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20012436 bundes-ehrenzeichen AT

Bundes-Ehrenzeichen (bundes-ehrenzeichen)

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Bundes-Ehrenzeichen

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Kurztitel

Bundes-Ehrenzeichen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 375/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Index

41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen

Langtitel

Verordnung der Bundesregierung betreffend das Bundes-Ehrenzeichen

StF: BGBl. II Nr. 375/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 7 des Ehrenzeichengesetzes, BGBl. I Nr. 132/2023, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2023

Gesetzesnummer

20012436

Dokumentnummer

NOR40257668

Bundesrecht Bundes-Ehrenzeichen

§ 1. (1) Das Bundes-Ehrenzeichen besteht aus einem an der Vorderseite gewellten, auf der Rückseite mit matt geätzten Linien versehenen Glasplättchen mit einem Durchmesser von 30 Millimetern. In der Mitte befindet sich eine Goldhalbkugel mit 3,3 Millimeter Radius. Das Glasplättchen liegt auf einer mit rotweißrotem Stoff überzogenen, quadratischen Platte von 28 Millimetern Seitenlänge.

(2) Das Kleinod wird auf der linken Brustseite oder analog getragen. Das Tragen der Miniatur, die die halbe Größe des Originals nicht überschreiten soll, ist gestattet.

Bundesrecht Bundes-Ehrenzeichen

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesregierung betreffend das Bundes-Ehrenzeichen, BGBl. II Nr. 152/2002, außer Kraft.

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