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20012397 AT

Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China)

16 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Bundesrecht Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China)

Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 15 Abs. 1 am 1. Dezember 1996 in Kraft getreten.

Bundesrecht Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China)

Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften um die Fortsetzung, harmonische Weiterentwicklung und Ausweitung der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit bemüht sein.

Bundesrecht Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China)

Den Zielsetzungen des Artikel 1 entsprechend, werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden "Unternehmen" genannt, beider Staaten fördern.

Bundesrecht Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China)

(l) Unter Bedachtnahme auf die langjährigen Außenwirtschaftsbeziehungen und den Stand der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit, stimmen die Vertragsparteien überein, daß günstige Möglichkeiten rur eine langfristige Zusammenarbeit insbesondere in folgenden Bereichen bestehen

(2) die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Agrarwirtschaft als eine der wichtigsten Grundlagen der Volkswirtschaften an und werden der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen besonderes Interesse widmen

(3) Die Vertragsparteien werden bei der Entwicklung ökologisch günstiger Infrastruktursysteme der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen vorrangiges Interesse widmen

Bundesrecht Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China)

Die Vertragsparteien erkennen die besondere Wichtigkeit an, die dem Umweltschutz als nicht wegzudenkenden Aspekt der modernen Wirtschaftsentwicklung zukommt. Bei der Verwirklichung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens, insbesondere auch in den im Artikel 3 angeführten Bereichen, werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der jeweils geltenden Rechtsvorschriften die Anwendung wirksamer und moderner Umwelttechnologien, sowie die Schonung ökologischer Ressourcen anstreben und unterstützen.

Bundesrecht Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China)

Die Vertragsparteien werden den Schutz des gewerblichen Eigentums und dessen Durchsetzung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere auf Grundlage der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums fördern, sowie Maßnahmen zur Entwicklung und zum Ausbau der Zusammenarbeit vereinbaren.

Bundesrecht Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China)

Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit könnte vorwiegend in folgenden Formen verwirklicht werden

Bundesrecht Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China)

(1) Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit zwischen Unternehmen beider Staaten im Rahmen dieses Abkommens wird grundsätzlich auf kommerzieller Basis durchgeführt.

(2) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften können die Unternehmen beider Vertragsparteien zur Erhöhung des Handelsvolumens und zur Erweiterung der Warenvielfalt, Handel in jeder beliebigen Form entsprechend den internationalen Handelsbräuchen, darunter auch in der Form von Counter- und Bartertrading, treiben.

Bundesrecht Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China)

Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an den Außenwirtschaftsbeziehungen an und werden die diesbezüglichen Bestrebungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach den im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften unterstützen.

Bundesrecht Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China)

Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen in Verträgen Schiedsgerichtsklauseln gemäß den von der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNICITRAL) ausgearbeiteten Regeln und die Einschaltung eines Schiedsgerichtes eines Unterzeichnerstaates des am 10. Juni 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche aufzunehmen.

Bundesrecht Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China)

Die vor Inkrafttreten oder während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens von den Unternehmen beider Staaten übernommenen Rechtsverbindlichkeiten bleiben vom Inkrafttreten, von Änderungen oder vom Ablauf des vorliegenden Abkommens unberührt.

Bundesrecht Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China)

(l) Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine "Gemischte Kommission" errichtet, welche auf Wunsch und in beiderseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien abwechselnd in Österreich und in China zusammentreten soll.

(2) Zu den Aufgaben der Gemischten Kommission zählen insbesondere

(3) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 1 bis 2, können in Übereinstimmung mit der jeweiligen innerstaatlichen Rechtslage im Bedarfsfall ad-hoc Arbeitsgruppen Fragen der Anwendung dieses Abkommens beraten und der Gemischten Kommission Empfehlungen unterbreiten.

Bundesrecht Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China)

Meinungsverschiedenheiten, die hinsichtlich der Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens zwischen den Vertragsparteien entstehen könnten, sollen durch Verhandlungen im Rahmen der im Artikel 11 genannten Gemischten Kommission beigelegt werden.

Bundesrecht Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China)

(1) Die Vertragsparteien sind durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als dies mit dem jeweils geltenden Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) und dem der Vertragsparteien unvereinbar ist.

(2) In diesem Fall werden die Vertragsparteien einander unverzüglich informieren. Bestehen über die Auswirkungen Unklarheiten, werden die Vertragsparteien diesbezügliche Konsultationen aufnehmen.

Bundesrecht Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China)

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens, verliert das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik China über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit vom 5. November 1980 seine Gültigkeit.

Bundesrecht Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China)

(l) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem es unterzeichnet wurde.

(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, soferne nicht eine der beiden Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit der anderen Vertragspartei die Kündigung des – vorliegenden Abkommens schriftlich mitteilt.

Geschehen zu Wien, am 25.9.1996 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und chinesischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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