Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung
Inhaltsübersicht (19)
Gesetzestext (19 Artikel)
CELEX-Nr.: 32023L1791
Die Ermittlung der Endenergieeinsparungen für Haushalte und begünstigte Haushalte basiert auf der Endenergieeinsparung der jeweiligen Energieeffizienzmaßnahme und wird, sofern anwendbar, für alle betroffenen verallgemeinerten Bewertungsmethoden einheitlich mit der nachfolgenden Gleichung ermittelt
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img1is.png
Gleichung 1.11: Endenergieeinsparung in Haushalten
EESH
Endenergieeinsparung in Haushalten [kWh/a]
EES
Endenergieeinsparung [kWh/a]
fH
Faktor Haushaltseinsparung [-]
Die Berechnung der Endenergieeinsparung von Energieeffizienzmaßnahmen im Bereich der Gebäudehülle, Heiztechnik und Warmwasserbereitung basiert auf dem Heizenergiebedarf. Die Umrechnung von Nutzenergie (Wärmebedarf) auf Endenergie (Heizenergiebedarf) erfolgt mit der sogenannten Aufwandszahl (AZ). Die Aufwandszahl ist wie folgt definiert
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img2is.png
Gleichung 1.21: Aufwandszahl
AZ
Aufwandszahl eines Heizsystems [-]
HEB
flächenspezifischer Heizenergiebedarf [kWh/m²a]
HWB
flächenspezifischer Heizwärmebedarf [kWh/m²a]
WWWB
flächenspezifischer Warmwasser-Wärmebedarf [kWh/m²a]
Die Aufwandszahl entspricht dem Kehrwert des gemittelten Wirkungsgrades bezogen auf ein ganzes Jahr.
Ein Haushalt wird individuell, persönlich und ausführlich über die Ursachen seines Energieverbrauchs durch qualifizierte Personen in Form einer Energieberatung aufgeklärt. Energieberatungen führen teilweise zu Investitionen in energieeffiziente Ausrüstung und teilweise zu Änderungen im Nutzungsverhalten (z.B. Reduktion der Raumtemperatur). Im Zuge dieser Methode wird der Effekt auf das Nutzungsverhalten bewertet. Investitionen in technische Umrüstungen sind unter Verwendung anderer verallgemeinerter Methoden oder individuell zu bewerten.
Die Energieberatung hat entweder direkt in den Wohnräumen des Haushalts oder in einer Beratungsstelle zu erfolgen. Die Dauer der Energieberatung sollte zumindest 60 Minuten betragen. Im Zuge einer Beratung ist ein Energiekonzept in Form eines Beratungsprotokolls zu erstellen und dem Haushalt auszuhändigen.
Die erforderliche Qualifikation von Energieberaterinnen und Energieberatern ist in § 44 EEffG festgelegt.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img3is.png
Gleichung 2.11: Endenergieeinsparung „Energieberatung in privaten Haushalten“
EES
Endenergieeinsparung [kWh/a]
n
Anzahl der durchgeführten Energieberatungen [-]
EEVRef
Endenergieverbrauch eines durchschnittlichen Haushalts vor der Durchführung der Energieberatung [kWh/a]
fee
Einsparfaktor aufgrund der durchgeführten Energieberatung [%]
Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.11 in Kapitel 1.1.
In den nachfolgenden Standardwerten wird zwischen folgenden Anwendungsfällen unterschieden
Standardwerte 2.1.1: Energieberatung in privaten Haushalten
Parameter
Wert
Einheit
Lebensdauer einer Energieberatung
2
Jahre
Einsparfaktor (fee)
3
%
Endenergieverbrauch je Haushalt (EEVRef)
Stromberatung
3.800
kWh/a
Wärmeberatung
15.200
kWh/a
Haushaltsberatung
19.000
kWh/a
Faktor Haushaltseinsparung (fH)
1
-
Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich
Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten.
Ein kleines Unternehmen gemäß § 37 Abs. 1 Z 29 EEffG oder ein mittleres Unternehmen gemäß § 37 Abs. 1 Z 31 EEffG wird ausführlich und individuell über die Ursachen seines Energieverbrauchs durch qualifizierte Personen in Form einer Energieberatung aufgeklärt. Energieberatungen führen teilweise zu Investitionen in energieeffiziente Ausrüstung und teilweise zu Änderungen im Nutzungsverhalten (z.B. Reduktion der Raumtemperatur). Im Zuge dieser Methode wird der Effekt auf das Nutzungsverhalten bewertet. Investitionen in technische Umrüstungen sind unter Verwendung anderer verallgemeinerter Methoden oder individuell zu bewerten.
Energieberatungen in kleinen oder mittleren Unternehmen sollen vorrangig eine Gesamtanalyse der Energieflüsse im Unternehmen oder in Unternehmensteilen zum Ziel haben und die wesentlichsten energieverbrauchenden Prozesse und Anwendungen aufzeigen. Neben organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung des Energieverbrauchs müssen auch investive Maßnahmen vorgeschlagen werden.
Mit dieser Methode sind neben Energieberatungen auch Energiemanagementsysteme und Energieverbrauchs-Monitoringsysteme bewertbar.
Die Energieberatung hat individuell auf das Unternehmen angepasst zu sein. Im Zuge der Beratung ist mindestens ein Vor-Ort-Termin durchzuführen. Abschließend ist ein Beratungsprotokoll zu erstellen, das die folgenden Inhalte umfasst
Ein Energieverbrauchs-Monitoringsystem hat zumindest die folgenden Vorgaben einzuhalten
Die erforderliche Qualifikation von Energieberaterinnen und Energieberatern ist in § 44 EEffG festgelegt.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img4is.png
Gleichung 2.21: Endenergieeinsparung „Energieberatung in kleinen und mittleren Unternehmen“
EES
Endenergieeinsparung [kWh/a]
n
Anzahl der durchgeführten Energieberatungen in kleinen oder mittleren Unternehmen [-]
EEVRef
mittlerer Endenergieverbrauch in den beratenen Unternehmen [kWh/a]
fee
Einsparfaktor aufgrund der durchgeführten Energieberatung [%]
Standardwerte 2.2.1: Lebensdauer, Einsparfaktor und Endenergieverbrauch
Parameter
Wert
Einheit
Lebensdauer einer Energieberatung
2
Jahre
Endenergieverbrauch je beratenen Unternehmen (EEVRef)
Echtwert
kWh/a
Einsparfaktor (fee)
2
%
Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich
Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten.
Lenkberechtigte Personen absolvieren ein Training zur spritsparenden Fahrweise. Diese Trainings bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und werden von einer zertifizierten Person abgehalten.
Ein Gruppentraining für Personenkraftwagen (Pkw) besteht aus mindestens acht Unterrichtseinheiten, wobei zumindest vier Unterrichtseinheiten aus praktischem Training bestehen. Die Zahl der teilnehmenden Personen beträgt beim Gruppentraining höchstens sechs Personen je Trainerin bzw. Trainer und höchstens drei Personen je Trainingsfahrzeug.
Ein Einzelcoaching für Pkw besteht aus mindestens einer Unterrichtseinheit mit praktischem Training. Beim Einzelcoaching wird eine einzelne Person trainiert.
Ein Gruppentraining für Nutzfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen besteht aus mindestens acht Unterrichtseinheiten, zwei davon sind für praktisches Training zu verwenden. Die Zahl der teilnehmenden Personen beträgt höchstens vier Personen je Trainerin bzw. Trainer.
Ein Einzelcoaching für Nutzfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen besteht aus mindestens zwei Unterrichtseinheiten mit praktischem Training.
