Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20012469 AT

Verteilung der ärztlichen Vertragsstellen nach dem Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Verteilung der ärztlichen Vertragsstellen nach dem Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Verteilung der ärztlichen Vertragsstellen nach dem Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 425/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Verteilung der ärztlichen Vertragsstellen nach dem Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz

StF: BGBl. II Nr. 425/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Finanzierung von Gesundheitsreformmaßnahmen (Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz – GesRefFinG), BGBl. I Nr. 152/2023, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012469

Dokumentnummer

NOR40258501

Bundesrecht Verteilung der ärztlichen Vertragsstellen nach dem Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz

§ 1. Diese Verordnung regelt die Verteilung der gemäß § 1 Abs. 1 GesRefFinG ergänzend zu den jeweiligen ärztlichen Stellenplänen der Krankenversicherungsträger geschaffenen zusätzlichen hundert ärztlichen Vertragsstellen.

Bundesrecht Verteilung der ärztlichen Vertragsstellen nach dem Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz

§ 2. Die hundert zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen werden entsprechend dem Bevölkerungsschlüssel wie folgt auf die einzelnen Bundesländer verteilt

Bundesland

Anzahl Vertragsstellen

Burgenland

3

Kärnten

6

Niederösterreich

19

Oberösterreich

17

Salzburg

6

Steiermark

14

Tirol

9

Vorarlberg

4

Wien

22

Bundesrecht Verteilung der ärztlichen Vertragsstellen nach dem Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz

§ 3. (1) Mindestens die Hälfte der hundert zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen ist für die Fachgebiete Allgemeinmedizin und Kinder- und Jugendheilkunde vorzusehen. Dabei ist die Einrichtung wiederum der Hälfte dieser ärztlichen Vertragsstellen im Rahmen von Primärversorgungseinheiten anzustreben.

(2) Anstatt einer ärztlichen Vertragsstelle für das Fachgebiet Allgemeinmedizin oder das Fachgebiet Kinder- und Jugendheilkunde kann eine ärztliche Vertragsstelle für das Fachgebiet Innere Medizin vorgesehen werden, sofern dies die spezifischen regionalen Rahmenbedingungen erfordern.

(3) Die verbleibenden ärztlichen Vertragsstellen sind für die Fachgebiete Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin für Erwachsene, Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapeutische Medizin, Augenheilkunde und Optometrie sowie Haut- und Geschlechtskrankheiten vorzusehen.

Bundesrecht Verteilung der ärztlichen Vertragsstellen nach dem Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz

§ 4. (1) Die konkrete regionale und fachspezifische Verteilung der zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen innerhalb der Bundesländer hat durch die Krankenversicherungsträger nach der jeweiligen Versorgungslage zu erfolgen.

(2) Bei der Prüfung der Versorgungslage in einem Bundesland ist zumindest auf die Gliederungsebene der Versorgungsregionen im Sinne des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) abzustellen.

Bundesrecht Verteilung der ärztlichen Vertragsstellen nach dem Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →