Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen von ICPO-Interpol während der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees in Wien im Jahr 2023
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 mit 16. November 2023 in Kraft.
Um es ICPO-INTERPOL zu ermöglichen, ihre in ihrer Satzung festgelegten Aufgaben zu erfüllen, und insbesondere um die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und die Tätigkeit der in Artikel 5 der Satzung angeführten Organe zu fördern, werden ihr die in diesem Abkommen festgelegten Vorrechte und Befreiungen auf dem Gebiet der Republik Österreich für den Zeitraum gewährt, der notwendig ist, um die Sitzung der 91. Generalversammlung und die Treffen des Exekutivkomitees in Wien in der Republik Österreich vom 23. November bis zum 1. Dezember 2023 zu organisieren, abzuhalten und zu beenden.
(1) Die zuständigen Behörden des Gastlandes gewähren die Einreise ins und die Ausreise aus dem Hoheitsgebiet für die Dauer der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees
(2) Die zuständigen Behörden der Republik Österreich stellen kostenfrei und ohne Verzögerung die nötigen Sichtvermerke oder Einreise- oder Ausreisegenehmigungen für Personen aus, die an der Sitzung der 91. Generalversammlung und/oder den Treffen des Exekutivkomitees teilnehmen, in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union und dem nationalen Recht.
(3) Eine in Absatz 1 angeführte Person darf von der Regierung nicht zum Verlassen des Gebietes der Republik Österreich verhalten werden, außer bei Vorliegen eines Missbrauches der Vorrechte und Befreiungen, die unter diesem Abkommen gewährt werden.
(1) Alle Teilnehmer und Teilnehmerinnen gemäß Artikel 2 genießen dieselben Ausnahmen von Quarantäne- und anderen Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, wie sie auch Besucher und Besucherinnen oder Angestellte Internationaler Organisationen in der Republik Österreich genießen, in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen.
(2) Das Gastland und das ICPO-INTERPOL Generalsekretariat halten unter Bedachtnahme auf die Rechte der Teilnehmer und Teilnehmerinnen sowie der Notwendigkeit eines reibungslosen und effizienten Funktionierens der Generalversammlung und des Exekutivkomitees Konsultationen ab, um gemeinsam andere Maßnahmen zu beschließen, die notwendig sein könnten, um die Gesundheit und die Sicherheit der Teilnehmer und Teilnehmerinnen sowie der Öffentlichkeit schützen.
(1) ICPO-INTERPOL genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit und von der Vollstreckung, außer
(2) Unbeschadet Abs. 1 gelten das Eigentum und die Vermögenswerte von ICPO-INTERPOL, unabhängig von ihrem Standort, als von allen Formen der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung oder jeder anderen Form von richterlicher oder behördlicher Zwangsmaßnahme befreit.
(3) Die Organisation trifft geeignete Maßnahmen zur zufriedenstellenden Beilegung von Streitigkeiten
(4) Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Sitzung der 91. Generalversammlung und den Treffen des Exekutivkomitees in Wien, Österreich, vom 23. November bis zum 1. Dezember 2023, die von ICPO-INTERPOL durch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln oder durch das Unterlassen einer Handlung verursacht werden, sind durch ein unabhängiges und unparteiisches, von ICPO-INTERPOL als geeignet betrachtetes Streitbeilegungsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist beizulegen.
(1) Alle Dokumente, in jeglicher Form, die im Eigentum oder Besitz von ICPO-INTERPOL stehen, und unter anderem ihre Archive und Aufzeichnungen, sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.
(2) Die Unverletzlichkeit der offiziellen Korrespondenz von ICPO-INTERPOL wird gewährleistet. Ihre offizielle Kommunikation wird keiner Zensur unterworfen und sie ist berechtigt, Verschlüsselungen zu verwenden.
