfen, Drehrohröfen)
– alle Gussformen (Einweg-, Dauerformen)
Warm- und Kaltwalzen
20
50, wenn Gewebefilter aufgrund eines hohen Feuchtegehalts im Abgas nicht eingesetzt werden können
EGW für Staub (mg/m3) (täglich)
Verarbeitung von Nichteisenmetallen
20
EGW für Staub (mg/m3)
neue Anlagen
20
bestehende Anlagen
30
EGW für Staub (mg/m3) (Jahresdurchschnitt)
Hilfskessel
40 bei Verfeuerung flüssiger Brennstoffe (Sauerstoffgehalt von 3 %)
30 bei Verfeuerung fester Brennstoffe (Sauerstoffgehalt von 6 %)
Ablaugekessel und Kalköfen
50
EGW für Staub (mg/m3)
Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle ( 3 t/h)
10
Verbrennung gefährlicher und medizinischer Abfälle ( 1 t/h)
10
EGW für Staub (mg/m3)
Sulfatverfahren, Gesamtemissionen
50
Chloridverfahren, Gesamtemissionen
50
Staub (mg/m3)
Offene/geschlossene Feuerstellen (Kamine) und Holzöfen
75
Stückholzkessel (mit Warmwasserspeicher)
40
Pelletöfen und Pelletkessel
50
Öfen und Kessel, die mit anderen festen Brennstoffen als Holz beschickt werden
50
automatische Feuerungsanlagen
50
Staub (mg/m3)
feste Brennstoffe 100-500 kWth
neue Anlagen
50
bestehende Anlagen
150
feste Brennstoffe 500 kWth-1 MWth
neue Anlagen
50
bestehende Anlagen
150
Staub (mg/m3)
feste Brennstoffe 1-5 MWth
neue Anlagen
20
bestehende Anlagen
50
feste Brennstoffe 5-50 MWth
neue Anlagen
20
bestehende Anlagen
30
flüssige Brennstoffe 1-5 MWth
neue Anlagen
20
bestehende Anlagen
50
flüssige Brennstoffe 5-50 MWth
neue Anlagen
20
bestehende Anlagen
30
(1) Die Vertragsparteien überprüfen auf den Tagungen des Exekutivorgans nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a) des Übereinkommens die von den Vertragsparteien, dem EMEP und den Nebenorganen des Exekutivorgans vorgelegten Informationen, die Angaben über die Auswirkungen der Konzentrationen und Depositionen von Schwefel, Stickstoffverbindungen und partikelförmigen Stoffen sowie der Fotooxidantien sowie die in Artikel 9 bezeichneten Berichte des Durchführungsausschusses.
(3) Spätestens auf der zweiten Tagung des Exekutivorgans nach dem Inkrafttreten der Änderung des Protokolls gemäß Beschluss 2012/2 bezieht das Exekutivorgan eine Bewertung der Maßnahmen zur Eindämmung der Rußemissionen in seine Überprüfungen nach diesem Artikel ein.
(4) Die Vertragsparteien bewerten spätestens auf der zweiten Tagung des Exekutivorgans nach Inkrafttreten der Änderung des Protokolls gemäß Beschluss 2012/2 die Maßnahmen zur Ammoniakverringerung und prüfen die Notwendigkeit der Überarbeitung des Anhangs IX.
