Abwasseremissionsverordnung Getränke
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
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Kurztitel
Abwasseremissionsverordnung Getränke
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 159/2024
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
19.06.2024
Abkürzung
AEV Getränke
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Brauereien und Mälzereien, aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und von alkoholischen Getränken sowie aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung (Abwasseremissionsverordnung Getränke – AEV Getränke)
StF: BGBl. II Nr. 159/2024
Änderung
BGBl. II Nr. 236/2025 [CELEX-Nr.: 32010L0075]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der § 30a Abs. 2 Z 1 bis 3, § 30c Abs. 2 Z 1 bis 3, § 33b Abs. 3, 4, 5 und 7, § 33c Abs. 1 sowie § 59a Abs. 2 und 4, § 59c bis 59f sowie des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Brauereien und Mälzereien, aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und von alkoholischen Getränken sowie aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung (Abwasseremissionsverordnung Getränke – AEV Getränke)
Artikel 2
Änderung der Emissionsregisterverordnung 2017
Artikel 3
Änderung der Methodenverordnung Wasser
Anmerkung
Die Abwasseremissionsverordnung Getränke wurde in Artikel 1 des BGBl. II Nr. 159/2024 kundgemacht.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2025
Gesetzesnummer
20012613
Dokumentnummer
NOR40262653
I)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
II)
Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
Allgemeine Parameter
Temperatur
30 °C
35 °C a
Fischeitoxizität GF,Ei b
2
keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge
Absetzbare Stoffe c
0,3 mL/L
10 mL/L d
Abfiltrierbare Stoffe c
30 mg/L
500 mg/L e
pH-Wert
6,5 – 8,5
6,5 – 9,5
Anorganische Parameter
Eisen
2 mg/L
durch Absetzbare und Abfiltrierbare Stoffe begrenzt
Kupfer
ber. als Cu
0,5 mg/L
0,5 mg/L
Zink
ber. als Zn
2,0 mg/l
2,0 mg/l
Chlor- Gesamtchlor
ber. als Cl2
f
0,3 mg/L
Chlorid
ber. als Cl
durch GF, Ei begrenzt
-
Ammonium
ber. als N
5,0 mg/L g
h
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb
ber. als N i
g, j, k
-
Phosphor – Gesamt
ber. als P
1,0 mg/L
-
Sulfid ber. als S
0,1 mg/L
1,0 mg/L
Sulfit
ber. als SO3
1,0 mg/L
20 mg/L l
Sulfat
ber. als SO4
-
200 mg/L m
Organische Parameter
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC
ber. als C n
30 mg/L o
-
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O2 n
90 mg/L p
-
Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5 mit Nitrifikationshemmung
ber. als O2
20 mg/L
-
Adsorbierbare organisch gebundene halogene AOX
ber. als Cl
0,5 mg/L
1,0 mg/L
Summe anion. und nichtion. Tenside
1,0 mg/L
keine nachhaltige Beeinflussung des Kanal- und Klärbetriebes
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
(3) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
(4) Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen
(5) Sofern im Einzelfall nicht aufgrund der Zusammensetzung aller eingesetzten (ab)wasserrelevanten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe und der (Ab)Wasser verursachenden Herstellungs-, Verarbeitungs-, Verwertungs- oder sonstigen Prozesse ausgeschlossen werden kann, dass der jeweilige Parameter entstehen oder im (Ab)Wasser auftreten kann, ist die Messung folgender Parameter als BVT-Beobachtungsparameter (§ 3 Z 7 Emissionsregisterverordnung 2017 – EmRegV-OW 2017, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021) für IE-Richtlinien-Anlagen mit der genannten Mindesthäufigkeit gemäß § 33 Abs. 3 WRG 1959 vorzuschreiben
monatliche Messung des Parameters Chlorid.
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Kupfer, Zink, Chlor-Gesamtchlor, Ammonium, Sulfid und adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX).
§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
(4) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung
(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Brauereien und Mälzereien, BGBl. Nr. 1074/1994, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und von alkoholischen Getränken, BGBl. Nr. 1076/1994 und die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung, BGBl. Nr. 1077/1994, außer Kraft.
(2) Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2024 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 gilt im Sinne des § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 Folgendes
(3) § 1 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt