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20012683 AT

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

66 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (66)

Gesetzestext (66 Artikel)

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

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Kurztitel

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 245/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.10.2025

Abkürzung

PbRegVO

Index

25/01 Strafprozess

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Voraussetzungen der Beauftragung einer bewährten geeigneten Einrichtung, Prozessbegleitung zu gewähren, und über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleiterinnen und -begleitern (Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung – PbRegVO)

StF: BGBl. II Nr. 245/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, wird hinsichtlich des § 66b Abs. 3 über die Voraussetzungen der Beauftragung einer bewährten geeigneten Einrichtung, nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren, und im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleiterinnen und -begleitern, verordnet

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Begriffsbestimmungen

§ 2

Regelungsgegenstand

2. Teil

Beauftragung zur Gewährung von Prozessbegleitung

1. Hauptstück

Kommission zur Empfehlung von Einrichtungen der Opferhilfe als allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung sowie zur Empfehlung von Personen als psychosoziale Prozessbegleiterinnen oder Prozessbegleiter (Prozessbegleitungskommission)

§ 3

Einrichtung der Kommission

§ 4

Aufgaben der Kommission

§ 5

Sitzungen der Kommission

2. Hauptstück

Prozessbegleitungseinrichtungsliste

§ 6

Führung der Prozessbegleitungseinrichtungsliste

§ 7

Voraussetzungen der Eintragung, Eintragung und Streichung

§ 8

Eignung

§ 9

Bewährung

§ 10

Bedarf

3. Hauptstück

Prozessbegleitungsliste

§ 11

Führung der Prozessbegleitungsliste

§ 12

Voraussetzungen der Eintragung

§ 13

Antrag auf Eintragung

§ 14

Prüfung der Voraussetzungen

§ 15

Eintragung

§ 16

Streichung

3. Teil

Qualitätsstandards der Prozessbegleitung

4. Hauptstück

Rechte und Pflichten von Prozessbegleitungseinrichtungen

§ 17

Allgemeine Rechte

§ 18

Allgemeine Pflichten

§ 19

Beiziehung einrichtungsfremden Personals

§ 20

Anhaltung zur Ausbildung und Fortbildung

§ 21

Pflichten gegenüber Opfern

§ 22

Mitteilungspflicht

5. Hauptstück

Rechte und Pflichten von Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern

§ 23

Allgemeine Rechte und Pflichten

§ 24

Pflichten gegenüber Opfern

§ 25

Verschwiegenheit, Vertraulichkeit

§ 26

Fortbildung

§ 27

Mitteilungspflicht

6. Hauptstück

Fachliche Qualifikation und Quellenberufe

§ 28

Fachliche Qualifikation

§ 29

Quellenberufe

7. Hauptstück

Prozessuale Qualitätsstandards

§ 30

Erforderlichkeit von psychosozialer Prozessbegleitung

§ 31

Erforderlichkeit von juristischer Prozessbegleitung

§ 32

Erforderlichkeit von psychosozialer Prozessbegleitung in Zivilrechtssachen

§ 33

Ablauf der Prüfung der Erforderlichkeit

§ 34

Bezugsperson

§ 35

Verlangen

§ 36

Aufklärung

§ 37

Vorbereitung

§ 38

Fallbezogene Zusammenarbeit

8. Hauptstück

Strukturelle Qualitätsstandards

§ 39

Räumliche Ausstattung

§ 40

Erreichbarkeit

§ 41

Nicht fallbezogene Zusammenarbeit

9. Hauptstück

Ausbildungslehrgänge

§ 42

Angebot von Ausbildungslehrgängen

§ 43

Ausbildungsziel

§ 44

Umfang

§ 45

Inhalt

§ 46

Berücksichtigung von Kenntnissen und Fähigkeiten

§ 47

Teilnahme an den Ausbildungslehrgängen

§ 48

Führung der Liste der Ausbildungslehrgänge

10. Hauptstück

Arbeitsgruppen für Prozessbegleitung

§ 49

Arbeitsgruppen für Prozessbegleitung

4. Teil

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 50

Inkrafttreten

§ 51

Übergangsbestimmungen

§ 52

Verweisungen

§ 53

Vollziehung

Schlagworte

BGBl. Nr. 631/1975, Prozessbegleiter, Ausbildung, Schlussbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265066

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

(2) Spezialisierter Prozessbegleitung bedürfen

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 2. Diese Verordnung regelt

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 3. (1) Zur Empfehlung einer Einrichtung der Opferhilfe als allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung sowie zur Empfehlung von Personen als psychosoziale Prozessbegleiterinnen oder Prozessbegleiter richtet die Bundesministerin für Justiz eine Kommission ein (Prozessbegleitungskommission).

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prozessbegleitungskommission ernennt die Bundesministerin für Justiz für die Dauer von fünf Jahren. Eine wiederholte Ernennung ist zulässig. Zur Vorbereitung der Ernennung wählt die Bundesministerin für Justiz ein Mitglied und ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der Bediensteten des Bundesministeriums für Justiz aus und holt Vorschläge für zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder von der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt ein.

(3) In die Vorschläge sind möglichst Personen aufzunehmen, die über praktische Erfahrungen oder theoretische Kenntnisse auf dem Gebiet der Schutz- oder Hilfeleistung für Opfer oder der Prozessbegleitung verfügen.

