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20012516 AT

Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung

19 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

Bundesrecht Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung

CELEX-Nr.: 32023L1791

Bundesrecht Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung

Die Ermittlung der Endenergieeinsparungen für Haushalte und begünstigte Haushalte basiert auf der Endenergieeinsparung der jeweiligen Energieeffizienzmaßnahme und wird, sofern anwendbar, für alle betroffenen verallgemeinerten Bewertungsmethoden einheitlich mit der nachfolgenden Gleichung ermittelt

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img1is.png

Gleichung 1.11: Endenergieeinsparung in Haushalten

EESH

Endenergieeinsparung in Haushalten [kWh/a]

EES

Endenergieeinsparung [kWh/a]

fH

Faktor Haushaltseinsparung [-]

Die Berechnung der Endenergieeinsparung von Energieeffizienzmaßnahmen im Bereich der Gebäudehülle, Heiztechnik und Warmwasserbereitung basiert auf dem Heizenergiebedarf. Die Umrechnung von Nutzenergie (Wärmebedarf) auf Endenergie (Heizenergiebedarf) erfolgt mit der sogenannten Aufwandszahl (AZ). Die Aufwandszahl ist wie folgt definiert

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img2is.png

Gleichung 1.21: Aufwandszahl

AZ

Aufwandszahl eines Heizsystems [-]

HEB

flächenspezifischer Heizenergiebedarf [kWh/m²a]

HWB

flächenspezifischer Heizwärmebedarf [kWh/m²a]

WWWB

flächenspezifischer Warmwasser-Wärmebedarf [kWh/m²a]

Die Aufwandszahl entspricht dem Kehrwert des gemittelten Wirkungsgrades bezogen auf ein ganzes Jahr.

Ein Haushalt wird individuell, persönlich und ausführlich über die Ursachen seines Energieverbrauchs durch qualifizierte Personen in Form einer Energieberatung aufgeklärt. Energieberatungen führen teilweise zu Investitionen in energieeffiziente Ausrüstung und teilweise zu Änderungen im Nutzungsverhalten (z.B. Reduktion der Raumtemperatur). Im Zuge dieser Methode wird der Effekt auf das Nutzungsverhalten bewertet. Investitionen in technische Umrüstungen sind unter Verwendung anderer verallgemeinerter Methoden oder individuell zu bewerten.

Die Energieberatung hat entweder direkt in den Wohnräumen des Haushalts oder in einer Beratungsstelle zu erfolgen. Die Dauer der Energieberatung sollte zumindest 60 Minuten betragen. Im Zuge einer Beratung ist ein Energiekonzept in Form eines Beratungsprotokolls zu erstellen und dem Haushalt auszuhändigen.

Die erforderliche Qualifikation von Energieberaterinnen und Energieberatern ist in § 44 EEffG festgelegt.

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img3is.png

Gleichung 2.11: Endenergieeinsparung „Energieberatung in privaten Haushalten“

EES

Endenergieeinsparung [kWh/a]

n

Anzahl der durchgeführten Energieberatungen [-]

EEVRef

Endenergieverbrauch eines durchschnittlichen Haushalts vor der Durchführung der Energieberatung [kWh/a]

fee

Einsparfaktor aufgrund der durchgeführten Energieberatung [%]

Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.11 in Kapitel 1.1.

In den nachfolgenden Standardwerten wird zwischen folgenden Anwendungsfällen unterschieden

Standardwerte 2.1.1: Energieberatung in privaten Haushalten

Parameter

Wert

Einheit

Lebensdauer einer Energieberatung

2

Jahre

Einsparfaktor (fee)

3

%

Endenergieverbrauch je Haushalt (EEVRef)

Stromberatung

3.800

kWh/a

Wärmeberatung

15.200

kWh/a

Haushaltsberatung

19.000

kWh/a

Faktor Haushaltseinsparung (fH)

1

-

Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich

Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten.

Ein kleines Unternehmen gemäß § 37 Abs. 1 Z 29 EEffG oder ein mittleres Unternehmen gemäß § 37 Abs. 1 Z 31 EEffG wird ausführlich und individuell über die Ursachen seines Energieverbrauchs durch qualifizierte Personen in Form einer Energieberatung aufgeklärt. Energieberatungen führen teilweise zu Investitionen in energieeffiziente Ausrüstung und teilweise zu Änderungen im Nutzungsverhalten (z.B. Reduktion der Raumtemperatur). Im Zuge dieser Methode wird der Effekt auf das Nutzungsverhalten bewertet. Investitionen in technische Umrüstungen sind unter Verwendung anderer verallgemeinerter Methoden oder individuell zu bewerten.

Energieberatungen in kleinen oder mittleren Unternehmen sollen vorrangig eine Gesamtanalyse der Energieflüsse im Unternehmen oder in Unternehmensteilen zum Ziel haben und die wesentlichsten energieverbrauchenden Prozesse und Anwendungen aufzeigen. Neben organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung des Energieverbrauchs müssen auch investive Maßnahmen vorgeschlagen werden.

Mit dieser Methode sind neben Energieberatungen auch Energiemanagementsysteme und Energieverbrauchs-Monitoringsysteme bewertbar.

Die Energieberatung hat individuell auf das Unternehmen angepasst zu sein. Im Zuge der Beratung ist mindestens ein Vor-Ort-Termin durchzuführen. Abschließend ist ein Beratungsprotokoll zu erstellen, das die folgenden Inhalte umfasst

Ein Energieverbrauchs-Monitoringsystem hat zumindest die folgenden Vorgaben einzuhalten

Die erforderliche Qualifikation von Energieberaterinnen und Energieberatern ist in § 44 EEffG festgelegt.

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img4is.png

Gleichung 2.21: Endenergieeinsparung „Energieberatung in kleinen und mittleren Unternehmen“

EES

Endenergieeinsparung [kWh/a]

n

Anzahl der durchgeführten Energieberatungen in kleinen oder mittleren Unternehmen [-]

EEVRef

mittlerer Endenergieverbrauch in den beratenen Unternehmen [kWh/a]

fee

Einsparfaktor aufgrund der durchgeführten Energieberatung [%]

Standardwerte 2.2.1: Lebensdauer, Einsparfaktor und Endenergieverbrauch

Parameter

Wert

Einheit

Lebensdauer einer Energieberatung

2

Jahre

Endenergieverbrauch je beratenen Unternehmen (EEVRef)

Echtwert

kWh/a

Einsparfaktor (fee)

2

%

Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich

Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten.

Lenkberechtigte Personen absolvieren ein Training zur spritsparenden Fahrweise. Diese Trainings bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und werden von einer zertifizierten Person abgehalten.

Ein Gruppentraining für Personenkraftwagen (Pkw) besteht aus mindestens acht Unterrichtseinheiten, wobei zumindest vier Unterrichtseinheiten aus praktischem Training bestehen. Die Zahl der teilnehmenden Personen beträgt beim Gruppentraining höchstens sechs Personen je Trainerin bzw. Trainer und höchstens drei Personen je Trainingsfahrzeug.

Ein Einzelcoaching für Pkw besteht aus mindestens einer Unterrichtseinheit mit praktischem Training. Beim Einzelcoaching wird eine einzelne Person trainiert.

Ein Gruppentraining für Nutzfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen besteht aus mindestens acht Unterrichtseinheiten, zwei davon sind für praktisches Training zu verwenden. Die Zahl der teilnehmenden Personen beträgt höchstens vier Personen je Trainerin bzw. Trainer.

Ein Einzelcoaching für Nutzfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen besteht aus mindestens zwei Unterrichtseinheiten mit praktischem Training.

