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20012639 AT

Cybersicherheitszertifizierungs-Gesetz

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Bundesrecht Cybersicherheitszertifizierungs-Gesetz

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Kurztitel

Cybersicherheitszertifizierungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 78/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

06.07.2024

Abkürzung

CSZG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Langtitel

Bundesgesetz zur Einrichtung einer nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung (Cybersicherheitszertifizierungs-Gesetz – CSZG)

StF: BGBl. I Nr. 78/2024 (NR: GP XXVII RV 2552 AB 2582 S. 268. BR: AB 11509 S. 968.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Anwendungsbereich und Durchführung von Rechtsakten der EU

§ 2.

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Einrichtung und Aufgaben

§ 3.

Einrichtung und Aufgaben der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung

3. Abschnitt

Befugnisse und Datenverarbeitung

§ 4.

Befugnisse

§ 5.

Datenverarbeitung

4. Abschnitt

Cybersicherheitszertifizierung für die Vertrauenswürdigkeitsstufe „hoch“

§ 6.

Allgemeine Ermächtigung zur Ausstellung von europäischen Cybersicherheitszertifikaten

5. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 7.

Verwaltungsstrafbestimmungen

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 8.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 9.

Verweisungen

§ 10.

Vollziehung

§ 11.

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20012639

Dokumentnummer

NOR40263064

Bundesrecht Cybersicherheitszertifizierungs-Gesetz

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt Aspekte der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/881 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cyber- und digitale Sicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit), ABl. Nr. L 151 vom 17.04.2019 S. 15.

Bundesrecht Cybersicherheitszertifizierungs-Gesetz

§ 2. Für die in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen in Art. 2 der Verordnung (EU) 2019/881, wie insbesondere zu den Begriffen europäisches Cybersicherheitszertifikat, europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung, IKTProdukt, IKTDienst, IKTProzess, Vertrauenswürdigkeitsstufe und Selbstbewertung der Konformität.

Bundesrecht Cybersicherheitszertifizierungs-Gesetz

§ 3. (1) Der Bundeskanzler hat die Aufgaben der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung gemäß Art. 58 der Verordnung (EU) 2019/881 und das dafür erforderliche Technologiemanagement wahrzunehmen.

(2) Für die Ausübung von Tätigkeiten der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung im Zusammenhang mit der Ausstellung von Zertifikaten nach Art. 56 Abs. 5 Buchstabe a und Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/881 hat der Bundeskanzler sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten von den Aufsichtstätigkeiten nach Art. 58 der Verordnung (EU) 2019/881 streng getrennt sind und die Tätigkeiten unabhängig voneinander durchgeführt werden.

(3) Der Bundeskanzler hat eine gemäß Art. 56 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2019/881 erfolgte Mitteilung über eine festgestellte Sicherheitslücke oder Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Sicherheit von zertifizierten IKTProdukten, -Diensten oder -Prozessen unverzüglich im Rahmen des gemäß § 7 Abs. 1 des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes (NISG), BGBl. I Nr. 111/2018, eingerichteten Inneren Kreises der Operativen Koordinierungsstruktur (IKDOK) zum Zwecke der Erörterung und Aktualisierung des Lagebildes zu melden.

(4) Die Zuständigkeiten anderer Marktüberwachungsbehörden bleiben von diesem Bundesgesetz unberührt.

Bundesrecht Cybersicherheitszertifizierungs-Gesetz

§ 4. (1) Der Bundeskanzler hat die in der Verordnung (EU) 2019/881, insbesondere in Art. 58 Abs. 8, genannten Befugnisse auszuüben.

(2) Der Bundeskanzler ist ermächtigt,

Bundesrecht Cybersicherheitszertifizierungs-Gesetz

§ 5. (1) Der Bundeskanzler ist zum Zwecke der Erfüllung der in der Verordnung (EU) 2019/881 und in diesem Hauptstück definierten Aufgaben als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, zu verarbeiten.

(2) Bei den in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten handelt es sich insbesondere um

(3) Jede Abfrage, Übermittlung und Änderung personenbezogener Daten ist zu protokollieren. Die Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.

(4) Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, sofern sie zur Wahrnehmung der festgelegten Befugnisse und Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, spätestens aber sieben Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung eines Verfahrens.

Bundesrecht Cybersicherheitszertifizierungs-Gesetz

§ 6. Der Bundeskanzler kann nach Maßgabe von Art. 56 Abs. 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/881 die Aufgabe der Ausstellung von europäischen Cybersicherheitszertifikaten, für die im Rahmen eines europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung die Vertrauenswürdigkeitsstufe „hoch“ erforderlich ist, allgemein einer Konformitätsbewertungsstelle übertragen.

Bundesrecht Cybersicherheitszertifizierungs-Gesetz

§ 7. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind für die Verhängung von Geldstrafen nach diesem Bundesgesetz zuständig. Sie haben den Bundeskanzler unverzüglich über jede rechtskräftige Bestrafung nach Abs. 1 Z 1 bis 8 unter Angabe der Verwaltungsübertretung und der Höhe der verhängten Geldstrafe zur Wahrnehmung seiner Aufgabe gemäß Art. 58 Abs. 7 lit. g iVm Abs. 8 lit. f der Verordnung (EU) 2019/881 zu informieren.

(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden können Geldstrafen gegen eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft verhängen, wenn Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 durch Personen begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft gehandelt haben und eine Führungsposition aufgrund

(5) Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften können wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 4 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person oder der eingetragenen Personengesellschaft tätige Person ermöglicht hat, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.

(6) Von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, kann abgesehen werden, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird.

(7) Gegen Behörden und sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung, unabhängig davon, ob sie hoheitlich oder im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung eingerichtet oder tätig sind, können keine Geldstrafen verhängt werden.

Bundesrecht Cybersicherheitszertifizierungs-Gesetz

§ 8. Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Bundesrecht Cybersicherheitszertifizierungs-Gesetz

§ 9. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Bundesrecht Cybersicherheitszertifizierungs-Gesetz

§ 10. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.

(2) Die Mitarbeiter des Vereins „Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria (ASIT)“ stehen dem Bundeskanzler als Amtssachverständige zur Verfügung.

Bundesrecht Cybersicherheitszertifizierungs-Gesetz

§ 11. Dieses Bundesgesetz tritt mit xx. xxx 2024 in Kraft.

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