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20012595 AT

Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2024

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2024

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Kurztitel

Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 135/2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 193/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

02.09.2025

Abkürzung

SchVRGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Bildung über die Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen (Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2024 – SchVRGV)

StF: BGBl. II Nr. 135/2024

Änderung

BGBl. II Nr. 193/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 49a der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport verordnet

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

20012595

Dokumentnummer

NOR40271623

Bundesrecht Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2024

§ 1. Für die Teilnahme an Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungenverordnung 1995 – SchVV, der Verordnung BGBl. Nr. 498/1995 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017, ist für Lehrpersonen an Pflichtschulen sowie an mittleren und höheren Schulen die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2025, anzuwenden, soweit in den §§ 2 bis 4 nichts Abweichendes vorgesehen wird.

Bundesrecht Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2024

§ 2. Die Einteilung einer Lehrperson durch die Schulleitung zur Teilnahme an einer Schulveranstaltung gilt – soweit die Genehmigung der Dienstreise für Pflichtschullehrpersonen landesgesetzlich nicht einem anderen Organ obliegt – als Dienstreiseauftrag.

Bundesrecht Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2024

§ 3. (1) Die Reisezulage beträgt je Tag, unabhängig davon, ob die Schulveranstaltung im Inland oder im Ausland stattfindet, bei

(2) Schulveranstaltungen mit einer Dauer von fünf Stunden gelten als Schulveranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b.

Bundesrecht Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2024

§ 4. § 7 Abs. 2 der Reisegebührenvorschrift 1955 ist nicht anzuwenden.

Bundesrecht Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2024

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 622/1991, außer Kraft.

(2) Auf Schulveranstaltungen, die vor dem Außerkrafttreten der Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 622/1991, begonnen haben, ist die genannte Verordnung weiterhin anzuwenden.

(3) In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2025 treten der Titel mit dem der Kundmachung folgenden Tag und § 1 mit 1. September 2025 in Kraft.

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