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20012553 AT

Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

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Kurztitel

Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 217/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Index

27/02 Notare

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

StF: BGBl. II Nr. 217/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 23 des Gerichtskommissionstarifgesetzes, BGBl. Nr. 108/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2024

Gesetzesnummer

20012553

Dokumentnummer

NOR40260877

Bundesrecht Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

Seite

2

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Kurztitel

Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 217/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Index

27/02 Notare

Text

Anlage

1.

Nach § 13 Abs. 1 beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage

1.

– vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 70 Euro 13,10 Euro,

2.

über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 19,70 Euro,

3.

über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 26,20 Euro,

4.

über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 9,90 Euro mehr,

5.

über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 17,10 Euro mehr,

6.

über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 26,20 Euro mehr,

7.

über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro um 34,80 Euro mehr,

8.

über 5 090 Euro bis einschließlich 5 810 Euro um 111,90 Euro und 43,50 Euro mehr,

9.

über 5 810 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 43,50 Euro mehr,

10.

über 7 270 Euro bis einschließlich 36 340 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 54,20 Euro mehr,

11.

über 36 340 Euro bis einschließlich 50 870 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 45 Euro mehr,

12.

über 50 870 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 41,80 Euro mehr,

13.

über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 42,60 Euro mehr,

14.

über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um

43,50 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.

2.

Nach § 13 Abs. 2 beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage

1.

– vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 70 Euro 8,30 Euro,

2.

über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 12,40 Euro,

3.

über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 16,50 Euro,

4.

über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 6,60 Euro mehr,

5.

über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 13,10 Euro mehr,

6.

über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 20,30 Euro mehr,

7.

bei einem Wert über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 98,20 Euro,

8.

bei einem Wert über 5 090 Euro bis einschließlich 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 122,80 Euro,

9.

bei einem Wert über 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 245,30 Euro.

3.

Nach § 14 Abs. 1 beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage

1.

– vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 360 Euro 2,10 Euro,

2.

über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro 3,40 Euro,

3.

über 730 Euro bis einschließlich 1 450 Euro 6,60 Euro,

4.

über 1 450 Euro bis einschließlich 3 630 Euro 9,90 Euro,

5.

über 3 630 Euro bis einschließlich 5 090 Euro 12,50 Euro,

6.

über 5 090 Euro bis einschließlich 7 270 Euro 15,60 Euro,

7.

über 7 270 Euro bis einschließlich 10 900 Euro 25,50 Euro,

8.

über 10 900 Euro bis einschließlich 14 530 Euro 41,80 Euro,

9.

über 14 530 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 21,40 Euro mehr,

10.

über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um

10,80 Euro mehr, jedoch

nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 1 816 820 Euro entspräche.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2024

Gesetzesnummer

20012553

Dokumentnummer

NOR40260876

Bundesrecht Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

§ 1. (1) Zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz, in der Fassung der Verordnungen des Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 603/1978, BGBl. Nr. 100/1985 und BGBl. II Nr. 148/1997, angeführten festen Gebührenbeträgen wird ein Zuschlag von 20 vH festgesetzt.

(2) Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.

Bundesrecht Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2010 in Kraft.

(2) Sie ist auf Amtshandlungen der Notare anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2010 beendet werden.

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