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Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023

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Gesetzestext (12 Artikel)

Bundesrecht Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023

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Kurztitel

Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 431/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

29.12.2023

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betreffend die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023

StF: BGBl. II Nr. 431/2023 [CELEX-Nr.: 32018L2001]

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 4, 8, 32 und 74 Z 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich § 10 dieser Verordnung zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

20012490

Dokumentnummer

NOR40259347

Bundesrecht Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023

§ 1. Gegenstand der Verordnung ist die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch gemäß der Methodik und den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2022/132, ABl. Nr. L 20 vom 31.01.2022 S. 208.

Bundesrecht Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023

§ 2. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) hat eine jährliche Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch durchzuführen.

(2) Die Berechnung nach dieser Verordnung erfolgt durch die Bundesanstalt basierend auf den Vorgaben für die Meldeverpflichtung gemäß Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008.

Bundesrecht Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023

§ 3. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/759, ABl. Nr. L 139 vom 18.5.2022 S. 1, im Hinblick auf die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen.

Bundesrecht Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023

§ 4. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 233/2022.

Bundesrecht Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023

§ 5. (1) Der Bruttoendenergieverbrauch aus erneuerbaren Quellen wird berechnet als Summe

(2) Der Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen wird als der Bruttoendenergieverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen, dividiert durch den Bruttoendenergieverbrauch von Energie aus allen Energiequellen berechnet und als Prozentsatz ausgedrückt. Bei der Berechnung des Bruttoendenergieverbrauchs darf der Energieverbrauch des Luftverkehrs mit nicht mehr als 6,18 % des Bruttoendenergieverbrauchs angesetzt werden.

(3) Bei der Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 werden Gas, Elektrizität und Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen nur einmal berücksichtigt.

(4) Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen gewonnen werden und die den Nachhaltigkeitsanforderungen und den Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß der Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung, BGBl. II Nr. 124/2018, in der jeweils geltenden Fassung, nicht entsprechen und Biokraftstoffe, die den Nachhaltigkeitsanforderungen und den Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, in der jeweils geltenden Fassung, nicht entsprechen, werden bei der Berechnung gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 nicht berücksichtigt. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus forstwirtschaftlicher Biomasse gewonnen werden und die den Nachhaltigkeitsanforderungen und den Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß der Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung, BGBl. II Nr. 85/2023, in der jeweils geltenden Fassung, nicht entsprechen. Flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, welche die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß der Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung, BGBl. II Nr. 86/2023, in der jeweils geltenden Fassung, nicht entsprechen, werden nicht berücksichtigt. Anlagen zur Produktion von Elektrizität, Wärme und Kälte oder Kraftstoffen auf Basis fester Biomasse-Brennstoffe mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW und mehr werden nur dann für die Berechnung gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 herangezogen, wenn diese die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß der Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung, BGBl. II Nr. 86/2023, in der jeweils geltenden Fassung, der Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung, BGBl. II Nr. 124/2018, in der jeweils geltenden Fassung, und der Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung, BGBl. II Nr. 85/2023, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen. Anlagen zur Produktion von Elektrizität, Wärme und Kälte oder Kraftstoffen auf Basis von Biogas mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW und mehr werden nur dann für die Berechnung gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 herangezogen, wenn diese die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß der Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung, BGBl. II Nr. 86/2023, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen.

(5) Bei der Berechnung des Bruttoendenergieverbrauchs gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 darf der Anteil von aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnenen Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen sowie im Verkehrssektor verbrauchten Biomasse-Brennstoffen höchstens einen Prozentpunkt höher sein als ihr Anteil am Endenergieverbrauch von Energie im Bereich des Straßen- und Schienenverkehrs im Jahr 2020, wobei der Anteil am Endenergieverbrauch im Bereich des Straßen- und Schienenverkehrs mit höchstens 7 % berücksichtigt werden darf.

(6) Aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnene Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe mit einem hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, dürfen bei der Berechnung gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 nicht berücksichtigt werden. Zur Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, ist Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, ABl. Nr. L 133 vom 21.05.2019 S. 1, anzuwenden.

Bundesrecht Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023

§ 6. (1) Für die Zwecke des § 5 Abs. 1 Z 1 wird der Bruttoendenergieverbrauch von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen als die aus erneuerbaren Quellen erzeugte Elektrizität berechnet, einschließlich der für die Eigenversorgung im Bereich erneuerbarer Elektrizität und durch Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gemäß § 16c des Elektrizitätswirtschafts- und -organsisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2023, erzeugte Elektrizität, jedoch unter Ausschluss der Elektrizitätserzeugung in Pumpspeicherkraftwerken durch zuvor hochgepumptes Wasser.

(2) Bei Hybridanlagen, die sowohl Brennstoffe aus erneuerbaren als auch aus nicht erneuerbaren Quellen nutzen, wird nur der aus erneuerbaren Quellen erzeugte Elektrizitätsanteil berücksichtigt. Hiefür wird der Anteil der einzelnen Quellen auf der Grundlage ihres Energiegehalts berechnet. Mit Wasserkraft und Windkraft erzeugte Elektrizität wird gemäß den Normalisierungsregeln in Anhang II der Richtlinie (EU) 2018/2001 berücksichtigt.

Bundesrecht Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023

§ 7. (1) Für die Zwecke des § 5 Abs. 1 Z 2 wird der Bruttoendenergieverbrauch aus erneuerbaren Quellen im Wärme- und Kältesektor als die Menge an Fernwärme und Fernkälte berechnet, die aus erneuerbaren Quellen produziert wird, zuzüglich des Verbrauchs anderer Energie aus erneuerbaren Quellen in der Industrie, in Haushalten, im Dienstleistungssektor und in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zu Heizungs-, Kühlungs- und Prozesszwecken. Bei Hybridanlagen, die Brennstoffe sowohl aus erneuerbaren als auch aus nicht erneuerbaren Quellen nutzen, wird nur der aus erneuerbaren Quellen erzeugte Wärme- und Kälteanteil berücksichtigt. Hiefür wird der Anteil der einzelnen Quellen auf der Grundlage ihres Energiegehalts berechnet.

(2) Umgebungsenergie und geothermische Energie, die mit Wärmepumpen und Fernkältesystemen für die Wärme- und Kälteversorgung verwendet wird, wird für die Zwecke des § 5 Abs. 1 Z 2 berücksichtigt, sofern der Endenergieoutput den für den Betrieb der Wärmepumpen erforderlichen Primärenergieinput deutlich überschreitet. Die Menge der mit Wärmepumpen für die Wärmeversorgung genutzten Energie, die im Sinne dieser Verordnung als Energie aus erneuerbaren Quellen betrachtet werden kann, berechnet sich nach der im Anhang VII Teil A vorgesehenen Methode der Richtlinie (EU) 2018/2001, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/759, und trägt dem Energieverbrauch in allen Endverbrauchssektoren Rechnung. Die Menge an Kälte, die im Sinne dieser Verordnung als Energie aus erneuerbaren Quellen betrachtet werden kann, berechnet sich nach der im Anhang VII Teil B vorgesehenen Methode der Richtlinie (EU) 2018/2001, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/759.

(3) Thermische Energie, die durch passive Energiesysteme erzeugt wird, bei denen ein niedrigerer Energieverbrauch auf passive Weise durch die Baukonstruktion oder durch aus Energie aus nicht erneuerbaren Quellen erzeugte Wärme erreicht wird, wird für die Zwecke des § 5 Abs. 1 Z 2 nicht berücksichtigt.

Bundesrecht Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023

§ 8. Für die Zwecke des § 5 Abs. 1 Z 3 gilt Folgendes

Bundesrecht Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023

§ 9. Die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß dieser Verordnung ist einmal jährlich bis zum 15. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres über das vorangegangene Kalenderjahr, einschließlich des Berichtsjahrs 2022 zu erstellen.

Bundesrecht Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023

§ 10. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Bundesanstalt einen jährlichen Kostenersatz, erstmals im Jahr 2023, in Höhe von 3 692 Euro für die Berechnung dieser Verordnung zu leisten. Dieser Betrag unterliegt im Jahr 2024 einer Valorisierung von 5 % und ab dem Jahr 2025 einer Valorisierung von 3 %. Im Jahr 2027 sind die Kosten für die Durchführung der Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen.

Bundesrecht Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023

§ 11. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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