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20012627 AT

Elektronik-Ausbildungsordnung

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Inhaltsübersicht (24)

Gesetzestext (24 Artikel)

Bundesrecht Elektronik-Ausbildungsordnung

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Kurztitel

Elektronik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 181/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Index

50/04 Berufsausbildung

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektronik (Elektronik-Ausbildungsordnung)

StF: BGBl. II Nr. 181/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023, wird verordnet

Inhaltsverzeichnis

Paragraph

Gegenstand

§ 1.

Lehrberuf Elektronik

§ 2.

Berufsprofil

§ 3.

Berufsbild

§ 4.

Fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche im Grundmodul

§ 5.

Fachliche Kompetenzbereiche in den Hauptmodulen

§ 6.

Hauptmodul „Angewandte Elektronik“

§ 7.

Hauptmodul „Informations- und Kommunikationselektronik“

§ 8.

Fachliche Kompetenzbereiche in den Spezialmodulen

§ 9.

Spezialmodul „Netzwerktechnik“

§ 10.

Spezialmodul „Eisenbahntelekommunikationstechnik“

§ 11.

Spezialmodul „Satellitenempfangstechnik und Breitbandkabelnetze“

§ 12.

Lehrabschlussprüfung – Allgemeine Bestimmungen

§ 13.

Theoretische Prüfung

§ 14.

Gegenstand „Angewandte Elektronik“

§ 15.

Gegenstand „Angewandte Mathematik“

§ 16.

Praktische Prüfung

§ 17.

Gegenstand „Prüfarbeit“

§ 18.

Gegenstand „Fachgespräch“

§ 19.

Wiederholungsprüfung

§ 20.

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 21.

Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung

§ 22.

Übergangsbestimmungen

§ 23.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Schlagworte

Informationselektronik

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20012627

Dokumentnummer

NOR40262891

Bundesrecht Elektronik-Ausbildungsordnung

§ 1. (1) Der Lehrberuf Elektronik ist als Modullehrberuf eingerichtet.

(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden

(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 ein Spezialmodul gewählt werden

(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodul sind möglich

Hauptmodule

können kombiniert werden mit

H1

H2

S1

S2

S3

H1

x

x

x

Dauer

4

4

4

H2

x

x

x

x

Dauer

4

4

4

4

(5) Die Ausbildung im Modullehrberuf Elektronik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre.

(6) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.

(7) Alle auszubildenden und absolvierten Haupt- und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Bundesrecht Elektronik-Ausbildungsordnung

§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Fachkraft im Lehrberuf Elektronik über die in Abs. 2 und 3 angeführten beruflichen Kompetenzen.

(2) Fachliche Kompetenzbereiche

Hauptmodul Angewandte Elektronik

Die Fachkraft im Lehrberuf Elektronik–Hauptmodul Angewandte Elektronik stellt elektrische, elektronische, mikrotechnische Bauelemente, Baugruppen und -teile für Geräte, Maschinen und Anlagen aller Art her. Grundlage dieser Arbeiten sind Zeichnungen (zB 2D- und 3D-Konstruktionszeichnungen, Schaltpläne) oder elektronische Pläne mit Schaltzeichen und elektronischen Symbolen, welche sie auch selbst unter Berücksichtigung von Normvorgaben computerunterstützt erstellt.

Zur Herstellung von Leiterplatten wendet sie unterschiedliche Verfahren (Ätzverfahren, Siebdruckverfahren, Fräsverfahren) an und bestückt Leiterplatten gemäß Schaltplänen oder Mustern mit aktuellen Bauteilen (zB Surfaced-Mounted device – SMD, Through-Hole-technology – THT) unter Zuhilfenahme geeigneter Werkzeuge, Bestückungshilfen (zB Vakuumpipette) und Geräten. Anschließend finalisiert sie die Leiterplatten mit einem passenden Lötverfahren und prüft diese auf Funktion, wonach sie erkannte Lötfehler beseitigt. Anhand vorgegebener Kriterien führt sie Funktions- oder Mängelkontrollen an bestehenden elektronischen Schaltungen durch oder passt elektronische Schaltungen an neue Anforderungen an und/oder optimiert diese.

Zur fachgerechten Ausführung ihrer Tätigkeiten liest die Fachkraft technische Unterlagen (zB Schaltpläne, Bauteilskizzen, Bestückungspläne, Betriebsanleitungen, berufsbezogene Vorschriften) und arbeitet unter Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsstandards mit verschiedenen Handwerkzeugen und Maschinen sowie Messgeräten (zB analoge, digitale und optische Messgeräte, Oszilloskope, Sensoren).

Hauptmodul Informations- und Kommunikationselektronik

Die Fachkraft im Lehrberuf Elektronik – Hauptmodul Informations- und Kommunikationselektronik errichtet und konfiguriert leitungsgebundene und leitungsungebundene Netzwerke sowie Lichtwellenleiter-Netze für zB Funk- und Mobilfunkanlagen, Antennen- und Satellitenanlagen, Sende- und Empfangsanlagen für Radio- und Fernsehen, Antennen für die Flugsicherung oder Videoüberwachungsanlagen. Sie montiert diese Netzwerke inklusive aller benötigter Netzwerkkomponenten und führt alle Vorarbeiten zur Inbetriebnahme durch, nimmt diese in Betrieb und führt Überprüfungen durch. Grundlage für die Ausführung dieser Arbeiten sind technische Unterlagen (zB Zeichnungen, Schaltpläne, berufsbezogene Vorschriften) oder elektronische Pläne mit Schaltzeichen und elektronischen Symbolen, die sie auch selbst unter Berücksichtigung von Normvorgaben erstellt.

Sie fertigt informations- und kommunikationselektronische Bauteile und Schaltungen, plant und dimensioniert Komponenten und Baugruppen, programmiert und konfiguriert Einstellungen und führt Fehlerdiagnosen durch. In ihren Tätigkeitsbereich gehört das Einbauen und Reparieren von digitalen Endgeräten und Anlagen der Informations- und Kommunikationselektronik. Die Fachkraft sucht Fehler und Defekte mit speziellen Messgeräten, grenzt diese ein und behebt sie, in dem sie Bauteile und Komponenten austauscht.

Zur fachgerechten Ausführung ihrer Tätigkeiten liest die Fachkraft technische Unterlagen (zB Schaltpläne, Bauteilskizzen, Bestückungspläne, Betriebsanleitungen, berufsbezogene Vorschriften) und arbeitet unter Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsstandards mit den unterschiedlichsten Handwerkzeugen und Maschinen sowie Messgeräten (zB analoge, digitale und optische Messgeräte, Oszilloskope, Sensoren).

Spezialmodul Netzwerktechnik

Zu den Aufgaben der Fachkraft im Lehrberuf Elektronik mit der Spezialisierung Netzwerktechnik gehören die Einrichtung, Konfiguration, Inbetriebnahme, Verwaltung und Absicherung von Serverbetriebssystemen und Netzwerken. Sie erstellt die Netzwerkkonfiguration von PCs und weist IP-Adressen zu. Weiters führt sie auch Änderungen und Erweiterungen von Serverbetriebssystemen und Netzwerken durch.

Darüber hinaus ist sie für die technische Betreuung dieser Anlagen zuständig. Sie behebt Störungen und sucht Fehlerquellen mit speziellen Messgeräten. Sie tauscht Kabel, Bauteile und Netzwerkkomponenten aus, aktualisiert Betriebssysteme und Software und führt Netzwerkanpassungen durch.

Spezialmodul Eisenbahntelekommunikationstechnik

Zu den Aufgaben der Fachkraft im Lehrberuf Elektronik mit der Spezialisierung Eisenbahntelekommunikationstechnik gehören die Errichtung, Inbetriebnahme, Prüfung und Dokumentation von Bedienplätzen an Zuglaufcheckpoints, Videoanlagen, Lautsprecheranlagen, Uhrenanlagen, automatischen Zugzielanzeigeanlagen und rechnergestützten Zugüberwachungen.

Darüber hinaus ist sie für die technische Betreuung und wiederkehrende Prüfung dieser Anlagen zuständig. Sie nimmt Störungsmeldungen entgegen, erstellt Fehlerdiagnosen und ergreift Sofortmaßnahmen. Zu ihren Aufgaben zählen die laufende Instandhaltung und das systematische Eingrenzen, Auffinden und Beheben von Fehlern, Mängeln und Störungen. Zur Abwicklung von Kundenbestellungen nutzt die Fachkraft Help-Desk und Workflow-Systeme.

Spezialmodul Satellitenempfangstechnik und Breitbandkabelnetze

Zu den Aufgaben der Fachkraft im Lehrberuf Elektronik mit der Spezialisierung Satellitenempfangstechnik und Breitbandkabelnetze gehören die Errichtung, Inbetriebnahme, Prüfung und Dokumentation von Anlagen der Satellitenempfangstechnik und Breitbandkabelnetze. Für Arbeiten am Dach beachtet sie die besonderen Sicherheitsvorschriften und benutzt die persönliche Schutzausrüstung (PSA). Die Fachkraft errichtet Sat-Verteilanlagen, nimmt sie in Betrieb, prüft und dokumentiert die Inbetriebnahme.

