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20012636 AT

Wasserstoffförderungsgesetz

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Bundesrecht Wasserstoffförderungsgesetz

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Kurztitel

Wasserstoffförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 69/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

05.07.2024

Abkürzung

WFöG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Langtitel

Bundesgesetz über die Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs (Wasserstoffförderungsgesetz – WFöG)

StF: BGBl. I Nr. 69/2024 (NR: GP XXVII RV 2555 AB 2575 S. 266. BR: AB 11499 S. 968.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen

Anmerkung

Das Wasserstoffförderungsgesetz – WFöG wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 69/2024 kundgemacht.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20012636

Dokumentnummer

NOR40263008

Bundesrecht Wasserstoffförderungsgesetz

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs zu erhöhen.

Bundesrecht Wasserstoffförderungsgesetz

§ 2. (1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck „erneuerbarer Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs“ Wasserstoff, dessen Energiegehalt aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2024.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Bundesrecht Wasserstoffförderungsgesetz

§ 3. (1) Zur Erreichung des Ziels dieses Bundesgesetzes werden die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Umwandlung von Strom in erneuerbaren Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs in Österreich gefördert.

(2) Förderungen gemäß Abs. 1 werden im Rahmen wettbewerblicher Auktionen in den Jahren 2024 bis 2026 vergeben und in Form einer fixen Prämie als Zuschlag pro Einheit erzeugter Menge erneuerbaren Wasserstoffs nicht biogenen Ursprungs für eine Laufzeit von zehn Jahren gewährt.

Bundesrecht Wasserstoffförderungsgesetz

§ 4. (1) Für die Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs gemäß § 3 werden Bundesmittel im Ausmaß von insgesamt maximal 820 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.

(2) Für die Förderung im Rahmen der im Jahr 2024 beginnenden Auktion stehen von den in Abs. 1 genannten Bundesmitteln maximal 400 Millionen Euro zur Verfügung.

Bundesrecht Wasserstoffförderungsgesetz

§ 5. Mit der Abwicklung der Förderungen wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) betraut.

Bundesrecht Wasserstoffförderungsgesetz

§ 6. (1) Eine Förderung der erzeugten Wasserstoffmengen durch eine fixe Prämie wird dem Betreiber einer Anlage nur gewährt, wenn es sich bei den erzeugten Wasserstoffmengen ausschließlich um erneuerbaren Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs handelt, der die Voraussetzungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung L. 2413 vom 31.10.2023 S. 1 und den beiden darauf basierenden Delegierten Verordnungen (EU) 2023/1184, ABl. Nr. L 157 vom 20.6.2023 S. 11, sowie (EU) 2023/1185, ABl. Nr. L 157 vom 20.6.2023 S. 20, erfüllt.

(2) Eine Förderung durch eine fixe Prämie wird nur dann gewährt, wenn sie einen Anreizeffekt nach den beihilferechtlichen Regelungen der Europäischen Union hat und nicht gegen andere Vorgaben des unionsrechtlichen Beihilferahmens verstößt.

(3) Durch eine fixe Prämie förderfähig sind ausschließlich neu errichtete Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs.

Bundesrecht Wasserstoffförderungsgesetz

§ 7. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft Richtlinien zu erlassen, die insbesondere weiterführende Regelungen

Bundesrecht Wasserstoffförderungsgesetz

§ 8. (1) Fixe Prämien werden im Rahmen wettbewerblicher Auktionen in den Jahren 2024 bis 2026 gewährt. Auktionen können im Rahmen des EUInnovationsfonds erfolgen.

(2) Wird die Möglichkeit einer Auktion im Rahmen des EUInnovationsfonds in Anspruch genommen, haben Fördernehmer die vom EUInnovationsfonds festgelegten Bestimmungen einzuhalten. Die vom EUInnovationsfonds festgelegten Bestimmungen werden in die Richtlinien gemäß § 7 aufgenommen. Im begründeten Fall kann in den Richtlinien von den Bestimmungen des EUInnovationsfonds abgewichen werden.

(3) Wird die Möglichkeit einer Auktion über den EUInnovationsfonds nicht in Anspruch genommen, kann die Abwicklungsstelle mit der Durchführung einer Auktion betraut werden. In diesem Fall sind die erforderlichen Festlegungen zum Auktionsverfahren in den Richtlinien gemäß § 7 zu treffen.

(4) Die Zuschlagsentscheidung wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Grundlage der im Auktionsverfahren ermittelten Gebotsreihung getroffen. Erfolgt eine Auktion im Rahmen des EUInnovationsfonds wird die Zuschlagsentscheidung auf Grundlage der vom EUInnovationsfonds bereitgestellten Gebotsliste getroffen.

(5) Auf Grundlage einer positiven Zuschlagsentscheidung wird die Förderung in Form einer schriftlichen Zusicherung durch die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gewährt. Durch Annahme der Zusicherung kommt der Fördervertrag zustande.

Bundesrecht Wasserstoffförderungsgesetz

§ 9. Fördernehmer nach diesem Bundesgesetz sind verpflichtet, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Abwicklungsstelle sowie sonstigen zuständigen Behörden jederzeit auf Anfrage Einsicht in alle für die Abwicklung der Förderung relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, zu erteilen.

Bundesrecht Wasserstoffförderungsgesetz

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Bundesrecht Wasserstoffförderungsgesetz

§ 11. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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