Die Trainerin oder der Trainer hat zum Zeitpunkt des Kurses als Spritspartrainerin oder Spritspartrainer zertifiziert zu sein. Das Zertifizierungsseminar hat 16 Stunden zu dauern, aus einem Theorie- und einem Praxisteil zu bestehen und eine Abschlussprüfung zu beinhalten.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img5is.png
Gleichung 2.31: Endenergieeinsparung „Spritspar-Trainings“
EES
Endenergieeinsparung [kWh/a]
n
Anzahl der teilnehmenden Personen [-]
EEVRef
durchschnittlicher Endenergieverbrauch aller Fahrten einer teilnehmenden Person pro Jahr [kWh/a]
fee
Einsparfaktor aufgrund des durchgeführten Spritspartrainings [%]
Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.11 in Kapitel 1.1.
In den nachfolgenden Standardwerten wird zwischen folgenden Anwendungsfällen unterschieden
Standardwerte 2.3.1: Lebensdauer, Einsparfaktor und Endenergieverbrauch
Parameter
Wert
Einheit
Lebensdauer eines Spritspartrainings
3
Jahre
Einsparfaktor (fee)
Gruppentraining für Pkw
10
%
Einzelcoaching für Pkw
5
%
Training für Nutzfahrzeuge
6,5
%
durchschnittlicher Endenergieverbrauch (EEVRef)
private Nutzung
8.316
kWh/a
berufliche Nutzung
Echtwert
kWh/a
Faktor Haushaltseinsparung (fH)
Echtwert
-
Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich
Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten.
Ein Gebäude wird mit einer geringeren Energiekennzahl errichtet als die OIB-Richtlinie 6 vorschreibt.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img6is.png
Gleichung 3.11: Endenergieeinsparung „Neuerrichten ganzer Wohngebäude“
EES
Endenergieeinsparung [kWh/a]
n
Anzahl der Einfamilienhäuser oder Anzahl der Wohneinheiten [-]
BGF
beheizte Bruttogrundfläche je Einfamilienhaus oder je Wohneinheit [m²]
HWBRef
flächenspezifischer Heizwärmebedarf des Referenzgebäudes bei Referenzklima [kWh/m²a], entspricht der Kennzahl HWBRef,RK,zul aus dem Energieausweis
HWBEff
flächenspezifischer Heizwärmebedarf des errichteten Gebäudes bei Referenzklima [kWh/m²a], entspricht der Kennzahl HWBRK aus dem Energieausweis
AZRef
Aufwandszahl des Referenzheizsystems [-]
Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.11 in Kapitel 1.1.
In den nachfolgenden Standardwerten wird zwischen folgenden Anwendungsfällen unterschieden
Standardwerte 3.1.1: Neuerrichten ganzer Wohngebäude – Allgemeine Parameter
Parameter
Wert
Einheit
Lebensdauer
30
Jahre
Faktor Haushaltseinsparung (fH)
1
-
Standardwerte 3.1.2: Neuerrichten ganzer Wohngebäude – Gebäude- und Heizsystemkennwerte Wohngebäude
Parameter
EFH
MFH
Einheit
Bruttogrundfläche (BGF)
175
89
m²
Referenz-Heizwärmebedarf (HWBRef)
34,0
24,5
kWh/m²a
Heizwärmebedarf (HWBEff)
Echtwert
Echtwert
kWh/m²a
Referenz-Aufwandszahl (AZRef)
0,68
1,55
-
Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich
Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten.
Ein Gebäude wird mit einer geringeren Energiekennzahl errichtet als die OIB-Richtlinie 6 vorschreibt.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img7is.png
Gleichung 3.21: Endenergieeinsparung „Neuerrichten ganzer Nichtwohngebäude“
EES
Endenergieeinsparung [kWh/a]
n
Anzahl der Nichtwohngebäude [-]
BGF
beheizte Bruttogrundfläche je Gebäude [m²]
HWBRef
flächenspezifischer Heizwärmebedarf des Referenzgebäudes bei Referenzklima [kWh/m²a], entspricht der Kennzahl HWBRef,RK,zul aus dem Energieausweis
HWBEff
flächenspezifischer Heizwärmebedarf des errichteten Gebäudes bei Referenzklima [kWh/m²a], entspricht der Kennzahl HWBRK aus dem Energieausweis
AZEff
Aufwandszahl im errichteten Gebäude [-]
Standardwerte 3.2.1: Neuerrichten ganzer Nichtwohngebäude
Parameter
Wert
Einheit
Lebensdauer
30
Jahre
Bruttogrundfläche (BGF)
Echtwert
m²
Referenz-Heizwärmebedarf (HWBRef)
Echtwert
kWh/m²a
Heizwärmebedarf (HWBEff)
Echtwert
kWh/m²a
Aufwandszahl (AZEff)
Echtwert
-
Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich
Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten.
Ein bestehendes Gebäude wird durch diverse bautechnische Maßnahmen (z.B. Fassadendämmung, Fenstertausch) auf einen besseren thermischen Standard saniert. Nach Sanierung unterschreitet das Gebäude die Vorgaben an die Energiekennzahlen bei größerer Renovierung gemäß der OIB-Richtlinie 6. Die Bewertung der Einsparung durch heiztechnische Maßnahmen befindet sich in Teil 4: „Heiztechnik und Warmwasserbereitung“ (Heizsysteme).
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img8is.png
Gleichung 3.31: Endenergieeinsparung „Größere Renovierung von Wohngebäuden“
EES
Endenergieeinsparung [kWh/a]
n
Anzahl der Einfamilienhäuser oder Anzahl der Wohneinheiten [-]
BGF
beheizte Bruttogrundfläche je Einfamilienhaus oder je Wohneinheit [m²]
HWBRef
flächenspezifischer Heizwärmebedarf vom unsanierten Gebäude bei Referenzklima [kWh/m²a], entspricht der Kennzahl HWBRK aus dem Energieausweis vor Durchführung der Sanierung
HWBEff
flächenspezifischer Heizwärmebedarf vom sanierten Gebäude bei Referenzklima [kWh/m²a], entspricht der Kennzahl HWBRK aus dem Energieausweis nach Durchführung der Sanierung
WWWB
flächenspezifischer Warmwasser-Wärmebedarf
AZRef
Aufwandszahl des Heizsystems im unsanierten Gebäude [-]
AZEff
Aufwandszahl des Heizsystems im sanierten Gebäude [-]
Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.11 in Kapitel 1.1.
Für die Anzahl der Wohneinheiten und den Heizwärmebedarf der neuerrichteten Gebäude ist kein Standardwert verfügbar.
In den nachfolgenden Standardwerten wird zwischen folgenden Anwendungsfällen unterschieden
Standardwerte 3.3.1: Größere Renovierung von Wohngebäuden – allgemeine Parameter
Parameter
Wert
Einheit
Lebensdauer
30
Jahre
Faktor Haushaltseinsparung (fH)
1
-
Standardwerte 3.3.2: Größere Renovierung von Wohngebäuden – Gebäude- und Heizsystemkennwerte
Parameter
EFH
MFH
Einheit
Bruttogrundfläche (BGF)
175
89
m²
Referenz-Heizwärmebedarf (HWBRef)
158,9
98,7
kWh/m²a
Heizwärmebedarf nach Renovierung (HWBEff)
56
40,7
kWh/m²a
Warmwasserwärmebedarf (WWWB)
7,7
10,2
kWh/m²a
Referenz-Aufwandszahl (AZRef)
1,66
1,70
-
Aufwandszahl nach Renovierung (AZEff)
2,11
2,42
-
Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich
Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten.
