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20012550 AT

Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen

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Kurztitel

Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 131/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2023

Index

27/01 Rechtsanwälte

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen

StF: BGBl. II Nr. 131/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG), BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2024

Gesetzesnummer

20012550

Dokumentnummer

NOR40260864

Bundesrecht Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen

(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen

§ 1. (1) Zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), BGBl. Nr. 189/1969, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 198/1972, BGBl. Nr. 646/1974, BGBl. Nr. 368/1977, BGBl. Nr. 144/1981, BGBl. Nr. 102/1985, BGBl. Nr. 491/1990, BGBl. Nr. 224/1994, BGBl. II Nr. 227/2001, BGBl. II Nr. 379/2007 und BGBl. II Nr. 393/2015, als Entlohnung des Rechtsanwalts angeführten festen Beträgen und zu den im § 23a RATG angeführten Beträgen wird ein weiterer Zuschlag von 20 vH festgesetzt.

(2) Die sich hiernach ergebende Entlohnung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wird in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.

Bundesrecht Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft.

(2) Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 30. April 2023 bewirkt werden; im Verhältnis zur Partei bleibt eine andere Vereinbarung über die Höhe der Entlohnung unberührt.

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