Datenmodellverordnung 2024
Inhaltsübersicht (28)
Gesetzestext (28 Artikel)
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Kurztitel
Datenmodellverordnung 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 88/2024
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.09.2024
Index
37/03 Nationalbank
Langtitel
Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Übermittlung von Meldedaten an die Oesterreichische Nationalbank unter Anwendung eines Datenmodells (Datenmodellverordnung 2024)
StF: BGBl. II Nr. 88/2024
Änderung
BGBl. II Nr. 304/2024
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 44d des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2018, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2024
Gesetzesnummer
20012559
Dokumentnummer
NOR40261120
(Anm.: Beilagen und Änderung BGBl. II Nr. 304/2024 als PDF dokumentiert)
Die Erstattung der Meldungen, die auf Basis der in den Abschnitten 2 bis 7 dieser Verordnung angeführten Regelungen von den Meldepflichtigen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln sind, hat mittels dem durch diese Verordnung vorgegebenen technischen Meldeformat (Datenmodell), entsprechend den in den Beilagen hinsichtlich Inhalt und Detaillierungsgrad definierten Vorgaben zu erfolgen.
Das Datenmodell ist ein technisches Meldeformat, das die Erhebung von Meldedaten auf der Basis von Einzelgeschäften ermöglicht, die durch beschreibende Attribute in einer vieldimensionalen Datenmatrix abgebildet werden.
Die Meldungen auf Grund dieser Verordnung sind elektronisch an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten und entsprechend den in den Beilagen (Schaubildern) vorgegebenen Geschäftsarten (Meldekonzepten), Attributen und Wertarten zu gliedern.
Die Verpflichtung zur Meldungslegung von Kreditdaten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in § 3 angeführten Meldepflichtigen auf Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind
Kreditdaten sind von in Österreich gebietsansässigen, Einlagen entgegennehmenden Unternehmen gemäß Artikel 1 der EZB-Monetärstatistik-VO – im Folgenden MFI – zu melden.
Meldepflichtige gemäß § 3 haben entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu einem oder mehreren der in lit. a bis h angeführten Melderkreise Meldungen von Kreditdaten zu erstatten
Die Verpflichtung zur Meldungslegung von Daten zu Einlagen und Sachkonten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in § 6 angeführten Meldepflichtigen auf Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind
Daten zu Einlagen und Sachkonten sind von in Österreich gebietsansässigen MFIs (Einlagen entgegennehmende Unternehmen gemäß Artikel 1 der EZB-Monetärstatistik-VO) zu melden.
Meldepflichtige gemäß § 6 haben entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu einem oder mehreren der in lit. a bis f angeführten Melderkreise die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten zu erstatten
Die Verpflichtung zur Meldungslegung von Wertpapierdaten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in § 9 angeführten Meldepflichtigen auf Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind
Wertpapierdaten sind von in Österreich gebietsansässigen MFIs (Einlagen entgegennehmenden Unternehmen gemäß Artikel 1 der EZB-Monetärstatistik-VO) zu melden.
Meldepflichtige gemäß § 9 haben die Meldungen von Wertpapierdaten mittels des in lit. a angeführten Wertpapier-Cubes sowie – bei Zugehörigkeit zu einem oder beiden in lit. b und c angeführten Melderkreis – zusätzlich mittels des entsprechenden Wertpapier-Cubes gemäß lit. b oder lit. c zu erstatten
Die Verpflichtung zur Meldungslegung von Zahlungsverkehrsstatistikdaten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in § 12 angeführten Meldepflichtigen auf Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind
Daten zur Zahlungsverkehrsstatistik gemäß diesem Abschnitt sind von in Österreich gebietsansässigen
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Kurztitel
Datenmodellverordnung 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 88/2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 304/2024
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.01.2025
Index
37/03 Nationalbank
Text
§ 13 Gliederung der Meldungen
a)
Meldepflichtige gemäß § 12 lit. a, sofern sie
Issuer und/oder Acquirer
sind, Meldepflichtige gemäß § 12 lit. c und Meldepflichtige gemäß § 12 lit. d haben die Meldungen von Zahlungsverkehrsstatistikdaten entsprechend der
Beilage Da (Issuer und Acquirer quartalsweise)
zu gliedern.
b)
Meldepflichtige gemäß § 12 lit. b haben die Meldungen von Zahlungsverkehrsstatistikdaten entsprechend der
Beilage Db (Zahlungssysteme halbjährlich)
zu gliedern.