Sie ist für die technische Betreuung dieser Anlagen zuständig. und sorgt für die laufende Instandhaltung das systematische Eingrenzen, Auffinden und Beheben von Fehlern, Mängeln und Störungen (zB Kabelreparaturen).

(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche: Zur Erfüllung dieser fachlichen Aufgaben setzt die Fachkraft im Lehrberuf Elektronik folgende fachübergreifende Kompetenzen ein

1. Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft im Lehrberuf Elektronik ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis ihres Verständnisses für Intrapreneurship. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert und berufsadäquat, auch auf Englisch, und agiert kundenorientiert.

2. Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

Die Fachkraft im Lehrberuf Elektronik wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Bei Unfällen und Verletzungen handelt sie situationsgerecht. Darüber hinaus agiert die Fachkraft nachhaltig und ressourcenschonend.

3. Digitales Arbeiten

Die Fachkraft im Lehrberuf Elektronik wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben für ihre auszuführenden Aufgaben die am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung).

Bundesrecht Elektronik-Ausbildungsordnung

§ 3. (1) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche, wobei die fachlichen Kompetenzbereiche in Grundmodul, Hauptmodule und Spezialmodule gegliedert sind.

(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.

Bundesrecht Elektronik-Ausbildungsordnung

§ 4. (1) Zum Erwerb der beruflichen Kompetenzen wird für die fachübergreifenden und fachlichen Kompetenzbereiche des Grundmoduls das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Die Ausbildungsinhalte gemäß den Ausbildungszielen der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.

(3) Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen des Grundmodules angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des zweiten Lehrjahres zu vermitteln.

(4) Fachübergreifende Kompetenzbereiche

1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation

Die auszubildende Person kann

1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs

Die auszubildende Person kann

1.3 Branche des Lehrbetrieb

Die auszubildende Person kann

1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten

Die auszubildende Person kann

1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Die auszubildende Person kann

1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung

Die auszubildende Person kann

1.7 Zielgruppengerechtes Verhalten und Kommunizieren

Die auszubildende Person kann

1.8 Kundenorientiertes Agieren

Die auszubildende Person kann

1.9 Prozessmanagement / Geschäftsprozesse

Die auszubildende Person kann

1.10 Betriebliches Projektmanagement

Die auszubildende Person kann

1.11 Berufsethik

Die auszubildende Person kann

2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Die auszubildende Person kann

2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die auszubildende Person kann

2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Die auszubildende Person kann

3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

(Diese Berufsbildpositionen schließen auch analoge Anwendungen mit ein.)

3.1 Datensicherheit und Datenschutz

Die auszubildende Person kann

3.2 Software und weitere digitale Anwendungen

Die auszubildende Person kann

3.3 Digitale Kommunikation

Die auszubildende Person kann

3.4 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen

Die auszubildende Person kann

(5) Fachliche Kompetenzbereiche des Grundmodules

4. Kompetenzbereich: Grundlagen der Elektronik

4.1 Elektronische Grundlagen

Die auszubildende Person kann

4.2 Technische Unterlagen

Die auszubildende Person kann

4.3 Messtechnik

Die auszubildende Person kann

4.4 Grundlagen der Bearbeitungstechnik

Die auszubildende Person kann

5. Kompetenzbereich: Elektrische Sicherheit, elektromechanische Bauelemente und Schaltungen

5.1 Sicherheit

Die auszubildende Person kann

5.2 Elektromechanische Bauelemente

Die auszubildende Person kann

5.3 Elektronische Schaltungen

Die auszubildende Person kann

6. Kompetenzbereich: Netzwerk- und Übertragungstechnik

6.1 Netzwerk- und Übertragungstechnik

Die auszubildende Person kann

Bundesrecht Elektronik-Ausbildungsordnung

§ 5. (1) Zum Erwerb der beruflichen Kompetenzen werden die jeweilig folgenden Berufsbilder der Hauptmodule in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen der Hauptmodule angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte für die Hauptmodule bis zum Ende des dreieinhalbten Lehrjahres und für zwei Hauptmodule bis zum Ende des vierten Lehrjahres zu vermitteln.