Die Trainerin oder der Trainer hat zum Zeitpunkt des Kurses als Spritspartrainerin oder Spritspartrainer zertifiziert zu sein. Das Zertifizierungsseminar hat 16 Stunden zu dauern, aus einem Theorie- und einem Praxisteil zu bestehen und eine Abschlussprüfung zu beinhalten.

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img5is.png

Gleichung 2.31: Endenergieeinsparung „Spritspar-Trainings“

EES

Endenergieeinsparung [kWh/a]

n

Anzahl der teilnehmenden Personen [-]

EEVRef

durchschnittlicher Endenergieverbrauch aller Fahrten einer teilnehmenden Person pro Jahr [kWh/a]

fee

Einsparfaktor aufgrund des durchgeführten Spritspartrainings [%]

Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.11 in Kapitel 1.1.

In den nachfolgenden Standardwerten wird zwischen folgenden Anwendungsfällen unterschieden

Standardwerte 2.3.1: Lebensdauer, Einsparfaktor und Endenergieverbrauch

Parameter

Wert

Einheit

Lebensdauer eines Spritspartrainings

3

Jahre

Einsparfaktor (fee)

Gruppentraining für Pkw

10

%

Einzelcoaching für Pkw

5

%

Training für Nutzfahrzeuge

6,5

%

durchschnittlicher Endenergieverbrauch (EEVRef)

private Nutzung

8.316

kWh/a

berufliche Nutzung

Echtwert

kWh/a

Faktor Haushaltseinsparung (fH)

Echtwert

-

Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich

Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten.

Ein Gebäude wird mit einer geringeren Energiekennzahl errichtet als die OIB-Richtlinie 6 vorschreibt.

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img6is.png

Gleichung 3.11: Endenergieeinsparung „Neuerrichten ganzer Wohngebäude“

EES

Endenergieeinsparung [kWh/a]

n

Anzahl der Einfamilienhäuser oder Anzahl der Wohneinheiten [-]

BGF

beheizte Bruttogrundfläche je Einfamilienhaus oder je Wohneinheit [m²]

HWBRef

flächenspezifischer Heizwärmebedarf des Referenzgebäudes bei Referenzklima [kWh/m²a], entspricht der Kennzahl HWBRef,RK,zul aus dem Energieausweis

HWBEff

flächenspezifischer Heizwärmebedarf des errichteten Gebäudes bei Referenzklima [kWh/m²a], entspricht der Kennzahl HWBRK aus dem Energieausweis

AZRef

Aufwandszahl des Referenzheizsystems [-]

Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.11 in Kapitel 1.1.

In den nachfolgenden Standardwerten wird zwischen folgenden Anwendungsfällen unterschieden

Standardwerte 3.1.1: Neuerrichten ganzer Wohngebäude – Allgemeine Parameter

Parameter

Wert

Einheit

Lebensdauer

30

Jahre

Faktor Haushaltseinsparung (fH)

1

-

Standardwerte 3.1.2: Neuerrichten ganzer Wohngebäude – Gebäude- und Heizsystemkennwerte Wohngebäude

Parameter

EFH

MFH

Einheit

Bruttogrundfläche (BGF)

175

89

m²

Referenz-Heizwärmebedarf (HWBRef)

34,0

24,5

kWh/m²a

Heizwärmebedarf (HWBEff)

Echtwert

Echtwert

kWh/m²a

Referenz-Aufwandszahl (AZRef)

0,68

1,55

-

Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich

Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten.

Ein Gebäude wird mit einer geringeren Energiekennzahl errichtet als die OIB-Richtlinie 6 vorschreibt.

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img7is.png

Gleichung 3.21: Endenergieeinsparung „Neuerrichten ganzer Nichtwohngebäude“

EES

Endenergieeinsparung [kWh/a]

n

Anzahl der Nichtwohngebäude [-]

BGF

beheizte Bruttogrundfläche je Gebäude [m²]

HWBRef

flächenspezifischer Heizwärmebedarf des Referenzgebäudes bei Referenzklima [kWh/m²a], entspricht der Kennzahl HWBRef,RK,zul aus dem Energieausweis

HWBEff

flächenspezifischer Heizwärmebedarf des errichteten Gebäudes bei Referenzklima [kWh/m²a], entspricht der Kennzahl HWBRK aus dem Energieausweis

AZEff

Aufwandszahl im errichteten Gebäude [-]

Standardwerte 3.2.1: Neuerrichten ganzer Nichtwohngebäude

Parameter

Wert

Einheit

Lebensdauer

30

Jahre

Bruttogrundfläche (BGF)

Echtwert

m²

Referenz-Heizwärmebedarf (HWBRef)

Echtwert

kWh/m²a

Heizwärmebedarf (HWBEff)

Echtwert

kWh/m²a

Aufwandszahl (AZEff)

Echtwert

-

Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich

Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten.

Ein bestehendes Gebäude wird durch diverse bautechnische Maßnahmen (z.B. Fassadendämmung, Fenstertausch) auf einen besseren thermischen Standard saniert. Nach Sanierung unterschreitet das Gebäude die Vorgaben an die Energiekennzahlen bei größerer Renovierung gemäß der OIB-Richtlinie 6. Die Bewertung der Einsparung durch heiztechnische Maßnahmen befindet sich in Teil 4: „Heiztechnik und Warmwasserbereitung“ (Heizsysteme).

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img8is.png

Gleichung 3.31: Endenergieeinsparung „Größere Renovierung von Wohngebäuden“

EES

Endenergieeinsparung [kWh/a]

n

Anzahl der Einfamilienhäuser oder Anzahl der Wohneinheiten [-]

BGF

beheizte Bruttogrundfläche je Einfamilienhaus oder je Wohneinheit [m²]

HWBRef

flächenspezifischer Heizwärmebedarf vom unsanierten Gebäude bei Referenzklima [kWh/m²a], entspricht der Kennzahl HWBRK aus dem Energieausweis vor Durchführung der Sanierung

HWBEff

flächenspezifischer Heizwärmebedarf vom sanierten Gebäude bei Referenzklima [kWh/m²a], entspricht der Kennzahl HWBRK aus dem Energieausweis nach Durchführung der Sanierung

WWWB

flächenspezifischer Warmwasser-Wärmebedarf

AZRef

Aufwandszahl des Heizsystems im unsanierten Gebäude [-]

AZEff

Aufwandszahl des Heizsystems im sanierten Gebäude [-]

Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.11 in Kapitel 1.1.

Für die Anzahl der Wohneinheiten und den Heizwärmebedarf der neuerrichteten Gebäude ist kein Standardwert verfügbar.

In den nachfolgenden Standardwerten wird zwischen folgenden Anwendungsfällen unterschieden

Standardwerte 3.3.1: Größere Renovierung von Wohngebäuden – allgemeine Parameter

Parameter

Wert

Einheit

Lebensdauer

30

Jahre

Faktor Haushaltseinsparung (fH)

1

-

Standardwerte 3.3.2: Größere Renovierung von Wohngebäuden – Gebäude- und Heizsystemkennwerte

Parameter

EFH

MFH

Einheit

Bruttogrundfläche (BGF)

175

89

m²

Referenz-Heizwärmebedarf (HWBRef)

158,9

98,7

kWh/m²a

Heizwärmebedarf nach Renovierung (HWBEff)

56

40,7

kWh/m²a

Warmwasserwärmebedarf (WWWB)

7,7

10,2

kWh/m²a

Referenz-Aufwandszahl (AZRef)

1,66

1,70

-

Aufwandszahl nach Renovierung (AZEff)

2,11

2,42

-

Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich

Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten.

Ein bestehendes Nichtwohngebäude wird durch diverse bautechnische Maßnahmen (z.B. Fassadendämmung, Fenstertausch) auf einen besseren thermischen Standard saniert. Nach Sanierung unterschreitet das Gebäude die Vorgaben an die Energiekennzahlen bei größerer Renovierung gemäß OIB-Richtlinie 6. Das heizungstechnische System wird im Zuge der Sanierung nicht verändert. Die Bewertung der Einsparung durch heiztechnische Maßnahmen befindet sich in Teil 4: Heiztechnik und Warmwasserbereitung (Heizsysteme).

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img9is.png

Gleichung 3.41: Endenergieeinsparung „Größere Renovierung von Nichtwohngebäuden“

EES

Endenergieeinsparung [kWh/a]

n

Anzahl der Nichtwohngebäude [-]

BGF

beheizte Bruttogrundfläche je Gebäude [m²]

HWBRef

flächenspezifischer Heizwärmebedarf vom unsanierten Gebäude bei Referenzklima [kWh/m²a], entspricht der Kennzahl HWBRK aus dem Energieausweis vor Durchführung der Sanierung

HWBEff

flächenspezifischer Heizwärmebedarf vom sanierten Gebäude bei Referenzklima [kWh/m²a], entspricht der Kennzahl HWBRK aus dem Energieausweis nach Durchführung der Sanierung

WWWB

flächenspezifischer Warmwasser-Wärmebedarf

AZRef

Aufwandszahl des Heizsystems im unsanierten Gebäude [-]

AZEff

Aufwandszahl des Heizsystems im sanierten Gebäude [-]

Für die Anzahl der Nichtwohngebäude und den Heizwärmebedarf der neuerrichteten Gebäude ist kein Standardwert verfügbar.

Standardwerte 3.4.1: Größere Renovierung von Nichtwohngebäuden

Parameter

Wert

Einheit

Lebensdauer

30

Jahre

Bruttogrundfläche (BGF)

Echtwert

m²

Referenz-Heizwärmebedarf (HWBRef)

Echtwert

kWh/m²a

Heizwärmebedarf nach Renovierung (HWBEff)

Echtwert

kWh/m²a

Warmwasserwärmebedarf (WWWB)

Echtwert

kWh/m²a

Referenz-Aufwandszahl (AZRef)

Echtwert

-

Aufwandszahl nach Renovierung (AZEff)

Echtwert

-

Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich

Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten.

Der thermische Standard eines Wohngebäudes wird durch einzelne bautechnische Maßnahmen (z.B. Fassadensanierung) verbessert. Eine größere Renovierung gemäß OIB-Richtlinie 6 ist mit der Methode 3.3. „Größere Renovierung von Wohngebäuden“ zu bewerten.

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img10is.png

Gleichung 3.51: Endenergieeinsparung „Sanieren einzelner Bauteile im Wohnbau“

EES

Endenergieeinsparung [kWh/a]

n

Anzahl der Bauteile [-]

ABT

durchschnittliche Fläche eines verbesserten Bauteils [m²]

URef

Wärmedurchgangskoeffizient des unsanierten Bauteils [W/m²K]

UEff

Wärmedurchgangskoeffizient des sanierten Bauteils [W/m²K]

HGTRK

Heizgradtage des Referenzklimas [Kd/a]

feu

Faktor zur Einheitenumrechnung in Kilowattstunden [kh/d]

AZRef

Aufwandszahl des Heizsystems im unsanierten Gebäude [-]

Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.11 in Kapitel 1.1.

In den nachfolgenden Standardwerten wird zwischen folgenden Anwendungsfällen unterschieden

Parameter

Wert

Einheit

Lebensdauer

30

Jahre

Bauteilfläche (ABT)

Echtwert

m²

Heizgradtage des Referenzklimas (HGTRK)

3.400

Kd/a

Faktor zur Einheitenumrechnung (feu)

0,024

kh/d

Faktor Haushaltseinsparung (fH)

1

-

Wärmedurchgangskoeffizient des unsanierten Bauteils (URef)

Außenwand

0,90

W/m²K

Kellerdecke

0,73

W/m²K

oberste Geschossdecke

0,52

W/m²K

Dachfläche

0,55

W/m²K

Fenster

2,52

W/m²K

Außentüren

2,42

W/m²K

Wärmedurchgangskoeffizient des sanierten Bauteils (UEff)

Außenwand

0,27

W/m²K

Kellerdecke

0,30

W/m²K

oberste Geschossdecke

0,15

W/m²K

Dachfläche

0,15

W/m²K

Fenster

1,06

W/m²K

Außentüren

1,29

W/m²K

Aufwandszahl des Heizsystems im unsanierten Gebäude (AZRef)

Einfamilienhaus (EFH)

1,66

-

Mehrfamilienhaus (MFH)

1,70

-

Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich

Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten.

Der thermische Standard eines Gebäudes wir durch einzelne bautechnische Maßnahmen (z.B. Fassadensanierung) verbessert. Eine größere Renovierung gemäß OIB-Richtlinie 6 ist mit der Methode 3.4 „Größere Renovierung von Nichtwohngebäuden“ zu bewerten.

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img11is.png

Gleichung 3.61: Endenergieeinsparung „Sanieren einzelner Bauteile im Nichtwohngebäude“

EES

Endenergieeinsparung [kWh/a]

n

Anzahl der Bauteile [-]

ABT

durchschnittliche Fläche eines verbesserten Bauteils [m²]

URef

Wärmedurchgangskoeffizient des unsanierten Bauteils [W/m²K]

UEff

Wärmedurchgangskoeffizient des sanierten Bauteils [W/m²K]

HGTRK

Heizgradtage des Referenzklimas [Kd/a]

feu

Faktor zur Einheitenumrechnung in Kilowattstunden [kh/d]

AZRef

Aufwandszahl des Heizsystems im unsanierten Gebäude [-]

In den nachfolgenden Standardwerten wird zwischen folgenden Anwendungsfällen unterschieden

Standardwerte 3.6.1: Sanieren einzelner Bauteile im Nichtwohngebäude

Parameter

Wert

Einheit

Lebensdauer

30

Jahre

Heizgradtage des Referenzklimas (HGTRK)

3.400

Kd/a

Faktor zur Einheitenumrechnung (feu)

0,024

kh/d

Wärmedurchgangskoeffizient des unsanierten Bauteils (URef)

Außenwand

0,90

W/m²K

Kellerdecke

0,73

W/m²K

oberste Geschossdecke

0,52

W/m²K

Dachfläche

0,55

W/m²K

Fenster

2,52

W/m²K

Außentüren

2,42

W/m²K

Wärmedurchgangskoeffizient des sanierten Bauteils (UEff)

Außenwand

0,27

W/m²K

Kellerdecke

0,30

W/m²K

oberste Geschossdecke

0,15

W/m²K

Dachfläche

0,15

W/m²K

Fenster

1,06

W/m²K

Außentüren

1,29

W/m²K

Aufwandszahl des Heizsystems im unsanierten Gebäude (AZRef)

Echtwert

-

Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich

Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten.

Eine bestehende Anlage zur Bereitstellung von Raumwärme und Warmwasser in einem Wohngebäude wird durch eine effizientere Anlage ersetzt. Die Gebäudehülle bleibt unverändert.

Die Methode ist nicht anwendbar für

Für die Anwendung der Standardwerte für unsanierte Gebäude hat der flächenspezifische Heizwärmebedarf mindestens 40,7 kWh/m²a zu betragen.

Die installierten Heizsysteme haben für die Anwendung dieser Methode je nach Technologie die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen

Im Zuge der Modernisierung des Heizsystems werden alle technischen Vorkehrungen für den optimalen Betrieb der installierten Technologien getroffen (Anpassung der Heizkörper, hydraulischer Abgleich, Dämmung der Rohrleitungen).

