Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20012593 AT

Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung

17 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

Bundesrecht Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 133/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

28.05.2024

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Erfassung von globalen Wertschöpfungsketten in der Unternehmensstatistik (Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung)

StF: BGBl. II Nr. 133/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 10, 19, 30 und 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler sowie hinsichtlich des § 12 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2024

Gesetzesnummer

20012593

Dokumentnummer

NOR40262278

Bundesrecht Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung

I.1.

Identifikationsmerkmale

I.1.1

Name

I.1.2

Adresse

I.1.3

Tätigkeit(en)

I.1.4

Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe

I.1.5

Sitzland der globalen Zentrale der Unternehmensgruppe

I.1.6

Berichtszeitraum

I.2.

Kernfunktion des Unternehmens

I.3.

Beschäftigte im Jahresdurchschnitt nach Unternehmensfunktionen

I.4.

Auslagerung von Unternehmensfunktionen ins Ausland

I.4.1

Existenz von Auslagerungen vor der Berichtsperiode

– Art der Auslagerung (überwiegend innerhalb / außerhalb der Unternehmensgruppe)

I.4.2

Unternehmensfunktionen, die in der Berichtsperiode ins Ausland ausgelagert wurden

– Art der Auslagerung (innerhalb / außerhalb der Unternehmensgruppe)

– Geographisches Ziel der Auslagerung

I.4.3

Ausmaß der durch die Auslagerung(en) verursachten Beschäftigungsveränderung

– reduzierte Arbeitsplätze

– neu geschaffene Arbeitsplätze

– jeweils: Anteil hochqualifizierter Arbeitsplätze

I.4.4

Wichtigkeit der Motive und Hemmnisse für erfolgte oder beabsichtigte Auslandsauslagerungen

I.5.

Globale Wertschöpfungsketten

Bezug von Waren und Dienstleistungen aus dem Ausland im letzten Jahr der Berichtsperiode

I.5.1

Art der bezogenen Waren nach Kategorien (wenn der Kategorienwert mehr als 100 000 Euro beträgt)

– Sitzregion der Unternehmen von denen die Waren bezogen wurden (EU / andere europäische Länder inkl. UK / übrige Welt)

I.5.2

Art der bezogenen Dienstleistungen nach Kategorien (wenn der Kategorienwert mehr als 100 000 Euro beträgt)

– Sitzregion der Unternehmen von denen die Dienstleistungen bezogen wurden (EU / andere europäische Länder inkl. UK / übrige Welt)

Lieferung von Waren und Dienstleistungen in das Ausland im letzten Jahr der Berichtsperiode

I.5.3

Art der gelieferten Waren nach Kategorien (wenn der Kategorienwert mehr als 100 000 Euro beträgt)

– Sitzregion der Unternehmen an die die Waren geliefert wurden (EU / andere europäische Länder inkl. UK / übrige Welt)

I.5.4

Art der erbrachten Dienstleistungen nach Kategorien (wenn der Kategorienwert mehr als 100 000 Euro beträgt)

– Sitzregion der Unternehmen an die die Dienstleistungen geliefert wurden (EU / andere europäische Länder inkl. UK / übrige Welt)

Bundesrecht Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund

1. der Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und

2. der Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema „globale Wertschöpfungsketten“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152

gemäß dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und die entsprechenden Statistiken über globale Wertschöpfungsketten zu erstellen und zu veröffentlichen.

Bundesrecht Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung

II.1.

Aktuelle Auswirkungen auf die Wertschöpfungsketten

II.1.1

Auswirkungen von Lieferengpässen und Kostenänderungen in der Berichtsperiode

– mit mehrstufiger kategorieller Angabe des Ausmaßes

II.1.2

Auswirkungen von politischen Maßnahmen in der Berichtsperiode

– mit mehrstufiger kategorieller Angabe des Ausmaßes

II.2.

Unternehmerische Reaktionen auf aktuelle Entwicklungen

II.2.1

Erfolgte Anpassungen in den Wertschöpfungsketten in der Berichtsperiode

– mit mehrstufiger kategorieller Angabe des Ausmaßes

II.2.2

Erfolgte Anpassungen in den Auslagerungsaktivitäten in der Berichtsperiode

– mit mehrstufiger kategorieller Angabe des Ausmaßes

II.2.3

Erfolgte Anpassungen in allgemeinen Geschäftsprozessen in der Berichtsperiode

– mit mehrstufiger kategorieller Angabe des Ausmaßes

Bundesrecht Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

Bundesrecht Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung

§ 3. (1) Die Erhebung hat alle drei Jahre, beginnend mit dem Kalenderjahr 2024, über die drei vorangehenden Kalenderjahre (Berichtsperiode) zu erfolgen.