Produktunterkategorie
Typ
(g/l) *
Innenanstriche für Wände und Decken (matt) (Glanz ≤ 25 @ 60°)
Wb
30
Lb
30
Innenanstriche für Wände und Decken (glänzend) (Glanz 25 @ 60°)
Wb
100
Lb
100
Außenanstriche für Wände aus Mineralsubstrat
Wb
40
Lb
430
Holz- und Metallfarben für Gebäudedekorationen und -verkleidungen (Innen und Außen)
Wb
130
Lb
300
Lacke und Holzbeizen für Gebäudedekorationen (Innen und Außen), einschließlich deckender Holzbeizen
Wb
130
Lb
400
Holzbeizen mit Mindestschichtdicke (Innen und Außen)
Wb
130
Lb
700
Grundierungen
Wb
30
Lb
350
Bindende Grundierungen
Wb
30
Lb
750
Einkomponenten-Speziallacke
Wb
140
Lb
500
Zweikomponenten-Reaktionslacke für bestimmte Verwendungszwecke
Wb
140
Lb
500
Multicolorlacke
Wb
100
Lb
100
Lacke für Dekorationseffekte
Wb
200
Lb
200
Produktunterkategorie
Beschichtungen
VOC (g/l) *
Vorbereitungs- und Reinigungsprodukte
Vorbereitungsprodukte
850
Vorreiniger
200
Füller und Spachtelmasse
alle Typen
250
Grundierungen
Vorbeschichter und (Metall-) Grundierungen
540
Waschgrundierungen
780
Decklacke
alle Typen
420
Speziallacke
alle Typen
840
(1) Im Fall einer Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls bemühen sich die betroffenen Vertragsparteien um eine Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl. Die Streitparteien unterrichten das Exekutivorgan über ihre Streitigkeit.
(2) Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei, die keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, in einer dem Verwahrer vorgelegten schriftlichen Urkunde erklären, dass sie in Bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls eines oder beide der folgenden Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft als obligatorisch anerkennt
(3) Eine nach Absatz 2 abgegebene Erklärung bleibt in Kraft, bis sie gemäß den darin enthaltenen Bestimmungen erlischt oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer schriftlichen Rücknahmenotifikation beim Verwahrer.
(4) Eine neue Erklärung, eine Rücknahmenotifikation oder das Erlöschen einer Erklärung berührt nicht die beim Internationalen Gerichtshof oder bei dem Schiedsgericht anhängigen Verfahren, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
(5) Vorbehaltlich der Einigung der Streitparteien auf die Mittel der Streitbeilegung nach Absatz 2 wird die Streitigkeit auf Ersuchen einer der Streitparteien einem Vergleichsverfahren unterworfen, wenn nach Ablauf von zwölf Monaten, nachdem eine Vertragspartei einer anderen notifiziert hat, dass eine Streitigkeit zwischen ihnen besteht, die betreffenden Vertragsparteien ihre Streitigkeit nicht durch die in Absatz 1 genannten Mittel beilegen konnten.
(6) Für die Zwecke des Absatzes 5 wird eine Vergleichskommission gebildet. Die Kommission besteht aus einer jeweils gleichen Anzahl von Mitgliedern, die durch die betreffenden Parteien oder, falls mehrere Parteien des Vergleichsverfahrens eine Streitgenossenschaft bilden, durch die Gesamtheit dieser Parteien ernannt werden, sowie einem Vorsitzenden, der gemeinsam von den auf diese Weise ernannten Mitgliedern gewählt wird. Die Kommission fällt einen Spruch mit Empfehlungscharakter, den die Parteien nach Treu und Glauben prüfen.
Die Anhänge dieses Protokolls sind Bestandteil dieses Protokolls.
(1) Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann eine Anpassung des Anhangs II dieses Protokolls vorschlagen, um ihren Namen zusammen mit Emissionsmengen, Emissionshöchstmengen und Prozentsätzen der Emissionsverringerungen hinzuzufügen.
(2) Jede Vertragspartei kann eine Anpassung ihrer bereits in Anhang II aufgeführten Verpflichtungen zur Emissionsverringerung vorschlagen. Ein solcher Vorschlag muss zusammen mit Belegunterlagen eingereicht werden und wird gemäß einer Entscheidung des Exekutivorgans überprüft. Diese Überprüfung erfolgt vor der Erörterung des Vorschlags durch die Vertragsparteien nach Maßgabe von Absatz 4.
(3) Jede Vertragspartei, die die Bedingungen nach Artikel 3, Absatz 9 erfüllt, kann eine Anpassung des Anhangs III vorschlagen, um ein oder mehrere PEMA hinzuzufügen oder Änderungen an einem PEMA in ihrem Hoheitsbereich vorzunehmen, das in genanntem Anhang aufgeführt ist.
(4) Die vorgeschlagenen Anpassungen werden dem Exekutivsekretär der Kommission schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt sie allen Vertragsparteien. Die Vertragsparteien erörtern die vorgeschlagenen Anpassungen auf der folgenden Tagung des Exekutivorgans, vorausgesetzt, die Vorschläge wurden vom Exekutivsekretär mindestens neunzig Tage vorher an die Vertragsparteien weitergeleitet.
(5) Anpassungen bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien und treten für alle Vertragsparteien dieses Protokolls am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt, zu dem der Exekutivsekretär der Kommission den betroffenen Vertragsparteien schriftlich die Annahme der Anpassung notifiziert hat, in Kraft.
(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.
(2) Die vorgeschlagenen Änderungen werden dem Exekutivsekretär der Kommission schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt sie allen Vertragsparteien. Die Vertragsparteien erörtern die vorgeschlagenen Änderungen auf der folgenden Tagung des Exekutivorgans, vorausgesetzt, die Vorschläge wurden vom Exekutivsekretär mindestens neunzig Tage vorher an die Vertragsparteien weitergeleitet.
(3) Änderungen dieses Protokolls, ausgenommen Änderungen der Anhänge I und III, bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien und treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt ihrer Annahme Vertragsparteien waren, ihre Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben. Für jede andere Vertragspartei treten Änderungen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme derselben hinterlegt hat.
(4) Änderungen der Anhänge I und III des vorliegenden Protokolls bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien. Eine Änderung eines dieser Anhänge tritt nach Ablauf von hundertachtzig Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie der Exekutivsekretär der Kommission allen Vertragsparteien weitergeleitet hat, für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Absatz 5 vorgelegt haben, sofern mindestens sechzehn Vertragsparteien keine solche Notifikation eingereicht haben.
(5) Jede Vertragspartei, die eine Änderung der Anhänge I und/oder III nicht genehmigen kann, notifiziert dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb von neunzig Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Annahme. Der Verwahrer setzt unverzüglich alle Vertragsparteien über jede dieser eingegangenen Notifikationen in Kenntnis. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer tritt die Änderung des betreffenden Anhangs für diese Vertragspartei in Kraft.
(6) Für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, ersetzt das Verfahren gemäß Absatz 7 in Bezug auf Änderungen der Anhänge IV bis XI das in Absatz 3 beschriebene Verfahren.
(7) Änderungen der Anhänge IV bis XI bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien. Eine Änderung eines dieser Anhänge tritt nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem sie der Exekutivsekretär der Kommission allen Vertragsparteien weitergeleitet hat, für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Buchstabe a vorgelegt haben
(1) Dieses Protokoll liegt am 30. November und 1. Dezember 1999 in Göteborg (Schweden) und danach bis zum 30. Mai 2000 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten der Kommission, für Staaten, die in der Kommission nach Absatz 8 der Entschließung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 beratenden Status haben, sowie für die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten, die Mitglieder der Kommission sind, gebildet werden und für die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte in Angelegenheiten zuständig sind, die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, zur Unterzeichnung auf, vorausgesetzt, dass die betreffenden Staaten und Organisationen Vertragsparteien des Übereinkommens und in Anhang II aufgeführt sind.
(2) Solche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, in ihrem eigenen Namen die Rechte aus und nehmen die Pflichten wahr, die dieses Protokoll ihren Mitgliedstaaten überträgt. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten dieser Organisationen nicht berechtigt, solche Rechte einzeln auszuüben.
(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.
(2) Dieses Protokoll steht ab dem 31. Mai 2000 Staaten und Organisationen, die die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 1 erfüllen, zum Beitritt offen.
(3) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
(4) Die Staaten oder Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration geben in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine entsprechende Erklärung ab, falls sie beabsichtigen, die Verfahren nach Artikel 13a Absatz 7 für Änderungen der Anhänge IV bis XI abzulehnen.
Verwahrer ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen.
(1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für alle die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 1 erfüllenden Staaten und Organisationen, die nach der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung ihrer eigenen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von diesem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
Wenn alle Vertragsparteien eines der folgenden Protokolle ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden zum vorliegenden Protokoll nach Maßgabe des Artikels 15 beim Verwahrer hinterlegt haben, gilt das jeweilige Protokoll als beendet
Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Göteborg (Schweden) am 30. November 1999.