c)
Meldepflichtige gemäß § 12 lit. a haben die Meldungen von Zahlungsverkehrsstatistikdaten entsprechend der
Beilage Dc (Zahlungsverkehrsdaten halbjährlich)
zu gliedern.
d)
Meldepflichtige gemäß § 12 lit. a haben die Meldungen von Zahlungsverkehrsstatistikdaten entsprechend der
Beilage Dd (Zahlungsverkehrsdaten/Betrug halbjährlich)
zu gliedern.
e)
Meldepflichtige gemäß § 12 lit. a haben die Meldungen von Zahlungsverkehrsstatistikdaten entsprechend der
Beilage De (Überweisungen, Lastschriften, Schecks quartalsweise)
zu gliedern.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2024
Gesetzesnummer
20012559
Dokumentnummer
NOR40266237
Die Verpflichtung zur Meldungslegung von granularen Kreditdaten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in § 15 angeführten Meldepflichtigen auf Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind
Meldepflichtig nach diesem Abschnitt der Verordnung sind in Österreich gebietsansässige CRR-Kreditinstitute, Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 im Folgenden „BWG“ – im Folgenden CRR-Kreditinstitute –, CRR-Finanzinstitute und Zweigstellen von CRR-Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11 BWG- im Folgenden CRR-Finanzinstitute.
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Kurztitel
Datenmodellverordnung 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 88/2024
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.09.2024
Index
37/03 Nationalbank
Text
§ 16 Gliederung der Meldungen
a)
CRR-Kreditinstitute haben die Meldungen nach den Beilagen B1 (Instrument-, Finanz- und Sicherheitendaten CRR-Kreditinstitute) und B2 (Bilanz- und Risikodaten CRR-Kreditinstitute) zu melden.
b)
CRR-Finanzinstitute haben die Meldungen nach den Beilagen B3 (Instrument-, Finanz- und Sicherheitendaten CRR-Finanzinstitute) und B4 (Bilanz- und Risikodaten CRR-Finanzinstitute) zu melden.
c)
Sofern die in den
Beilagen B1 bis B4
verwendeten Attribute in
Beilage B5
angeführt sind, sind die dort angegebenen Code-Ausprägungen zu verwenden.
Schlagworte
Bilanzdaten, Instrumentdaten, Finanzdaten
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Gesetzesnummer
20012559
Dokumentnummer
NOR40261122
Die Verpflichtung zur Meldungslegung von Wertpapierdaten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in § 18 angeführten Meldepflichtigen auf Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind
Daten zu Wertpapieren gemäß diesem Abschnitt sind von den in Österreich gebietsansässigen
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Kurztitel
Datenmodellverordnung 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 88/2024
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
01.09.2024
Index
37/03 Nationalbank
Text
§ 19 Gliederung der Meldungen
a)
Meldepflichtige gemäß § 18 lit. a haben die Meldungen von Wertpapierdaten, sofern sie nach UGB bilanzieren, entsprechend der
Beilage C1 (SHSG und Verbriefungen – Spitzeninstitute signifikanter Bankengruppen (UGB-Konzern))
, sofern sie nach IFRS bilanzieren entsprechend der
Beilage C2
(SHSG und Verbriefungen – Spitzeninstitute signifikanter Bankengruppen (IFRS-Konzern))
zu gliedern.
b)
Meldepflichtige gemäß § 18 lit. b haben die Meldungen von Wertpapierdaten, sofern sie nach UGB bilanzieren, entsprechend der
Beilage C3 (Verbriefungen – Sonstige übergeordnete Kreditinstitute (UGB-Konzern))
, sofern sie nach IFRS bilanzieren entsprechend der
Beilage C4 (Verbriefungen – Sonstige übergeordnete Kreditinstitute (IFRS-Konzern))
zu gliedern.
c)
Sofern die in den
Beilagen C1 bis C4
verwendeten Attribute in
Beilage C5
angeführt sind, sind die dort angegebenen Code-Ausprägungen zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Gesetzesnummer
20012559
Dokumentnummer
NOR40261123
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Kurztitel
Datenmodellverordnung 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 88/2024
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.09.2024
Index
37/03 Nationalbank
Text
Abschnitt 8
Allgemeine Bestimmungen
§ 20 Meldestichtage
a)
Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 4 lit. a und b, § 7 lit. a und b, § 10 lit. a sowie § 13 lit. a ist der jeweilige Monatsultimo.
