Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
zum Anwendungszeitraum vgl. § 7 Abs. 1
§ 1. (1) Nützliche Berufstätigkeiten sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter gemäß § 26 Abs. 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, anrechenbar, insoweit durch die damit vermittelte fachliche Erfahrung eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
(2) Eine Berufspraxis kann im Rahmen eines (freien) Dienstverhältnisses oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erworben werden.
(3) Eine nützliche Berufstätigkeit liegt stets dann vor, wenn diese ihrem Inhalt nach einschlägig in Bezug auf den überwiegenden Teil der vorgesehenen Verwendung ist.
(4) Berufstätigkeiten sind im vollen Umfang anrechenbar, wenn sie im Ausmaß einer Vollbeschäftigung zurückgelegt worden sind.
§ 2. (1) Die gemäß § 38 Abs. 2b, 2c, 3 und 3a VBG und § 3 Abs. 2b, 3 und 3a Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, sowie durch Verordnung gemäß § 38 Abs. 14 VBG und § 3 Abs. 14 LVG vorgeschriebenen Berufspraxiszeiten sind abweichend von § 1 bereits dann als Vordienstzeiten anzurechnen, wenn die der Berufspraxis vorangegangene abgeschlossene Hochschulbildung eine geeignete Qualifikation für die wahrgenommene berufliche Tätigkeit dargestellt hat.
(2) Für die die Zuordnungserfordernisse für das Entlohnungsschema pd gemäß § 38 Abs. 7 VBG erfüllenden Lehrpersonen sind die nach der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, als Ernennungserfordernis vorgeschriebenen Berufspraxiszeiten als Vordienstzeiten anzurechnen.
§ 3. (1) Über die gemäß § 2 anzurechnenden Berufspraxiszeiten hinaus sind weitere die Begriffsbestimmungen des § 1 erfüllende nützliche Berufspraxiszeiten soweit anzurechnen, als diese in Verbindung mit den gemäß § 2 anzurechnenden Zeiten das Ausmaß von zwölf Jahren nicht überschreiten.
(2) Als gemäß Abs. 1 anzurechnende Berufspraxiszeiten kommen beispielsweise bei einer Verwendung im fachtheoretischen oder fachpraktischen Unterricht im berufsbildenden Schulwesen insbesondere folgende in Betracht
(3) Als gemäß Abs. 1 anzurechnende Berufspraxiszeiten kommen bei einer Verwendung in allgemeinbildenden Unterrichtsgegenständen beispielsweise folgende in Betracht
§ 4. (1) Bei einer Verwendung im Bereich der Primarstufe, der Sekundarstufe 1, der Bildungsanstalten, der Fachschulen für Sozialberufe sowie der Schulen für Sozialbetreuungsberufe sind Zeiten einer nützlichen Tätigkeit im Kindergarten- und Hortwesen, soweit diese als ausgebildete Elementar- oder Hortpädagogin oder als Elementar- oder Hortpädagoge geleistet worden sind, im Ausmaß von bis zu sechs Jahren anzurechnen.
(2) Für Lehrpersonen sind mit dem Fach des abgeschlossenen Lehramtsstudiums inhaltlich in engem Zusammenhang stehende nützliche Berufspraxiszeiten (gegebenenfalls zusätzlich zu Zeiten gemäß Abs. 1) bis zum Gesamtausmaß von sechs Jahren als Vordienstzeit anzurechnen.
(3) Als Berufspraxiszeiten im Sinne des Abs. 2 gelten insbesondere die in § 3 Abs. 3 genannten sowie die im Folgenden angeführten Zeiten
§ 5. (1) Zeiten einer Unterrichtstätigkeit oder Lehrtätigkeit als ausgebildete Lehrperson
sind im Ausmaß von bis zu zwölf Jahren als Vordienstzeit anzurechnen.
(2) Zeiten einer Lehrtätigkeit an einer Universität oder Fachhochschule sind im Ausmaß von bis zu acht Jahren als Vordienstzeit anzurechnen.
(3) Zeiten einer Unterrichtstätigkeit im Rahmen der Erwachsenenbildung sind im Ausmaß von bis zu sechs Jahren, davon Zeiten außerhalb des zu unterrichtenden Fachgebietes im Umfang von bis zu drei Jahren, als Vordienstzeit anzurechnen.
§ 6. Berufspraxiszeiten, die über die in den §§ 3 bis 5 festgelegten Höchstgrenzen hinausgehen, können im Rahmen der Obergrenze von zwölf Jahren dann angerechnet werden, wenn diese zusätzlichen Zeiten zu einer weiteren erheblichen Verbesserung des Arbeitserfolges führen.
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Sie ist auf Lehrpersonen anzuwenden, für die die Vordienstzeiten mit Wirksamkeit des Beginns des Schuljahres 2023/2024 oder danach festzustellen sind.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2015 außer Kraft. Die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2015 ist auf Lehrpersonen, die nicht von Abs. 1 zweiter Satz erfasst sind, anzuwenden.