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img12is.png

Gleichung 4.11: Endenergieeinsparung „Wärmebereitstellung in Bestandswohngebäuden“

EES

Endenergieeinsparung [kWh/a]

n

Anzahl der Einfamilienhäuser oder Wohneinheiten [-]

BGF

beheizte Bruttogrundfläche je Einfamilienhaus oder je Wohneinheit [m²]

HWB

flächenspezifischer Heizwärmebedarf [kWh/m²a], entspricht der Kennzahl HWBRK aus dem Energieausweis

WWWB

flächenspezifischer Warmwasser-Wärmebedarf [kWh/m²a], entspricht der Kennzahl WWWB aus dem Energieausweis

AZRef

Aufwandszahl des bestehenden Heizsystems [-]

AZEff

Aufwandszahl des effizienten Heizsystems [-]

Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.11 in Kapitel 1.1.

In den nachfolgenden Standardwerten wird zwischen folgenden Anwendungsfällen unterschieden

Standardwerte 4.1.1: Wärmebereitstellung in Bestandswohngebäuden – allgemeine Parameter

Parameter

Wert

Einheit

Lebensdauer je Technologie

Luftwärmepumpe

18

Jahre

Erdwärmepumpe

20

Jahre

Grundwasserwärmepumpe

20

Jahre

Biomasseheizkessel

20

Jahre

Fernwärmeanschlüsse

30

Jahre

Faktor Haushaltseinsparung (fH)

1

-

Standardwerte 4.1.2: Wärmebereitstellung in Bestandswohngebäuden – Gebäude- und Heizsystemkennwerte unsanierter Wohngebäude

Parameter

EFH

MFH

Einheit

BGF

175

89

m²

HWB

158,9

98,7

kWh/m²a

WWWB

7,7

10,2

kWh/m²a

AZRef

1,66

1,70

-

AZEff

Luftwärmepumpe

-

-

-

Erdwärmepumpe

-

-

-

Grundwasserwärmepumpe

-

-

-

Biomasseheizkessel

1,30

1,34

-

Fernwärmeanschlüsse

1,11

1,16

-

Standardwerte 4.1.3: Wärmebereitstellung in Bestandswohngebäuden – Gebäude- und Heizsystemkennwerte sanierter Wohngebäude

Parameter

EFH

MFH

Einheit

BGF

175

89

m²

HWB

56,0

40,7

kWh/m²a

WWWB

7,7

10,2

kWh/m²a

AZRef

2,11

2,42

-

AZEff

Luftwärmepumpe

0,32

0,42

-

Erdwärmepumpe

0,27

0,37

-

Grundwasserwärmepumpe

0,24

0,34

-

Biomasseheizkessel

1,50

1,56

-

Fernwärmeanschlüsse

1,25

1,35

-

Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich

Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten.

Eine bestehende Anlage zur Bereitstellung von Raumwärme und Warmwasser in einem Nichtwohngebäude wird durch eine effizientere Anlage ersetzt. Die Gebäudehülle bleibt unverändert.

Die Methode ist nicht anwendbar für

Die installierten Heizsysteme haben für die Anwendung dieser Methode je nach Technologie die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen

Im Zuge der Modernisierung des Heizsystems werden alle technischen Vorkehrungen für den optimalen Betrieb der installierten Technologien getroffen (Anpassung der Heizkörper, hydraulischer Abgleich, Dämmung der Rohrleitungen).

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img13is.png

Gleichung 4.21: Endenergieeinsparung „Wärmebereitstellung in bestehenden Nichtwohngebäuden“

EES

Endenergieeinsparung [kWh/a]

n

Anzahl der Nutzungseinheiten in Nichtwohngebäuden [-]

BGF

beheizte Bruttogrundfläche je Nutzungseinheit [m²]

HWB

flächenspezifischer Heizwärmebedarf [kWh/m²a], entspricht der Kennzahl HWBRK aus dem Energieausweis

WWWB

flächenspezifischer Warmwasser-Wärmebedarf [kWh/m²a], entspricht der Kennzahl WWWB aus dem Energieausweis

AZRef

Aufwandszahl des bestehenden Heizsystems [-]

AZEff

Aufwandszahl des effizienten Heizsystems [-]

In den nachfolgenden Standardwerten wird zwischen folgenden Anwendungsfällen unterschieden

Standardwerte 4.2.1: Wärmebereitstellung in bestehenden Nichtwohngebäuden

Parameter

Wert

Einheit

Lebensdauer je Technologie

Luftwärmepumpe

18

Jahre

Erdwärmepumpe

20

Jahre

Grundwasserwärmepumpe

20

Jahre

Biomasseheizkessel

20

Jahre

Fernwärmeanschlüsse

30

Jahre

BGF

Echtwert

m²

HWB

Echtwert

kWh/m²a

WWWB

Echtwert

kWh/m²a

AZRef

Echtwert

-

AZEff

Luftwärmepumpe

Echtwert

-

Erdwärmepumpe

Echtwert

-

Grundwasserwärmepumpe

Echtwert

-

Biomasseheizkessel

Echtwert

-

Fernwärmeanschlüsse

Echtwert

-

Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich

Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten.

Ein bestehendes Heizsystem in einem Einfamilienhaus wird um eine solarthermische Anlage erweitert, mit der die Bereitstellung von Warmwasser oder von Raumwärme und Warmwasser unterstützt werden soll. Eine eventuelle Verbesserung der Gebäudehülle sowie der mögliche Austausch der bestehenden Wärmebereitstellung werden im Zuge dieser Methode nicht bewertet.

Die Methode ist nicht anwendbar für

Für die Anwendung der Standardwerte für unsanierte Gebäude hat der flächenspezifische Heizwärmebedarf mindestens 40,7 kWh/m²a zu betragen.

Im Zuge der Installation der solarthermischen Anlage werden alle technischen Vorkehrungen für den optimalen Betrieb getroffen (z.B. Einstellen der Regelung, Dämmung der Rohrleitungen).

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img14is.png

Gleichung 4.31: Endenergieeinsparung „Einbau solarthermischer Anlagen im Einfamilienhaus“

EES

Endenergieeinsparung [kWh/a]

n

Anzahl der Nutzungseinheiten [-]

BGF

beheizte Bruttogrundfläche je Nutzungseinheit [m²]

HWB

flächenspezifischer Heizwärmebedarf bei Referenzklima [kWh/m²a], entspricht der Kennzahl HWBRK aus dem Energieausweis

WWWB

flächenspezifischer Warmwasser-Wärmebedarf [kWh/m²a], entspricht der Kennzahl WWWB aus dem Energieausweis

AZRef

Aufwandszahl des bestehenden Heizsystems [-]

fsol

Einsparfaktor der solarthermischen Anlage [-]

Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.11 in Kapitel 1.1.

In den nachfolgenden Standardwerten wird zwischen folgenden Anwendungsfällen unterschieden

Standardwerte 4.3.1: Einbau solarthermischer Anlagen im Einfamilienhaus

Parameter

Wert

Einheit

Lebensdauer

20

Jahre

Faktor Haushaltseinsparung (fH)

1

-

Bruttogrundfläche (BGF)

175

m²

Warmwasserbedarf (WWWB)

7,7

kWh/m²a

Standardwerte 4.3.2: Gebäude- und Anlagenkennzahlen je thermischen Gebäudezustand

Parameter

unsaniert

saniert

Heizwärmebedarf (HWB)

158,9

56,0

kWh/m²a

Aufwandszahl (AZRef)

1,66

2,11

-

Einsparfaktor der solarthermischen Anlage (fsol)

solare Warmwasserbereitung (SWW)

0,077

0,122

-

teilsolare Raumheizungsunterstützung (TSRH)

0,098

0,137

-

Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich

Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten.

