Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Vereinbarung über soziale Sicherheit (Québec)
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
Die Verwaltungsvereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 11 lit. a mit 1. Februar 2024 in Kraft.
der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
die Ministerin für Internationale Beziehungen und Frankophonie
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Vereinbarung über soziale Sicherheit (Québec)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 198/2023
Typ
Vertrag – Québec
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.02.2024
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(a)
Für die Durchführung dieser Verwaltungsvereinbarung bedeutet der Ausdruck „Vereinbarung“ die in Montreal am 14. Dezember 2022 geschlossene ereinbarung im Bereich der sozialen Sicherheit zwischen der Regierung der epublik Österreich und der Regierung von Québec.
(b)
Andere Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung, die ihnen in der Vereinbarunggegeben wird.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023
Gesetzesnummer
20012430
Dokumentnummer
NOR40257582
Die folgenden Einrichtungen übernehmen nach Artikel 21 Absatz 2 der Vereinbarung die Funktion als Verbindungsstellen der zuständigen Behörden
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Vereinbarung über soziale Sicherheit (Québec)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 198/2023
Typ
Vertrag – Québec
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
01.02.2024
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT II
ANZUWENDENDE RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 3
Versicherungsschutz für unselbständig und selbständig erwerbstätige Personen
(a)
Für die Anwendung der Artikel 7, 8 oder 10 der Vereinbarung hat der für die anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständige und in Buchstabe (b) bezeichnete Träger auf Antrag des Dienstgebers oder des selbständig Erwerbstätigen eine Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften auszustellen, die bescheinigt, dass die Tätigkeit diesen Rechtsvorschriften unterliegt. Der Träger hat eine Kopie dieser Bescheinigung an den Antragsteller zu übermitteln.
(b)
(i) Bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften hat der österreichische zuständige Träger eine Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften auszustellen und eine Kopie an die Verbindungsstelle von Québec zu übermitteln.
(ii)
Bei Anwendung der Rechtsvorschriften von Québec hat die Verbindungstelle von Québec eine Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften auszustellen und eine Kopie an die österreichische Verbindungsstelle zu übermitteln.
(c)
Der Schriftverkehr über Ausnahmevereinbarungen nach Artikel 10 der Vereinbarung hat zwischen der zuständigen österreichischen Behörde und der Verbindungsstelle von Québec stattzufinden.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023
Gesetzesnummer
20012430
Dokumentnummer
NOR40257584
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Vereinbarung über soziale Sicherheit (Québec)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 198/2023
Typ
Vertrag – Québec
§/Artikel/Anlage
Art. 4
Inkrafttretensdatum
01.02.2024
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT III
ALTERS-, INVALIDITÄTS- UND HINTERBLIEBENENPENSIONEN
Artikel 4
Leistungsfeststellung oder laufender Anspruch
(a)
Für die Anwendung dieses Artikels bedeutet „Stelle“, für Österreich, den zuständigen Träger und, für Québec, die Verbindungsstelle.
(b)
Für die Durchführung des Abschnitts III der Vereinbarung hat die Stelle, die einen Antrag erhält, die Stelle der anderen Vertragspartei zu benachrichtigen, sofern ein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei bestehen könnte, und den Tag des Empfangs des Antrags zu bestätigen.
(c)
Erhält eine Stelle einen Antrag auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei, so hat sie den Antrag unverzüglich dieser Stelle dera nderen Vertragspartei zu übermitteln und den Tag des Empfangs des Antrags zu bestätigen.
(d)
Eine Stelle hat alle ihre verfügbaren Informationen, die für die Stelle der anderen Vertragspartei notwendig sein könnten, um den Leistungsanspruch der betreffenden Person festzustellen, zu übermitteln.
(e)
Eine Stelle hat jede personenbezogene Information, die sie als Teil des Antrages erhält, zu zertifizieren und zu bestätigen, dass diese Information mit den maßgebenden Belegen übereinstimmt. Diese Stelle muss der Stelle der anderen Vertragspartei diese Belege nicht übermitteln, wenn deren Inhalt zertifiziert wurde. Die Verbindungsstellen werden jene Informationen, die zertifiziert werden sollen, sowie die Methode der Zertifizierung vereinbaren.
(f)
Eine Stelle hat, soweit es die Vereinbarung zulässt, ihr verfügbare ärztliche Informationen betreffend die Erwerbsunfähigkeit einer Person der Stelle der anderen Vertragspartei zur Verfügung zu stellen.
(g)
Eine Stelle hat der Stelle der anderen Vertragspartei Informationen über Versicherungszeiten und jede nach den von ihr anzuwendenden Rechtsvorschriften verfügbaren anderen Informationen, die für diese Stelle der anderen Vertragspartei notwendig sind, um einen Leistungsanspruch einer Person festzustellen, zu übermitteln. Eine Stelle kann auch von der Stelle der anderen Vertragspartei jede zusätzliche Information, wie zum Beispiel über Versicherungszeiten in Österreich, anfordern, die notwendig ist, um den Leistungsanspruch nach den von ihr anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen.
(h)
Jeder zuständige Träger hat Leistungsansprüche einer Person nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen und dann die Person und die Stelle der anderen Vertragspartei über ihre Entscheidung, die Leistung zu gewähren oder zu verweigern, zu benachrichtigen. Sie hat auch den Antragsteller über alle verfügbaren Rechtsmittel sowie die nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fristen zu benachrichtigen.
(i)
Auf Anfrage haben die Stellen alle ihnen verfügbaren Informationen, die notwendig sein könnten, um den Leistungsanspruch einer Person aufrecht zu erhalten, auszutauschen.
(j)
Wenn eine Stelle davon Kenntnis erlangt, dass eine Person auch Leistungen nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei erhält, so hat sie die Stelle der anderen Partei über den Tod dieser Person zu benachrichtigen.
Schlagworte
Alterspension, Invaliditätspension
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023
Gesetzesnummer
20012430
Dokumentnummer
NOR40257585
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Vereinbarung über soziale Sicherheit (Québec)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 198/2023
Typ
Vertrag – Québec
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretensdatum
01.02.2024
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IV
ARBEITSUNFÄLLE UND BERUFSKRANKHEITEN
Artikel 5
Sachleistungen
(a)
Um Sachleistungen nach Artikel 17 der Vereinbarung in Anspruch zu nehmen, hat die anspruchsberechtigte Person eine vom zuständigen Träger ausgestellte Bescheinigung dem in Artikel 17 Absatz 3 der Vereinbarung bezeichneten Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes des Leistungsempfängers vorzulegen. Die Bescheinigung kann auch direkt zwischen den zuständigen Trägern ausgetauscht werden.
(b)
Nach Artikel 17 Absatz 2 der Vereinbarung zu gewährende Sachleistungen, sofern diese in den vom in Artikel 17 Absatz 3 der Vereinbarung bezeichneten Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind, müssen in einer operativen Vereinbarung aufgelistet werden, die zwischen den Verbindungsstellen abzuschließen und, wenn notwendig, zu aktualisieren ist.
(c)
Für die Anwendung des Artikels 17 Absatz 2 der Vereinbarung hat der Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes, der Körperersatzstücke, größere Hilfsmittel oder andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung gewähren kann, den zuständigen Träger zu ersuchen, die Entscheidung über solche Leistungen unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formblattes zu übermitteln. Sofern diese Leistungen aufgrund eines Notfalles bereits gewährt wurden, hat der Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes den zuständigen Träger zu benachrichtigen; die Bestätigung des Erhalts dieser Mitteilung gilt sodann als rückwirkende Genehmigung.
Schlagworte
Aufenthaltsort
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023
Gesetzesnummer
20012430
Dokumentnummer
NOR40257586
Für die Anwendung der Artikel 18 und 19 der Vereinbarung haben die zuständigen Träger unter Verwendung vereinbarter Formblätter die notwendigen Informationen auszutauschen.