Ein bestehendes Nichtwohngebäude wird durch diverse bautechnische Maßnahmen (z.B. Fassadendämmung, Fenstertausch) auf einen besseren thermischen Standard saniert. Nach Sanierung unterschreitet das Gebäude die Vorgaben an die Energiekennzahlen bei größerer Renovierung gemäß OIB-Richtlinie 6. Das heizungstechnische System wird im Zuge der Sanierung nicht verändert. Die Bewertung der Einsparung durch heiztechnische Maßnahmen befindet sich in Teil 4: Heiztechnik und Warmwasserbereitung (Heizsysteme).
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img9is.png
Gleichung 3.41: Endenergieeinsparung „Größere Renovierung von Nichtwohngebäuden“
EES
Endenergieeinsparung [kWh/a]
n
Anzahl der Nichtwohngebäude [-]
BGF
beheizte Bruttogrundfläche je Gebäude [m²]
HWBRef
flächenspezifischer Heizwärmebedarf vom unsanierten Gebäude bei Referenzklima [kWh/m²a], entspricht der Kennzahl HWBRK aus dem Energieausweis vor Durchführung der Sanierung
HWBEff
flächenspezifischer Heizwärmebedarf vom sanierten Gebäude bei Referenzklima [kWh/m²a], entspricht der Kennzahl HWBRK aus dem Energieausweis nach Durchführung der Sanierung
WWWB
flächenspezifischer Warmwasser-Wärmebedarf
AZRef
Aufwandszahl des Heizsystems im unsanierten Gebäude [-]
AZEff
Aufwandszahl des Heizsystems im sanierten Gebäude [-]
Für die Anzahl der Nichtwohngebäude und den Heizwärmebedarf der neuerrichteten Gebäude ist kein Standardwert verfügbar.
Standardwerte 3.4.1: Größere Renovierung von Nichtwohngebäuden
Parameter
Wert
Einheit
Lebensdauer
30
Jahre
Bruttogrundfläche (BGF)
Echtwert
m²
Referenz-Heizwärmebedarf (HWBRef)
Echtwert
kWh/m²a
Heizwärmebedarf nach Renovierung (HWBEff)
Echtwert
kWh/m²a
Warmwasserwärmebedarf (WWWB)
Echtwert
kWh/m²a
Referenz-Aufwandszahl (AZRef)
Echtwert
-
Aufwandszahl nach Renovierung (AZEff)
Echtwert
-
Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich
Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten.
Der thermische Standard eines Wohngebäudes wird durch einzelne bautechnische Maßnahmen (z.B. Fassadensanierung) verbessert. Eine größere Renovierung gemäß OIB-Richtlinie 6 ist mit der Methode 3.3. „Größere Renovierung von Wohngebäuden“ zu bewerten.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img10is.png
Gleichung 3.51: Endenergieeinsparung „Sanieren einzelner Bauteile im Wohnbau“
EES
Endenergieeinsparung [kWh/a]
n
Anzahl der Bauteile [-]
ABT
durchschnittliche Fläche eines verbesserten Bauteils [m²]
URef
Wärmedurchgangskoeffizient des unsanierten Bauteils [W/m²K]
UEff
Wärmedurchgangskoeffizient des sanierten Bauteils [W/m²K]
HGTRK
Heizgradtage des Referenzklimas [Kd/a]
feu
Faktor zur Einheitenumrechnung in Kilowattstunden [kh/d]
AZRef
Aufwandszahl des Heizsystems im unsanierten Gebäude [-]
Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.11 in Kapitel 1.1.
In den nachfolgenden Standardwerten wird zwischen folgenden Anwendungsfällen unterschieden
Parameter
Wert
Einheit
Lebensdauer
30
Jahre
Bauteilfläche (ABT)
Echtwert
m²
Heizgradtage des Referenzklimas (HGTRK)
3.400
Kd/a
Faktor zur Einheitenumrechnung (feu)
0,024
kh/d
Faktor Haushaltseinsparung (fH)
1
-
Wärmedurchgangskoeffizient des unsanierten Bauteils (URef)
Außenwand
0,90
W/m²K
Kellerdecke
0,73
W/m²K
oberste Geschossdecke
0,52
W/m²K
Dachfläche
0,55
W/m²K
Fenster
2,52
W/m²K
Außentüren
2,42
W/m²K
Wärmedurchgangskoeffizient des sanierten Bauteils (UEff)
Außenwand
0,27
W/m²K
Kellerdecke
0,30
W/m²K
oberste Geschossdecke
0,15
W/m²K
Dachfläche
0,15
W/m²K
Fenster
1,06
W/m²K
Außentüren
1,29
W/m²K
Aufwandszahl des Heizsystems im unsanierten Gebäude (AZRef)
Einfamilienhaus (EFH)
1,66
-
Mehrfamilienhaus (MFH)
1,70
-
Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich
Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten.
Der thermische Standard eines Gebäudes wir durch einzelne bautechnische Maßnahmen (z.B. Fassadensanierung) verbessert. Eine größere Renovierung gemäß OIB-Richtlinie 6 ist mit der Methode 3.4 „Größere Renovierung von Nichtwohngebäuden“ zu bewerten.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img11is.png
Gleichung 3.61: Endenergieeinsparung „Sanieren einzelner Bauteile im Nichtwohngebäude“
EES
Endenergieeinsparung [kWh/a]
n
Anzahl der Bauteile [-]
ABT
durchschnittliche Fläche eines verbesserten Bauteils [m²]
URef
Wärmedurchgangskoeffizient des unsanierten Bauteils [W/m²K]
UEff
Wärmedurchgangskoeffizient des sanierten Bauteils [W/m²K]
HGTRK
Heizgradtage des Referenzklimas [Kd/a]
feu
Faktor zur Einheitenumrechnung in Kilowattstunden [kh/d]
AZRef
Aufwandszahl des Heizsystems im unsanierten Gebäude [-]
In den nachfolgenden Standardwerten wird zwischen folgenden Anwendungsfällen unterschieden
Standardwerte 3.6.1: Sanieren einzelner Bauteile im Nichtwohngebäude
Parameter
Wert
Einheit
Lebensdauer
30
Jahre
Heizgradtage des Referenzklimas (HGTRK)
3.400
Kd/a
Faktor zur Einheitenumrechnung (feu)
0,024
kh/d
Wärmedurchgangskoeffizient des unsanierten Bauteils (URef)
Außenwand
0,90
W/m²K
Kellerdecke
0,73
W/m²K
oberste Geschossdecke
0,52
W/m²K
Dachfläche
0,55
W/m²K
Fenster
2,52
W/m²K
Außentüren
2,42
W/m²K
Wärmedurchgangskoeffizient des sanierten Bauteils (UEff)
Außenwand
0,27
W/m²K
Kellerdecke
0,30
W/m²K
oberste Geschossdecke
0,15
W/m²K
Dachfläche
0,15
W/m²K
Fenster
1,06
W/m²K
Außentüren
1,29
W/m²K
Aufwandszahl des Heizsystems im unsanierten Gebäude (AZRef)
Echtwert
-
Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich
Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten.
Eine bestehende Anlage zur Bereitstellung von Raumwärme und Warmwasser in einem Wohngebäude wird durch eine effizientere Anlage ersetzt. Die Gebäudehülle bleibt unverändert.
Die Methode ist nicht anwendbar für
Für die Anwendung der Standardwerte für unsanierte Gebäude hat der flächenspezifische Heizwärmebedarf mindestens 40,7 kWh/m²a zu betragen.
Die installierten Heizsysteme haben für die Anwendung dieser Methode je nach Technologie die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen
Im Zuge der Modernisierung des Heizsystems werden alle technischen Vorkehrungen für den optimalen Betrieb der installierten Technologien getroffen (Anpassung der Heizkörper, hydraulischer Abgleich, Dämmung der Rohrleitungen).
