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Abwasseremissionsverordnung Getränke

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Abwasseremissionsverordnung Getränke

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Kurztitel

Abwasseremissionsverordnung Getränke

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 159/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

19.06.2024

Abkürzung

AEV Getränke

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Brauereien und Mälzereien, aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und von alkoholischen Getränken sowie aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung (Abwasseremissionsverordnung Getränke – AEV Getränke)

StF: BGBl. II Nr. 159/2024

Änderung

BGBl. II Nr. 236/2025 [CELEX-Nr.: 32010L0075]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 30a Abs. 2 Z 1 bis 3, § 30c Abs. 2 Z 1 bis 3, § 33b Abs. 3, 4, 5 und 7, § 33c Abs. 1 sowie § 59a Abs. 2 und 4, § 59c bis 59f sowie des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Brauereien und Mälzereien, aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und von alkoholischen Getränken sowie aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung (Abwasseremissionsverordnung Getränke – AEV Getränke)

Artikel 2

Änderung der Emissionsregisterverordnung 2017

Artikel 3

Änderung der Methodenverordnung Wasser

Anmerkung

Die Abwasseremissionsverordnung Getränke wurde in Artikel 1 des BGBl. II Nr. 159/2024 kundgemacht.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2025

Gesetzesnummer

20012613

Dokumentnummer

NOR40262653

Bundesrecht Abwasseremissionsverordnung Getränke

I)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

Temperatur

30 °C

35 °C a

Fischeitoxizität GF,Ei b

2

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

Absetzbare Stoffe c

0,3 mL/L

10 mL/L d

Abfiltrierbare Stoffe c

30 mg/L

500 mg/L e

pH-Wert

6,5 – 8,5

6,5 – 9,5

Anorganische Parameter

Eisen

2 mg/L

durch Absetzbare und Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Zink

ber. als Zn

2,0 mg/l

2,0 mg/l

Chlor- Gesamtchlor

ber. als Cl2

f

0,3 mg/L

Chlorid

ber. als Cl

durch GF, Ei begrenzt

-

Ammonium

ber. als N

5,0 mg/L g

h

Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb

ber. als N i

g, j, k

-

Phosphor – Gesamt

ber. als P

1,0 mg/L

-

Sulfid ber. als S

0,1 mg/L

1,0 mg/L

Sulfit

ber. als SO3

1,0 mg/L

20 mg/L l

Sulfat

ber. als SO4

-

200 mg/L m

Organische Parameter

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC

ber. als C n

30 mg/L o

-

Chemischer Sauerstoffbedarf CSB

ber. als O2 n

90 mg/L p

-

Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5 mit Nitrifikationshemmung

ber. als O2

20 mg/L

-

Adsorbierbare organisch gebundene halogene AOX

ber. als Cl

0,5 mg/L

1,0 mg/L

Summe anion. und nichtion. Tenside

1,0 mg/L

keine nachhaltige Beeinflussung des Kanal- und Klärbetriebes

Bundesrecht Abwasseremissionsverordnung Getränke

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

(3) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.

(4) Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen

(5) Sofern im Einzelfall nicht aufgrund der Zusammensetzung aller eingesetzten (ab)wasserrelevanten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe und der (Ab)Wasser verursachenden Herstellungs-, Verarbeitungs-, Verwertungs- oder sonstigen Prozesse ausgeschlossen werden kann, dass der jeweilige Parameter entstehen oder im (Ab)Wasser auftreten kann, ist die Messung folgender Parameter als BVT-Beobachtungsparameter (§ 3 Z 7 Emissionsregisterverordnung 2017 – EmRegV-OW 2017, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021) für IE-Richtlinien-Anlagen mit der genannten Mindesthäufigkeit gemäß § 33 Abs. 3 WRG 1959 vorzuschreiben

monatliche Messung des Parameters Chlorid.

Bundesrecht Abwasseremissionsverordnung Getränke

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Kupfer, Zink, Chlor-Gesamtchlor, Ammonium, Sulfid und adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX).

Bundesrecht Abwasseremissionsverordnung Getränke

§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

Bundesrecht Abwasseremissionsverordnung Getränke

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

(4) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung

(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

Bundesrecht Abwasseremissionsverordnung Getränke

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Brauereien und Mälzereien, BGBl. Nr. 1074/1994, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und von alkoholischen Getränken, BGBl. Nr. 1076/1994 und die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung, BGBl. Nr. 1077/1994, außer Kraft.

(2) Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2024 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 gilt im Sinne des § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 Folgendes

(3) § 1 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Bundesrecht Abwasseremissionsverordnung Getränke

§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt

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