Registerforschungsverordnung-BMK
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Registerforschungsverordnung-BMK
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 241/2024
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.09.2024
Abkürzung
RFV-BMK
Index
72/15 Forschung
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Registerforschung im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (Registerforschungsverordnung-BMK – RFV-BMK)
StF: BGBl. II Nr. 241/2024
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 38b des Forschungsorganisationsgesetzes – FOG, BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2023, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2024
Gesetzesnummer
20012681
Dokumentnummer
NOR40264940
Die registerforschungstauglichen Register im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind
Nr.
Register/Bezeichnung
bundesgesetzliche
Grundlage
Beschreibung
1.
Vorfallstatistik
§ 20 Abs. 1 UUG 2005
Betrifft die gemeldeten Vorfälle samt Ort, Datum, Art des Vorfalles und möglichen Ursachen in den Bereichen Schiene, Schifffahrt und Seilbahnen, soweit sich diese Vorfälle im österreichischen Hoheitsgebiet ereignet haben.
2.
Fahrschuldatenbank
§ 114a KFG 1967
Umfasst Erteilung, Ausdehnung oder Entziehung einer Fahrschulbewilligung, Bestellung eines Fahrschulleiters, Bewilligung einer Standortverlegung, Erteilung, Ausdehnung oder Entziehung einer Fahrschullehrer- oder Fahrlehrerberechtigung sowie die Erfassung der Weiterbildung des Lehrpersonals.
3.
Gesamtdatenbestand
§ 7 Abs. 1 StVUSt-G
Im Gesamtdatenbestand werden alle Straßenverkehrs-unfälle mit Personenschäden erfasst, die sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr auf österreichischem Staatsgebiet ereignen.
4.
Führerscheinregister
§ 16 FSG
Im FSR sind Daten zur Person, zum Antrag, zum Führerschein, zu rechtskräftigen Bestrafungen und weitere führerscheinbezogene Daten enthalten.
5.
Verkehrsunternehmensregister
§ 24a GütbefG; § 18a GelverkG; § 4a KflG;
Im Register werden die im Inland zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers und zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers (Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe und das mit Omnibussen betriebene Mietwagen-Gewerbe) zugelassenen Unternehmen, die Verkehrsleiter, die Kennzeichen der eingesetzten Fahrzeuge und weitere unternehmensbezogene Daten erfasst.
6.
Berufskraftfahrerqualifikations-register
§ 19d GütbefG; § 14e GelverkG
Umfasst Fahrerqualifizierungs-nachweise (FQN) von Berufskraftfahrern.
7.
Fahrerlaubnis-Register
§ 156 Abs. 1 EisbG
Register dient der Erfassung aller ausgestellten, in ihren Einzelangaben aktualisierten, erneuerten, ausgesetzten, entzogenen oder als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldeten Fahrerlaubnisse.
8.
Verzeichnis der Befähigungsausweise
§ 153 Abs. 1 SchFG
Verzeichnis der vom BMK ausgestellten Befähigungs-ausweise.
9.
Register für Unionsbefähigungszeugnisse
§ 138 Abs. 1 SchFG
Enthält die vom BMK ausgestellten Unionsbefähigungs-zeugnisse, Schifferdienstbücher, Bordbücher und gegebenenfalls auch die Urkunden, deren Gültigkeit verlängert wurde, die ausgesetzt oder entzogen oder die als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldet wurden.
10.
Eichverzeichnis für Schiffseichungen
§ 93 Abs. 4 SchFG
Das Verzeichnis enthält eine Übersicht der in Österreich ausgestellten Eichscheine für Binnenschiffe.
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung
§ 2. Die registerforschungstauglichen Register sind in der Anlage angeführt.
§ 3. Für die Gewährung des Zugangs gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 FOG zu den Registern gemäß der Anlage sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie keine Kosten zu ersetzen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2024 in Kraft.