Gewährung von Zweckzuschüssen des Bundes an die Gemeinde Graz für die Finanzierung von Straßenbahnvorhaben in Graz
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
Gewährung von Zweckzuschüssen des Bundes an die Gemeinde Graz für die Finanzierung von Straßenbahnvorhaben in Graz
Anlage 1: Planskizze des Vorhabens
(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)
§ 1. Der Bund gewährt der Gemeinde Graz für die Finanzierung von Straßenbahnausbauvorhaben in den Jahren 2023 bis 2027 Zweckzuschüsse in Höhe von insgesamt bis zu 38,165 Millionen Euro.
Anlage 2: Detaillierte Beschreibung einschließlich der Darstellung des Nutzens des Vorhabens
(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)
§ 2. (1) Der Straßenbahnausbau in Graz, in weiterer Folge kurz „Vorhaben“ genannt, hat unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit sowie Transparenz zu erfolgen, wobei der Bund entsprechend der nachfolgenden Bestimmungen das Vorhaben gemeinsam mit der Gemeinde Graz finanziert. Die Umsetzung des Vorhabens erfolgt durch die Gemeinde Graz gemäß den in § 4 dargestellten Zeiträumen.
(2) Das Vorhaben umfasst die Maßnahmen der Errichtung der Straßenbahnausbauvorhaben (einschließlich der Planung, der Grundeinlöse und des Baus) sowie deren Inbetriebsetzung. Es umfasst die Projekte
(3) Das Vorhaben setzt unmittelbar auf den bereits mit Ende 2021 fertiggestellten Straßenbahnausbauvorhaben „Straßenbahn Reininghaus“ und „Straßenbahnanbindung Smart City“ auf und bildet die zukünftige Basis für weitere Ausbauvorhaben.
(4) Die Projektabwicklung (Detailplanung, Projektprüfung, Ausschreibung, Baudurchführung und Bauüberwachung) für das Vorhaben erfolgt durch die Projektträger Gemeinde Graz und Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH, FN 54309t.
Anlage 3: Detaillierte Auflistung der Maßnahmen sowie Kostenschätzung des Vorhabens
(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert)
§ 3. (1) Die Gesamtkosten des Vorhabens ergeben sich aus der Kostentabelle in der Anlage 3 und stellen sich in Summe wie folgt dar
2022
2023
2024
2025
2026
2027
Summe2022 bis 2027
Summe Investitionen
(in Mio. Euro)
3,798
21,936
22,904
23,086
4,504
0,102
76,330
(2) Die Gesamtkosten nach Abs. 1 beruhen auf der Preisbasis Jänner 2022. Sie enthalten einen Risikozuschlag und sind mit 2,5% pro Jahr auf das Projektende vorausvalorisiert.
(3) Unter vorausvalorisierten Kosten im Sinn des Abs. 2 sind die voraussichtlich zu erwartenden Kosten des Vorhabens in Abhängigkeit vom geplanten Fortschritt der Ausführung des Vorhabens sowie den prognostizierten Indexsteigerungen zu verstehen. Diese stellen daher Prognosekosten dar und sind mit Schätzungenauigkeiten behaftet.
§ 4. (1) Der Zweckzuschuss des Bundes beträgt 50 % der Gesamtkosten gemäß § 3, höchstens jedoch 38,165 Millionen Euro. Allfällige weitere Transfers durch Gebietskörperschaften an die Gemeinde Graz sind mit dieser Regelung vereinbar. Auf Basis der Gesamtkosten ergibt sich folgende jährliche Finanzierungsteilung
Jahr
Gesamt
Bund
Gemeinde Graz
Kosten
Finanzierungsbeitrag
Finanzierungsbeitrag
in Mio. Euro
in Mio. Euro
in %
in Mio. Euro
in %
2022
1,147
---
---
0,574
50
2023
10,446
5,797
50
5,223
50
2024
9,835
4,918
50
4,918
50
2025
12,126
6,063
50
6,063
50
2026
2,387
1,194
50
1,194
50
2027
0,102
0,051
50
0,051
50
Gesamt
36,043
18,022
50
18,022
50
Jahr
Gesamt
Bund
Gemeinde Graz
Kosten
Finanzierungsbeitrag
Finanzierungsbeitrag
in Mio. Euro
in Mio. Euro
in %
in Mio. Euro
in %
2022
2,280
---
---
1,140
50
2023
10,862
6,571
50
5,431
50
2024
8,620
4,310
50
4,310
50
2025
1,889
0,945
50
0,945
50
2026
0,118
0,059
50
0,059
50
Gesamt
23,769
11,885
50
11,885
50
Jahr
Gesamt
Bund
Gemeinde Graz
Kosten
Finanzierungsbeitrag
Finanzierungsbeitrag
in Mio. Euro
in Mio. Euro
in %
in Mio. Euro
in %
2022
0,371
---
---
0,186
50
2023
0,628
0,5
50
0,314
50
2024
4,449
2,225
50
2,225
50
2025
9,071
4,536
50
4,536
50
2026
1,999
1,000
50
1,000
50
Gesamt
16,518
8,259
50
8,259
50
Jahr
Gesamt
Bund
Gemeinde Graz
Kosten
Finanzierungsbeitrag
Finanzierungsbeitrag
in Mio. Euro
in Mio. Euro
in %
in Mio. Euro
in %
2022
3,798
---
---
1,899
50
2023
21,936
12,867
50
10,968
50
2024
22,904
11,452
50
11,452
50
2025
23,086
11,543
50
11,543
50
2026
4,504
2,252
50
2,252
50
2027
0,102
0,051
50
0,051
50
Gesamt
76,330
38,165
50
38,165
50
(2) Der Bund hat seinen Zuschuss nach Maßgabe des Fortschrittes in der Ausführung des Vorhabens unter Berücksichtigung der im Zeitraum 2022 bis 2027 geplanten Investitionen beginnend mit 2023 in jährlichen Akontierungsraten wie unter Abs. 1 dargestellt an die Gemeinde Graz zu leisten.
