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20012633 AT

Telekom-Richtsatzverordnung 2024

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Telekom-Richtsatzverordnung 2024

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Kurztitel

Telekom-Richtsatzverordnung 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 192/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.08.2024

Abkürzung

TRV 2024

Index

91/01 Fernmeldewesen

Langtitel

Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der ein bundesweit einheitlicher Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien durch deren Inhaber festgelegt wird (Telekom-Richtsatzverordnung 2024 – TRV 2024)

StF: BGBl. II Nr. 192/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 57 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2024, wird nach Anhörung der betroffenen Parteien verordnet

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2024

Gesetzesnummer

20012633

Dokumentnummer

NOR40262956

Bundesrecht Telekom-Richtsatzverordnung 2024

§ 1. Der bundesweit einheitliche Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien durch deren Inhaber wird mit 3,47 Euro pro Kabellaufmeter festgelegt.

Bundesrecht Telekom-Richtsatzverordnung 2024

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. August 2024 in Kraft. Der Richtsatz gemäß § 1 ist auf jene Angebote oder Nachfragen anzuwenden, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung gelegt oder gestellt werden.

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