b)
Die Meldestichtage für die Meldungen gemäß § 4 lit. c bis h, § 7 lit. c bis f, § 10 lit. b und c sowie § 13 lit. b sind der 31. März, der 30. Juni, der 30. September und der 31. Dezember.
c)
Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 16, Beilagen B1 und B3 ist der jeweilige Monatsultimo. Für die Meldungen gemäß § 16, Beilagen B2 und B4 sind Meldestichtage der 31. März, der 30. Juni, der 30. September und der 31. Dezember.
d)
Meldestichtage für die Meldungen gemäß § 19 sind der 31. März, der 30. Juni, der 30. September und der 31. Dezember.
e)
Meldestichtag für die Meldungen für Stand-Werte der Meldungen gemäß § 13 lit. a und e sind der 31. März, der 30. Juni, der 30. September und der 31. Dezember. Meldestichtag für die Meldungen für Stand-Werte der Meldungen gemäß § 13 lit. b bis d sind der 30. Juni und der 31. Dezember.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Gesetzesnummer
20012559
Dokumentnummer
NOR40261124
Meldeperioden für Transaktionen bzw. kumulierte Verluste für die Meldungen gemäß § 13 lit. a und e sind Quartale, für die Meldungen gemäß § 13 lit. b bis d sind Halbjahre.
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Kurztitel
Datenmodellverordnung 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 88/2024
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
01.09.2024
Index
37/03 Nationalbank
Text
§ 21 Meldefristen
a)
Die Meldungen gemäß § 4 lit. a und b, § 7 lit. a und b, § 10 lit. a sowie § 13 lit. a sind spätestens 10 Bankarbeitstage nach dem jeweiligen Meldestichtag an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.
b)
Die Meldungen gemäß § 4 lit. c und f, § 7 lit. c und e, § 10 lit. b sowie § 13 lit. b sind spätestens 20 Bankarbeitstage nach dem jeweiligen Meldestichtag an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.
c)
Die Meldungen gemäß § 4 lit. d, e, g und h, § 7 lit. d und f sowie § 10 lit. c sind spätestens 40 Bankarbeitstage nach dem jeweiligen Meldestichtag an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.
d)
Die Meldungen gemäß § 16, Beilagen B1, B3 sind spätestens 20 Bankarbeitstage nach dem jeweiligen Meldestichtag an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.
e)
Die Meldungen gemäß § 16, Beilagen B2, B4 sind spätestens zum jeweils auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.
f)
Die Meldungen gemäß § 19 sind spätestens zum jeweils auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.
g)
Die Meldungen gemäß § 13 lit. a und e (Quartalsmeldungen) sind spätestens 20 Bankarbeitstage nach dem Meldestichtag bzw. nach dem letzten Tag der Meldeperiode an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Meldungen gemäß § 13 lit. b bis d (Halbjahresmeldungen) sind spätestens zwei Monate nach dem Meldestichtag bzw. nach dem letzten Tag der Meldeperiode an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Gesetzesnummer
20012559
Dokumentnummer
NOR40261125
Sofern die in den Beilagen Aa1 bis Ac3 verwendeten Attribute in Beilage Ad angeführt sind, sind die dort angegebenen Code-Ausprägungen zu verwenden.
Weiter ausführende technische Spezifikationen und Auslegungsfragen werden gemäß § 44d Abs. 2 NBG auf der Homepage der Oesterreichischen Nationalbank unter www.oenb.at veröffentlicht.
Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung gilt Folgendes
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Kurztitel
Datenmodellverordnung 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 88/2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 304/2024
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
08.11.2024
Index
37/03 Nationalbank
Text
§ 25 Inkrafttreten
a)
Die gegenständliche Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.
Meldungen gemäß § 4 lit. d, e, g und h sind erstmals zum Meldestichtag 30. September 2024 zu erstatten.
b)
Die Verordnung der Oesterreichische Nationalbank betreffend die Übermittlung von Meldedaten an die Oesterreichische Nationalbank unter Anwendung eines Datenmodells (Datenmodellverordnung 2018), BGBl. II Nr. 182/2018, tritt mit Ablauf des 31. August 2024 außer Kraft.
c)
§ 5 dritter Spiegelstrich, § 11 zweiter und dritter Spiegelstrich, § 12 lit. b, c und d, § 13 lit. a sowie die Beilagen Aa7, Ad, B5 und C5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 304/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2024
Gesetzesnummer
20012559
Dokumentnummer
NOR40266238