Beiratsmitglieder-Vergütungsverordnung
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
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Kurztitel
Beiratsmitglieder-Vergütungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 22/2024
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
25.01.2024
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Vergütung der Mitglieder des Beirats Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe festgelegt wird (Beiratsmitglieder-Vergütungsverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 22/2024
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9a Abs. 11 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2023, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2024
Gesetzesnummer
20012507
Dokumentnummer
NOR40259726
§ 1. Dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den weiteren Mitgliedern sowie Ersatzmitgliedern des Beirats Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (Beiratsmitglieder) gebührt eine Vergütung für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben.
§ 2. (1) Die Höhe der Vergütung beträgt pauschal pro Arbeitsjahr für
(2) Mit dieser Vergütung sind alle mit der Tätigkeit als Beiratsmitglied verbundenen Aufwendungen ausgenommen der Reisekosten pauschal für das Arbeitsjahr abgegolten. Die Auszahlung der Vergütung erfolgt aliquot monatlich im Nachhinein.
§ 3. (1) Für die Vergütung der Reisekosten gelten für die Beiratsmitglieder die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Hauptwohnsitz als Dienstort gilt.
(2) Der Ersatz der Reisekosten erfolgt nach Übermittlung der erforderlichen Belege an die für die Abrechnung zuständige Stelle des Bundesministeriums für Inneres.
§ 4. Für die Bemessung der den Beiratsmitgliedern zustehenden Vergütungen ist der Bundesminister für Inneres zuständig.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.