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20012555 AT

Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

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Kurztitel

Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 133/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2023

Index

27/02 Notare

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

StF: BGBl. II Nr. 133/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 23 des Gerichtskommissionstarifgesetzes, BGBl. Nr. 108/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2015, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2024

Gesetzesnummer

20012555

Dokumentnummer

NOR40260885

Bundesrecht Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

(Anm. Anlage als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

§ 1. (1) Zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 603/1978, BGBl. Nr. 100/1985, BGBl. II Nr. 148/1997 und BGBl. II Nr. 217/2010, angeführten festen Gebührenbeträgen wird ein Zuschlag von 30 vH festgesetzt.

(2) Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.

Bundesrecht Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft.

(2) Sie ist auf Amtshandlungen der Notare anzuwenden, die nach dem 30. April 2023 beendet werden.

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