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20012489 AT

Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz angeführten festen Beträgen

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz angeführten festen Beträgen

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Kurztitel

Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz angeführten festen Beträgen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 430/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz angeführten festen Beträgen

StF: BGBl. II Nr. 430/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 64 des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 202/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

20012489

Dokumentnummer

NOR40259335

Bundesrecht Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz angeführten festen Beträgen

(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz angeführten festen Beträgen

§ 1. (1) Zu den im GebAG angeführten festen Beträgen einschließlich der zuletzt mit Verordnung der Bundesministerin für Justiz zu BGBl. II Nr. 134/2007 festgesetzten Zuschläge wird – soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird – ein Zuschlag von 45 vH festgesetzt.

(2) Zu den in § 31 Abs. 1a GebAG, § 43 Abs. 1a GebAG und § 53 Abs. 1 Z 3 GebAG angeführten Gebührenbeträgen wird ein Zuschlag von 10 vH festgesetzt. Von der Festsetzung eines Zuschlags ausgenommen sind die in § 54 GebAG angeführten Gebührenbeträge und die in § 53 Abs. 1 Z 1 GebAG angeführten Gebührenrahmen.

(3) Die sich hiernach ergebenden Gebühren werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.

Bundesrecht Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz angeführten festen Beträgen

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Sie ist auf die Gebühren für jene Tätigkeiten anzuwenden, welche nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden sind.

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