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20012470 AT

VersSt-Informationspflichtenverordnung 2023

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht VersSt-Informationspflichtenverordnung 2023

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Kurztitel

VersSt-Informationspflichtenverordnung 2023

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 424/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

VersSt-IPV 2023

Index

32/06 Verkehrsteuern

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Informationspflichten von Versicherern gemäß § 7 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953 (VersSt-Informationspflichtenverordnung 2023 – VersSt-IPV 2023)

StF: BGBl. II Nr. 424/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 7 Abs. 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012470

Dokumentnummer

NOR40258506

Bundesrecht VersSt-Informationspflichtenverordnung 2023

§ 1. Diese Verordnung regelt die Informationspflichten von Versicherern gemäß § 7 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023, sofern Versicherungssteuerpflicht im Inland besteht und der Versicherer von seiner Befugnis zur Selbstberechnung der Versicherungssteuer keinen Gebrauch macht.

Bundesrecht VersSt-Informationspflichtenverordnung 2023

§ 2. (1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer über folgende Pflichten des Versicherungsnehmers und Daten unter Maßgabe des Abs. 2 zu informieren

(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer schriftlich

Bundesrecht VersSt-Informationspflichtenverordnung 2023

§ 3. (1) Der Versicherer hat das Finanzamt Österreich bis zum 31. März des

(2) Zur Übermittlung der Informationen durch den Versicherer an das Finanzamt Österreich hat dieser den amtlichen Vordruck (Vers6) zu verwenden, der vollständig auszufüllen und zu unterschreiben ist. Darin hat der Versicherer zu bestätigen, dass er von der Befugnis zur Selbstberechnung der Versicherungssteuer keinen Gebrauch macht. Die Übermittlung hat postalisch oder elektronisch zu erfolgen.

(3) Wird der amtliche Vordruck gemäß Abs. 2 elektronisch übermittelt, ist das Original des amtlichen Vordruckes sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren.

Bundesrecht VersSt-Informationspflichtenverordnung 2023

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf bestehende Versicherungsverhältnisse, soweit Zahlungen von Versicherungsentgelten nach dem 31. Dezember 2023 fällig werden, sowie auf neu begründete Versicherungsverhältnisse anzuwenden. Davon abweichend gilt die Informationsverpflichtung an das Finanzamt Österreich für jene Versicherungsverhältnisse, die ab dem 1. Jänner 2024 begründet werden.

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