In einem Wohngebäude oder einer Wohnung wird der bestehende Elektroboiler zur Warmwasserbereitung durch eine Brauchwasserwärmepumpe ausgetauscht. Als Wärmequelle für die Brauchwasserwärmepumpe dient die Raumluft am Aufstellungsort.

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img15is.png

Gleichung 4.41: Endenergieeinsparung „Brauchwasserwärmepumpen in Wohngebäuden“

EES

Endenergieeinsparung [kWh/a]

n

Anzahl der Wohneinheiten [-]

BGF

beheizte Bruttogrundfläche je Wohneinheit [m²]

WWWB

flächenspezifischer Warmwasser-Wärmebedarf [kWh/m²a], entspricht der Kennzahl WWWB aus dem Energieausweis

AZRef

Aufwandszahl der bestehenden Warmwasserbereitung mit Elektroboiler [-]

AZEff

Aufwandszahl der installierten Brauchwasserwärmepumpe [-]

Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.11 in Kapitel 1.1.

Die Anzahl der Wohneinheiten sind maßnahmenspezifisch zu erheben.

In den nachfolgenden Standardwerten wird zwischen folgenden Anwendungsfällen unterschieden

Standardwerte 4.4.1: Brauchwasserwärmepumpen in Wohngebäuden

Parameter

Wert

Einheit

Lebensdauer

18

Jahre

Faktor Haushaltseinsparung (fH)

1

-

Standardwerte 4.4.2: Gebäude- und Anlagenkennzahlen je thermischen Gebäudezustand

Parameter

EFH

MFH

Bruttogrundfläche (BGF)

175

89

m²

Warmwasser-Wärmebedarf (WWWB)

7,7

10,2

kWh/m²a

Aufwandszahl Elektroboiler (AZRef)

2,97

3,87

-

Aufwandszahl Brauchwasserwärmepumpe (AZEff)

1,61

1,34

-

Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich

Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten.

In einem bestehenden wassergeführten Heizsystem wird eine effiziente Heizungsumwälzpumpe installiert.

Die Umwälzpumpe erfüllt die Vorgaben gemäß Ökodesign-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 641/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen, ABl. Nr. L 191 vom 23.07.2009 S. 35) und unterschreitet einen Energieeffizienzindex (EEI) von 0,23.

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img16is.png

Gleichung 4.51: Endenergieeinsparung „Heizungsumwälzpumpen“

EES

Endenergieeinsparung [kWh/a]

n

Anzahl installierte Umwälzpumpen [-]

PRef

elektrische Nennleistung je Umwälzpumpe im Bestand [W]

PEff

elektrische Nennleistung je neu installierter Umwälzpumpe [W]

fL

Faktor Lastprofil zur Berücksichtigung der Drehzahlregelung [-]

tB

jährliche Betriebsstunden der Heizungsumwälzpumpen [h/a]

Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.11 in Kapitel 1.1.

Die Anzahl der installierten Umwälzpumpen, sowie die durchschnittlichen Leistungen vor und nach dem Einbau sind maßnahmenspezifisch zu erheben.

Standardwerte 4.5.1: Heizungsumwälzpumpen

Parameter

Wert

Einheit

Lebensdauer

15

Jahre

Nennleistung im Bestand (PRef)

Echtwert

W

Nennleistung effiziente Umwälzpumpe (PEff)

Echtwert

W

Faktor Lastprofil (fL)

0,4575

-

jährliche Betriebsstunden (TB)

5.000

h/a

Faktor Haushaltseinsparung (fH)

Echtwert

-

Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich

Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten.

In einem bestehenden Wohngebäude, das über ein zentrales, kombiniertes Heizsystem für die Bereitstellung von Raumwärme und Warmwasser verfügt, werden die Verteilleitungen für Heizung und Warmwasser mit einer Wärmedämmung versehen. Verteilleitungen sind jene Rohrleitungen, die im unbeheizten Bereich liegen und vom Wärmeerzeuger (z.B. Heizkessel) zu den Steigleitungen führen.

Diese Methode ist nicht mit der Methode 4.1. „Zentrale Wärmebereitstellung in Bestandswohngebäuden“ kombinierbar.

Für die Anwendung der Standardwerte für unsanierte Gebäude hat der flächenspezifische Heizwärmebedarf mindestens 40,7 kWh/m²a zu betragen.

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img17is.png

Gleichung 4.61: Endenergieeinsparung „Dämmen von Heizungs- und Warmwasserrohren in Wohngebäuden“

EES

Endenergieeinsparung [kWh/a]

n

Anzahl der betroffenen Wohneinheiten [-]

eesV

längenspezifische Endenergieeinsparung der Verteilleitungsdämmung [kWh/m a]

lV

durchschnittliche Leitungslänge einer Verteilleitung je Wohneinheit [m]

Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.11 in Kapitel 1.1.

In den nachfolgenden Standardwerten wird zwischen folgenden Anwendungsfällen unterschieden

Standardwerte 4.6.1: Dämmen von Heizungs- und Warmwasserrohren in Wohngebäuden

Parameter

Wert

Einheit

Lebensdauer

30

Jahre

Faktor Haushaltseinsparung (fH)

1

-

Standardwerte 4.6.2: Gebäude- und Heizsystemkennwerte Wohngebäude

Parameter

EFH

MFH

längenspezifische Endenergieeinsparung (eesV)

unsaniertes Gebäude

107

31,7

kWh/m a

saniertes Gebäude

95

29,3

kWh/m a

durchschnittliche Leitungslänge einer Verteilleitung (lV)

23

73

m

Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind keine Nachweise erforderlich. Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten.

Leckagen stellen ständige Verbraucher in Druckluftsystemen dar und führen dadurch zu unnötig hohen Laufzeiten des Kompressors, um den gewünschten Netzdruck beizubehalten. Häufige Quellen sind undichte Kupplungen und Dichtungen, defekte Werkzeuge, Leckagen innerhalb der Fertigungsanlagen sowie Risse oder Löcher in den Schläuchen.

Ein Druckluftnetz wird vollumfänglich auf mögliche Leckagen untersucht und diese werden umfassend behoben. Bei der Behebung der Leckagen ist ein Protokoll zu führen, in dem gefundene Leckagen, Behebungsmethoden sowie technische Daten des Druckluftsystems erfasst werden.

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img18is.png

Gleichung 5.11: Endenergieeinsparung „Abdichten von Druckluftsystemen“

EES

Endenergieeinsparung [kWh/a]

n

Anzahl der Druckluftsysteme [-]

PK

mittlere elektrische Nennleistung der Kompressoren je Druckluftsystem [kW]

tVL

durchschnittliche Volllaststunden der Kompressoren je Druckluftsystem [h/a]

fee

Einsparfaktor für die Behebung von Leckagen [%]

Standardwerte 5.1.1: Abdichten von Druckluftsystemen

Parameter

Wert

Einheit

Lebensdauer einer Abdichtung

1

Jahr

elektrische Kompressor-Nennleistung (PK)

Echtwert

kW

Volllaststunden der Kompressoren (tVL)

Echtwert

h/a

Einsparfaktor (fee)

20

%

Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich

Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten.

Anstelle von konventionellen Fahrzeugen werden folgende alternativ betriebene Fahrzeuge angeschafft

Die Methode ist sowohl für die Neuanschaffung als auch den Austausch von Bestandsfahrzeugen anwendbar.

