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20012656 AT

Ermächtigung zur Bereitstellung von Bundesmitteln für die Errichtung des Infrastrukturprojektes WAG Teil-Loop

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Ermächtigung zur Bereitstellung von Bundesmitteln für die Errichtung des Infrastrukturprojektes WAG Teil-Loop

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Kurztitel

Ermächtigung zur Bereitstellung von Bundesmitteln für die Errichtung des Infrastrukturprojektes WAG Teil-Loop

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 132/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

23.07.2024

Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem der Bundesminister für Finanzen zur Bereitstellung von Bundesmitteln für die Errichtung des Infrastrukturprojektes WAG Teil-Loop ermächtigt wird

StF: BGBl. I Nr. 132/2024 (NR: GP XXVII IA 4094/A AB 2681 S. 270. BR: AB 11549 S. 969.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012656

Dokumentnummer

NOR40264202

Bundesrecht Ermächtigung zur Bereitstellung von Bundesmitteln für die Errichtung des Infrastrukturprojektes WAG Teil-Loop

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen als für Angelegenheiten des Bergwesens zuständiger Bundesminister wird ermächtigt, für das Projekt Errichtung des Gasleitungsinfrastrukturprojektes „WAG TeilLoop“ mit der Gas Connect Austria GmbH (nachfolgend „GCA“) einen Vertrag über die Bereitstellung von Bundesmitteln in Höhe von bis zu 70 Mio. € abzuschließen. Ziel des Projektes ist die Verringerung der Abhängigkeit der Gasversorgung Österreichs von Erdgas, das aus Russland importiert wird und damit zugleich die Erhöhung der Versorgungssicherheit. Voraussetzung für den Abschluss des Vertrages ist die beihilfenrechtliche Unbedenklichkeit der Mittelbereitstellung.

(2) Gegenständlich ist das Projekt der Errichtung eines parallelen Leitungsstrangs der West-Austria-Gasleitung zwischen Oberkappel und Bad Leonfelden, der auch für den Transport von Wasserstoff geeignet ist.

(3) Die Bereitstellung von Bundesmitteln soll einen Beitrag zur Finanzierung des in Absatz 2 genannten Projektes darstellen, erfolgt nach Abschluss des Vertrages gemäß Absatz 5 bedarfsgerecht und wird unter Berücksichtigung der Sicherstellung der erforderlichen Liquidität bei Vorliegen der Voraussetzungen ausgezahlt. Eine Überkompensation ist jedenfalls zu vermeiden.

(4) Die Bundesmittel sind in Abhängigkeit von im Vertrag festzulegenden Kriterien (zB. von der Auslastung der neu errichteten Anlage) von der GCA an den Bund anteilig zurückzuzahlen. Die näheren Bestimmungen sind im Vertrag gemäß Absatz 5 zu regeln.

(5) Der Abschluss eines Vertrages gemäß Absatz 1 bedarf eines schriftlichen Antrages seitens der GCA mit einem entsprechenden Leistungs-, Kosten-, Zeit- und Finanzierungsplan. Sofern der für Angelegenheiten des Bergwesens zuständige Bundesminister einen Vertrag abschließt, hat dieser insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über

Bundesrecht Ermächtigung zur Bereitstellung von Bundesmitteln für die Errichtung des Infrastrukturprojektes WAG Teil-Loop

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen als der für Angelegenheiten des Bergwesens zuständige Bundesminister betraut.

Bundesrecht Ermächtigung zur Bereitstellung von Bundesmitteln für die Errichtung des Infrastrukturprojektes WAG Teil-Loop

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

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