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img12is.png
Gleichung 4.11: Endenergieeinsparung „Wärmebereitstellung in Bestandswohngebäuden“
EES
Endenergieeinsparung [kWh/a]
n
Anzahl der Einfamilienhäuser oder Wohneinheiten [-]
BGF
beheizte Bruttogrundfläche je Einfamilienhaus oder je Wohneinheit [m²]
HWB
flächenspezifischer Heizwärmebedarf [kWh/m²a], entspricht der Kennzahl HWBRK aus dem Energieausweis
WWWB
flächenspezifischer Warmwasser-Wärmebedarf [kWh/m²a], entspricht der Kennzahl WWWB aus dem Energieausweis
AZRef
Aufwandszahl des bestehenden Heizsystems [-]
AZEff
Aufwandszahl des effizienten Heizsystems [-]
Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.11 in Kapitel 1.1.
In den nachfolgenden Standardwerten wird zwischen folgenden Anwendungsfällen unterschieden
Standardwerte 4.1.1: Wärmebereitstellung in Bestandswohngebäuden – allgemeine Parameter
Parameter
Wert
Einheit
Lebensdauer je Technologie
Luftwärmepumpe
18
Jahre
Erdwärmepumpe
20
Jahre
Grundwasserwärmepumpe
20
Jahre
Biomasseheizkessel
20
Jahre
Fernwärmeanschlüsse
30
Jahre
Faktor Haushaltseinsparung (fH)
1
-
Standardwerte 4.1.2: Wärmebereitstellung in Bestandswohngebäuden – Gebäude- und Heizsystemkennwerte unsanierter Wohngebäude
Parameter
EFH
MFH
Einheit
BGF
175
89
m²
HWB
158,9
98,7
kWh/m²a
WWWB
7,7
10,2
kWh/m²a
AZRef
1,66
1,70
-
AZEff
Luftwärmepumpe
-
-
-
Erdwärmepumpe
-
-
-
Grundwasserwärmepumpe
-
-
-
Biomasseheizkessel
1,30
1,34
-
Fernwärmeanschlüsse
1,11
1,16
-
Standardwerte 4.1.3: Wärmebereitstellung in Bestandswohngebäuden – Gebäude- und Heizsystemkennwerte sanierter Wohngebäude
Parameter
EFH
MFH
Einheit
BGF
175
89
m²
HWB
56,0
40,7
kWh/m²a
WWWB
7,7
10,2
kWh/m²a
AZRef
2,11
2,42
-
AZEff
Luftwärmepumpe
0,32
0,42
-
Erdwärmepumpe
0,27
0,37
-
Grundwasserwärmepumpe
0,24
0,34
-
Biomasseheizkessel
1,50
1,56
-
Fernwärmeanschlüsse
1,25
1,35
-
Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich
Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten.
Eine bestehende Anlage zur Bereitstellung von Raumwärme und Warmwasser in einem Nichtwohngebäude wird durch eine effizientere Anlage ersetzt. Die Gebäudehülle bleibt unverändert.
Die Methode ist nicht anwendbar für
Die installierten Heizsysteme haben für die Anwendung dieser Methode je nach Technologie die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen
Im Zuge der Modernisierung des Heizsystems werden alle technischen Vorkehrungen für den optimalen Betrieb der installierten Technologien getroffen (Anpassung der Heizkörper, hydraulischer Abgleich, Dämmung der Rohrleitungen).
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img13is.png
Gleichung 4.21: Endenergieeinsparung „Wärmebereitstellung in bestehenden Nichtwohngebäuden“
EES
Endenergieeinsparung [kWh/a]
n
Anzahl der Nutzungseinheiten in Nichtwohngebäuden [-]
BGF
beheizte Bruttogrundfläche je Nutzungseinheit [m²]
HWB
flächenspezifischer Heizwärmebedarf [kWh/m²a], entspricht der Kennzahl HWBRK aus dem Energieausweis
WWWB
flächenspezifischer Warmwasser-Wärmebedarf [kWh/m²a], entspricht der Kennzahl WWWB aus dem Energieausweis
AZRef
Aufwandszahl des bestehenden Heizsystems [-]
AZEff
Aufwandszahl des effizienten Heizsystems [-]
In den nachfolgenden Standardwerten wird zwischen folgenden Anwendungsfällen unterschieden
Standardwerte 4.2.1: Wärmebereitstellung in bestehenden Nichtwohngebäuden
Parameter
Wert
Einheit
Lebensdauer je Technologie
Luftwärmepumpe
18
Jahre
Erdwärmepumpe
20
Jahre
Grundwasserwärmepumpe
20
Jahre
Biomasseheizkessel
20
Jahre
Fernwärmeanschlüsse
30
Jahre
BGF
Echtwert
m²
HWB
Echtwert
kWh/m²a
WWWB
Echtwert
kWh/m²a
AZRef
Echtwert
-
AZEff
Luftwärmepumpe
Echtwert
-
Erdwärmepumpe
Echtwert
-
Grundwasserwärmepumpe
Echtwert
-
Biomasseheizkessel
Echtwert
-
Fernwärmeanschlüsse
Echtwert
-
Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich
Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten.
Ein bestehendes Heizsystem in einem Einfamilienhaus wird um eine solarthermische Anlage erweitert, mit der die Bereitstellung von Warmwasser oder von Raumwärme und Warmwasser unterstützt werden soll. Eine eventuelle Verbesserung der Gebäudehülle sowie der mögliche Austausch der bestehenden Wärmebereitstellung werden im Zuge dieser Methode nicht bewertet.
Die Methode ist nicht anwendbar für
Für die Anwendung der Standardwerte für unsanierte Gebäude hat der flächenspezifische Heizwärmebedarf mindestens 40,7 kWh/m²a zu betragen.
Im Zuge der Installation der solarthermischen Anlage werden alle technischen Vorkehrungen für den optimalen Betrieb getroffen (z.B. Einstellen der Regelung, Dämmung der Rohrleitungen).
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img14is.png
Gleichung 4.31: Endenergieeinsparung „Einbau solarthermischer Anlagen im Einfamilienhaus“
EES
Endenergieeinsparung [kWh/a]
n
Anzahl der Nutzungseinheiten [-]
BGF
beheizte Bruttogrundfläche je Nutzungseinheit [m²]
HWB
flächenspezifischer Heizwärmebedarf bei Referenzklima [kWh/m²a], entspricht der Kennzahl HWBRK aus dem Energieausweis
WWWB
flächenspezifischer Warmwasser-Wärmebedarf [kWh/m²a], entspricht der Kennzahl WWWB aus dem Energieausweis
AZRef
Aufwandszahl des bestehenden Heizsystems [-]
fsol
Einsparfaktor der solarthermischen Anlage [-]
Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.11 in Kapitel 1.1.
In den nachfolgenden Standardwerten wird zwischen folgenden Anwendungsfällen unterschieden
Standardwerte 4.3.1: Einbau solarthermischer Anlagen im Einfamilienhaus
Parameter
Wert
Einheit
Lebensdauer
20
Jahre
Faktor Haushaltseinsparung (fH)
1
-
Bruttogrundfläche (BGF)
175
m²
Warmwasserbedarf (WWWB)
7,7
kWh/m²a
Standardwerte 4.3.2: Gebäude- und Anlagenkennzahlen je thermischen Gebäudezustand
Parameter
unsaniert
saniert
Heizwärmebedarf (HWB)
158,9
56,0
kWh/m²a
Aufwandszahl (AZRef)
1,66
2,11
-
Einsparfaktor der solarthermischen Anlage (fsol)
solare Warmwasserbereitung (SWW)
0,077
0,122
-
teilsolare Raumheizungsunterstützung (TSRH)
0,098
0,137
-
Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich
Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten.
