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20012681 AT

Registerforschungsverordnung-BMK

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Registerforschungsverordnung-BMK

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Kurztitel

Registerforschungsverordnung-BMK

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 241/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Abkürzung

RFV-BMK

Index

72/15 Forschung

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Registerforschung im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (Registerforschungsverordnung-BMK – RFV-BMK)

StF: BGBl. II Nr. 241/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 38b des Forschungsorganisationsgesetzes – FOG, BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2023, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2024

Gesetzesnummer

20012681

Dokumentnummer

NOR40264940

Bundesrecht Registerforschungsverordnung-BMK

Die registerforschungstauglichen Register im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind

Nr.

Register/Bezeichnung

bundesgesetzliche

Grundlage

Beschreibung

1.

Vorfallstatistik

§ 20 Abs. 1 UUG 2005

Betrifft die gemeldeten Vorfälle samt Ort, Datum, Art des Vorfalles und möglichen Ursachen in den Bereichen Schiene, Schifffahrt und Seilbahnen, soweit sich diese Vorfälle im österreichischen Hoheitsgebiet ereignet haben.

2.

Fahrschuldatenbank

§ 114a KFG 1967

Umfasst Erteilung, Ausdehnung oder Entziehung einer Fahrschulbewilligung, Bestellung eines Fahrschulleiters, Bewilligung einer Standortverlegung, Erteilung, Ausdehnung oder Entziehung einer Fahrschullehrer- oder Fahrlehrerberechtigung sowie die Erfassung der Weiterbildung des Lehrpersonals.

3.

Gesamtdatenbestand

§ 7 Abs. 1 StVUSt-G

Im Gesamtdatenbestand werden alle Straßenverkehrs-unfälle mit Personenschäden erfasst, die sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr auf österreichischem Staatsgebiet ereignen.

4.

Führerscheinregister

§ 16 FSG

Im FSR sind Daten zur Person, zum Antrag, zum Führerschein, zu rechtskräftigen Bestrafungen und weitere führerscheinbezogene Daten enthalten.

5.

Verkehrsunternehmensregister

§ 24a GütbefG; § 18a GelverkG; § 4a KflG;

Im Register werden die im Inland zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers und zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers (Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe und das mit Omnibussen betriebene Mietwagen-Gewerbe) zugelassenen Unternehmen, die Verkehrsleiter, die Kennzeichen der eingesetzten Fahrzeuge und weitere unternehmensbezogene Daten erfasst.

6.

Berufskraftfahrerqualifikations-register

§ 19d GütbefG; § 14e GelverkG

Umfasst Fahrerqualifizierungs-nachweise (FQN) von Berufskraftfahrern.

7.

Fahrerlaubnis-Register

§ 156 Abs. 1 EisbG

Register dient der Erfassung aller ausgestellten, in ihren Einzelangaben aktualisierten, erneuerten, ausgesetzten, entzogenen oder als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldeten Fahrerlaubnisse.

8.

Verzeichnis der Befähigungsausweise

§ 153 Abs. 1 SchFG

Verzeichnis der vom BMK ausgestellten Befähigungs-ausweise.

9.

Register für Unionsbefähigungszeugnisse

§ 138 Abs. 1 SchFG

Enthält die vom BMK ausgestellten Unionsbefähigungs-zeugnisse, Schifferdienstbücher, Bordbücher und gegebenenfalls auch die Urkunden, deren Gültigkeit verlängert wurde, die ausgesetzt oder entzogen oder die als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldet wurden.

10.

Eichverzeichnis für Schiffseichungen

§ 93 Abs. 4 SchFG

Das Verzeichnis enthält eine Übersicht der in Österreich ausgestellten Eichscheine für Binnenschiffe.

Bundesrecht Registerforschungsverordnung-BMK

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung

Bundesrecht Registerforschungsverordnung-BMK

§ 2. Die registerforschungstauglichen Register sind in der Anlage angeführt.

Bundesrecht Registerforschungsverordnung-BMK

§ 3. Für die Gewährung des Zugangs gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 FOG zu den Registern gemäß der Anlage sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie keine Kosten zu ersetzen.

Bundesrecht Registerforschungsverordnung-BMK

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2024 in Kraft.

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