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20012574 AT

Statistische Erfassung von Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden für die Berichtsjahre 2024 bis 2028

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Bundesrecht Statistische Erfassung von Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden für die Berichtsjahre 2024 bis 2028

Statistische Erfassung von Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden für die Berichtsjahre 2024 bis 2028

Bundesrecht Statistische Erfassung von Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden für die Berichtsjahre 2024 bis 2028

Die quartalsweisen Statistiken (1. Quartal und die kumulierten Quartale 1-3) umfassen Periodenvergleiche mit bis zu fünf Vergleichsperioden sowie einer weitgehenden regionalen Gliederung nach Bundesländern

Bundesrecht Statistische Erfassung von Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden für die Berichtsjahre 2024 bis 2028

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat in Umsetzung des Straßenverkehrsunfallstatistik-Gesetzes und zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Entscheidung 93/704/EG über die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Datenbank über Straßenverkehrsunfälle, ABl. Nr. L 329 vom 30.12.1993 S. 63, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1, Statistiken über Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden für die Berichtsjahre 2024 bis 2028 entsprechend dieser Verordnung zu erstellen.

Bundesrecht Statistische Erfassung von Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden für die Berichtsjahre 2024 bis 2028

Die jährlichen und halbjährlichen Statistiken umfassen Periodenvergleiche mit bis zu zehn Vergleichsperioden sowie weitreichende regionale Gliederungen nach Bundesländern und Bezirken

Bundesrecht Statistische Erfassung von Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden für die Berichtsjahre 2024 bis 2028

§ 2. (1) Es sind Angaben zu folgenden Merkmalen aller Straßenverkehrsunfälle auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, bei denen Personen verletzt oder getötet wurden und an dem zumindest ein in Bewegung befindliches Fahrzeug beteiligt war, in ermittelbarem Umfang zu erheben

(2) Eine Person gilt als getötet, wenn sie entweder am Unfallort oder innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab dem Unfallereignis, an den Unfallfolgen verstirbt.

Bundesrecht Statistische Erfassung von Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden für die Berichtsjahre 2024 bis 2028

Die Detailergebnisse der Jahresstatistiken umfassen vertiefende Analysen im Sinne eines höheren Detaillierungsgrades von Ausprägungen aus den Hauptergebnissen bzw. einer Ausdehnung der Merkmale über jene der Hauptergebnisse hinaus

Bundesrecht Statistische Erfassung von Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden für die Berichtsjahre 2024 bis 2028

§ 3. (1) Die Organe der Bundespolizei haben die in § 2 genannten Daten zu erheben und unter Angabe der aufnehmenden Dienststelle und der Aktenzahl zu den Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden dem Bundesminister für Inneres in ermittelbarem Umfang, vollzählig und vollständig zur Weiterleitung an die Bundesanstalt zu überlassen.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat die Daten zum Zweck der Qualitätssicherung anhand der in den Aktenverwaltungssystemen der Sicherheitsbehörden verarbeiteten Anzeigen (Berichte) zu kontrollieren, gegebenenfalls zu ergänzen oder zu überarbeiten und diese laufend und unverzüglich, spätestens aber zwölf Wochen nach der Anzeige des Straßenverkehrsunfalles mit Personenschaden, vollzählig und vollständig in elektronischer Form an die Bundesanstalt weiterzuleiten.

(3) Der Bundesminister für Inneres stellt die Qualität der Erhebungsdaten insbesondere durch folgende Maßnahmen sicher

Bundesrecht Statistische Erfassung von Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden für die Berichtsjahre 2024 bis 2028

§ 4. (1) Die Bundesanstalt hat nach Maßgabe dieser Verordnung Statistiken über Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden für die Berichtsjahre 2024 bis 2028 zu erstellen und zu veröffentlichen sowie die Jahresstatistik gemäß Art. 2 der Entscheidung 93/704/EG dem Statistischen Amt der Europäischen Union rechtzeitig zu übermitteln.

(2) Die Hauptergebnisse sind zu den vorläufigen, quartalsweisen Statistiken gemäß Anlage 1 und zu den vorläufigen, halbjährlichen und den endgültigen, jährlichen Statistiken gemäß Anlage 2 zu erstellen. Die Detailergebnisse zu den endgültigen, jährlichen Statistiken sind gemäß Anlage 3 zu erstellen.

(3) Die Bundesanstalt hat die vorläufigen Hauptergebnisse der Quartals- und Halbjahresstatistiken spätestens vier Monate und die endgültigen Haupt- und Detailergebnisse der Jahresstatistiken spätestens sechs Monate nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes zu veröffentlichen. Die Bundesanstalt hat das Datum der Veröffentlichung spätestens zwei Wochen davor der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Inneres mitzuteilen.

(4) Die Ergebnisse sind in dem in den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Umfang unentgeltlich und frei zugänglich auf der Website der Bundesanstalt zu veröffentlichen.

Bundesrecht Statistische Erfassung von Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden für die Berichtsjahre 2024 bis 2028

§ 5. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie leistet der Bundesanstalt für die Erstellung der Statistiken über Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden nach dieser Verordnung einen jährlichen Kostenersatz gemäß § 32 des Bundesstatistikgesetzes 2000 für das Berichtsjahr 2024 in der Höhe von 451.334,60 Euro. Dieser Betrag ist für die folgenden Berichtsjahre jährlich auf der Basis des von der Bundesanstalt Statistik Österreich ermittelten Verbraucherpreisindex 2020 bzw. des allenfalls an dessen Stelle tretenden Index zu valorisieren und auf volle Euro zu runden. Die jährliche Wertanpassung erfolgt jeweils im Monat Februar eines Jahres, wobei die Veränderungsrate des Vorjahres für die Valorisierung herangezogen wird. Die Auszahlung des Kostenersatzes erfolgt im jeweils laufenden Berichtsjahr in vierteljährlichen Raten. Im Jahr 2028 sind die Kosten für die Bundesanstalt für die Erstellung der Statistiken über Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen, welche im Umfang der Evaluierung aus dem Jahr 2023 gleicht, und durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundeskanzler für die Berichtsjahre ab 2029 neu festzulegen.

Bundesrecht Statistische Erfassung von Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden für die Berichtsjahre 2024 bis 2028

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 30. September 2029 außer Kraft.

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