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EUNAVFOR ASPIDES

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht EUNAVFOR ASPIDES – Verordnung

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Kurztitel

EUNAVFOR ASPIDES – Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 74/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

07.03.2024

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Langtitel

Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer entsendeten Personen (EUNAVFOR ASPIDES – Verordnung)

StF: BGBl. II Nr. 74/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6a Abs. 3 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2019, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/1998, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2024

Gesetzesnummer

20012547

Dokumentnummer

NOR40260823

Bundesrecht EUNAVFOR ASPIDES – Verordnung

§ 1. Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin für Landesverteidigung entsendeten Personen richten sich, in Verbindung mit den Resolutionen des Sicherheitsrates 2624 (2022) vom 28. Februar 2022 und 2722 (2024) vom 10. Jänner 2024, nach dem Beschluss (GASP) 2024/583 des Rates vom 08. Februar 2024 über eine Operation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer (EUNAVFOR ASPIDES) sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben dienen der Sicherstellung der Freiheit der Schifffahrt und umfassen insbesondere

Bundesrecht EUNAVFOR ASPIDES – Verordnung

§ 2. (1) Die für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlichen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen Daten, dürfen verarbeitet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung diese Daten erforderlich sind.

(2) Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach § 1 geben.

(3) Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden

(4) Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist § 4 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019 betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 5 MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Abs. 3 Z 1 bis 7 angewendet werden.

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