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img19is.png

Gleichung 6.11: Endenergieeinsparung „Alternative Antriebstechnologien für Kraftfahrzeuge“

EES

Endenergieeinsparung [kWh/a]

n

Anzahl der angeschafften effizienten Fahrzeuge [-]

eevRef

fahrleistungsspezifischer Energieverbrauch des konventionellen Fahrzeugs [kWh/Kfz-km]

eevEff

fahrleistungsspezifischer Energieverbrauch des effizienten Fahrzeugs [kWh/Kfz-km]

FL

durchschnittliche jährliche Fahrleistung [Kfz-km/a]

fDZ

Anpassungsfaktor zur Korrektur von Doppelzählungen [-]

Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.11 in Kapitel 1.1.

In den Standardwerten wird zwischen folgenden Anwendungsfällen unterschieden

Standardwerte 6.1.1: Alternative Antriebstechnologien für Kraftfahrzeuge

Parameter

Wert

Einheit

Lebensdauer

10

Jahre

fahrleistungsspezifischer Energieverbrauch Referenzfahrzeug (eevRef)

privat genutzte Pkw

0,66

kWh/Kfz-km

beruflich genutzte Pkw

0,66

kWh/Kfz-km

leichte Nutzfahrzeuge

spezifisch

kWh/Kfz-km

Lkw

spezifisch

kWh/Kfz-km

Busse

spezifisch

kWh/Kfz-km

Fahrleistung (FL)

privat genutzte Pkw

12.600

Kfz-km/a

beruflich genutzte Pkw

spezifisch

Kfz-km/a

leichte Nutzfahrzeuge

spezifisch

Kfz-km/a

Lkw

spezifisch

Kfz-km/a

Busse

spezifisch

Kfz-km/a

Faktor Haushaltseinsparung (fH)

privat genutzte Pkw

1

-

beruflich genutzte Pkw

0

-

leichte Nutzfahrzeuge

0

-

Lkw

0

-

Busse

0

-

Standardwerte 6.1.2: Alternative Antriebstechnologien für Kraftfahrzeuge

Parameter

BEV

FCEV

Einheit

Anpassungsfaktor Doppelzählungen (fDZ)

0,5

1

-

fahrleistungsspezifischer Energieverbrauch effizientes Fahrzeug (eevEff)

privat genutzte Pkw

0,21

0,267

kWh/Kfz-km

beruflich genutzte Pkw

0,21

0,267

kWh/Kfz-km

leichte Nutzfahrzeuge

spezifisch

spezifisch

kWh/Kfz-km

Lkw

spezifisch

spezifisch

kWh/Kfz-km

Busse

spezifisch

spezifisch

kWh/Kfz-km

Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich

Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten.

Eine Ladeinfrastruktur für Elektroautos wird an privaten, halb-öffentlichen und öffentlichen Plätzen errichtet.

Definitionen: Diese Methode bezeichnet einen Ladepunkt im Bereich Wechselstrom zumindest als einen Stecker mit einer Leistung von 3,7 kW. Im Bereich Gleichstrom sind Chademo oder CCS der Mindeststandard. Eine Ladestation ist eine technische Einheit, die bis zu vier Ladepunkte (nur bei Verfügbarkeit der gleichen Anzahl an Parkplätzen für Pkw) zur Verfügung stellt. Ein Standort ist eine Bauparzelle, die eine gewisse Anzahl von Ladestationen zur Verfügung stellt.

Die Errichtung von Schnellladepunkten findet entlang Fernverkehrsverbindungen oder in Fernverkehrsknotenpunkten statt, d.h. sie sind von diesen leicht und schnell erreichbar. Die potenzielle Ladeleistung des Schnellladepunkts ist größer 22 kW. Der Schnellladepunkt ist an einem halb-öffentlichen oder öffentlichen Ort zu errichten und hat, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, durchgehend für alle (zahlenden) Nutzerinnen und Nutzer zur Verfügung zu stehen („24/7“). Die Anzahl der als Maßnahme anrechenbaren Ladepunkte pro errichteter Ladestation ist in Abhängigkeit von den direkt angrenzenden Parkplätzen mit vier beschränkt.

Halb-öffentliche Ladepunkte haben, wenn sie zugänglich sind, allen (zahlenden) Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung zu stehen. Die potenzielle Ladeleistung ist durch eine minimale Ladeleistung von 3,7 kW, aber durch keine maximale Ladeleistung beschränkt.

Private Ladepunkte („Wallboxes“) sind einzelne Ladepunkte mit einer Ladeleistung von zumindest 3,7 kW, die nicht für alle (zahlenden) Nutzerinnen und Nutzer verfügbar sind; dies sind insbesondere Ladepunkte in Haushalten, in Mehrfamilienhäusern, bei Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen zur Nutzung durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sowie in Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen zur Nutzung für den Fuhrpark vorgesehen.

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img20is.png

Gleichung 6.21: Endenergieeinsparung „Errichten von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge“

EES

Endenergieeinsparung [kWh/a]

n

Anzahl der errichteten Ladepunkte [kWh/a]

EESLP

Endenergieeinsparung je Ladepunkt [kWh/a]

fDZ

Anpassungsfaktor zur Korrektur von Doppelzählungen [-]

Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.11 in Kapitel 1.1.

In den Standardwerten wird zwischen folgenden Anwendungsfällen unterschieden

Standardwerte 6.2.1: Errichten von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge

Parameter

Wert

Einheit

Lebensdauer

15

Jahre

Anpassungsfaktor Doppelzählungen (fDZ)

Schnellladepunkte

1,0

-

halb-öffentliche Ladepunkte

0,5

-

private Ladepunkte

0,5

-

Endenergieeinsparung je Ladepunkt (EESLP)

Schnellladepunkte

16.143

kWh/a

halb-öffentliche Ladepunkte

31.972

kWh/a

private Ladepunkte

3.504

kWh/a

Faktor Haushaltseinsparung (fH)

Schnellladepunkte

0,42

-

halb-öffentliche Ladepunkte

0,42

-

private Ladepunkte – Nutzung für Haushalte

1

-

private Ladepunkte – Nutzung für Fuhrpark

0

-

Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich

Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten.

Es wird ein Elektrofahrrad angeschafft, mit dem teilweise Pkw-Fahrten reduziert werden.

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img21is.png

Gleichung 6.31: Endenergieeinsparung „Inverkehrbringen von Elektrofahrrädern“

EES

Endenergieeinsparung [kWh/a]

n

Anzahl der angeschafften Elektrofahrräder [-]

eevRef

fahrleistungsspezifischer Endenergieverbrauch des Referenzfahrzeugs [kWh/km a]

aVV

Anteil der Verkehrsverlagerung von Kfz auf Elektrofahrrad an der jährlichen Gesamtfahrleistung des Elektrofahrrades [%]

eevEff

fahrleistungsspezifischer Endenergieverbrauch des Elektrofahrrads [kWh/km a]

FL

durchschnittliche jährliche Gesamtfahrleistung des Elektrofahrrads [km/a]

Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.11 in Kapitel 1.1.

In den nachfolgenden Standardwerten wird zwischen folgenden Anwendungsfällen unterschieden

Standardwerte 6.3.1: Inverkehrbringen von Elektrofahrrädern

Parameter

Wert

Einheit

Lebensdauer

4

Jahre

fahrleistungsspezifischer Endenergieverbrauch Referenzfahrzeug (eevRef)

0,66

kWh/km

fahrleistungsspezifischer Endenergieverbrauch Elektrofahrrad (eevEff)

0,01

kWh/km

jährliche Fahrleistung mit dem Elektrofahrrad (FL)

private Fahrten

1.400

km/a

berufliche Fahrten

spezifisch

km/a

Verkehrsverlagerung relativ zur Elektrofahrrad-Fahrleistung (aVV)

private Fahrten

34,5

%

berufliche Fahrten

spezifisch

%

Faktor Haushaltseinsparung (fH)

private Fahrten

1

-

berufliche Fahrten

0

-

Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich

Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten.

