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20012507 AT

Beiratsmitglieder-Vergütungsverordnung

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Beiratsmitglieder-Vergütungsverordnung

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Kurztitel

Beiratsmitglieder-Vergütungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 22/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

25.01.2024

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Vergütung der Mitglieder des Beirats Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe festgelegt wird (Beiratsmitglieder-Vergütungsverordnung)

StF: BGBl. II Nr. 22/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9a Abs. 11 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2023, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2024

Gesetzesnummer

20012507

Dokumentnummer

NOR40259726

Bundesrecht Beiratsmitglieder-Vergütungsverordnung

§ 1. Dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den weiteren Mitgliedern sowie Ersatzmitgliedern des Beirats Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (Beiratsmitglieder) gebührt eine Vergütung für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben.

Bundesrecht Beiratsmitglieder-Vergütungsverordnung

§ 2. (1) Die Höhe der Vergütung beträgt pauschal pro Arbeitsjahr für

(2) Mit dieser Vergütung sind alle mit der Tätigkeit als Beiratsmitglied verbundenen Aufwendungen ausgenommen der Reisekosten pauschal für das Arbeitsjahr abgegolten. Die Auszahlung der Vergütung erfolgt aliquot monatlich im Nachhinein.

Bundesrecht Beiratsmitglieder-Vergütungsverordnung

§ 3. (1) Für die Vergütung der Reisekosten gelten für die Beiratsmitglieder die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Hauptwohnsitz als Dienstort gilt.

(2) Der Ersatz der Reisekosten erfolgt nach Übermittlung der erforderlichen Belege an die für die Abrechnung zuständige Stelle des Bundesministeriums für Inneres.

Bundesrecht Beiratsmitglieder-Vergütungsverordnung

§ 4. Für die Bemessung der den Beiratsmitgliedern zustehenden Vergütungen ist der Bundesminister für Inneres zuständig.

Bundesrecht Beiratsmitglieder-Vergütungsverordnung

§ 5. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

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