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20012475 AT

Heizungsumstiegs-Zweckzuschussgesetz

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Heizungsumstiegs-Zweckzuschussgesetz

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Kurztitel

Heizungsumstiegs-Zweckzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 197/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

HeUZG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Langtitel

Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2024 und 2025 zur Beibehaltung der Förderung für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen und für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung (Heizungsumstiegs-Zweckzuschussgesetz – HeUZG)

StF: BGBl. I Nr. 197/2023 (NR: GP XXVII IA 3742/A AB 2350 S. 247. BR: AB 11379 S. 962.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012475

Dokumentnummer

NOR40258733

Bundesrecht Heizungsumstiegs-Zweckzuschussgesetz

§ 1. (1) Die Zweckzuschüsse an die Länder zielen darauf ab, die Länder bei der Aufrechterhaltung oder Anhebung der Höhe der eingesetzten Landesmittel für die einschlägigen Förderungen für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen und für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung im Sinne des § 6 Abs. 2f Z 1b Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zu unterstützen.

Bundesrecht Heizungsumstiegs-Zweckzuschussgesetz

§ 2. (1) Zur Erreichung des in § 1 genannten Ziels stellt der Bund den Ländern Zweckzuschüsse für die Jahre 2024 und 2025 jeweils in Höhe von maximal 50 Millionen Euro zur Verfügung.

(2) Die Verteilung des in Abs. 1 festgelegten Betrages erfolgt im Verhältnis der Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 (FAG 2024), BGBl. I Nr. 168/2023.

(3) Die allgemeine Kostentragungsregelung der mittelbaren Bundesverwaltung (§ 2 F-VG 1948) und die Bestimmungen des UFG bleiben unberührt.

Bundesrecht Heizungsumstiegs-Zweckzuschussgesetz

§ 3. (1) Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse an die Länder ist, dass das Land die mit Stichtag vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2025 vorgesehenen Fördersätze für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen im Sinne des § 6 Abs. 2f Z 1b UFG gegenüber dem Jahr 2023 nicht verringert.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entfallen die in § 6 Abs. 2f Z 1b UFG geregelte Verpflichtung der Länder, die Nichtreduzierung ihrer Förderungen zu bestätigen, sowie die Verringerung der Bundesmittel für den Fall der Nichterbringung dieser Bestätigung.

Bundesrecht Heizungsumstiegs-Zweckzuschussgesetz

§ 4. (1) Die Länder haben den Zweckzuschuss bis 31. März des jeweiligen Jahres zu beantragen. Im Antrag ist zu bestätigen, dass die Voraussetzung gemäß § 3 bis zum Tag der Antragstellung erfüllt wurde.

(2) Der Zweckzuschuss wird vom Bund bis 30. Juni des jeweiligen Jahres überwiesen.

(3) Sobald die Voraussetzung gemäß § 3 vom Land nicht mehr erfüllt wird, entfällt der Anspruch auf den Zweckzuschuss für beide Jahre und sind die Mittel vom Land umgehend an den Bund zurückzuerstatten.

Bundesrecht Heizungsumstiegs-Zweckzuschussgesetz

§ 5. (1) Die Zweckzuschüsse gemäß § 2 sind von den Ländern ausschließlich zur Finanzierung der Förderungen für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen und für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung im Sinne des § 6 Abs. 2f Z 1b UFG zu verwenden.

(2) Die Länder berichten dem Bund bis 30. Juni 2026 über die Verwendung der Zweckzuschüsse. In diesem Bericht ist insbesondere auch die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 3 darzustellen. Diese Berichte sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

(3) Mit der Abwicklung der Anträge, Überweisungen und Berichte kann eine Abwicklungsstelle beauftragt werden.

Bundesrecht Heizungsumstiegs-Zweckzuschussgesetz

§ 6. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Bundesrecht Heizungsumstiegs-Zweckzuschussgesetz

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

Bundesrecht Heizungsumstiegs-Zweckzuschussgesetz

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft

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