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20012478 AT

Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz

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Kurztitel

Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 182/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

17.02.2024

Abkürzung

KDD-G

Index

16/03 Plattformregulierung

Langtitel

Bundesgesetz über den Koordinator-für-digitale-Dienste nach der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz – KDD-G)

StF: BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen

Anmerkung

1. Dieses Bundesgesetz wurde in Artikel 1 des DSA-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 182/2023, kundgemacht.

2. Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine englische Übersetzung in der Applikation "Austrian Laws" vorhanden

Digital Services Coordinator Act

Schlagworte

DSA-Begleitgesetz – DSA-BegG (BGBl. I Nr. 182/2023)

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2024

Gesetzesnummer

20012478

Dokumentnummer

NOR40258868

Bundesrecht Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27. Oktober 2022 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 310 vom 1. Dezember 2022 S. 17 (im Folgenden: Verordnung), ergebenden Verpflichtungen.

Bundesrecht Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz

§ 2. (1) Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben des Koordinators für digitale Dienste im Sinne des Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung ist die gemäß § 1 des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).

(2) Zur Unterstützung der KommAustria bei der Erfüllung der aus der Verordnung resultierenden Aufgaben ist die RTRGmbH, Fachbereich Medien, unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien berufen.

(3) Die KommAustria hat folgende Aufgaben und Befugnisse nach der Verordnung mit Bescheid wahrzunehmen

(4) Die RTRGmbH, Fachbereich Medien, unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien, hat gemäß Art. 21 Abs. 6 der Verordnung die Aufgaben einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle wahrzunehmen.

Bundesrecht Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz

§ 3. (1) Die KommAustria ist ermächtigt, jene personenbezogenen Daten, die sie zur Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Aufgaben nach der Verordnung, insbesondere Art. 40, 51 bis 53 sowie 56 ff. der Verordnung, sowie für die Zwecke dieses Bundesgesetzes, wie des Abs. 5, im Einzelfall unbedingt benötigt, einschließlich solcher über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängender Sicherungsmaßregeln (Art. 10 der Datenschutz-Grundverordnung, ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 4. März 2021 S. 35, in der Folge: DSGVO) oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO), zu verarbeiten.

(2) Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, sofern sie zur Wahrnehmung der festgelegten Befugnisse und Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, spätestens aber sieben Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung eines Verfahrens. Stellt die KommAustria das Verwaltungsstrafverfahren ein, hat sie etwaige personenbezogene Daten in diesem Kontext spätestens drei Jahre nach der Einstellung vollständig zu löschen.

(3) Mit der Überwachung und Durchsetzung von Verhaltenspflichten von Anbietern von Vermittlungsdiensten betraute Behörden sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs verpflichtet, der KommAustria bei der Erfüllung von sich aus der Verordnung ergebenden Verpflichtungen Hilfe zu leisten. Diesfalls hat die entsprechende Behörde der KommAustria die hierzu unbedingt erforderlichen Informationen, die auch personenbezogene Daten beinhalten können, einschließlich solcher über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängender Sicherungsmaßregeln (Art. 10 DSGVO) oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO), zu übermitteln.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der KommAustria auf deren Ersuchen bei der Durchführung von Nachprüfungen gemäß Art. 51 Abs. 1 lit. b oder Art. 69 Abs. 8 der Verordnung im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten und werden dabei – sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden – als Auftragsverarbeiter der KommAustria gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO tätig. Im Zuge dessen sind die hilfeleistenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, die KommAustria bei der Sicherung von Unterlagen in elektronischer Form zu unterstützen. Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

(5) Die KommAustria hat in Angelegenheiten der Regulierung von Anbietern von Vermittlungsdiensten, die auch andere mit der Überwachung und Durchsetzung von Verhaltenspflichten von Anbietern von Vermittlungsdiensten betraute Behörden betreffen, einen regelmäßigen Meinungsaustausch zu bestimmten Themen mit diesen Behörden durchzuführen. Darüber hinaus kann sie auch nach § 2 Abs. 3 zertifizierte außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen (Z 1), vertrauenswürdige Hinweisgeber (Z 3) oder die Bundesministerin für Justiz als Verbindungsstelle nach § 25 Abs. 1 des ECommerce-Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2001, sowie weitere geeignete Einrichtungen beiziehen.

