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BFG-AbgabenberechnungsV (bfg-abgabenberechnungsv)

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht BFG-AbgabenberechnungsV

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Kurztitel

BFG-AbgabenberechnungsV

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 112/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übertragung der Durchführung der Abgabenberechnung durch das Bundesfinanzgericht (BFG-AbgabenberechnungsV)

StF: BGBl. II Nr. 112/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 269 Abs. 2a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 201/2023, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2024

Gesetzesnummer

20012577

Dokumentnummer

NOR40261771

Bundesrecht BFG-AbgabenberechnungsV

§ 1. Das Bundesfinanzgericht kann dem Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe die Abgabenberechnung hinsichtlich der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer übertragen, falls eine automatisierte Abgabenberechnung zur Verfügung steht. Die Übertragung hat auf jene Abgabenbehörde zu erfolgen, die im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht Amtspartei (§ 265 Abs. 5 BAO) ist.

Bundesrecht BFG-AbgabenberechnungsV

§ 2. (1) Die Übertragung hat mit Beschluss zu erfolgen. Im Übertragungsbeschluss hat das Bundesfinanzgericht jene Angaben in standardisierter Form zu machen, die für eine eindeutige Berechnung erforderlich sind.

(2) Das Bundesfinanzgericht hat ohne unnötigen Aufschub einen neuen Beschluss gemäß Abs. 1 zu erlassen oder den ursprünglichen Beschluss aufzuheben, wenn diesem nach Bekanntgabe des Übertragungsbeschlusses neue für die Berechnung wesentliche Tatsachen, Beweise und Anträge (§ 270 Abs. 1 BAO), die nicht unter das Neuerungsverbot (§ 270 Abs. 1 letzter Satz BAO) fallen, zur Kenntnis gelangen. Das Bundesfinanzgericht hat den Übertragungsbeschluss aufzuheben, wenn ihm zur Kenntnis gelangt, dass eine automatisierte Berechnung nicht möglich ist.

(3) Der Übertragungsbeschluss samt allfälliger Beilagen ist sämtlichen Parteien des Beschwerdeverfahrens zuzustellen.

Bundesrecht BFG-AbgabenberechnungsV

§ 3. (1) Die Übertragung der Berechnung hat im Falle der Verkündung der Beschwerdeentscheidung vor der Verkündung (§ 277 Abs. 4 1. Fall BAO); in allen anderen Fällen vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Beschwerdeentscheidung zu erfolgen.

(2) Das Bundesfinanzgericht hat für die Durchführung der Berechnung eine angemessene Frist zu setzen. Die Frist muss mindestens einen Monat betragen.

Bundesrecht BFG-AbgabenberechnungsV

§ 4. Die Abgabenberechnung ist unverzüglich nach ihrer Durchführung, jedenfalls innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten Frist, diesem zu übermitteln.

Bundesrecht BFG-AbgabenberechnungsV

§ 5. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen hat die Kommunikation zwischen dem Bundesfinanzgericht und der Amtspartei über das IT-Verfahren „BFG-Schnittstelle Abgabenbehörde“ zu erfolgen.

Bundesrecht BFG-AbgabenberechnungsV

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen hat die Inanspruchnahme der Übertragung der Abgabenberechnung unter Einbeziehung der Amtsparteien und des Bundesfinanzgerichtes laufend zu evaluieren.

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