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

(Anm.: Anlage 4 als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 4. Der Prozessbegleitungskommission obliegt die Mitwirkung an der Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung in die und die Streichung von der Prozessbegleitungseinrichtungsliste (§ 2 Abs. 1 Z 2, §§ 6 bis 10) sowie die Mitwirkung an der Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung in die und die Streichung von der Prozessbegleitungsliste (§ 2 Abs. 1 Z 5, §§ 11 bis 16).

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

(Anm.: Anlage 5 als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 5. (1) Die Bundesministerin für Justiz führt in der Prozessbegleitungskommission den Vorsitz und beruft diese zu Sitzungen ein. Dabei kann sie sich durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Bundesministeriums für Justiz vertreten lassen. Die Bundesministerin für Justiz kann Einrichtungen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Prozessbegleitung betraut sind, zur Teilnahme an den Sitzungen einladen und mit der Vorbereitung von und Mitwirkung an Aufgaben der Prozessbegleitungskommission befassen.

(2) Die Sitzungen der Prozessbegleitungskommission sind nicht öffentlich. Die Prozessbegleitungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Einrichtungen nach Abs. 1 kommt kein Stimmrecht zu.

(3) Beschlüsse hat die Prozessbegleitungskommission mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder zu fassen. Das in der Minderheit gebliebene Mitglied hat das Recht, seine Auffassung dem Beschluss der Prozessbegleitungskommission schriftlich anzuschließen.

(4) Die Prozessbegleitungskommission hat sich in ihrer ersten Sitzung eine Geschäftsordnung zu geben.

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder der Prozessbegleitungskommission ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Reise und Unterkunft nach der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

(Anm.: Anlage 6 als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 6. (1) Die Bundesministerin für Justiz führt eine Liste der allgemeinen und spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen (Prozessbegleitungseinrichtungsliste).

(2) Die Prozessbegleitungseinrichtungsliste ist öffentlich.

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

(Anm.: Anlage 7 als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 7. (1) In die Prozessbegleitungseinrichtungsliste werden Einrichtungen der Opferhilfe eingetragen, die von der Bundesministerin für Justiz nach Art. VI der Strafprozeßnovelle 1999 nach Maßgabe der hiefür nach dem Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel gefördert werden und demzufolge über ein aufrechtes Vertragsverhältnis nach § 66b Abs. 3 StPO verfügen. Die Zuerkennung einer Förderung setzt die Empfehlung einer Einrichtung der Opferhilfe als allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung durch die Prozessbegleitungskommission voraus, der eine Prüfung der Eignung (§ 8) und der Bewährung (§ 9) der Einrichtung der Opferhilfe sowie des Bedarfs (§ 10) nach einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung vorauszugehen hat.

(2) In die Prozessbegleitungseinrichtungsliste eingetragen werden können auch Einrichtungen der Opferhilfe, deren Förderung nach Abs. 1 Satz 1 nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014) ausgeschlossen ist, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 2 erfüllen.

(3) Die Eintragung in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrags der Einrichtung der Opferhilfe an die Bundesministerin für Justiz, der mit dem Antrag auf Förderung der Einrichtung der Opferhilfe verbunden werden kann. Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 2 und §§ 8, 9 und 10 jeweils Abs. 1 ist im Antrag zu begründen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen.

(4) Die Prozessbegleitungskommission gibt ihre Empfehlung auf Grund des Antrags der Einrichtung der Opferhilfe auf Eintragung in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste ab. Die Bundesministerin für Justiz kann die Einrichtung der Opferhilfe zur Ergänzung des Antrags auf Eintragung in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste innerhalb einer angemessenen Frist auffordern und zu einer Anhörung einladen.

(5) Die Bundesministerin für Justiz hat eine allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung von der Prozessbegleitungseinrichtungsliste zu streichen, wenn ihr zur Kenntnis gelangt, dass eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 2 und §§ 8, 9 und 10 jeweils Abs. 1 weggefallen ist oder nicht bestanden hat. Die Bundesministerin für Justiz kann eine allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung von der Prozessbegleitungseinrichtungsliste streichen, wenn ihr zur Kenntnis gelangt, dass die Einrichtung gegen ihre Pflichten (§§ 18 bis 22) verstoßen hat. Liegen die Voraussetzungen für die Streichung der Eintragung in der Prozessbegleitungseinrichtungsliste nicht offensichtlich vor, so kann die Bundesministerin für Justiz die Prozessbegleitungskommission mit der Überprüfung befassen.

(6) Die Prozessbegleitungskommission kann unbeschadet des Abs. 5 das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 2 und §§ 8, 9 und 10 jeweils Abs. 1 jederzeit überprüfen.

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

(Anm.: Anlage 8 als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 8. (1) Eine Einrichtung der Opferhilfe ist geeignet, wenn sie

(2) Die Eignung hat die Prozessbegleitungskommission für jede der Voraussetzungen nach Abs. 1 gesondert zu prüfen und in ihrer Empfehlung auszusprechen, ob die Eignung zur allgemeinen oder zur spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung, in letzterem Fall auch für welche Spezialisierung nach § 1 Abs. 2 Z 1 bis 6 besteht.

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

(Anm.: Anlage 9 als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 9. (1) Eine Einrichtung der Opferhilfe ist bewährt, wenn sie

(2) Die Bewährung hat die Prozessbegleitungskommission zu prüfen.