(3) Die Gemeinde Graz hat die jährlichen Akontierungsraten spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Zahlungstermin schriftlich beim Bund anzufordern und informiert den Bund über den Zeitpunkt sowie die betragliche Höhe des geplanten jährlichen Zuschusses. Die Akontierungsraten sind entsprechend zu begründen und entsprechende Zahlungspläne vorzulegen.
(4) Bis zur Vorlage der Schlussrechnung ist der Bund berechtigt, seine Akontierungszahlungen auf 90% der von der Gemeinde Graz angeforderten Akontierungsrate zu beschränken.
(5) Bei Vorlage der Schlussrechnung hat die Gemeinde Graz die Höhe der Kosten des Vorhabens nachzuweisen. Der noch offene Zuschuss des Bundes ist vom Bund spätestens vor Ablauf des auf die Vorlage der Schlussrechnung folgenden Haushaltsjahres an die Gemeinde Graz zu leisten.
(6) Bedarfsgemäße Unter- oder Überzahlungen während eines oder mehrerer Jahre sind in begründeten Fällen möglich. Die für das Vorhaben gemäß Abs. 1 gewährte Zweckzuschuss darf jedoch nicht überschritten werden. Werden die veranschlagten Kosten des Vorhabens unterschritten, verringert sich der Zuschuss aliquot. Eine Erhöhung der Kosten des Vorhabens hat keine Erhöhung des Zuschusses des Bundes zur Folge.
§ 5. (1) Zur Begleitung des Vorhabens wird ein Controllingausschuss bestehend aus vier Mitgliedern, die je zur Hälfte vom Bund bzw. der Gemeinde Graz zu ernennen sind, eingerichtet. Je ein vom Bund zu ernennendes Mitglied ist durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie durch den Bundesminister für Finanzen zu ernennen.
(2) Aufgaben des Controllingausschusses sind insbesondere
(3) Der Controllingausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein nominiertes Mitglied von Seiten des Bundes und der Gemeinde Graz anwesend ist. Die Entscheidungen sind einstimmig zu treffen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Bei Unklarheiten und sämtlichen Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Gesetz ist zunächst der Controllingausschuss zu befassen und es ist tunlichst eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
(5) In der konstituierenden Sitzung hat der Controllingausschuss eine Geschäftsordnung zu erlassen und den bzw. die Vorsitzende/n aus seinen Reihen zu wählen.
(6) Der Controllingausschuss tritt ab Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens einmal jährlich zusammen. Der bzw. die Vorsitzende hat die anderen Mitglieder rechtzeitig und unter Versendung der Tagesordnung zu den Sitzungen zu laden. Die Ladung zur konstituierenden Sitzung hat durch die Gemeinde Graz zu erfolgen.
(7) Der Controllingausschuss kann zu den Sitzungen auch Auskunftspersonen beiziehen.
(8) Die Gemeinde Graz hat dafür zu sorgen, dass dem Controllingausschuss mindestens einmal jährlich in Form einer zusammenfassenden Präsentation über den Planungs- und Baufortschritt (Begründungen für allfällige Plan-/Istabweichungen bei der jährlichen Umsetzung und aktuelle Fertigstellungsprognose) sowie über die finanzielle Gesamtsituation (insbesondere aktuelle Gesamtkostenprognose) berichtet wird.
(9) Darüber hinaus hat die Gemeinde Graz dafür zu sorgen, dass der Bund laufend informiert wird und vier Mal pro Jahr einen schriftlichen Bericht über den Planungs- und Baufortschritt sowie über die finanzielle Gesamtsituation erhält.
§ 6. (1) Verrechenbar sind Ausgaben gemäß der Kostenschätzung in Anlage 3, die erstmalig getätigt werden und in einem sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen.
(2) Nicht verrechenbar sind jedoch Ausgaben der Gemeinde Graz für den laufenden Betrieb sowie für die Erhaltung einschließlich Reinvestition und Instandhaltung.
(3) Die Gemeinde Graz hat dem Bund bis spätestens 30. Juni 2028 eine Schlussabrechnung des Vorhabens vorzulegen.
§ 7. (1) Der Bund behält sich das Recht vor, die Einhaltung der vorstehenden Bedingungen, insbesondere die widmungsgemäße Verwendung der gewährten Bundesmittel, selbst zu überprüfen oder durch einen zu benennenden Dritten überprüfen zu lassen.
(2) Die Gemeinde Graz verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass etwaige aus der Verwirklichung des Vorhabens erzielbare Einnahmen, wie etwa Erlöse aus der späteren Veräußerung von für das Vorhaben nicht mehr benötigten Grundstücken, entsprechend der Finanzierungsteilung refundiert werden.
(3) Zuschüsse auf Basis von Ausgaben, die den Kriterien für die Verrechenbarkeit gemäß § 6 nicht entsprechen, sind an den Bund zu refundieren.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.
§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.