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20012543 AT

Tatbestände des Tiertransportgesetzes, für die durch Organstrafverfügung eine Geldstrafe eingehoben werden darf

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Tatbestände des Tiertransportgesetzes, für die durch Organstrafverfügung eine Geldstrafe eingehoben werden darf

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Kurztitel

Tatbestände des Tiertransportgesetzes, für die durch Organstrafverfügung eine Geldstrafe eingehoben werden darf

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 69/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

06.03.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Tatbestände des Tiertransportgesetzes, für die durch Organstrafverfügung eine Geldstrafe eingehoben werden darf

StF: BGBl. II Nr. 69/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 50 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. I Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018 iVm § 21 Abs. 4 Tiertransportgesetz 2007 (TTG 2007), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024

Gesetzesnummer

20012543

Dokumentnummer

NOR40260666

Bundesrecht Tatbestände des Tiertransportgesetzes, für die durch Organstrafverfügung eine Geldstrafe eingehoben werden darf

§ 1. Diese Verordnung regelt die Tatbestände von Verwaltungsübertretungen des Tiertransportgesetzes 2007 (TTG 2007), BGBl. I Nr. 54/2007, für die durch Organstrafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. I Nr. 52/1991, im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe eingehoben werden darf.

Bundesrecht Tatbestände des Tiertransportgesetzes, für die durch Organstrafverfügung eine Geldstrafe eingehoben werden darf

§ 2. Eine Geldstrafe von 500 Euro darf eingehoben werden, wenn folgende Tatbestände vorliegen

(2) Eine Geldstrafe von 300 Euro darf eingehoben werden, wenn folgende Tatbestände vorliegen

Bundesrecht Tatbestände des Tiertransportgesetzes, für die durch Organstrafverfügung eine Geldstrafe eingehoben werden darf

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

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