Der Luftdruck in allen Reifen eines Lkw wird automatisiert erfasst. Eine Auswertung zeigt der Fahrerin bzw. dem Fahrer den optimalen Reifenluftdruck an und mit welcher Energieeinsparung die Einstellung dieses Wertes verbunden wäre. Die Bewertung fahrzeugintegrierter Systeme zur Reifenluftdruckkontrolle sind nicht von dieser Methode abgedeckt.

Die Reifenluftdruckkontrolle hat die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img22is.png

Gleichung 6.41: Endenergieeinsparung „Reifenluftdruckkontrolle bei Lastkraftwagen“

EES

Endenergieeinsparung [kWh/a]

n

Anzahl der Reifenluftdruckkontrollen bei Lkw [-]

EEV

durchschnittlicher Endenergieverbrauch aller Fahrten eines Lkw im Jahr [kWh/a]

fee

Einsparfaktor durch Reifenluftdruckkontrollen [%]

Parameter

Wert

Einheit

Lebensdauer

0,25

Jahre

Endenergieverbrauch Lkw (EEV)

350.654

kWh/a

Einsparfaktor automatische Reifenluftdruckkontrolle (fee)

0,26

%

Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich

Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten.

Ein Unternehmen schafft Anreize für Homeoffice, wodurch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tageweise von Zuhause aus arbeiten. Wegfallende An- und Abreisen zur Arbeit mit dem Kraftfahrzeug reduzieren dabei den Endenergieverbrauch privater Haushalte.

Der Arbeitsweg würde ohne Anreiz für Homeoffice mit dem Kraftfahrzeug zurückgelegt werden.

Die Ausübung der Tätigkeiten via Homeoffice ist zeitlich begrenzt und nicht der Regelfall.

Die Reduktion von An- und Abreisen zur Arbeit als Mitfahrerin bzw. Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug (inkl. öffentlichen Verkehr) oder ohne Kraftfahrzeug verursachen keine Endenergieeinsparungen.

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img23is.png

Gleichung 6.51: Endenergieeinsparung „Homeoffice in Unternehmen“

EES

Endenergieeinsparung [kWh/a]

n

Anzahl der Personen im Homeoffice [-]

FLAW

gewichtete Fahrleistung mit dem Kfz für den gesamten Arbeitsweg pro Person und Homeoffice-Tag [km/d]

eevRef

fahrleistungsspezifischer Endenergieverbrauch des Referenzfahrzeugs [kWh/km]

nHO

durchschnittliche Anzahl an Homeoffice-Tagen je Person [d/a]

frb

Anpassungsfaktor zur Berücksichtigung von Rebound-Effekten [-]

Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.11 in Kapitel 1.1.

Standardwerte 6.5.1: Homeoffice in Unternehmen

Parameter

Wert

Einheit

Lebensdauer

1

Jahr

gewichtete Fahrleistung pro Person und Homeoffice-Tag (FLAW)

Echtwert

[km/d]

fahrleistungsspezifischer Endenergieverbrauch Referenzfahrzeug (eevRef)

0,66

kWh/km

durchschnittliche Anzahl der Homeoffice-Tage (nHO)

Echtwert

d/a

Anpassungsfaktor für Rebound-Effekte (frb)

0,27

-

Faktor Haushaltseinsparung (fH)

1

-

Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich

Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten.

Ein Unternehmen schafft Anreize für seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die An- und Abreise zum Arbeitsplatz mit Personenkraftwagen (Pkw) der Fahrzeugkategorie M1 und N1 Fahrgemeinschaften zu gründen. Durch die gemeinsam zurückgelegten Wege wird Treibstoff eingespart.

Als Fahrgemeinschaft bezeichnet diese Methode den einmaligen Vorgang einer Beförderung mehrerer Personen zum Arbeitsplatz oder zum Wohnort aller Beteiligten.

Der Arbeitsweg würde ohne Teilnahme an der Fahrgemeinschaft mit einem eigenen Kraftfahrzeug zurückgelegt werden.

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img24is.png

Gleichung 6.61: Endenergieeinsparung „Fahrgemeinschaften in Unternehmen“

EES

Endenergieeinsparung [kWh/a]

n

Anzahl gebildeter Fahrgemeinschaften [-]

eevRef

fahrleistungsspezifischer Endenergieverbrauch des Referenzfahrzeugs [kWh/km]

FLAW

durchschnittliche Summe der Arbeitswege aller Insassen je Fahrgemeinschaft in einem Jahr [km/a]

FLFG

durchschnittliche Fahrleistung einer Fahrgemeinschaft in einem Jahr [km/a]

frb

Faktor zur Berücksichtigung des Rebound-Effekts [-]

Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.11 in Kapitel 1.1.

Standardwerte 6.6.1: Fahrgemeinschaften in Unternehmen

Parameter

Wert

Einheit

Lebensdauer

1

Jahr

fahrleistungsspezifischer Endenergieverbrauch Referenzfahrzeug (eevRef)

0,66

kWh/km

Summe der Arbeitswege aller Beteiligten (FLAW)

spezifisch

km/a

durchschnittliche Fahrleistung einer Fahrgemeinschaft (FLFG)

spezifisch

km/a

Faktor Haushaltseinsparung (fH)

1

-

Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich

Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten.

Energieeinsparcontracting besteht aus verschiedenen investiven und nicht-investiven Maßnahmen (z.B. technische Betriebsführung, Nutzermotivation sowie monatliches Energieverbrauchsmonitoring), die in Summe eine vertraglich garantierte Einsparsumme ergeben, wobei im Rahmen dieser Methode ausschließlich die garantierten Endenergieeinsparungen bewertbar sind.

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260171/hauptdokument.img25is.png

Gleichung 7.11: Endenergieeinsparung „Verträge zur garantierten Energieeinsparung“

EES

Endenergieeinsparung [kWh/a]

n

Anzahl der Einspargarantie-Verträge [-]

EESV

durchschnittliche Jahresendenergieeinsparung je Einspargarantie-Vertrag [kWh/a]

Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.11 in Kapitel 1.1.

Dieser Methode liegen keine Standardwerte zu Grunde, da die vertraglich festgelegten Einsparwerte heranzuziehen sind. Variiert die Energieeinsparung über die Vertragslaufzeit, so ist ein Mittelwert über die Wirkdauer zu bilden.

Die Lebensdauer entspricht der Vertragslaufzeit in ganzen Jahren.

Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich

Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten.

Bundesrecht Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung

§ 1. Diese Verordnung legt gemäß § 62 Abs. 3 und 4 EEffG die Bestimmungen für die Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen der alternativen strategischen Maßnahmen für die Zwecke des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2023, fest.

Bundesrecht Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung

Energieträger

Wert

Einheit

1.

Koks und Kokskohle

0,0289

TJ/t

2.

sonstige Steinkohle

0,0277

TJ/t

3.

Braunkohle

0,0213

TJ/t

4.

Rohöl und NGL

0,0425

TJ/t

5.

Raffinerieeinsatz

0,0384

TJ/t

6.

Benzin

0,0418

TJ/t

7.

Petroleum und Kerosin

0,0434

TJ/t

8.

Diesel

0,0424

TJ/t

9.

Gasöl für Heizzwecke

0,0428

TJ/t

10.

Heizöl schwer

0,0412

TJ/t

11.

Flüssiggas

0,0461

TJ/t

12.

sonstige Erdölprodukte

0,0442

TJ/t

13.

Raffinerie-Restgas

0,0268

TJ/t

14.

Erdgas

0,0367

TJ/1000 Nm³

15.

Hochofengas

0,0032

TJ/1000 Nm³

16.

Tiegelgas

0,0070

TJ/1000 Nm³

17.

Kokereigas

0,0174

TJ/1000 Nm³

18.

Industrieabfälle

0,0197

TJ/t

19.

Haushaltsabfälle

0,0104

TJ/t

20.

Scheitholz und Brennholz

0,0143

TJ/t

21.

Pellets und Holzbriketts

0,0173

TJ/t

22.

Holzabfälle

0,0111

TJ/t

23.

Holzkohle

0,0285

TJ/t

24.

Ablaugen

0,0085

TJ/t

25.

Deponiegas

0,0148

TJ/1000 Nm³

26.

Klärgas

0,0173

TJ/1000 Nm³

27.

Biogas

0,0367

TJ/1000 Nm³

28.

Bioethanol

0,0273

TJ/t

29.

Biodiesel

0,0373

TJ/t

30.

sonstige biogene flüssig

0,0385

TJ/t

31.

sonstige biogene fest

0,0065

TJ/t

32.

Wärme (Fernwärme, erneuerbare Wärme, Reaktionswärme)

0,0036

TJ/MWh

33.

elektrische Energie (inkl. Strom aus Erneuerbaren)

0,0036

TJ/MWh

Ein Terajoule (TJ) entspricht /Dokumente/Bundesnormen/NOR40260172/hauptdokument.img1is.png Kilowattstunden (kWh).

Bundesrecht Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung

§ 2. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, gelten die Begriffsbestimmungen des EEffG. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Bundesrecht Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung

§ 3. (1) Ein Anreiz gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 EEffG hat ursächlich für die Setzung einer Energieeffizienzmaßnahme zu sein.

(2) Ein Anreiz ist insbesondere

(3) Die Zuordnung von Endenergieeinsparungen bei Vorliegen mehrfacher Anreize zum Setzen einer Energieeffizienzmaßnahme erfolgt durch schriftliche Vereinbarung zwischen den jeweils beteiligen Gebietskörperschaften bzw. öffentlichen Förderungsgebern.

(4) Sofern keine Vereinbarung gemäß Abs. 3 geschlossen wird, erfolgt die Zuordnung der Endenergieeinsparungen bei Vorliegen mehrfacher Anreize

(5) Unzulässige doppelte Anrechnungen gemäß § 62 Abs. 1 Z 13 EEffG umfassen sowohl Mehrfachzählungen als auch Mehrfachzurechnungen.

Bundesrecht Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung

§ 4. Der Zeitpunkt der Maßnahmensetzung gemäß § 62 Abs. 2 EEffG ist insbesondere bei

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§ 5. Anstelle von Standardwerten können Echtwerte für die Ermittlung der Endenergieeinsparungen herangezogen werden. Verwendete Echtwerte sind gemäß § 9 zu ermitteln und im Zuge der Meldung unter Berücksichtigung der zusätzlichen Dokumentationserfordernisse gemäß Anhang 1 zu § 5 zu dokumentieren.

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§ 6. Individuelle Bewertungen haben auf Basis eines Gutachtens gemäß § 64 Abs. 2 EEffG folgende Inhalte aufzuweisen

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§ 7. (1) Die Normierung des Endenergieverbrauchs hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen.

(2) Die Normalisierung des Energieverbrauchs hat in Form von Anpassungsfaktoren zu erfolgen, die den Einfluss systemfremder Faktoren so weit als möglich ausschließen. Systemfremde Faktoren sind insbesondere

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§ 8. (1) Der Referenzendenergieverbrauch gemäß § 62 Abs. 1 Z 5 EEffG errechnet sich je Energieeffizienzmaßnahme wie folgt

(2) Ein vorzeitiger Ersatz liegt vor, wenn ein Gerät oder Geräteteil oder ein Fahrzeug oder Fahrzeugteil vor Ende seiner technischen Lebensdauer ausgetauscht wird. Beim vorzeitigen Ersatz ist der Referenzendenergieverbrauch

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§ 9. (1) Bei der Berechnung der Endenergieeinsparung sind alternativ folgende Datenquellen heranzuziehen

(2) Liegen Datenquellen gemäß Abs. 1 nicht vor, können die nachfolgenden Daten unter den genannten Voraussetzungen herangezogen werden

(3) Bei der Festlegung von Annahmen, Schätzungen oder empirischen Erhebungen gemäß Abs. 2 sowie der Angabe der Höhe von Endenergieeinsparungen sind die in einer verallgemeinerten Methode festgelegten Werte zu verwenden.

(4) Datenquellen müssen aktuell, repräsentativ und objektiv für die zu bewertende Endenergieeinsparung der jeweiligen Energieeffizienzmaßnahme sein. Eine Datenquelle ist

(5) Die verwendeten Datenquellen bzw. daraus abgeleitete Werte zur Bewertung von Endenergieeinsparungen haben vollständig, nachvollziehbar und schlüssig dokumentiert zu werden. Die der Datenquelle zugrundeliegenden Methoden haben dem Stand der Technik zu entsprechen.

(6) Für die Ermittlung der Energieinhalte aus Energieträgern sind die Umrechnungsfaktoren gemäß Anhang 2 zu § 9 heranzuziehen.

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§ 10. Herangezogene Messungen des Endenergieverbrauchs oder Parameter zur Bestimmung von Endenergieeinsparungen haben folgende Kriterien zu erfüllen

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§ 11. Das Ausmaß von Energieeffizienzmaßnahmen, die bei Haushalten und begünstigten Haushalten gesetzt wurden, ist mit einem Haushaltsfaktor bzw. begünstigten Haushaltsfaktor zu erfassen. Der Haushaltsfaktor und der begünstigte Haushaltsfaktor errechnen sich aus dem Verhältnis der Einsparung in den Haushalten bzw. begünstigten Haushalten im Vergleich zur Gesamteinsparung der jeweiligen Energieeffizienzmaßnahme und können einen Wert zwischen null und eins annehmen.

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§ 12. (1) Für die Meldung von Energieeffizienzmaßnahmen, die nach einer verallgemeinerten Methode gemäß § 5 bewertet wurden, sind die Meldeformulare für die entsprechenden verallgemeinerten Methoden zu verwenden.

(2) Die folgenden Daten sind in den Meldeformularen entsprechend der jeweiligen Maßnahmendokumentation anzugeben

(3) Abweichend zu Abs. 2 sind für die Meldung mehrerer Energieeffizienzmaßnahmen mit derselben Bewertungsmethode, demselben Anwendungsfall und demselben Umsetzungsjahr aggregierte Daten in ein Meldeformular wie folgt einzutragen

(4) Im Anhang des Meldeformulars sind zumindest die folgenden Nachweise hochzuladen

(5) Bei der Meldung von alternativ strategischen Maßnahmen sind die in Abs. 4 Z 1 und Abs. 4 Z 3 genannten Nachweise nicht in der elektronischen Meldeplattform hochzuladen. Nach Aufforderung der E-Control sind die Nachweise von den meldenden Stellen nachzureichen.

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§ 13. (1) Eine Maßnahmenteilung gemäß § 62 Abs. 1 Z 9 EEffG hat ausschließlich über die Funktion „Maßnahmenteilung“ in der elektronischen Meldeplattform zu erfolgen.

(2) Geteilte Maßnahmenmeldungen sind ausschließlich über die Funktion „Maßnahmenübertragung“ in der elektronischen Meldeplattform zu übertragen.

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§ 14. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter.

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§ 15. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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§ 16. Durch diese Verordnung wird Anhang V der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210, umgesetzt.

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