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20012556 AT

Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

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Kurztitel

Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 132/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2023

Index

27/02 Notare

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

StF: BGBl. II Nr. 132/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 35 des Notariatstarifgesetzes, BGBl. Nr. 576/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2024

Gesetzesnummer

20012556

Dokumentnummer

NOR40260889

Bundesrecht Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

§ 1. (1) Zu den im Notariatstarifgesetz, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 604/1978, BGBl. Nr. 99/1985, BGBl. II Nr. 149/1997 und BGBl. II Nr. 218/2010, angeführten festen Gebührenbeträgen wird ein weiterer Zuschlag von 30 vH, zu dem in § 20a Abs. 1 Z 14 NTG am Ende angeführten Gebührenhöchstbetrag wird ein Zuschlag von 33 vH festgesetzt.

(2) Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.

Bundesrecht Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft.

(2) Sie ist auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 30. April 2023 bewirkt werden.

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