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

(Anm.: Anlage 10 als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 10. (1) Der Bedarf nach einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung besteht, wenn unter Bedachtnahme auf die geographischen Gegebenheiten, die Bevölkerungsdichte und die Möglichkeiten einrichtungsinterner und einrichtungsexterner Prozessbegleitung (§ 39) im räumlichen Wirkungsbereich der Einrichtung der Opferhilfe eine Verbesserung der möglichst flächendeckenden Versorgung mit Leistungen der Prozessbegleitung zu erwarten ist.

(2) Die Bundesministerin für Justiz kann, wenn ihr ein Bedarf nach Abs. 1 zur Kenntnis gelangt und dieser von keiner allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung gedeckt werden kann, zu dessen Deckung eine allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung damit betrauen, Prozessbegleitung von einer Einrichtung der Opferhilfe ausüben zu lassen, die die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und §§ 8 und 9 jeweils Abs. 1 zwar noch nicht erfüllt, deren Erfüllung aber jedenfalls anstrebt, wenn die psychosoziale Prozessbegleitung unter Aufsicht und Anleitung einer eingetragenen Prozessbegleiterin oder eines eingetragenen Prozessbegleiters der betrauten allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erfolgt. Die Betrauung erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrags der Einrichtung der Opferhilfe an die Bundesministerin für Justiz, in dem das Bestreben, die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und §§ 8 und 9 jeweils Abs. 1 erfüllen zu wollen, zu begründen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen ist.

(3) Den Bedarf nach Abs. 1 hat die Prozessbegleitungskommission zu prüfen. Liegt ein Bedarf nach Abs. 2 nicht offensichtlich vor, so kann die Bundesministerin für Justiz die Prozessbegleitungskommission mit der Überprüfung befassen.

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

(Anm.: Anlage 11 als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 11. (1) Die Bundesministerin für Justiz führt eine Liste der eingetragenen psychosozialen und juristischen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter (Prozessbegleitungsliste). In der Liste sind Vor- und Familiennamen, Geburtsjahr und akademischer Grad, bei psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern überdies die Bezeichnung des Quellenberufs (§ 29) und die allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung, in der die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der psychosoziale Prozessbegleiter institutionell eingebunden ist, anzugeben. Die Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterinnen oder Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste setzt die Empfehlung der Prozessbegleitungskommission zur Eintragung voraus.

(2) Die Prozessbegleitungsliste ist nicht öffentlich.

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

(Anm.: Anlage 12 als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 12. (1) Anspruch auf Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste hat, wer nachweist, dass sie oder er

(2) Anspruch auf Eintragung als juristische Prozessbegleiterin oder juristischer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste haben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 13. (1) Das Verfahren zur Eintragung in die Prozessbegleitungsliste wird auf Grund eines schriftlichen Antrags an die Bundesministerin für Justiz eingeleitet. Den Antrag auf Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter hat diejenige allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung zu stellen, in der die Bewerberin oder der Bewerber institutionell eingebunden ist. Den Antrag auf Eintragung als juristische Prozessbegleiterin oder juristischer Prozessbegleiter hat diejenige allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung zu stellen, die die Bewerberin oder den Bewerber erstmalig mit der Ausübung von juristischer Prozessbegleitung betraut hat. Der Antrag hat die nach § 11 Abs. 1 erforderlichen Angaben zu enthalten.

(2) Die Voraussetzungen nach §§ 12 Abs. 1 und 28 Abs. 1 sind durch geeignete Urkunden, wie Zeugnisse, Bestätigungen und Berufsdiplome, nachzuweisen. Die Vertrauenswürdigkeit ist, sofern sie nicht gesetzliche Voraussetzung der sonstigen beruflichen Tätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers ist, durch eine Strafregisterbescheinigung, für die Prozessbegleitung von Minderjährigen nach § 1 Abs. 2 Z 1 und 5 überdies durch eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge und für die Prozessbegleitung von Opfern nach § 1 Abs. 2 Z 6 überdies durch eine Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung, nachzuweisen, die nicht älter als drei Monate ist.

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 14. (1) Die Prozessbegleitungskommission prüft auf Grund des Antrags und dessen Beilagen, ob bei der Bewerberin oder dem Bewerber

(2) Erforderlichenfalls ist die Bewerberin oder der Bewerber von der Bundesministerin für Justiz zu einer Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Die unentschuldigte Nichtbefolgung der Aufforderung zur Ergänzung gilt als Zurückziehung des Antrags.

(3) Die Bundesministerin für Justiz kann die Bewerberin oder den Bewerber erforderlichenfalls zu einer Anhörung laden. Die unentschuldigte Nichtbefolgung der Ladung zur Anhörung gilt als Zurückziehung des Antrags.

(4) Die Bundesministerin für Justiz kann Einrichtungen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Prozessbegleitung betraut sind, mit der Vorbereitung der und Mitwirkung an der Prüfung der Voraussetzungen befassen.

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 15. Wer die Voraussetzungen der Eintragung in die Prozessbegleitungsliste erfüllt, ist von der Bundesministerin für Justiz unbefristet einzutragen. Personen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung mit Bescheid zu versagen. Gegen den Bescheid steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 16. (1) Die Bundesministerin für Justiz hat eine Prozessbegleiterin oder einen Prozessbegleiter mit Bescheid von der Prozessbegleitungsliste zu streichen, wenn ihr zur Kenntnis gelangt, dass eine der Voraussetzungen nach §§ 12 und 28 weggefallen ist oder nicht bestanden hat. Die Bundesministerin für Justiz kann eine Prozessbegleiterin oder einen Prozessbegleiter mit Bescheid von der Prozessbegleitungsliste streichen, wenn die Prozessbegleiterin oder der Prozessbegleiter gegen ihre oder seine Pflichten (§§ 23 bis 27) verstoßen hat. Gegen den Bescheid steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

(2) Darüber hinaus ist die Prozessbegleiterin oder der Prozessbegleiter im Fall ihres oder seines Verzichts oder ihres oder seines Todes von der Prozessbegleitungsliste zu streichen.

(3) Im Fall der Streichung ist der bisherige Eintrag in Evidenz zu halten.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Streichung der Eintragung in der Prozessbegleitungsliste nicht offensichtlich vor, so kann die Bundesministerin für Justiz zur Prüfung der Voraussetzungen die Prozessbegleitungskommission befassen.

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 17. Einrichtungen der Opferhilfe, die in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste eingetragen sind, sind berechtigt, die Bezeichnung „eingetragene allgemeine Prozessbegleitungseinrichtung“ oder „eingetragene spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung“ zu führen.

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 18. (1) Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben

(2) Soll unmündigen Minderjährigen spezialisierte Prozessbegleitung gewährt werden, so hat sich der Tätigkeitsbereich der spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung an den Zielen der Kinder- und Jugendhilfe auszurichten. Insbesondere ist bei jeder Tätigkeit das Kindeswohl oberstes Handlungsgebot, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu fördern und sind die Eltern und Erziehungsberechtigten bei Pflege und Erziehung zu unterstützen.

(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von allgemeinen und spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen, denen zur fachlichen Qualifikation nach § 28 Abs. 1 die Ausbildung (§ 28 Abs. 1 Z 2, § 42 bis 48) zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter oder die zumindest einjährige einschlägige berufliche Erfahrung in einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung oder in einer kraft Bedarfs nach § 10 Abs. 2 Prozessbegleitung ausübenden Einrichtung der Opferhilfe (§ 28 Abs. 1 Z 4) fehlt, können zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung herangezogen werden, wenn die psychosoziale Prozessbegleitung unter Aufsicht und Anleitung einer eingetragenen Prozessbegleiterin oder eines eingetragenen Prozessbegleiters erfolgt. Gleiches gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von allgemeinen und spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen, die die zweijährige einschlägige berufliche Erfahrung mit eigenständiger Beratungstätigkeit (§ 29 Abs. 2) noch nicht vollendet haben und die demzufolge noch keinen Anspruch auf Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste haben.

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 19. Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen können in Ausnahmefällen zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung in Ermangelung einrichtungseigenen Personals auch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter von anderen allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen oder, in Ermangelung solcher, von kraft Bedarfs nach § 10 Abs. 2 Prozessbegleitung ausübenden Einrichtungen der Opferhilfe im Einvernehmen mit diesen Einrichtungen beiziehen (einrichtungsfremdes Personal), wenn

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 20. Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben sicher zu stellen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Ausbildung (§ 28 Abs. 1 Z 2, § 42 bis 48) zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter zum ehest möglichen Zeitpunkt abschließen und ihrer Verpflichtung zur Fortbildung (§ 26) nachkommen.

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 21. Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben sicher zu stellen, dass die Ausübung von Prozessbegleitung

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 22. Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 23. (1) Wer als psychosoziale Prozessbegleiterin oder als psychosozialer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste eingetragen ist, ist berechtigt, die Bezeichnung “eingetragene psychosoziale Prozessbegleiterin” oder „eingetragener psychosozialer Prozessbegleiter“ zu führen.

(2) Bei Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung besteht die Verpflichtung, die Bezeichnung “eingetragene psychosoziale Prozessbegleiterin” oder „eingetragener psychosozialer Prozessbegleiter“ zu führen.

(3) Ist eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt als Verteidigerin oder Verteidiger (§ 48 Abs. 1 Z 5 StPO) tätig, so steht dies der Ausübung von juristischer Prozessbegleitung nicht entgegen.

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 24. (1) Psychosoziale und juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter haben Prozessbegleitung im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, den vertraglichen Bestimmungen, die den nach Art. VI der Strafprozeßnovelle 1999 gewährten Förderungen zugrunde liegen, und den Qualitätsstandards der Prozessbegleitung (§ 2 Abs. 1 Z 8, §§ 17 bis 48) auszuüben.

(2) Psychosoziale und juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter dürfen nur auf Verlangen des Opfers (§ 66b Abs. 1 StPO, § 35) und nach dessen gehöriger Aufklärung (§ 36) tätig werden.

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 25. Psychosoziale und juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, die ihnen im Rahmen der Prozessbegleitung anvertraut oder sonst bekannt wurden. Sie haben die im Rahmen der Prozessbegleitung erstellten oder ihnen übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für Personen, die unter Aufsicht und Anleitung einer eingetragenen Prozessbegleiterin oder eines eingetragenen Prozessbegleiters psychosoziale Prozessbegleitung ausüben (§ 18 Abs. 3) und für einrichtungsfremdes Personal (§ 19).

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 26. Wer als psychosoziale Prozessbegleiterin oder als psychosozialer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste eingetragen ist, hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies der Bundesministerin für Justiz unaufgefordert alle fünf Jahre nachzuweisen. Fortbildungen haben einen Bezug zu psychosozialer Beratung aufzuweisen. Fortbildungen, die im Rahmen quellenberuflicher (§ 29) Fortbildungspflichten abgeschlossen wurden, sind anzurechnen.