Bundesrecht Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz

§ 4. (1) Die KommAustria hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 3 lit. b der Verordnung einen Antrag auf Anordnung der vorübergehenden Einschränkung des Zugangs der Nutzer zu dem betroffenen Dienst oder zu der betroffenen Online-Schnittstelle des Anbieters von Vermittlungsdiensten beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht hat binnen zwei Monaten über den gemäß Abs. 1 gestellten Antrag der KommAustria zu entscheiden und kann im Zuge dessen eine Höchstzahl von weiteren Zeiträumen für die Einschränkung des Zuganges gemäß Art. 51 Abs. 3 lit. b UAbs. 3 der Verordnung festlegen. Die KommAustria kann gegen diese Entscheidung Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(3) Die KommAustria hat den Zeitraum der Einschränkung des Zuganges bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 51 Abs. 3 lit. b UAbs. 3 der Verordnung mit Bescheid zu verlängern.

Bundesrecht Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz

§ 5. (1) Wer als Anbieter eines Vermittlungsdienstes

(2) Wer als Hostingdiensteanbieter (einschließlich als Anbieter einer Online-Plattform)

(3) Wer als Anbieter einer Online-Plattform oder Online-Suchmaschine – nach Maßgabe des Art. 19 der Verordnung –

(4) Wer als Anbieter einer Online-Plattform – nach Maßgabe des Art. 19 der Verordnung –

(5) Wer als Anbieter einer Online-Plattform, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglicht – nach Maßgabe des Art. 29 der Verordnung –

(6) Wer als Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder als Anbieter einer sehr großen Online-Suchmaschine (im Sinne des Art. 33 der Verordnung)

(7) Wer

Bundesrecht Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz

§ 6. (1) Wer eine der in § 5 genannten Verwaltungsübertretungen begeht, ist von der KommAustria

(2) Wer

(3) Soweit die KommAustria die Grundlagen für den Umsatz oder die Einnahmen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Die Anbieter von Vermittlungsdiensten haben bei der Umsatz- bzw. Einnahmenermittlung mitzuwirken und der KommAustria auf deren Verlangen die erforderlichen Informationen in angemessener Frist zu übermitteln.

(4) Bei der Bemessung der Höhe einer gemäß Abs. 1 oder 2 zu verhängenden Geldstrafe sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen

(5) Für Geldstrafen wegen Pflichtverstößen, die von Anbietern von Vermittlungsdiensten ohne Niederlassung in der Europäischen Union begangen wurden, haftet der in Österreich ansässige gesetzliche Vertreter gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung.

(6) Die nach diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu. Insgesamt ist der RTRGmbH jährlich die Hälfte der Summe der verhängten Geldstrafen als finanzieller Beitrag zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben zu überweisen.

Bundesrecht Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz

§ 7. Die KommAustria hat jedes zweite Jahr im Rahmen des Tätigkeitsberichts (§ 19 Abs. 2 KOG) eine Evaluierung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen und ihrer Finanzierung vorzunehmen. Die erste Evaluierung hat in dem das Jahr 2024 betreffenden Tätigkeitsbericht zu erfolgen.

Bundesrecht Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz

§ 8. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.

Bundesrecht Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler – im Falle des § 3 Abs. 5 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz – betraut.

Bundesrecht Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz

§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 17. Februar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen (Kommunikationsplattformen-Gesetz – KoPlG), BGBl. I Nr. 151/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2023, außer Kraft.

(2) Die am 16. Februar 2024 bei der KommAustria anhängigen Verfahren gegen einen Diensteanbieter einer Kommunikationsplattform nach dem Kommunikationsplattformen-Gesetz, die nach Art. 56 der Verordnung in die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates oder der Kommission fallen, sowie bei der RTRGmbH anhängige Verfahren gegen einen Diensteanbieter einer Kommunikationsplattform nach dem Kommunikationsplattformen-Gesetz sind eingestellt.

(3) Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTRGmbH, Fachbereich Medien, in Angelegenheiten der Verordnung notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Tag des Inkrafttretens getroffen werden.

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