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20012493 AT

Übertragungsverordnung LWA-G

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Übertragungsverordnung LWA-G – Sachzuwendungen Schulbedarf

Übertragungsverordnung LWA-G – Sachzuwendungen Schulbedarf

Bundesrecht Übertragungsverordnung LWA-G – Sachzuwendungen Schulbedarf

§ 1. Dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land wird die Abwicklung der vom Bund bereitgestellten Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler gemäß § 3b Abs. 1 Z 2 Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten, BGBl. I Nr. 93/2022 idF BGBl. I Nr. 119/2023, zur Besorgung übertragen.

Bundesrecht Übertragungsverordnung LWA-G – Sachzuwendungen Schulbedarf

§ 2. Die Abwicklung erfolgt nach Maßgabe der vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlassenen Vorgaben für die Verteilung von Sachzuwendungen gemäß § 3b Abs. 1 Z 2 Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten, BGBl. I Nr. 93/2022 idF BGBl. I Nr. 119/2023 in den Jahren 2024 bis 2026.

Bundesrecht Übertragungsverordnung LWA-G – Sachzuwendungen Schulbedarf

§ 3. Diese Verordnung tritt mit am 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

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