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Vereinbarung über soziale Sicherheit (Québec)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 198/2023
Typ
Vertrag – Québec
§/Artikel/Anlage
Art. 7
Inkrafttretensdatum
01.02.2024
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT V
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 7
Medizinische Untersuchungen
(a)
Wenn es für einen zuständigen Träger erforderlich ist, dass eine Person, die im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnt, sich einer medizinischen Untersuchung unterzieht, so hat dieser Träger den zuständigen österreichischen Träger oder die Verbindungsstelle von Québec um Durchführung der Untersuchung nach dem für diese Stelle jeweils geltenden Verfahren zu ersuchen. Der zuständige Träger, der um Durchführung der medizinischen Untersuchung ersucht, hat die im Zusammenhang mit der Untersuchung anfallenden Kosten zu erstatten.
(b)
Jeder zuständige Träger hat für jedes Kalenderjahr eine Aufstellung der für den zuständigen Träger der anderen Vertragspartei aufgewendeten Beträge zu erstellen; der zuständige Träger, der um Durchführung der medizinischen Untersuchung ersucht hat, hat die Kosten des ersuchten zuständigen Trägers innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Aufstellung zu erstatten.
(c)
Ein zuständiger Träger oder eine Verbindungsstelle kann sich weigern, weitere medizinische Untersuchungen durchführen zu lassen, wenn der zuständige Träger der anderen Vertragspartei die Kosten nicht innerhalb der vereinbarten Frist erstattet.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023
Gesetzesnummer
20012430
Dokumentnummer
NOR40257588
Die Verbindungsstellen beider Vertragsparteien haben jährlich Statistiken über die Anwendung der Vereinbarung auszutauschen. Die Statistiken haben Angaben zur Zahl der Leistungsempfänger, zur Gesamtsumme der gezahlten Leistungen, getrennt nach Leistungsart, und zur Zahl der ausgestellten Bescheinigungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften zu enthalten.
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Vereinbarung über soziale Sicherheit (Québec)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 198/2023
Typ
Vertrag – Québec
§/Artikel/Anlage
Art. 9
Inkrafttretensdatum
01.02.2024
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 9
Finanzielle Bestimmungen
(a)
Für die Anwendung des Artikels 17 Absatz 4 der Vereinbarung sind die Kostenerstattungsforderungen für die Sachleistungen vom in Artikel 17 Absatz 3 der Vereinbarung bezeichneten Träger zumindest einmal im Kalenderjahr zu stellen.
(b)
Unstrittige Kostenerstattungsforderungen müssen bezahlt werden.
(c)
Die Verbindungsstellen können eine Vereinbarung über die Modalitäten der Anwendung von Buchstabe (a) dieses Artikels treffen.
(d)
Der Schriftwechsel und die Erstattungen nach diesem Artikel haben durch die Verbindungsstellen beider Vertragsparteien zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023
Gesetzesnummer
20012430
Dokumentnummer
NOR40257590
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Vereinbarung über soziale Sicherheit (Québec)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 198/2023
Typ
Vertrag – Québec
§/Artikel/Anlage
Art. 10
Inkrafttretensdatum
01.02.2024
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 10
Formblätter und Details der Verfahren
(a)
Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung der Vereinbarung und dieser Verwaltungsvereinbarung erforderlichen Formblätter und Verfahren zu vereinbaren.
(b)
Ein zuständiger Träger oder eine Verbindungsstelle kann sich weigern, Informationen vom zuständigen Träger oder von der Verbindungsstelle der anderen Vertragspartei anzunehmen oder diesen Stellen Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn dieser zuständige Träger oder die Verbindungsstelle der anderen Vertragspartei die Informationen nicht mit den Formblättern, die die Verbindungsstellen vereinbart haben, anfragt oder zur Verfügung stellt.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023
Gesetzesnummer
20012430
Dokumentnummer
NOR40257591
GESCHEHEN zu Montreal, am 14. Dezember 2022, in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.