In einem Wohngebäude oder einer Wohnung wird der bestehende Elektroboiler zur Warmwasserbereitung durch eine Brauchwasserwärmepumpe ausgetauscht. Als Wärmequelle für die Brauchwasserwärmepumpe dient die Raumluft am Aufstellungsort.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img15is.png
Gleichung 4.41: Endenergieeinsparung „Brauchwasserwärmepumpen in Wohngebäuden“
EES
Endenergieeinsparung [kWh/a]
n
Anzahl der Wohneinheiten [-]
BGF
beheizte Bruttogrundfläche je Wohneinheit [m²]
WWWB
flächenspezifischer Warmwasser-Wärmebedarf [kWh/m²a], entspricht der Kennzahl WWWB aus dem Energieausweis
AZRef
Aufwandszahl der bestehenden Warmwasserbereitung mit Elektroboiler [-]
AZEff
Aufwandszahl der installierten Brauchwasserwärmepumpe [-]
Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.11 in Kapitel 1.1.
Die Anzahl der Wohneinheiten sind maßnahmenspezifisch zu erheben.
In den nachfolgenden Standardwerten wird zwischen folgenden Anwendungsfällen unterschieden
Standardwerte 4.4.1: Brauchwasserwärmepumpen in Wohngebäuden
Parameter
Wert
Einheit
Lebensdauer
18
Jahre
Faktor Haushaltseinsparung (fH)
1
-
Standardwerte 4.4.2: Gebäude- und Anlagenkennzahlen je thermischen Gebäudezustand
Parameter
EFH
MFH
Bruttogrundfläche (BGF)
175
89
m²
Warmwasser-Wärmebedarf (WWWB)
7,7
10,2
kWh/m²a
Aufwandszahl Elektroboiler (AZRef)
2,97
3,87
-
Aufwandszahl Brauchwasserwärmepumpe (AZEff)
1,61
1,34
-
Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich
Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten.
In einem bestehenden wassergeführten Heizsystem wird eine effiziente Heizungsumwälzpumpe installiert.
Die Umwälzpumpe erfüllt die Vorgaben gemäß Ökodesign-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 641/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen, ABl. Nr. L 191 vom 23.07.2009 S. 35) und unterschreitet einen Energieeffizienzindex (EEI) von 0,23.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img16is.png
Gleichung 4.51: Endenergieeinsparung „Heizungsumwälzpumpen“
EES
Endenergieeinsparung [kWh/a]
n
Anzahl installierte Umwälzpumpen [-]
PRef
elektrische Nennleistung je Umwälzpumpe im Bestand [W]
PEff
elektrische Nennleistung je neu installierter Umwälzpumpe [W]
fL
Faktor Lastprofil zur Berücksichtigung der Drehzahlregelung [-]
tB
jährliche Betriebsstunden der Heizungsumwälzpumpen [h/a]
Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.11 in Kapitel 1.1.
Die Anzahl der installierten Umwälzpumpen, sowie die durchschnittlichen Leistungen vor und nach dem Einbau sind maßnahmenspezifisch zu erheben.
Standardwerte 4.5.1: Heizungsumwälzpumpen
Parameter
Wert
Einheit
Lebensdauer
15
Jahre
Nennleistung im Bestand (PRef)
Echtwert
W
Nennleistung effiziente Umwälzpumpe (PEff)
Echtwert
W
Faktor Lastprofil (fL)
0,4575
-
jährliche Betriebsstunden (TB)
5.000
h/a
Faktor Haushaltseinsparung (fH)
Echtwert
-
Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich
Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten.
In einem bestehenden Wohngebäude, das über ein zentrales, kombiniertes Heizsystem für die Bereitstellung von Raumwärme und Warmwasser verfügt, werden die Verteilleitungen für Heizung und Warmwasser mit einer Wärmedämmung versehen. Verteilleitungen sind jene Rohrleitungen, die im unbeheizten Bereich liegen und vom Wärmeerzeuger (z.B. Heizkessel) zu den Steigleitungen führen.
Diese Methode ist nicht mit der Methode 4.1. „Zentrale Wärmebereitstellung in Bestandswohngebäuden“ kombinierbar.
Für die Anwendung der Standardwerte für unsanierte Gebäude hat der flächenspezifische Heizwärmebedarf mindestens 40,7 kWh/m²a zu betragen.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img17is.png
Gleichung 4.61: Endenergieeinsparung „Dämmen von Heizungs- und Warmwasserrohren in Wohngebäuden“
EES
Endenergieeinsparung [kWh/a]
n
Anzahl der betroffenen Wohneinheiten [-]
eesV
längenspezifische Endenergieeinsparung der Verteilleitungsdämmung [kWh/m a]
lV
durchschnittliche Leitungslänge einer Verteilleitung je Wohneinheit [m]
Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.11 in Kapitel 1.1.
In den nachfolgenden Standardwerten wird zwischen folgenden Anwendungsfällen unterschieden
Standardwerte 4.6.1: Dämmen von Heizungs- und Warmwasserrohren in Wohngebäuden
Parameter
Wert
Einheit
Lebensdauer
30
Jahre
Faktor Haushaltseinsparung (fH)
1
-
Standardwerte 4.6.2: Gebäude- und Heizsystemkennwerte Wohngebäude
Parameter
EFH
MFH
längenspezifische Endenergieeinsparung (eesV)
unsaniertes Gebäude
107
31,7
kWh/m a
saniertes Gebäude
95
29,3
kWh/m a
durchschnittliche Leitungslänge einer Verteilleitung (lV)
23
73
m
Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind keine Nachweise erforderlich. Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten.
Leckagen stellen ständige Verbraucher in Druckluftsystemen dar und führen dadurch zu unnötig hohen Laufzeiten des Kompressors, um den gewünschten Netzdruck beizubehalten. Häufige Quellen sind undichte Kupplungen und Dichtungen, defekte Werkzeuge, Leckagen innerhalb der Fertigungsanlagen sowie Risse oder Löcher in den Schläuchen.
Ein Druckluftnetz wird vollumfänglich auf mögliche Leckagen untersucht und diese werden umfassend behoben. Bei der Behebung der Leckagen ist ein Protokoll zu führen, in dem gefundene Leckagen, Behebungsmethoden sowie technische Daten des Druckluftsystems erfasst werden.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img18is.png
Gleichung 5.11: Endenergieeinsparung „Abdichten von Druckluftsystemen“
EES
Endenergieeinsparung [kWh/a]
n
Anzahl der Druckluftsysteme [-]
PK
mittlere elektrische Nennleistung der Kompressoren je Druckluftsystem [kW]
tVL
durchschnittliche Volllaststunden der Kompressoren je Druckluftsystem [h/a]
fee
Einsparfaktor für die Behebung von Leckagen [%]
Standardwerte 5.1.1: Abdichten von Druckluftsystemen
Parameter
Wert
Einheit
Lebensdauer einer Abdichtung
1
Jahr
elektrische Kompressor-Nennleistung (PK)
Echtwert
kW
Volllaststunden der Kompressoren (tVL)
Echtwert
h/a
Einsparfaktor (fee)
20
%
Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich
Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten.
Anstelle von konventionellen Fahrzeugen werden folgende alternativ betriebene Fahrzeuge angeschafft
Die Methode ist sowohl für die Neuanschaffung als auch den Austausch von Bestandsfahrzeugen anwendbar.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img19is.png
Gleichung 6.11: Endenergieeinsparung „Alternative Antriebstechnologien für Kraftfahrzeuge“
EES
Endenergieeinsparung [kWh/a]
n
Anzahl der angeschafften effizienten Fahrzeuge [-]
eevRef
fahrleistungsspezifischer Energieverbrauch des konventionellen Fahrzeugs [kWh/Kfz-km]
eevEff
fahrleistungsspezifischer Energieverbrauch des effizienten Fahrzeugs [kWh/Kfz-km]
FL
durchschnittliche jährliche Fahrleistung [Kfz-km/a]
fDZ
Anpassungsfaktor zur Korrektur von Doppelzählungen [-]
Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.11 in Kapitel 1.1.
In den Standardwerten wird zwischen folgenden Anwendungsfällen unterschieden
Standardwerte 6.1.1: Alternative Antriebstechnologien für Kraftfahrzeuge
Parameter
Wert
Einheit
Lebensdauer
10
Jahre
fahrleistungsspezifischer Energieverbrauch Referenzfahrzeug (eevRef)
privat genutzte Pkw
0,66
kWh/Kfz-km
beruflich genutzte Pkw
0,66
kWh/Kfz-km
leichte Nutzfahrzeuge
spezifisch
kWh/Kfz-km
Lkw
spezifisch
kWh/Kfz-km
Busse
spezifisch
kWh/Kfz-km
Fahrleistung (FL)
privat genutzte Pkw
12.600
Kfz-km/a
beruflich genutzte Pkw
spezifisch
Kfz-km/a
leichte Nutzfahrzeuge
spezifisch
Kfz-km/a
Lkw
spezifisch
Kfz-km/a
Busse
spezifisch
Kfz-km/a
Faktor Haushaltseinsparung (fH)
privat genutzte Pkw
1
-
beruflich genutzte Pkw
0
-
leichte Nutzfahrzeuge
0
-
Lkw
0
-
Busse
0
-
Standardwerte 6.1.2: Alternative Antriebstechnologien für Kraftfahrzeuge
Parameter
BEV
FCEV
Einheit
Anpassungsfaktor Doppelzählungen (fDZ)
0,5
1
-
fahrleistungsspezifischer Energieverbrauch effizientes Fahrzeug (eevEff)
privat genutzte Pkw
0,21
0,267
kWh/Kfz-km
beruflich genutzte Pkw
0,21
0,267
kWh/Kfz-km
leichte Nutzfahrzeuge
spezifisch
spezifisch
kWh/Kfz-km
Lkw
spezifisch
spezifisch
kWh/Kfz-km
Busse
spezifisch
spezifisch
kWh/Kfz-km
Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich
Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten.
Eine Ladeinfrastruktur für Elektroautos wird an privaten, halb-öffentlichen und öffentlichen Plätzen errichtet.
Definitionen: Diese Methode bezeichnet einen Ladepunkt im Bereich Wechselstrom zumindest als einen Stecker mit einer Leistung von 3,7 kW. Im Bereich Gleichstrom sind Chademo oder CCS der Mindeststandard. Eine Ladestation ist eine technische Einheit, die bis zu vier Ladepunkte (nur bei Verfügbarkeit der gleichen Anzahl an Parkplätzen für Pkw) zur Verfügung stellt. Ein Standort ist eine Bauparzelle, die eine gewisse Anzahl von Ladestationen zur Verfügung stellt.
Die Errichtung von Schnellladepunkten findet entlang Fernverkehrsverbindungen oder in Fernverkehrsknotenpunkten statt, d.h. sie sind von diesen leicht und schnell erreichbar. Die potenzielle Ladeleistung des Schnellladepunkts ist größer 22 kW. Der Schnellladepunkt ist an einem halb-öffentlichen oder öffentlichen Ort zu errichten und hat, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, durchgehend für alle (zahlenden) Nutzerinnen und Nutzer zur Verfügung zu stehen („24/7“). Die Anzahl der als Maßnahme anrechenbaren Ladepunkte pro errichteter Ladestation ist in Abhängigkeit von den direkt angrenzenden Parkplätzen mit vier beschränkt.
Halb-öffentliche Ladepunkte haben, wenn sie zugänglich sind, allen (zahlenden) Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung zu stehen. Die potenzielle Ladeleistung ist durch eine minimale Ladeleistung von 3,7 kW, aber durch keine maximale Ladeleistung beschränkt.
Private Ladepunkte („Wallboxes“) sind einzelne Ladepunkte mit einer Ladeleistung von zumindest 3,7 kW, die nicht für alle (zahlenden) Nutzerinnen und Nutzer verfügbar sind; dies sind insbesondere Ladepunkte in Haushalten, in Mehrfamilienhäusern, bei Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen zur Nutzung durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sowie in Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen zur Nutzung für den Fuhrpark vorgesehen.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img20is.png
Gleichung 6.21: Endenergieeinsparung „Errichten von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge“
EES
Endenergieeinsparung [kWh/a]
n
Anzahl der errichteten Ladepunkte [kWh/a]
EESLP
Endenergieeinsparung je Ladepunkt [kWh/a]
fDZ
Anpassungsfaktor zur Korrektur von Doppelzählungen [-]
Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.11 in Kapitel 1.1.
In den Standardwerten wird zwischen folgenden Anwendungsfällen unterschieden
Standardwerte 6.2.1: Errichten von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
Parameter
Wert
Einheit
Lebensdauer
15
Jahre
Anpassungsfaktor Doppelzählungen (fDZ)
Schnellladepunkte
1,0
-
halb-öffentliche Ladepunkte
0,5
-
private Ladepunkte
0,5
-
Endenergieeinsparung je Ladepunkt (EESLP)
Schnellladepunkte
16.143
kWh/a
halb-öffentliche Ladepunkte
31.972
kWh/a
private Ladepunkte
3.504
kWh/a
Faktor Haushaltseinsparung (fH)
Schnellladepunkte
0,42
-
halb-öffentliche Ladepunkte
0,42
-
private Ladepunkte – Nutzung für Haushalte
1
-
private Ladepunkte – Nutzung für Fuhrpark
0
-
Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich
Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten.
Es wird ein Elektrofahrrad angeschafft, mit dem teilweise Pkw-Fahrten reduziert werden.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img21is.png
Gleichung 6.31: Endenergieeinsparung „Inverkehrbringen von Elektrofahrrädern“
EES
Endenergieeinsparung [kWh/a]
n
Anzahl der angeschafften Elektrofahrräder [-]
eevRef
fahrleistungsspezifischer Endenergieverbrauch des Referenzfahrzeugs [kWh/km a]
aVV
Anteil der Verkehrsverlagerung von Kfz auf Elektrofahrrad an der jährlichen Gesamtfahrleistung des Elektrofahrrades [%]
eevEff
fahrleistungsspezifischer Endenergieverbrauch des Elektrofahrrads [kWh/km a]
FL
durchschnittliche jährliche Gesamtfahrleistung des Elektrofahrrads [km/a]
Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.11 in Kapitel 1.1.
In den nachfolgenden Standardwerten wird zwischen folgenden Anwendungsfällen unterschieden
Standardwerte 6.3.1: Inverkehrbringen von Elektrofahrrädern
Parameter
Wert
Einheit
Lebensdauer
4
Jahre
fahrleistungsspezifischer Endenergieverbrauch Referenzfahrzeug (eevRef)
0,66
kWh/km
fahrleistungsspezifischer Endenergieverbrauch Elektrofahrrad (eevEff)
0,01
kWh/km
jährliche Fahrleistung mit dem Elektrofahrrad (FL)
private Fahrten
1.400
km/a
berufliche Fahrten
spezifisch
km/a
Verkehrsverlagerung relativ zur Elektrofahrrad-Fahrleistung (aVV)
private Fahrten
34,5
%
berufliche Fahrten
spezifisch
%
Faktor Haushaltseinsparung (fH)
private Fahrten
1
-
berufliche Fahrten
0
-
Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich
Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten.