Bundesrecht Elektronik-Ausbildungsordnung

§ 6. Fachliche Kompetenzbereiche des Hauptmodules „Angewandte Elektronik“

7. Kompetenzbereich: Grundlagen der Elektronik

7.1 Technische Unterlagen

Die auszubildende Person kann

7.2 Messtechnik

Die auszubildende Person kann

7.3 Bearbeitungstechnik

Die auszubildende Person kann

8. Kompetenzbereich: Elektronische Schaltungen

8.1 Sicherheit

Die auszubildende Person kann

8.2 Elektromechanische Bauelemente

Die auszubildende Person kann

8.3 Elektronische Schaltungen

Die auszubildende Person kann

9. Kompetenzbereich: Schaltungsentwicklung

9.1 Design und Entwicklung

Die auszubildende Person kann

9.2 Fertigung

Die auszubildende Person kann

9.3 Qualitätssicherung

Die auszubildende Person kann

Bundesrecht Elektronik-Ausbildungsordnung

§ 7. Fachliche Kompetenzbereiche des Hauptmodules „Informations- und Kommunikationselektronik“

7. Kompetenzbereich: Grundlagen der Elektronik

7.1 Elektronische Grundlagen

Die auszubildende Person kann

7.2 Technische Unterlagen

Die auszubildende Person kann

7.3 Messtechnik

Die auszubildende Person kann

7.4 Qualitätssicherung

Die auszubildende Person kann

8. Kompetenzbereich: Elektronische Schaltungen

8.1 Sicherheit

Die auszubildende Person kann

8.2 Elektronische Schaltungen

Die auszubildende Person kann

9. Kompetenzbereich: Netzwerk- und Übertragungstechnik

9.1 Leitungsgebundene Netzwerke und Übertragung

Die auszubildende Person kann

9.2 Leitungsungebundene Netzwerke und Übertragung

Die auszubildende Person kann

9.3 Lichtwellenleitertechnik

Die auszubildende Person kann

9.4 Digitale Endgeräte

Die auszubildende Person kann

Bundesrecht Elektronik-Ausbildungsordnung

§ 8. (1) Zum Erwerb der beruflichen Kompetenzen, werden die Berufsbilder der Spezialmodule in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen der Spezialmodule angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des vierten Lehrjahres zu vermitteln.

Bundesrecht Elektronik-Ausbildungsordnung

§ 9. Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules „Netzwerktechnik“

10. Kompetenzbereich: Netzwerktechnik

Die auszubildende Person kann

Bundesrecht Elektronik-Ausbildungsordnung

§ 10. Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules „Eisenbahntelekommunikationstechnik“

10. Kompetenzbereich: Eisenbahntelekommunikationstechnik

Die auszubildende Person kann

Bundesrecht Elektronik-Ausbildungsordnung

§ 11. Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules „Satellitenempfangstechnik und Breitbandkabelnetze“

10. Kompetenzbereich: Satellitenempfangstechnik und Breitbandkabelnetze

Die auszubildende Person kann

Bundesrecht Elektronik-Ausbildungsordnung

§ 12. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung ist im Regelfall vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(5) Schriftliche Prüfungsteile können von der Lehrlingsstelle auch in computerunterstützter Form durchgeführt werden.

Bundesrecht Elektronik-Ausbildungsordnung

§ 13. Die Prüfung besteht aus den Gegenständen „Angewandte Elektronik“ und „Angewandte Mathematik“ und hat schriftlich zu erfolgen.

Bundesrecht Elektronik-Ausbildungsordnung

§ 14. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.

Bundesrecht Elektronik-Ausbildungsordnung

§ 15. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Bundesrecht Elektronik-Ausbildungsordnung

§ 16. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“.

Bundesrecht Elektronik-Ausbildungsordnung

§ 17. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form einer Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen. Dabei sind Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und Qualitätskontrolle sowie Dokumentation einzuschließen.

(2) Die Prüfarbeit für das Grundmodul und ein Hauptmodul ist so zu konzipieren, dass die gestellten Aufgaben in der Regel in zehn Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfarbeit ist nach zwölf Stunden zu beenden.

(3) Die Prüfarbeit für das Grundmodul und zwei Hauptmodule oder ein Hauptmodul und ein Spezialmodul ist so zu konzipieren, dass die gestellten Aufgaben in der Regel in vierzehn Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfarbeit ist nach sechzehn Stunden zu beenden.

(4) Die Prüfarbeit im Rahmen einer Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142*1969, in der jeweils geltenden Fassung, für ein Hauptmodul oder das Spezialmodul ist so zu konzipieren, dass die gestellten Aufgaben in der Regel in vier Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfarbeit ist nach fünf Stunden zu beenden.

(5) Die zur Prüfung antretende Person hat entsprechend der ausgebildeten Haupt- und Spezialmodule folgende Kompetenzen nachzuweisen.

