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20012457 AT

Rettungs- und Zivilschutzorganisationen-Unterstützungsgesetz

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Rettungs- und Zivilschutzorganisationen-Unterstützungsgesetz

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Kurztitel

Rettungs- und Zivilschutzorganisationen-Unterstützungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 159/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Langtitel

Bundesgesetz zur Unterstützung von Rettungs- und Zivilschutzorganisationen (Rettungs- und Zivilschutzorganisationen-Unterstützungsgesetz)

StF: BGBl. I Nr. 159/2023 (NR: GP XXVII RV 2177 AB 2287 S. 241. BR: AB 11353 S. 960.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

20012457

Dokumentnummer

NOR40258232

Bundesrecht Rettungs- und Zivilschutzorganisationen-Unterstützungsgesetz

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, gesetzlich oder durch Verwaltungsakt anerkannte Rettungsorganisationen sowie deren Dachorganisationen bei deren Investitionen zur Steigerung ihrer Resilienz und Leistungsfähigkeit im Krisen- und Katastrophenfall sowie den Österreichischen Zivilschutzverband – Bundesverband (ÖZSV) bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.

Bundesrecht Rettungs- und Zivilschutzorganisationen-Unterstützungsgesetz

§ 2. (1) Der Bund gewährt den Ländern einen Zweckzuschuss in Höhe von 18 Millionen Euro jährlich, mit dem die Länder den gesetzlich oder durch Verwaltungsakt anerkannten Rettungsorganisationen Investitionen zur Steigerung ihrer Resilienz und Leistungsfähigkeit im Krisen- und Katastrophenfall – insbesondere für den Ankauf von Einsatzfahrzeugen, Einsatzmitteln sowie von Ausrüstung und Infrastruktur – ermöglichen.

(2) Der Zweckzuschuss wird wie folgt aufgeteilt

Burgenland

507 539 €

Kärnten

1 367 116 €

Niederösterreich

4 307 349 €

Oberösterreich

2 964 113 €

Salzburg

1 276 420 €

Steiermark

2 365 477 €

Tirol

2 259 646 €

Vorarlberg

641 079 €

Wien

2 311 261 €

Bundesrecht Rettungs- und Zivilschutzorganisationen-Unterstützungsgesetz

§ 3. (1) Der Zuschuss gemäß § 2 wird vom Bundesminister für Inneres bis 31. März jeden Jahres an die Länder überwiesen.

(2) Der Bundesminister für Inneres legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Anhörung der Länder und der Dachorganisationen (§ 4 Abs. 3) die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über die Abwicklung in einer Richtlinie fest.

(3) Die Länder haben die richtlinienkonforme Verwendung der Zweckzuschüsse durch die bedachten Rettungsorganisationen zu überprüfen und dem Bundesminister für Inneres bis 31. Mai jeden Jahres über die Verwendung im vorangegangenen Kalenderjahr und die Ergebnisse der Überprüfungen zu berichten.

(4) Zur Kontrolle der Einhaltung der in der Richtlinie gemäß Abs. 2 festgelegten Vorgaben ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, Einschau in die den Ländern vorliegenden Unterlagen zu nehmen. Bei richtlinienwidriger Verwendung des Zweckzuschusses kann dieser durch den Bundesminister für Inneres von den Ländern zurückgefordert werden.

Bundesrecht Rettungs- und Zivilschutzorganisationen-Unterstützungsgesetz

§ 4. (1) Der Bund leistet dem ÖZSV als im Bereich der Zivilschutzinformation führenden, langjährig flächendeckend bestehenden Verein jährlich eine Zuwendung in Höhe von zwei Millionen Euro. Diese hat der Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Erhöhung der allgemeinen Katastrophenresilienz der Bevölkerung, insbesondere durch Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in der Eigenvorsorge, sowie zur Förderung des Selbstschutzgedankens im Rahmen der zivilen Landesverteidigung zu dienen.

(2) Der Bund leistet folgenden Dachorganisationen von gesetzlich oder durch Verwaltungsakt anerkannten Rettungsorganisationen jährlich eine Zuwendung in Höhe von insgesamt zwei Millionen Euro in folgendem Verhältnis

Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs

260 000 €

Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich

155 000 €

Malteser Hospitaldienst Austria

85 000 €

Österreichischer Bergrettungsdienst

200 000 €

Österreichische Höhlenrettung Bundesverband

60 000 €

Österreichisches Rotes Kreuz

1 100 000 €

Österreichische Wasserrettung – Dach- und Fachverband der ÖWR Landesverbände

140 000 €

(3) Als Dachorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Rechtsträger, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mindestens in vier verschiedenen Bundesländern gesetzlich oder durch Verwaltungsakt anerkannte Rettungsorganisationen umfassen.

(4) Die Zuwendungen gemäß Abs. 1 und 2 werden vom Bundesminister für Inneres bis 31. März jeden Jahres an den ÖZSV sowie an die Dachorganisationen überwiesen.

(5) Bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres ist dem Bundesminister für Inneres von den bedachten Organisationen der zahlenmäßige Nachweis über die konkrete Verwendung der Zuwendung im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln und ein Bericht über die mithilfe der Zuwendung gesetzten Maßnahmen vorzulegen. Die bedachten Organisationen entscheiden über die jeweilige konkrete Verwendung der Zuwendung im Rahmen der Zwecke gemäß Abs. 1 und 2. Der zahlenmäßige Nachweis der konkreten Mittelverwendung hat durch eine von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterzeichnete, systematische Belegaufstellung in Höhe der gewährten Zuwendung zu erfolgen und die Bestätigung dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu enthalten, dass die angeführten Belege tatsächlich bezahlt und die Zuwendungsmittel gemäß Abs. 1 und 2 verwendet wurden.

(6) Erfolgt der Nachweis nicht fristgerecht oder nicht vollständig, so kann den bedachten Organisationen die Nachreichung der ausständigen Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufgetragen werden, dass bei Unterbleiben der Nachreichung die im entsprechenden Berichtszeitraum erfolgte Zuwendung, soweit für deren Verwendung kein oder kein vollständiger Nachweis erbracht wurde, zurückzuzahlen ist und die Auszahlung der folgenden Teilbeträge bis zum vollständigen Nachweis unterbleibt.

(7) Vor erstmaliger Zuwendung hat der Bundesminister für Inneres mit den bedachten Organisationen Zuwendungsverträge abzuschließen, die alle Bedingungen und Auflagen enthalten, die den der Zweckwidmung entsprechenden sowie sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz der ausbezahlten Bundesmittel sicherstellen. In diesem Vertrag werden neben den in Abs. 8 genannten Verpflichtungen auch die näheren Modalitäten der Abrechnung und Berichtslegung gemäß Abs. 5 und 6 festgelegt.

(8) Im Zuwendungsvertrag sind die bedachten Organisationen insbesondere zu verpflichten,

Bundesrecht Rettungs- und Zivilschutzorganisationen-Unterstützungsgesetz

§ 5. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Zuschüsse und Zuwendungen sind bis Ende des Jahres 2028 einer Evaluierung zu unterziehen.

Bundesrecht Rettungs- und Zivilschutzorganisationen-Unterstützungsgesetz

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 3 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, betraut.

Bundesrecht Rettungs- und Zivilschutzorganisationen-Unterstützungsgesetz

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Abweichend zu § 3 Abs. 1 wird der Zuschuss gemäß § 2 im Jahr 2024 vom Bundesminister für Inneres bis 30. Juni an die Länder überwiesen.

(3) Abweichend zu § 4 Abs. 4 werden die Zuwendungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 im Jahr 2024 vom Bundesminister für Inneres bis 30. Juni an den ÖZSV sowie an die Dachorganisationen überwiesen.

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