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 27. (1) Psychosoziale Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter haben Änderungen oder den Wegfall von Voraussetzungen, die einen Anspruch auf Eintragung in die Prozessbegleitungsliste begründen, ohne Verzug derjenigen allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung, in die sie institutionell eingebunden sind, mitzuteilen. Gleiches gilt für Änderungen von personenbezogenen Angaben, die in die Prozessbegleitungsliste aufgenommen sind.

(2) Psychosoziale und juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter haben Handlungen, die sie für ein Opfer gesetzt haben, noch bevor eine geeignete (§ 8) allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung die Erforderlichkeit der Prozessbegleitung prüfen konnte (§ 30 bis 33), weil ansonsten die Wahrung der prozessualen Rechte des Opfers unter größtmöglicher Bedachtnahme auf seine persönliche Betroffenheit gefährdet gewesen sein könnte, ehest möglich mitzuteilen. Psychosoziale Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter trifft diese Pflicht gegenüber derjenigen allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung, in die sie institutionell eingebunden sind, juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter gegenüber derjenigen allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung, für die sie juristische Prozessbegleitung ausüben.

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 28. (1) Als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter fachlich qualifiziert ist, wer

(2) Als juristische Prozessbegleiterin oder juristischer Prozessbegleiter fachlich qualifiziert sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 29. (1) Quellenberufe, die sich zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung eignen, sind

(2) Zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung für andere als minderjährige Opfer ist auch eine zumindest zweijährige einschlägige berufliche Erfahrung mit eigenständiger Beratungstätigkeit in einer nach § 9 bewährten Einrichtung der Opferhilfe geeignet.

(3) Zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung für minderjährige und volljährige Opfer von Menschenhandel (§ 1 Abs. 2 Z 5) kann in begründeten Ausnahmefällen auch eine andere berufliche Qualifikation für geeignet erachtet werden.

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 30. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung nach § 66b Abs. 1 Satz 1 StPO sind

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 31. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der juristischen Prozessbegleitung nach § 66b Abs. 1 Satz 1 StPO sind

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 32. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung nach § 73b ZPO oder § 7 Abs. 1 AußStrG ist § 30 entsprechend anzuwenden.

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 33. (1) Verlangt (§ 35) das Opfer die Gewährung von Prozessbegleitung, ohne dabei zwischen psychosozialer und juristischer Prozessbegleitung zu unterscheiden, so hat die geeignete (§ 8) allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung unverzüglich zu prüfen, ob psychosoziale und juristische Prozessbegleitung oder nur erstere oder nur letztere erforderlich ist. Verlangt das Opfer nur psychosoziale oder nur juristische Prozessbegleitung, so hat sich die Prüfung nach Aufklärung des Opfers über die Folgen auf dieses Verlangen zu beschränken. Besteht die fachliche Einschätzung, dass die Ziele der Prozessbegleitung nur mit psychosozialer oder nur mit juristischer Prozessbegleitung nicht erreicht werden können oder das Opfer dadurch Schaden nehmen könnte, so kann die Prozessbegleitungseinrichtung die Prozessbegleitung des Opfers ablehnen. Die Prüfung der Erforderlichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung entfällt bei Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten und das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 66b Abs. 1 Satz 2 StPO); sie wird vermutet.

(2) Die Prüfung der Erforderlichkeit ist ehest möglich zu dokumentieren und zwar so, dass die erfolgte Prüfung der Kriterien nach §§ 30 bis 33 nachvollziehbar ist.

(3) Die Prüfung der Erforderlichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung nach § 66b Abs. 1 Satz 1 StPO ist getrennt von der Prüfung der Erforderlichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung nach § 73b ZPO oder § 7 Abs. 1 AußStrG durchzuführen.

(4) Die Prüfung der Erforderlichkeit darf nur solange unterbleiben, als dadurch die Wahrung der prozessualen Rechte des Opfers unter größtmöglicher Bedachtnahme auf seine persönliche Betroffenheit gefährdet sein könnte und ist ehest möglich nachzuholen.

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 34. (1) Eine Bezugsperson (§ 1 Abs. 1 Z 7) kann in die psychosoziale Prozessbegleitung des Opfers einbezogen werden, wenn dies für die Zwecke der psychosozialen Prozessbegleitung des Opfers unerlässlich ist. Bei der Prüfung der Unerlässlichkeit sind

(2) Wird eine Bezugsperson in die psychosoziale Prozessbegleitung des Opfers einbezogen, so hat die psychosoziale Prozessbegleitung durch ein und dieselbe psychosoziale Prozessbegleiterin oder ein und denselben psychosozialen Prozessbegleiter zu erfolgen, es sei denn, dass die Einbeziehung einer von der psychosozialen Prozessbegleitung des Opfers unterschiedlichen Prozessbegleitung aufgrund der widersprechende Interessenlage zwischen Opfer und Bezugsperson oder aufgrund der spezifischen Psychodynamik zwischen Opfer und Bezugsperson oder aufgrund deliktsspezifischer Merkmale unerlässlich ist.

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 35. (1) Das Verlangen nach der Gewährung von Prozessbegleitung setzt ein ausdrückliches Ersuchen des Opfers voraus, wobei nicht unterschieden werden muss, ob psychosoziale und juristische Prozessbegleitung oder nur erstere oder nur letztere verlangt wird. Bei Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten und das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 66b Abs. 1 Satz 2 StPO), bedarf es keines Verlangens nach psychosozialer Prozessbegleitung; wird diese vom Opfer ausdrücklich abgelehnt, so hat die Prozessbegleitungseinrichtung alle zur Wahrung des Kindeswohls (§ 138 ABGB) erforderlichen und möglichen Handlungen zu setzen, damit die psychosoziale Prozessbegleitung angenommen wird.

(2) Zieht das Opfer das Verlangen nach der Gewährung von Prozessbegleitung zurück, so hat die Prozessbegleitungseinrichtung die Prozessbegleitung ehest möglich zu beenden.

(3) Stellt die allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung fest, dass sie über die für die Prozessbegleitung des Opfers erforderliche Eignung (§ 8) nicht verfügt, so hat sie das Opfer ehest möglich an eine geeignete (§ 8) allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung zu verweisen.

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 36. (1) Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben Opfer ehest möglich über

(2) Die gehörige Aufklärung nach Abs. 1 hat keine der juristischen Prozessbegleitung vorbehaltenen Handlungen der rechtlichen Beratung und Vertretung (§ 66b Abs. 2 StPO) zu umfassen.

(3) Die gehörige Aufklärung ist ehest möglich zu dokumentieren und zwar so, dass die wesentlichen Inhalte nachvollziehbar sind.

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 37. (1) Die Vorbereitung des Opfers auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung des Opfers zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren (§ 66b Abs. 2 StPO) hat ohne inhaltliche Beeinflussung von Aussagen oder Handlungen des Opfers im Ermittlungs- oder Hauptverfahren zu erfolgen.

(2) Bei der Vorbereitung des Opfers auf ein mit dem Gegenstand des Strafverfahrens in sachlichem Zusammenhang stehendes Zivilverfahren nach § 73b ZPO oder § 7 Abs. 1 AußStrG gilt Abs. 1 entsprechend.

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§ 38. Soweit erforderlich, haben psychosoziale und juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter im Rahmen der Prozessbegleitung zusammenzuarbeiten, sich wechselseitig laufend informiert zu halten und wechselseitig ehest möglich fallbezogen erreichbar (§ 40 Abs. 2) zu sein.

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§ 39. (1) Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben über eine, ihrer Eignung (§ 8) zur allgemeinen oder zur spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung entsprechende, an den Bedürfnissen der Opfer ausgerichtete, räumliche Ausstattung zu verfügen. Hiezu zählen jedenfalls geschützte, störungsfreie und während der Beratung nur dieser dienende, einrichtungsinterne Beratungsräume der allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung.

(2) Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen können die psychosoziale Prozessbegleitung auch in einrichtungsexternen Beratungsräumen ausüben, wenn es dem Opfer unzumutbar ist, die Leistungen in einrichtungsinternen Beratungsräumen in Anspruch zu nehmen. Für die räumliche Ausstattung einrichtungsexterner Beratungsräume gelten die Anforderungen des Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

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§ 40. (1) Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben für eine ihrer Größe und ihrem räumlichen Wirkungsbereich angemessene, nicht fallbezogene Erreichbarkeit zu sorgen. Eine solche liegt jedenfalls vor, wenn eine psychosoziale Prozessbegleiterin oder ein psychosozialer Prozessbegleiter der allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung an Arbeitstagen mehrstündig erreichbar ist.

(2) Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben für die ehest mögliche, fallbezogene Erreichbarkeit ihrer psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter zu sorgen und auf die ehest mögliche, fallbezogene Erreichbarkeit der mit ihnen zusammenarbeitenden juristischen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter hinzuwirken.

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§ 41. Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben ihren psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern im Rahmen der bestehenden vertraglichen Bindung die nicht fallbezogene Zusammenarbeit mit in die Prozessbegleitung involvierten Berufsgruppen zu ermöglichen und diese bei Bedarf zu fördern.

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§ 42. Die Bundesministerin für Justiz bietet Ausbildungslehrgänge auf dem Gebiet der psychosozialen Prozessbegleitung an. Die Bundesministerin für Justiz kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt Einrichtungen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Ausbildung und Fortbildung vertraut sind, mit der Durchführung der Ausbildungslehrgänge beauftragen.

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§ 43. (1) Ziel der Ausbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter ist die Erlangung von allgemeinen und spezialisierten Kenntnissen und Fertigkeiten, die für die Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung erforderlich sind. Die allgemeine und spezialisierte Grundausbildung richtet sich nach ihrem Umfang (§ 44) und ihrem Inhalt (§ 45). Zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für volljährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von fortdauernder Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB) und Verhetzung (§ 283 StGB) sowie für volljährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB), Beleidigung (§ 115 StGB) und Verleumdung (§ 297 StGB), wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine solche Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde (§ 1 Abs. 2 Z 4), für Minderjährige und Volljährige, die Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO) von Menschenhandel gewesen sein könnten (§ 1 Abs. 2 Z 5) und für volljährige Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO), die Gewalt in Einrichtungen ausgesetzt gewesen sein könnten, die Wohn-, sonstigen Unterbringungs- oder Strafvollzugszwecken dienen (§ 1 Abs. 2 Z 6), bedarf es zusätzlich zur allgemeinen und einer spezialisierten Grundausbildung der erforderlichen spezialisierten Zusatzausbildung nach § 46.

