VersSt-Informationspflichtenverordnung 2023
Gesetzestext (5 Artikel)
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Kurztitel
VersSt-Informationspflichtenverordnung 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 424/2023
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.2024
Abkürzung
VersSt-IPV 2023
Index
32/06 Verkehrsteuern
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Informationspflichten von Versicherern gemäß § 7 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953 (VersSt-Informationspflichtenverordnung 2023 – VersSt-IPV 2023)
StF: BGBl. II Nr. 424/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 7 Abs. 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Gesetzesnummer
20012470
Dokumentnummer
NOR40258506
§ 1. Diese Verordnung regelt die Informationspflichten von Versicherern gemäß § 7 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023, sofern Versicherungssteuerpflicht im Inland besteht und der Versicherer von seiner Befugnis zur Selbstberechnung der Versicherungssteuer keinen Gebrauch macht.
§ 2. (1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer über folgende Pflichten des Versicherungsnehmers und Daten unter Maßgabe des Abs. 2 zu informieren
(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer schriftlich
§ 3. (1) Der Versicherer hat das Finanzamt Österreich bis zum 31. März des
(2) Zur Übermittlung der Informationen durch den Versicherer an das Finanzamt Österreich hat dieser den amtlichen Vordruck (Vers6) zu verwenden, der vollständig auszufüllen und zu unterschreiben ist. Darin hat der Versicherer zu bestätigen, dass er von der Befugnis zur Selbstberechnung der Versicherungssteuer keinen Gebrauch macht. Die Übermittlung hat postalisch oder elektronisch zu erfolgen.
(3) Wird der amtliche Vordruck gemäß Abs. 2 elektronisch übermittelt, ist das Original des amtlichen Vordruckes sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf bestehende Versicherungsverhältnisse, soweit Zahlungen von Versicherungsentgelten nach dem 31. Dezember 2023 fällig werden, sowie auf neu begründete Versicherungsverhältnisse anzuwenden. Davon abweichend gilt die Informationsverpflichtung an das Finanzamt Österreich für jene Versicherungsverhältnisse, die ab dem 1. Jänner 2024 begründet werden.