ICPO-INTERPOL kann ohne finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Moratorien unterworfen zu sein
Administrative, technische und wissenschaftliche Materialien, die von ICPO-INTERPOL für die Sitzung der 91. Generalversammlung und die Treffen des Exekutivkomitees zur Verfügung gestellt werden, sowie Publikationen von ICPO-INTERPOL und andere amtliche Dokumente, die für ihre Arbeit benötigt werden, sowie die üblichen Geschenke des ICPO-INTERPOL Generalsekretärs oder der Angestellten der Organisation und die üblichen Geschenke für diese wie auch Promotionsmaterial von geringem Wert und limitierter Anzahl, das an die Teilnehmer und Teilnehmerinnen während der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees verkauft wird, sind von Einfuhrzöllen und direkten Steuern befreit. ICPO-INTERPOL wird jene dieser Materialien, Publikationen und Geschenke wieder ausführen, die bei Ende der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees nicht genutzt oder nicht verteilt wurden.
Das Gastland trifft geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle in Artikel 2 genannten Teilnehmer und Teilnehmerinnen die folgenden Vorrechte und Befreiungen im Zusammenhang mit ihren offiziellen Pflichten und den ihnen zugewiesenen Aufgaben auf dem Gebiet des Gastlandes während der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees sowie während ihrer Reise zu und von dem Ort, an dem das Treffen oder die Sitzung abgehalten wird, gewährt werden
Zusätzlich zu den Vorrechten und Befreiungen gemäß Artikel 8 werden dem Generalsekretär, den Mitgliedern des Exekutivkomitees und den sie begleitenden Familienmitgliedern jene Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, wie sie Diplomaten gemäß Völkerrecht gewährt werden.
(1) Die Vorrechte und Befreiungen gemäß Artikel 8 und 9 dieses Abkommens werden den Betroffenen nicht zu ihrem persönlichen Nutzen gewährt, sondern aus Gründen des reibungslosen Funktionierens der Institutionen von ICPO-INTERPOL.
(2) ICPO-INTERPOL und die zuständigen Behörden in den Mitgliedsländern der Organisation haben das Recht und die Pflicht, die Immunität derer, die eine solche genießen, aufzuheben, wenn diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und wenn auf diese Immunität ohne Beeinträchtigung der Interessen von ICPO-INTERPOL verzichtet werden kann.
(1) Jegliche Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommenswird durch Verhandlungen beigelegt.
(2) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sind alleMeinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens,welche nicht im Verhandlungswege beigelegt werden können, einem Schiedsgericht zuunterbreiten, das je nach Vereinbarung durch die Parteien aus einem einzelnen oder dreiSchiedsrichtern besteht, in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften desStändigen Schiedshofes für die Schiedsgerichtsbarkeit zwischen InternationalenOrganisationen und Staaten in der mit dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommensgültigen Fassung. Der Einzelschiedsrichter wird im gegenseitigen Einvernehmen derParteien, oder, wenn dies nicht möglich ist, vom Generalsekretär des StändigenSchiedshofes ernannt. Sofern das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern besteht, isteiner von der Österreichischen Bundesregierung, einer von der Organisation und derdritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden erstenSchiedsrichtern, oder, wenn dies nicht möglich ist, vom Generalsekretär des StändigenSchiedshofes auszuwählen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig.
(3) Jede Partei kann jedoch den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs ersuchen,sofort ein solches Schiedsgericht zu ernennen, um ein Ersuchen für vorläufigeMaßnahmen zur Wahrung ihrer Rechte gemäß diesem Abkommen zu prüfen.
(4) Die im Verfahren zu verwendende Sprache ist Englisch.
(5) Das Schiedsverfahren, einschließlich der Existenz des Schiedsgerichts, allemündlichen und schriftlichen Vorbringen sowie alle Entscheidungen undSchiedssprüche des Schiedsgerichts sind vertraulich, ausgenommen es besteht einegesetzliche oder andere rechtliche Verpflichtung für das Gastland oder die Organisationzur Veröffentlichung. In einem solchen Fall konsultiert jene Partei, die zurVeröffentlichung verpflichtet ist, die andere Partei vorab.
Dieses Abkommen tritt drei Tage nach Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen geschlossen.
Geschehen in zweifacher Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.