Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20012667 AT

NEHG-Entlastungsmaßnahmenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Bundesrecht NEHG-Entlastungsmaßnahmenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

Ist auf Sachverhalte ab dem 1. Oktober 2022 rückwirkend anwendbar (vgl. § 11).

Bundesrecht NEHG-Entlastungsmaßnahmenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

§ 1. Diese Verordnung regelt die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der Inanspruchnahme der Entlastungsmaßnahme für die Land- und Forstwirtschaft sowie die Festlegung des für die Ermittlung des pauschalierten Ausmaßes der Mehrbelastung anzuwendenden Verbrauchs je Hektar bewirtschafteter Fläche gemäß dem Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG 2022), BGBl. I Nr. 10/2022.

Bundesrecht NEHG-Entlastungsmaßnahmenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

Bundesrecht NEHG-Entlastungsmaßnahmenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

§ 3. Als externe Stelle gemäß § 24 Abs. 3 NEHG 2022 wird zur Unterstützung des Vollzugs der Entlastungsmaßnahme gemäß § 25 NEHG 2022 die AMA benannt. Die AMA unterliegt der fachlichen Weisungsbefugnis der zuständigen Behörde (§ 28 NEHG 2022) für die ihr gemäß dem 2. Abschnitt übertragenen Aufgaben. Die AMA leistet der zuständigen Behörde Gewähr für die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Vergütungsbeträge und erstattet jährlich Bericht über die Besorgung der übertragenen Aufgaben.

Bundesrecht NEHG-Entlastungsmaßnahmenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

§ 4. (1) Vergütungsberechtigt ist der Betriebsinhaber des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, der die Flächen, für welche die Vergütung beantragt wird, bewirtschaftet.

(2) Der Antrag auf Vergütung ist bei der AMA innerhalb des Antragstellungszeitraums (§ 2 Abs. 1 Z 4) mit dem Antrag für flächenbezogene Interventionen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Art. 65 der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1306/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 187 in der Fassung ABl. Nr. L 216 vom 19.8.2022 S. 1 (Mehrfachantrag), einzureichen.

(3) Anzugeben sind

(4) Dem Antrag ist eine Erklärung des Antragstellers beizufügen, dass

(5) Abweichend von Abs. 2 war der Antrag für den Vergütungszeitraum 2022 bis zum 31. Dezember 2022 zu stellen. Der Antrag für den Vergütungszeitraum 2022 hatte durch Korrektur des Mehrfachantrages 2022 zu erfolgen.

Bundesrecht NEHG-Entlastungsmaßnahmenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

§ 5. (1) Für eingelangte Anträge bestimmt die AMA die Art und das Ausmaß der bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Flächen auf Basis jener Flächen, die als ermittelte Fläche für eine flächenbezogene GAP-Zahlung im Sinne der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 7 der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV, BGBl. II Nr. 403/2022, des jeweiligen Antragsjahres zugrunde zu legen sind. Für das Antragsjahr 2022 ist die ermittelte Fläche sinngemäß festzulegen.

(2) Die Angaben zu forstwirtschaftlich genutzten Flächen sind repräsentativ stichprobenweise nach Vorgabe der zuständigen Behörde zu prüfen. Die Auswahl der zu prüfenden Anträge erfolgt nach Risikokriterien.

(3) Die AMA errechnet anhand der nach Abs. 1 bestimmten Daten, im Falle von forstwirtschaftlich genutzten Flächen anhand der Antragsdaten und gegebenenfalls der Ergebnisse aus einer Überprüfung, den zu vergütenden Betrag.

(4) Nach Ablauf des Antragstellungszeitraums ermittelt die AMA die Gesamtsumme der zu vergütenden Beträge nach Abs. 3. Sollte diese Summe, unter Berücksichtigung von Abs. 5, den in § 24 Abs. 2 NEHG 2022 genannten Betrag übersteigen, berechnet die AMA einen Kürzungsschlüssel für die beantragten Rückvergütungsbeträge, sodass durch aliquote Kürzung der Entlastungssummen die budgetäre Obergrenze eingehalten wird.

(5) Der AMA ist vor der Auszahlung ein Anteil von bis zu 0,5 % der Gesamtsumme der zu vergütenden Beträge eines Vergütungsjahres, ermittelt nach Abs. 3, vom Bundesminister für Finanzen zusätzlich zur Verfügung zu stellen, um die rechtmäßige Abwicklung der Beschwerden gemäß § 243 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 201/2023, sicherzustellen. Ist ein Kürzungsschlüssel gemäß Abs. 4 anzuwenden, so ist vor der aliquoten Kürzung der Entlastungssummen der Anteil von maximal 0,5 % von der Budgetobergrenze einzubehalten. Sobald über alle Beschwerden eines Vergütungsjahres rechtskräftig entschieden wurde, ist der für jenes Jahr von der AMA einbehaltene, infolge nachträglicher Auszahlungen allenfalls reduzierte Betrag an den Bundesminister für Finanzen ehestmöglich, jedoch spätestens einen Monat nach Erwachsen der Rechtskraft, zu überweisen. Zahlungen an die AMA aus Rückforderungen von zu Unrecht gewährten Förderungen sind zum ehestmöglichen Zeitpunkt von der AMA an das Bundesministerium für Finanzen zu überweisen. Die rückgeforderten Zahlungen gemäß diesem Absatz sowie der vor Aliquotierung einbehaltene, jedoch nicht ausbezahlte Anteil entfalten keine Wirkungen auf eine allfällig gekürzte Entlastungssumme gemäß § 24 Abs. 2 NEHG 2022 und führen zu keiner Erhöhung der Budgetobergrenzen der Folgejahre.

