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20012413 spätantragsrichtlinien AT

Spätantragsrichtlinien (spätantragsrichtlinien)

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Spätantragsrichtlinien

Aufgrund des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das COVID-19-Transparenzgesetz, BGBl. I Nr. 228/2021, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet

Bundesrecht Spätantragsrichtlinien

Seit dem 16. März 2020 haben Gesetzgeber und Verwaltungsbehörden zur Bekämpfung der COVID 19-Pandemie Schließungen für bestimmte Branchen sowie weitgehende Einschränkungen im Reiseverkehr beschlossen („Lockdown-Maßnahmen“), auf deren Grundlage Unternehmen den Geschäftsbetrieb oder die wirtschaftliche Tätigkeit einstellen mussten.1 Zu den betroffenen Branchen zählen insbesondere

Unternehmen, die durch Lockdown-Maßnahmen betroffen waren, wurden durch finanzielle Maßnahmen in Form von nichtrückzahlbaren Direktzuschüssen und für Darlehen gewährte Garantien unterstützt.

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Bundesrecht Spätantragsrichtlinien

§ 1. Die beihilfenrechtskonforme Abwicklung von Spätanträgen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) sowie die Umwidmung von Beihilfen, die aufgrund von nach dem 30. Juni 2022 eingebrachten Anträgen gewährt wurden, in einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.

Bundesrecht Spätantragsrichtlinien

§ 2. Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

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