Kommunalinvestitionsgesetz 2025
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
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Kurztitel
Kommunalinvestitionsgesetz 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 128/2024
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
23.07.2024
Abkürzung
KIG 2025
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Langtitel
Bundesgesetz zur Unterstützung von kommunalen Investitionen 2025 (Kommunalinvestitionsgesetz 2025 – KIG 2025)
StF: BGBl. I Nr. 128/2024 (NR: GP XXVII IA 4102/A AB 2682 S. 270. BR: 11518 AB 11537 S. 969.)
Änderung
BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen
Anmerkung
Das Kommunalinvestitionsgesetz 2025 – KIG 2025 wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 128/2024 kundgemacht.
Schlagworte
Budgetbegleitgesetz 2025 (BGBl. I Nr. 25/2025)
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
20012657
Dokumentnummer
NOR40264213
§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, kommunale Investitionsprogramme in den Gemeinden im Sinne der Regionalität zu unterstützen. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Gemeinden eine Finanzzuweisung.
§ 2. (1) Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger den Betrag von insgesamt 620 Millionen Euro als Finanzzuweisung gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (FVG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zur Verfügung.
(2) Der Anspruch jeder Gemeinde an der Finanzzuweisung
(3) Von der Finanzzuweisung werden
(4) Diese Mittel sind vom Bund im Jahr 2025 bis 31. Oktober 2025 und in den Jahren ab 2026 jeweils bis 20. Jänner an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens fünf Tage nach der Überweisung durch den Bund an die einzelnen Gemeinden weiterzuleiten.
§ 3. (1) Bedingung für die Gewährung der Finanzzuweisung ist, dass
(2) Das Land informiert den Bund gesammelt über die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Bedingungen gemäß Abs. 1 durch die Gemeinden.
§ 4. (1) Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Finanzzuweisungen einer Evaluierung zu unterziehen und die Einhaltung der Bedingungen jederzeit zu überprüfen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Bund dabei zu unterstützen.
(2) Dem Bund ist es vorbehalten, bei Nichteinhaltung der Bedingungen für die Gewährung der Finanzzuweisung diese von der Gemeinde zurückzufordern.
§ 6. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 1, die §§ 2 bis 4 samt Überschriften und die Bezeichnung des § 8 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 samt Überschrift außer Kraft.