(6) Die AMA hat über den nach Abs. 1 und 2 errechneten und erforderlichenfalls nach Abs. 4 und 5 gekürzten Vergütungsbetrag einen gemeinsamen Bescheid zu erlassen und den Vergütungsbetrag auf das Konto des Antragstellers nach § 4 Abs. 3 Z 4 zu überweisen. Die zuerkannten Vergütungsbeträge für die Antragsstellungszeiträume 2022, 2023 und 2024 sind gemeinsam in einer Zahlung von der AMA auszuzahlen. Die AMA ist berechtigt, Rückforderungen von Förderungen, die im Rahmen des GAP-Strategieplans gemäß Verordnung (EU) 2021/2115, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 1, gewährt wurden, mit dem errechneten Vergütungsbetrag unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts aufzurechnen.

(7) Bei der Vollziehung dieser Verordnung gilt die AMA als Abgabenbehörde des Bundes und hat die BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 201/2023 anzuwenden. Gegen Bescheide der AMA auf Grund dieser Verordnung ist eine Beschwerde gemäß § 243 BAO zulässig.

Bundesrecht NEHG-Entlastungsmaßnahmenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

§ 6. (1) Liegen der AMA zur Überprüfung der Angaben nach § 5 Abs. 2 keine Daten zum Ausmaß der bewirtschafteten forstwirtschaftlichen Flächen eines stichprobenweise ausgewählten Antrags vor, kann die AMA dem Antragsteller dennoch den beantragten Vergütungsbetrag überweisen, wenn die Angaben im Antrag keinen Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben.

(2) Ein Vorgehen der AMA nach Abs. 1 steht unter Widerrufsvorbehalt nach § 294 BAO. Die AMA kann auch in weiteren Fällen mit Widerrufsvorbehalt nach § 294 BAO vorgehen, in denen ihr keine Daten zur Überprüfung des Ausmaßes von forstwirtschaftlich genutzten Flächen vorliegen. Nach der Überweisung ist die Überprüfung fortzusetzen. Die AMA kann dazu das für den forstwirtschaftlichen Betrieb zuständige Finanzamt um Überprüfung des Ausmaßes der bewirtschafteten forstwirtschaftlichen Flächen ersuchen. Ergibt die Überprüfung, dass Angaben im Antrag nicht zutreffen, ist die Vergütungssumme entsprechend anzupassen, gegebenenfalls die gesamt gewährte Vergütung zurückzufordern.

(3) Betriebe, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren förmlichen Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 2 Z 18 der Verordnung (EU) 651/2014 ABl. Nr. L 187 vom 26.6.2014 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315, ABl. Nr. L 167 vom 30.6.2023 S. 1 (AGVO), können die Vergütung nicht in Anspruch nehmen.

(4) Betriebe haben im Antrag nach § 4 das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach Abs. 3 zu bestätigen und auf Anforderung der AMA nachzuweisen. Nachträgliche Änderungen sind der AMA unverzüglich bekannt zu geben. Unternehmen haben Unterlagen betreffend die Inanspruchnahme der Vergütung zehn Jahre aufzubewahren.

Bundesrecht NEHG-Entlastungsmaßnahmenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

§ 7. Der für die Berechnung der Vergütung gemäß § 25 Abs. 4 NEHG 2022 heranzuziehende Verbrauch beträgt je Hektar bewirtschafteter Fläche für den Vergütungszeitraum

110 Liter

85 Liter

63 Liter

310 Liter

145 Liter

61 Liter

19 Liter

12 Liter

Bundesrecht NEHG-Entlastungsmaßnahmenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

§ 8. Die gegenständliche Entlastungsmaßnahme ist auf Art. 44 AGVO gestützt und basiert auf Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2003/96/EG vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. L 283 vom 30.10.2003 S. 51 (Energiebesteuerungsrichtlinie).

Bundesrecht NEHG-Entlastungsmaßnahmenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

§ 9. Erreicht oder übersteigt der Gesamtbetrag der von einem Betrieb nach § 25 Abs. 4 NEHG 2022 in Anspruch genommenen Vergütungen den Höchstbetrag gemäß Art. 9 AGVO, hat die AMA den Bundesminister für Finanzen davon zu verständigen. Der Bundesminister für Finanzen stellt eine Veröffentlichung derartiger Beihilfen nach Art. 9 AGVO sowie die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Art. 11 AGVO sicher.

Bundesrecht NEHG-Entlastungsmaßnahmenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

§ 10. Soweit in dieser Verordnung auf das NEHG 2022 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2024 anzuwenden.

Bundesrecht NEHG-Entlastungsmaßnahmenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

§ 11. Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages, an dem die beihilferechtlichen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind), in Kraft und ist auf Sachverhalte ab dem 1. Oktober 2022 rückwirkend anwendbar. Die vollständige Erfüllung der beihilferechtlichen Voraussetzungen sind durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen (Anm. 1.

(_____________________

Anm. 1: vgl. BGBl. I Nr. 137/2024)

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →