Statut für das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich
Gesetzestext (2 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Statut für das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 380/2023
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.2024
Index
41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen
Langtitel
Verordnung der Bundesregierung betreffend das Statut für das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich
StF: BGBl. II Nr. 380/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund von § 4 Abs. 1 des Ehrenzeichengesetzes, BGBl. I Nr. 132/2023, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2023
Gesetzesnummer
20012441
Dokumentnummer
NOR40257701
Band: Rot, 45 Millimeter breit, mit einem beiderseits je einen Millimeter breiten weißen Vorstoß versehen.
(1) Die Besitzerinnen und Besitzer des Großsternes, des Großen goldenen Ehrenzeichens am Bande und des Großen silbernen Ehrenzeichens am Bande für Verdienste um die Republik Österreich tragen die Dekoration an dem von der rechten Schulter vorne und rückwärts zur linken Hüfte verlaufenden Bande, den Bruststern an der linken Brustseite.
(2) Die Besitzerinnen und Besitzer des Großen Goldenen Ehrenzeichens mit dem Stern und des Großen Silbernen Ehrenzeichens mit dem Stern für Verdienste um die Republik Österreich tragen die Dekoration an dem Band um den Hals, den Bruststern an der linken Brustseite.
(3) Die Besitzerinnen und Besitzer des Großen goldenen sowie der des Großen silbernen Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich tragen die Dekoration an dem Bande um den Hals.
(4) Die Besitzerinnen und Besitzer des Großen Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich trägt die Dekoration an der linken Brustseite.
(5) Die Besitzerinnen und Besitzer des Goldenen und des Silbernen Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich sowie der Verdienstzeichen der Republik Österreich und der Medaillen für Verdienste um die Republik Österreich tragen die Dekoration an der linken Brustseite am dreieckig gefalteten Bande oder an einem maschenartig genähten Bande, das die den einzelnen Graden entsprechende Breite und Farbenverteilung aufweist.
(6) Auf geistlichen Gewändern, Talaren usw. werden die Bänder des Großen goldenen Ehrenzeichens am Bande für Verdienste um die Republik Österreich in Falten gelegt breit um den Hals getragen. Das Kleinod hängt in der Mitte auf der Brust.
(7) Den Besitzerinnen und Besitzern des Ehrenzeichens ist das Tragen der ihnen verliehenen Dekorationen in bildgetreuem verkleinertem Maßstab (Miniaturen) sowie das Tragen des Bandes in Form von Rosetten oder schmalen Leisten im Knopfloch der Tageskleidung gestattet.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesregierung vom 13. Mai 1953, betreffend das Statut für das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, BGBl. Nr. 54/1953, außer Kraft.