(2) Der Erwerb mehrerer spezialisierter Grundausbildungen ist nach Maßgabe von § 46 und der Verfügbarkeit von Ausbildungsplätzen zulässig.

(3) Das Ausbildungsziel ist erreicht, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer alle Ausbildungseinheiten der allgemeinen Grundausbildung (Anlage 1) und der für die Tätigkeit bei einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderlichen spezialisierten Grundausbildung (Anlagen 2 bis 5) absolviert hat. Das Ausbildungsziel zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für volljährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von fortdauernder Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB) und Verhetzung (§ 283 StGB) sowie für volljährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB), Beleidigung (§ 115 StGB) und Verleumdung (§ 297 StGB), wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine solche Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde (§ 1 Abs. 2 Z 4), für Minderjährige und Volljährige, die Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO) von Menschenhandel gewesen sein könnten (§ 1 Abs. 2 Z 5) und für volljährige Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO), die Gewalt in Einrichtungen ausgesetzt gewesen sein könnten, die Wohn-, sonstigen Unterbringungs- oder Strafvollzugszwecken dienen (§ 1 Abs. 2 Z 6), ist erreicht, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer alle Ausbildungseinheiten der allgemeinen Grundausbildung (Anlage 1), der für die Tätigkeit bei einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderlichen spezialisierten Grundausbildung (Anlagen 2 bis 5) und der erforderlichen spezialisierten Zusatzausbildung (Anlagen 10 bis 12) absolviert hat.

(4) Die Ausbildungseinheiten gelten auch dann als absolviert, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer über Inhalte von Ausbildungseinheiten, die wegen begründeter Verhinderung nicht absolviert werden konnten und die je Ausbildungsschwerpunkt höchstens ein Fünftel der jeweiligen Ausbildungseinheiten umfassen dürfen, eine schriftliche Aufarbeitung der nicht absolvierten Ausbildungseinheiten (Ersatzarbeit) leistet. Art und Umfang der Ersatzarbeit sind von der Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt oder, wenn nach § 42 eine geeignete Einrichtung mit der Durchführung der Ausbildungslehrgänge betraut ist, von dieser im Einvernehmen mit der, dem oder den Vortragenden der von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer nicht absolvierten Ausbildungseinheiten festzulegen.

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 44. (1) Die Ausbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter umfasst die allgemeine Grundausbildung (Anlage 1) und eine für die Tätigkeit bei einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderliche spezialisierte Grundausbildung jeweils in der sich aus den Anlagen 2 bis 5 zu dieser Verordnung ergebenden Dauer. Die Ausbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter für volljährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von fortdauernder Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB) und Verhetzung (§ 283 StGB) sowie für volljährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB), Beleidigung (§ 115 StGB) und Verleumdung (§ 297 StGB), wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine solche Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde (§ 1 Abs. 2 Z 4), für Minderjährige und Volljährige, die Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO) von Menschenhandel gewesen sein könnten (§ 1 Abs. 2 Z 5) und für volljährige Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO), die Gewalt in Einrichtungen ausgesetzt gewesen sein könnten, die Wohn-, sonstigen Unterbringungs- oder Strafvollzugszwecken dienen (§ 1 Abs. 2 Z 6), umfasst die allgemeine Grundausbildung (Anlage 1), eine für die Tätigkeit bei einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderliche spezialisierte Grundausbildung jeweils in der sich aus den Anlagen 2 bis 5 zu dieser Verordnung ergebenden Dauer und die erforderliche spezialisierte Zusatzausbildung jeweils in der sich aus den Anlagen 10 bis 12 (§ 46) zu dieser Verordnung ergebenden Dauer.

(2) Die Gesamtzahl und die Gesamtdauer der sich aus den Anlagen 1 bis 12 zu dieser Verordnung ergebenden Ausbildungseinheiten der allgemeinen Grundausbildung und der für die Tätigkeit bei einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderlichen spezialisierten Grundausbildung oder Zusatzausbildung sowie der Ausbildungsschwerpunkte sind unveränderlich. Die Anzahl von Ausbildungseinheiten innerhalb von Ausbildungsschwerpunkten ist veränderlich. Die Festlegung der Anzahl der Ausbildungseinheiten nach Satz 2 darf keine Streichungen von Ausbildungsinhalten zur Folge haben. Ergänzungen von Ausbildungsinhalten sind zulässig.

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 45. (1) Die allgemeine Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen umfasst die in Anlage 1 angeführten Ausbildungsinhalte im dort festgelegten Ausmaß.

(2) Die für die Tätigkeit bei einer allgemeinen Prozessbegleitungseinrichtung erforderliche spezialisierte Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für volljährige Opfer, die grundsätzlich keiner spezialisierten Prozessbegleitung bedürfen, umfasst die in Anlage 2 angeführten Ausbildungsinhalte im dort festgelegten Ausmaß.

(3) Die für die Tätigkeit bei einer spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderliche spezialisierte Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung umfasst

(4) Die für die Tätigkeit bei einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderliche spezialisierte Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für volljährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von fortdauernder Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB) und Verhetzung (§ 283 StGB) sowie für volljährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB), Beleidigung (§ 115 StGB) und Verleumdung (§ 297 StGB), wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine solche Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde (§ 1 Abs. 2 Z 4) umfasst die in den Anlagen 2, 3, 4 oder 5 und die in der Anlage 10 (§ 46) angeführten Ausbildungsinhalte in den dort jeweils festgelegten Ausmaßen.