Der Luftdruck in allen Reifen eines Lkw wird automatisiert erfasst. Eine Auswertung zeigt der Fahrerin bzw. dem Fahrer den optimalen Reifenluftdruck an und mit welcher Energieeinsparung die Einstellung dieses Wertes verbunden wäre. Die Bewertung fahrzeugintegrierter Systeme zur Reifenluftdruckkontrolle sind nicht von dieser Methode abgedeckt.
Die Reifenluftdruckkontrolle hat die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img22is.png
Gleichung 6.41: Endenergieeinsparung „Reifenluftdruckkontrolle bei Lastkraftwagen“
EES
Endenergieeinsparung [kWh/a]
n
Anzahl der Reifenluftdruckkontrollen bei Lkw [-]
EEV
durchschnittlicher Endenergieverbrauch aller Fahrten eines Lkw im Jahr [kWh/a]
fee
Einsparfaktor durch Reifenluftdruckkontrollen [%]
Parameter
Wert
Einheit
Lebensdauer
0,25
Jahre
Endenergieverbrauch Lkw (EEV)
350.654
kWh/a
Einsparfaktor automatische Reifenluftdruckkontrolle (fee)
0,26
%
Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich
Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten.
Ein Unternehmen schafft Anreize für Homeoffice, wodurch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tageweise von Zuhause aus arbeiten. Wegfallende An- und Abreisen zur Arbeit mit dem Kraftfahrzeug reduzieren dabei den Endenergieverbrauch privater Haushalte.
Der Arbeitsweg würde ohne Anreiz für Homeoffice mit dem Kraftfahrzeug zurückgelegt werden.
Die Ausübung der Tätigkeiten via Homeoffice ist zeitlich begrenzt und nicht der Regelfall.
Die Reduktion von An- und Abreisen zur Arbeit als Mitfahrerin bzw. Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug (inkl. öffentlichen Verkehr) oder ohne Kraftfahrzeug verursachen keine Endenergieeinsparungen.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img23is.png
Gleichung 6.51: Endenergieeinsparung „Homeoffice in Unternehmen“
EES
Endenergieeinsparung [kWh/a]
n
Anzahl der Personen im Homeoffice [-]
FLAW
gewichtete Fahrleistung mit dem Kfz für den gesamten Arbeitsweg pro Person und Homeoffice-Tag [km/d]
eevRef
fahrleistungsspezifischer Endenergieverbrauch des Referenzfahrzeugs [kWh/km]
nHO
durchschnittliche Anzahl an Homeoffice-Tagen je Person [d/a]
frb
Anpassungsfaktor zur Berücksichtigung von Rebound-Effekten [-]
Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.11 in Kapitel 1.1.
Standardwerte 6.5.1: Homeoffice in Unternehmen
Parameter
Wert
Einheit
Lebensdauer
1
Jahr
gewichtete Fahrleistung pro Person und Homeoffice-Tag (FLAW)
Echtwert
[km/d]
fahrleistungsspezifischer Endenergieverbrauch Referenzfahrzeug (eevRef)
0,66
kWh/km
durchschnittliche Anzahl der Homeoffice-Tage (nHO)
Echtwert
d/a
Anpassungsfaktor für Rebound-Effekte (frb)
0,27
-
Faktor Haushaltseinsparung (fH)
1
-
Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich
Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten.
Ein Unternehmen schafft Anreize für seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die An- und Abreise zum Arbeitsplatz mit Personenkraftwagen (Pkw) der Fahrzeugkategorie M1 und N1 Fahrgemeinschaften zu gründen. Durch die gemeinsam zurückgelegten Wege wird Treibstoff eingespart.
Als Fahrgemeinschaft bezeichnet diese Methode den einmaligen Vorgang einer Beförderung mehrerer Personen zum Arbeitsplatz oder zum Wohnort aller Beteiligten.
Der Arbeitsweg würde ohne Teilnahme an der Fahrgemeinschaft mit einem eigenen Kraftfahrzeug zurückgelegt werden.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img24is.png
Gleichung 6.61: Endenergieeinsparung „Fahrgemeinschaften in Unternehmen“
EES
Endenergieeinsparung [kWh/a]
n
Anzahl gebildeter Fahrgemeinschaften [-]
eevRef
fahrleistungsspezifischer Endenergieverbrauch des Referenzfahrzeugs [kWh/km]
FLAW
durchschnittliche Summe der Arbeitswege aller Insassen je Fahrgemeinschaft in einem Jahr [km/a]
FLFG
durchschnittliche Fahrleistung einer Fahrgemeinschaft in einem Jahr [km/a]
frb
Faktor zur Berücksichtigung des Rebound-Effekts [-]
Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.11 in Kapitel 1.1.
Standardwerte 6.6.1: Fahrgemeinschaften in Unternehmen
Parameter
Wert
Einheit
Lebensdauer
1
Jahr
fahrleistungsspezifischer Endenergieverbrauch Referenzfahrzeug (eevRef)
0,66
kWh/km
Summe der Arbeitswege aller Beteiligten (FLAW)
spezifisch
km/a
durchschnittliche Fahrleistung einer Fahrgemeinschaft (FLFG)
spezifisch
km/a
Faktor Haushaltseinsparung (fH)
1
-
Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich
Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten.
Energieeinsparcontracting besteht aus verschiedenen investiven und nicht-investiven Maßnahmen (z.B. technische Betriebsführung, Nutzermotivation sowie monatliches Energieverbrauchsmonitoring), die in Summe eine vertraglich garantierte Einsparsumme ergeben, wobei im Rahmen dieser Methode ausschließlich die garantierten Endenergieeinsparungen bewertbar sind.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img25is.png
Gleichung 7.11: Endenergieeinsparung „Verträge zur garantierten Energieeinsparung“
EES
Endenergieeinsparung [kWh/a]
n
Anzahl der Einspargarantie-Verträge [-]
EESV
durchschnittliche Jahresendenergieeinsparung je Einspargarantie-Vertrag [kWh/a]
Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.11 in Kapitel 1.1.
Dieser Methode liegen keine Standardwerte zu Grunde, da die vertraglich festgelegten Einsparwerte heranzuziehen sind. Variiert die Energieeinsparung über die Vertragslaufzeit, so ist ein Mittelwert über die Wirkdauer zu bilden.
Die Lebensdauer entspricht der Vertragslaufzeit in ganzen Jahren.
Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich
Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten.
§ 1. Diese Verordnung legt gemäß § 62 Abs. 3 und 4 EEffG die Bestimmungen für die Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen der alternativen strategischen Maßnahmen für die Zwecke des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2023, fest.
Energieträger
Wert
Einheit
1.
Koks und Kokskohle
0,0289
TJ/t
2.
sonstige Steinkohle
0,0277
TJ/t
3.
Braunkohle
0,0213
TJ/t
4.
Rohöl und NGL
0,0425
TJ/t
5.
Raffinerieeinsatz
0,0384
TJ/t
6.
Benzin
0,0418
TJ/t
7.
Petroleum und Kerosin
0,0434
TJ/t
8.
Diesel
0,0424
TJ/t
9.
Gasöl für Heizzwecke
0,0428
TJ/t
10.
Heizöl schwer
0,0412
TJ/t
11.
Flüssiggas
0,0461
TJ/t
12.
sonstige Erdölprodukte
0,0442
TJ/t
13.
Raffinerie-Restgas
0,0268
TJ/t
14.
Erdgas
0,0367
TJ/1000 Nm³
15.
Hochofengas
0,0032
TJ/1000 Nm³
16.
Tiegelgas
0,0070
TJ/1000 Nm³
17.
Kokereigas
0,0174
TJ/1000 Nm³
18.
Industrieabfälle
0,0197
TJ/t
19.
Haushaltsabfälle
0,0104
TJ/t
20.
Scheitholz und Brennholz
0,0143
TJ/t
21.
Pellets und Holzbriketts
0,0173
TJ/t
22.
Holzabfälle
0,0111
TJ/t
23.
Holzkohle
0,0285
TJ/t
24.
Ablaugen
0,0085
TJ/t
25.
Deponiegas
0,0148
TJ/1000 Nm³
26.
Klärgas
0,0173
TJ/1000 Nm³
27.
Biogas
0,0367
TJ/1000 Nm³
28.
Bioethanol
0,0273
TJ/t
29.
Biodiesel
0,0373
TJ/t
30.
sonstige biogene flüssig
0,0385
TJ/t
31.
sonstige biogene fest
0,0065
TJ/t
32.
Wärme (Fernwärme, erneuerbare Wärme, Reaktionswärme)
0,0036
TJ/MWh
33.
elektrische Energie (inkl. Strom aus Erneuerbaren)
0,0036
TJ/MWh
Ein Terajoule (TJ) entspricht /Dokumente/Bundesnormen/NOR40260172/hauptdokument.img1is.png Kilowattstunden (kWh).
§ 2. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, gelten die Begriffsbestimmungen des EEffG. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
§ 3. (1) Ein Anreiz gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 EEffG hat ursächlich für die Setzung einer Energieeffizienzmaßnahme zu sein.
(2) Ein Anreiz ist insbesondere
(3) Die Zuordnung von Endenergieeinsparungen bei Vorliegen mehrfacher Anreize zum Setzen einer Energieeffizienzmaßnahme erfolgt durch schriftliche Vereinbarung zwischen den jeweils beteiligen Gebietskörperschaften bzw. öffentlichen Förderungsgebern.
(4) Sofern keine Vereinbarung gemäß Abs. 3 geschlossen wird, erfolgt die Zuordnung der Endenergieeinsparungen bei Vorliegen mehrfacher Anreize
(5) Unzulässige doppelte Anrechnungen gemäß § 62 Abs. 1 Z 13 EEffG umfassen sowohl Mehrfachzählungen als auch Mehrfachzurechnungen.
§ 4. Der Zeitpunkt der Maßnahmensetzung gemäß § 62 Abs. 2 EEffG ist insbesondere bei
§ 5. Anstelle von Standardwerten können Echtwerte für die Ermittlung der Endenergieeinsparungen herangezogen werden. Verwendete Echtwerte sind gemäß § 9 zu ermitteln und im Zuge der Meldung unter Berücksichtigung der zusätzlichen Dokumentationserfordernisse gemäß Anhang 1 zu § 5 zu dokumentieren.
§ 6. Individuelle Bewertungen haben auf Basis eines Gutachtens gemäß § 64 Abs. 2 EEffG folgende Inhalte aufzuweisen
§ 7. (1) Die Normierung des Endenergieverbrauchs hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen.
(2) Die Normalisierung des Energieverbrauchs hat in Form von Anpassungsfaktoren zu erfolgen, die den Einfluss systemfremder Faktoren so weit als möglich ausschließen. Systemfremde Faktoren sind insbesondere
§ 8. (1) Der Referenzendenergieverbrauch gemäß § 62 Abs. 1 Z 5 EEffG errechnet sich je Energieeffizienzmaßnahme wie folgt
(2) Ein vorzeitiger Ersatz liegt vor, wenn ein Gerät oder Geräteteil oder ein Fahrzeug oder Fahrzeugteil vor Ende seiner technischen Lebensdauer ausgetauscht wird. Beim vorzeitigen Ersatz ist der Referenzendenergieverbrauch
§ 9. (1) Bei der Berechnung der Endenergieeinsparung sind alternativ folgende Datenquellen heranzuziehen
(2) Liegen Datenquellen gemäß Abs. 1 nicht vor, können die nachfolgenden Daten unter den genannten Voraussetzungen herangezogen werden
(3) Bei der Festlegung von Annahmen, Schätzungen oder empirischen Erhebungen gemäß Abs. 2 sowie der Angabe der Höhe von Endenergieeinsparungen sind die in einer verallgemeinerten Methode festgelegten Werte zu verwenden.
(4) Datenquellen müssen aktuell, repräsentativ und objektiv für die zu bewertende Endenergieeinsparung der jeweiligen Energieeffizienzmaßnahme sein. Eine Datenquelle ist
(5) Die verwendeten Datenquellen bzw. daraus abgeleitete Werte zur Bewertung von Endenergieeinsparungen haben vollständig, nachvollziehbar und schlüssig dokumentiert zu werden. Die der Datenquelle zugrundeliegenden Methoden haben dem Stand der Technik zu entsprechen.
(6) Für die Ermittlung der Energieinhalte aus Energieträgern sind die Umrechnungsfaktoren gemäß Anhang 2 zu § 9 heranzuziehen.
§ 10. Herangezogene Messungen des Endenergieverbrauchs oder Parameter zur Bestimmung von Endenergieeinsparungen haben folgende Kriterien zu erfüllen
§ 11. Das Ausmaß von Energieeffizienzmaßnahmen, die bei Haushalten und begünstigten Haushalten gesetzt wurden, ist mit einem Haushaltsfaktor bzw. begünstigten Haushaltsfaktor zu erfassen. Der Haushaltsfaktor und der begünstigte Haushaltsfaktor errechnen sich aus dem Verhältnis der Einsparung in den Haushalten bzw. begünstigten Haushalten im Vergleich zur Gesamteinsparung der jeweiligen Energieeffizienzmaßnahme und können einen Wert zwischen null und eins annehmen.
§ 12. (1) Für die Meldung von Energieeffizienzmaßnahmen, die nach einer verallgemeinerten Methode gemäß § 5 bewertet wurden, sind die Meldeformulare für die entsprechenden verallgemeinerten Methoden zu verwenden.
(2) Die folgenden Daten sind in den Meldeformularen entsprechend der jeweiligen Maßnahmendokumentation anzugeben
(3) Abweichend zu Abs. 2 sind für die Meldung mehrerer Energieeffizienzmaßnahmen mit derselben Bewertungsmethode, demselben Anwendungsfall und demselben Umsetzungsjahr aggregierte Daten in ein Meldeformular wie folgt einzutragen
(4) Im Anhang des Meldeformulars sind zumindest die folgenden Nachweise hochzuladen
(5) Bei der Meldung von alternativ strategischen Maßnahmen sind die in Abs. 4 Z 1 und Abs. 4 Z 3 genannten Nachweise nicht in der elektronischen Meldeplattform hochzuladen. Nach Aufforderung der E-Control sind die Nachweise von den meldenden Stellen nachzureichen.
§ 13. (1) Eine Maßnahmenteilung gemäß § 62 Abs. 1 Z 9 EEffG hat ausschließlich über die Funktion „Maßnahmenteilung“ in der elektronischen Meldeplattform zu erfolgen.
(2) Geteilte Maßnahmenmeldungen sind ausschließlich über die Funktion „Maßnahmenübertragung“ in der elektronischen Meldeplattform zu übertragen.
§ 14. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter.
§ 15. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 16. Durch diese Verordnung wird Anhang V der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210, umgesetzt.