Grundmodul und Hauptmodul Angewandte Elektronik

Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung

Grundmodul und Hauptmodul Informations- und Kommunikationselektronik

Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung

Spezialmodul Netzwerktechnik

Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung

Spezialmodul Eisenbahntelekommunikationstechnik

Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung

Spezialmodul Satellitenempfangstechnik und Breitbandkabelnetze

Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung

(6) Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Kriterien maßgebend

Bundesrecht Elektronik-Ausbildungsordnung

§ 18. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretende Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Inhalte zur Qualitätssicherung, Sicherheit und Umweltschutz sind miteinzubeziehen.

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

(4) Das Fachgespräch dauert im Regelfall für jede zur Prüfung antretende Person 20 Minuten, bei der gleichzeitigen Prüfung über ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul 30 Minuten. Es ist nach 30 Minuten, bei der gleichzeitigen Prüfung über ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul nach 40 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Bundesrecht Elektronik-Ausbildungsordnung

§ 19. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Lehrabschlussprüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu prüfen.

Bundesrecht Elektronik-Ausbildungsordnung

§ 20. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Hauptmodul des Lehrberufs Elektronik kann unter Berücksichtigung von Abs. 2 eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 BAG in einem Hauptmodul oder Spezialmodul des Lehrberufs Elektronik abgelegt werden.

(2) Eine Zusatzprüfung in einem Hauptmodul und/oder Spezialmodul dessen Bezeichnung gemäß § 22 geführt werden darf, ist nicht möglich.

(3) Die Zusatzprüfung in einem Hauptmodul oder Spezialmodul hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß § 17 Abs. 5 und Fachgespräch gemäß § 18 zu erstrecken. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 17 bis 19.

Bundesrecht Elektronik-Ausbildungsordnung

§ 21. (1) Gemäß § 4 Abs. 3 des Berufsreifeprüfungsgesetz (BRPG), BGBl. I Nr. 68/1997, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BAG kann anlässlich der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung für einen Lehrberuf mit vierjähriger Ausbildungszeit zur Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung angetreten werden.

(2) Die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung besteht gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 des BRPG aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist mit einer Note zu beurteilen.

(3) Die Klausurarbeit ist fünfstündig. Das Thema muss aus dem Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfelds, der zur Prüfung antretenden Person stammen.

(4) Die mündliche Prüfung ist in Form einer Auseinandersetzung mit der Klausurarbeit unter Einschluss des fachlichen Umfelds auf höherem Niveau durchzuführen. Sie hat vor der gesamten Prüfungskommission stattzufinden.

(5) Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung an-lässlich der Lehrabschlussprüfung eines Lehrberufes mit vierjähriger Ausbildungszeit besteht aus einer/einem fachkundigen Expertin/Experten gemäß § 8a BRPG als Vorsitzender/en und zwei Beisitzern der Lehrabschlussprüfungskommission, die für die Durchführung der Prüfung und die Beurteilung der Leistungen als Prüfer im Sinne des § 8a BRPG fungieren.

(6) Die Lehrlingsstelle hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin der Bildungsdirektion gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen und den in Aussicht genommenen Prüfungstermin bekannt zu geben. Die Lehrlingsstelle hat gemeinsam mit der/dem Vorsitzenden unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.

(7) Gleichzeitig mit dem Vorschlag der/des für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Expertin/Experten sind der Bildungsdirektion die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung sind der/dem Vorsitzenden spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.

(8) Die Beurteilung der Prüfung gemäß Abs. 2 erfolgt durch die Prüferinnen/Prüfer im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden. Im Zweifel gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

(9) Die Prüfung gemäß Abs. 2 kann anlässlich der Lehrabschlussprüfung nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen erfolgt die Zulassung zur Berufsreifeprüfung nach den Bestimmungen des BRPG.

Bundesrecht Elektronik-Ausbildungsordnung

§ 22. Personen, die die Lehrabschlussprüfung in den folgenden Lehrberufen abgelegt haben, sind gemäß § 24 Abs. 5 BAG unmittelbar zur Führung der nachfolgenden Bezeichnung berechtigt

Bundesrecht Elektronik-Ausbildungsordnung

§ 23. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 10 bis 21 mit 1. Juli 2024 in Kraft.

(2) Die §§ 10 bis 22 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(3) Die Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektronik (Elektronik-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 147/2011, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 14 mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.

(4) Die §§ 4 bis 14 der Elektronik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 147/2011, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

(5) Lehrlinge, die am 30. Juni 2024 gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 147/2011 ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.

(6) Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2025 endet oder gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 147/2011 ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 4 bis 14 der Verordnung BGBl. II Nr. 147/2011 antreten.

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