(5) Die für die Tätigkeit bei einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderliche spezialisierte Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für Minderjährige und Volljährige, die Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO) von Menschenhandel gewesen sein könnten (§ 1 Abs. 2 Z 5) umfasst die in den Anlagen 2, 3, 4 oder 5 und die in der Anlage 11 (§ 46) angeführten Ausbildungsinhalte in den dort jeweils festgelegten Ausmaßen.

(6) Die für die Tätigkeit bei einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderliche spezialisierte Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für volljährige Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO), die Gewalt in Einrichtungen, die Wohn-, sonstigen Unterbringungs- oder Strafvollzugszwecken dienen, ausgesetzt gewesen sein könnten (§ 1 Abs. 2 Z 6), umfasst die in den Anlagen 2, 3, 4 oder 5 und die in der Anlage 12 (§ 46) angeführten Ausbildungsinhalte in den dort jeweils festgelegten Ausmaßen.

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 46. (1) Wer die Ausbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter abgeschlossen hat, bedarf zum Erwerb einer weiteren spezialisierten Grundausbildung des Abschlusses nur der jeweils erforderlichen spezialisierten Zusatzausbildung in der sich aus den Anlagen 6 bis 12 zu dieser Verordnung ergebenden Dauer.

(2) Für den Umfang der spezialisierten Zusatzausbildungen ist § 44 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 47. (1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von allgemeinen und spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen können an der Ausbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter teilnehmen, wenn sie die Voraussetzungen nach §§ 12 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 und 28 Abs. 1 Z 1 und 3 erfüllen.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von kraft Bedarfs nach § 10 Abs. 2 Prozessbegleitung ausübenden Einrichtungen der Opferhilfe können an der Ausbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter teilnehmen, wenn sie die Voraussetzungen nach §§ 12 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 und 28 Abs. 1 Z 1 erfüllen.

(3) Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Abs. 2, die die Ausbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter abgeschlossen haben, haben einen Anspruch auf Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste, wenn und sobald sie für eine allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung tätig und in diese institutionell eingebunden sind.

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 48. Die Bundesministerin für Justiz führt eine Liste der angebotenen Ausbildungslehrgänge auf dem Gebiet der psychosozialen Prozessbegleitung. Die Liste ist in geeigneter Weise elektronisch kundzumachen. Von der elektronischen Kundmachung dürfen wegen Zeitablaufs unaktuell gewordene Eintragungen ausgenommen werden. Die Bundesministerin für Justiz kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt Einrichtungen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Ausbildung und Fortbildung vertraut sind, mit der Führung und der elektronischen Kundmachung der Liste der Ausbildungslehrgänge beauftragen.

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 49. (1) Zur Beratung der Bundesministerin für Justiz in Angelegenheiten der Prozessbegleitung können insbesondere

im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt Arbeitsgruppen für Prozessbegleitung eingerichtet werden.

(2) Arbeitsgruppen für Prozessbegleitung erörtern weitere Themen und Fragen, die ihnen von der Bundesministerin für Justiz vorgelegt werden. Auf Ersuchen der Bundesministerin für Justiz geben Arbeitsgruppen für Prozessbegleitung Stellungnahmen ab und erstatten Gutachten. Die Bundesministerin für Justiz ist an Stellungnahmen und Gutachten von Arbeitsgruppen für Prozessbegleitung nicht gebunden.

(3) Die erforderliche fachliche Qualifikation und Zahl der Mitglieder, die Dauer der Funktionsperiode und, soweit erforderlich, Regeln zur Einberufung, Sitzungs- und Vorsitzführung hat die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt im Einzelfall zu beschließen.

(4) Die Tätigkeit der Mitglieder von Arbeitsgruppen für Prozessbegleitung ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Reise und Unterkunft nach der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(5) Die Sitzungen von Arbeitsgruppen für Prozessbegleitung sind nicht öffentlich.

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 50. (1) Diese Verordnung tritt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober 2025 in Kraft.

(2) Anträge nach § 7 Abs. 3 auf Eintragung in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste und nach § 13 auf Eintragung in die Prozessbegleitungsliste können ab 1. Dezember 2024 gestellt werden. Die Eintragungen in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste und in die Prozessbegleitungsliste werden erst ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung wirksam.

(3) Ausbildungslehrgänge nach §§ 42 bis 48 können ab 1. Jänner 2025 angeboten werden. An diesen Ausbildungslehrgängen können nur Personen teilnehmen, die zur Eintragung in die Prozessbegleitungsliste vorgesehen und für eine allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung tätig und in diese institutionell eingebunden sind, die zur Eintragung in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste vorgesehen ist.

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 51. (1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung

(2) Wer im Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für eine Einrichtung der Opferhilfe, die über ein aufrechtes Vertragsverhältnis nach § 66b Abs. 3 StPO verfügt, als juristische Prozessbegleiterin oder juristischer Prozessbegleiter tätig war, gilt als in die Prozessbegleitungsliste eingetragen.

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 52. (1) Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, ist auf die Tätigkeit eingetragener Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter nicht anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Bundesrecht Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 53. (1) Mit der Vollziehung der §§ 1 und 2, 3 Abs. 1 und 3, 4 bis 41, 43 Abs. 1 bis 3, 44 bis 47, 49 Abs. 2, 4 und 5 und 50 bis 53 dieser Verordnung ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 2, 42, 43 Abs. 4, 48 und 49 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung ist die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt betraut.

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