(2) Die Merkmale gemäß Anlage I Punkt I.1., I.2., I.3. und I.5. beziehen sich auf das letzte Kalenderjahr der Berichtsperiode, alle übrigen Merkmale gemäß den Anlagen I und II auf die gesamte Berichtsperiode.

Bundesrecht Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung

§ 4. (1) Statistische Einheiten als Erhebungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind rechtliche Einheiten, die

1. schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2008 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik) verrichten oder

2. eine mit einer solchen Tätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils erbringen.

(2) Statistische Einheiten als Darstellungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N der ÖNACE 2008 verrichten.

(3) In den Erhebungsbereich fallen Unternehmen gemäß § 4 Abs. 2, die im letzten Jahr der Berichtsperiode 50 oder mehr Beschäftigte im Jahresdurchschnitt aufwiesen.

Bundesrecht Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung

§ 5. (1) Über alle statistischen Einheiten gemäß § 4 sind die Merkmale gemäß den Anlagen I und II zu erheben

(2) Die gemäß § 5 Abs. 1 erhobenen Merkmale sind für die Darstellung der globalen Wertschöpfungsketten durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren durch folgende Daten zu ergänzen

Bundesrecht Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung

§ 6. (1) Bei den Befragungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.

(2) Auskunftspflichtig sind hauptrechtliche Einheiten von Unternehmen gemäß § 4 Abs. 2, die die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 erfüllen, die die Bundesanstalt in einem Zufallsverfahren aus dem Register der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen hat.

(3) Die Auskunftspflicht besteht über die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 vorliegen, auch wenn die statistische Einheit gemäß § 4 Abs. 1 nicht während der gesamten Berichtsperiode bestanden hat.

(4) Bei der Erstellung der Stichprobe hat die Bundesanstalt die statistischen Einheiten so auszuwählen, dass diese repräsentativ abgebildet werden. Als repräsentativ gelten Erhebungseinheiten gemäß § 4 Abs. 1, wenn sie branchen- und beschäftigtengrößenbezogen einen solchen Internationalisierungsgrad aufweisen, dass durch Einbeziehung der Erhebungseinheit in die Auswahl die globalen Wertschöpfungsketten unter Erhebung der Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 hinreichend abgebildet werden können.

(5) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit im eigenen Namen betreiben, über die gemäß Abs. 1 Auskunftspflicht besteht. Hat eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer eine Fiskalvertreterin bzw. einen Fiskalvertreter gemäß § 27 Abs. 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 beauftragt, so ist die Fiskalvertreterin bzw. der Fiskalvertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet.

(6) Im Jahr 2025 hat die Bundesanstalt nach der ersten Berichtsperiode die Auskunftspflicht unter Beachtung der repräsentativen Abbildung der statistischen Einheiten in der Stichprobe einer Evaluierung zu unterziehen.

Bundesrecht Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung

§ 7. Für Befragungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 hat die Bundesanstalt die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für deren kostenlose Zustellung an jene statistischen Einheiten zu sorgen, für die Auskunftspflicht besteht.

Bundesrecht Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung

§ 8. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 2 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt bereitgestellten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 30. Juni des der Berichtsperiode folgenden Jahres der Bundesanstalt zu übermitteln.

(2) Soweit bei der bzw. dem Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind dieser bzw. diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung bei der bzw. dem Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat die bzw. der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen und die ihr bzw. ihm aus diesem Grund übermittelten Erhebungsformulare in Papierform bis zum 30. Juni des der Berichtsperiode folgenden Jahres der Bundesanstalt postalisch zu übermitteln.

Bundesrecht Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung

§ 9. Auf schriftliches Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten gemäß

Bundesrecht Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung

§ 10. Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu informieren.

Bundesrecht Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung

§ 11. (1) Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Statistik der globalen Wertschöpfungsketten in Entsprechung des Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln.

(2) Die Bundesanstalt hat gemäß § 30 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 die Ergebnisse der Statistik über statistische Einheiten gemäß § 4 Abs. 2 längstens 12 Monate nach dem im § 8 Abs. 1 festgelegten Termin der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Weiters sind die Statistikergebnisse der einzelnen Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 sowie die daraus abgeleiteten Merkmale in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen.

(4) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Statistik der globalen Wertschöpfungsketten durch Metadaten zu dokumentieren.

Bundesrecht Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung

§ 12. (1) Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken über die Merkmale gemäß § 5 und die statistischen Einheiten gemäß § 4 verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz in folgender Höhe

(2) Im Jahr 2025 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Jahre ab 2026 neu festzulegen.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.

Bundesrecht Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung

§ 13. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden

Bundesrecht Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung

§ 14. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →