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20012394 ehrenzeichengesetz AT

Ehrenzeichengesetz (ehrenzeichengesetz)

28 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (28)

Gesetzestext (28 Artikel)

Bundesrecht Ehrenzeichengesetz

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Kurztitel

Ehrenzeichengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 132/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

EhrenzeichenG

Index

41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen

Langtitel

Bundesgesetz über das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, das Bundes-Ehrenzeichen sowie das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst (Ehrenzeichengesetz – EhrenzeichenG)

StF: BGBl. I Nr. 132/2023 (NR: GP XXVII RV 2197 AB 2222 S. 235. BR: AB 11328 S. 959.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

Paragraph

Bezeichnung

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1.

Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmung

2. Abschnitt

Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich

§ 2.

Voraussetzung für die Verleihung

§ 3.

Verleihung des Ehrenzeichens

§ 4.

Statut für das Ehrenzeichen

3. Abschnitt

Bundes-Ehrenzeichen

§ 5.

Voraussetzung für die Verleihung

§ 6.

Verleihung des Bundes-Ehrenzeichens

§ 7.

Ausgestaltung des Bundes-Ehrenzeichens

4. Abschnitt

Österreichisches Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und Österreichisches Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst

§ 8.

Voraussetzung für die Verleihung

§ 9.

Beschränkung der Gesamtanzahl der Besitzerinnen bzw. Besitzer des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst

§ 10.

Verleihung des Ehrenzeichens und des Ehrenkreuzes

§ 11.

Pflichten der Ausgezeichneten

§ 12.

Bildung der Kurie für Wissenschaft und der Kurie für Kunst

§ 13.

Vorsitz in der Kurie

§ 14.

Beschlussfassung in der Kurie

§ 15.

Aufwandsersatz für Mitglieder der Kurie

§ 16.

Statut für das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und für das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst

5. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 17.

Rechte der Ausgezeichneten

§ 18.

Rechte am Ehrenzeichen

§ 19.

Aufgaben der Präsidentschaftskanzlei und des Bundeskanzleramtes

§ 20.

Verwaltungsabgaben

§ 21.

Voraussetzungen für den Widerruf und die Aberkennung eines Ehrenzeichens sowie Verleihungshindernisse

§ 22.

Vorgehensweise bei Widerruf eines Ehrenzeichens

§ 23.

Vorgehensweise bei Aberkennung eines Ehrenzeichens

§ 24.

Ehrenzeichenbeirat

§ 25.

Strafbestimmungen

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 26.

Vollziehung

§ 27.

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Anmerkung

Das Ehrenzeichengesetz wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 132/2023 kundgemacht.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20012394

Dokumentnummer

NOR40256956

Bundesrecht Ehrenzeichengesetz

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Verleihung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, für besondere Verdienste um die Allgemeinheit sowie für Verdienste um Wissenschaft und Kunst.

(2) Die Verleihung erfolgt ausschließlich an natürliche Personen.

(3) Unter „Ehrenzeichen“ sind alle in diesem Bundesgesetz geregelten Auszeichnungen zu verstehen. Gelten Bestimmungen nicht für alle Ehrenzeichen, wird deren konkrete Bezeichnung verwendet.

Bundesrecht Ehrenzeichengesetz

§ 2. (1) Zur Anerkennung hervorragender Leistungen für die Allgemeinheit und herausragender Dienste für die Republik Österreich wird das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich verliehen.

(2) Wird das Ehrenzeichen an Personen verliehen, die sich unter eigener Lebensgefahr durch Rettung des Lebens anderer Personen Verdienste um die Republik Österreich erworben haben, so ist die goldene Medaille am roten Band zu tragen.

(3) Das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich gelangt in folgenden Abstufungen zur Verleihung

Bundesrecht Ehrenzeichengesetz

§ 3. (1) Die Bundespräsidentin bzw. der Bundespräsident verleiht das Ehrenzeichen auf Vorschlag der Bundesregierung oder der von ihr ermächtigten Bundesministerin bzw. des von ihr ermächtigten Bundesministers.

(2) (Verfassungsbestimmung) Abweichend von Abs. 1 verleiht die Bundespräsidentin bzw. der Bundespräsident das Ehrenzeichen

(3) Die Bundespräsidentin bzw. der Bundespräsident ist auf Grund dieses Bundesgesetzes mit dem Tage ihrer bzw. seiner Angelobung auf Lebenszeit Besitzerin bzw. Besitzer des Großsterns des Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich.

Bundesrecht Ehrenzeichengesetz

§ 4. (1) Die Bundesregierung setzt das Statut für das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich durch Verordnung fest. In der Verordnung sind insbesondere Bestimmungen über das Aussehen und die Art des Tragens desselben zu treffen.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.

Bundesrecht Ehrenzeichengesetz

§ 5. (1) Zur Anerkennung besonderer Verdienste um die Republik Österreich oder besonderer Verdienste um die Allgemeinheit, die durch ehrenamtliche, unentgeltliche Leistungen im Rahmen von Freiwilligen-Organisationen und Freiwilligen-Initiativen auf Gebieten erbracht werden, die Bundessache gemäß Artikel 10 BVG in Gesetzgebung und Vollziehung sind, wird das Bundes-Ehrenzeichen verliehen.

(2) Vorschläge für die Verleihung des Bundes-Ehrenzeichens sind bei jenem Mitglied der Bundesregierung einzubringen, in dessen Wirkungsbereich die zu würdigende Leistung erbracht wurde. Im Falle von Leistungen, die keinem Wirkungsbereich zuzuordnen sind, sind die Vorschläge bei der Bundeskanzlerin bzw. beim Bundeskanzler einzubringen.

Bundesrecht Ehrenzeichengesetz

§ 6. Das Bundes-Ehrenzeichen verleiht die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler oder ein anderes sachlich zuständiges Mitglied der Bundesregierung.

Bundesrecht Ehrenzeichengesetz

§ 7. Die formale Ausgestaltung des Bundes-Ehrenzeichens und die Art des Tragens werden durch Verordnung der Bundesregierung geregelt.

Bundesrecht Ehrenzeichengesetz

§ 8. (1) Verdienste um Wissenschaft und Kunst werden durch Verleihung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst oder eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst gewürdigt.

(2) Das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst wird an Personen des In- und Auslandes verliehen, die sich durch besonders außergewöhnliche schöpferische Leistungen auf dem Gebiet der Wissenschaft oder der Kunst allgemeine Anerkennung und einen hervorragenden Ruf erworben haben.

(3) Das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst wird in zwei Abstufungen (Ehrenkreuz 1. Klasse und Ehrenkreuz) an Personen des In- und Auslandes verliehen, die sich durch anerkennenswerte Leistungen auf diesen Gebieten Verdienste erworben haben.

Bundesrecht Ehrenzeichengesetz

§ 9. Die Gesamtanzahl der Besitzerinnen bzw. Besitzer des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst darf die Zahl von sechsunddreißig österreichischen Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürgern – je achtzehn auf dem Gebiet der Wissenschaft und der Kunst – und von sechsunddreißig ausländischen Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürgern – je achtzehn auf dem Gebiet der Wissenschaft und der Kunst – nicht übersteigen.

Bundesrecht Ehrenzeichengesetz

§ 10. (1) Die Bundespräsidentin bzw. der Bundespräsident verleiht das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst sowie das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag der Bundesregierung oder der von ihr ermächtigten Bundesministerin bzw. des von ihr ermächtigten Bundesministers.

(2) Den Antrag auf Erstattung des Vorschlages stellt die bzw. der für Wissenschaft oder die bzw. der für Kunst zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister.

Bundesrecht Ehrenzeichengesetz

§ 11. Das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst ist nach dem Ableben der bzw. des Ausgezeichneten an die Österreichische Ehrenzeichenkanzlei in der Präsidentschaftskanzlei zurückzustellen. Die Ausgezeichneten haben sich vor der Ausfolgung zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass das Ehrenzeichen nach ihrem Ableben von ihren Erbinnen bzw. Erben oder Vermächtnisnehmerinnen bzw. Vermächtnisnehmern zurückgestellt wird.

Bundesrecht Ehrenzeichengesetz

§ 12. (1) Nach Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst an sechs österreichische Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger für den Bereich der Wissenschaft bilden diese die Kurie für Wissenschaft und an sechs österreichische Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger für den Bereich der Kunst bilden diese die Kurie für Kunst. Alle folgenden Besitzerinnen bzw. Besitzer des Ehrenzeichens, die österreichische Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger sind, gehören, je nachdem, für welchen Bereich ihnen das Ehrenzeichen verliehen wurde, der Kurie für Wissenschaft oder der Kurie für Kunst an.

(2) Nach der Bildung der Kurien darf die sachlich zuständige Bundesministerin bzw. der sachlich zuständige Bundesminister die Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst nur für solche Personen beantragen, die von mindestens einem Drittel, aber von nicht weniger als fünf Mitgliedern der zuständigen Kurie vorgeschlagen worden sind.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister ist jedoch berechtigt, die Kurien einzuladen, einen Vorschlag im Sinne des Abs. 2 für eine bestimmte Person zu erstatten.

Bundesrecht Ehrenzeichengesetz

§ 13. (1) Ein Mitglied der Kurie, das seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, wird durch die sachlich zuständige Bundesministerin bzw. den sachlich zuständigen Bundesminister zur bzw. zum Vorsitzenden der Kurie bestellt.

(2) Jedes Mitglied einer Kurie hat das Recht, der bzw. dem Vorsitzenden die Erwirkung der Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst an eine bestimmte Person des In- oder Auslandes schriftlich mit eingehender Begründung vorzuschlagen.

(3) Die bzw. der Vorsitzende hat Vorschläge gemäß Abs. 2 samt Begründung unverzüglich allen übrigen Mitgliedern der Kurie schriftlich bekanntzugeben und sie zur Abgabe ihrer Stimme zu diesen Vorschlägen einzuladen.

Bundesrecht Ehrenzeichengesetz

§ 14. (1) Die Abstimmung über einen Vorschlag ist frühestens vier und spätestens acht Wochen nach Bekanntgabe des Vorschlages an die Mitglieder geheim und persönlich durchzuführen. Die Abgabe der Stimmen kann auch brieflich erfolgen. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an der Abstimmung verpflichtet.

(2) Die bzw. der Vorsitzende der Kurie hat das Abstimmungsergebnis unter Vorlage des schriftlichen Vorschlages samt Begründung unverzüglich der sachlich zuständigen Bundesministerin bzw. dem sachlich zuständigen Bundesminister mitzuteilen.

Bundesrecht Ehrenzeichengesetz

§ 15. Den Mitgliedern der Kurien gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen ihrer Kurie der Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe der für die Beamtinnen bzw. Beamten der allgemeinen Verwaltung geltenden Bestimmungen.

Bundesrecht Ehrenzeichengesetz

§ 16. Die bzw. der für Wissenschaft und die bzw. der für Kunst zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister setzen im Einvernehmen das Statut für das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und für das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst durch Verordnung fest. In der Verordnung sind vor allem Bestimmungen über die äußere Ausstattung und die Art des Tragens der Dekorationen sowie über die Organisation der Kurien und die Aufgaben der bzw. des Vorsitzenden der Kurien zu treffen.

Bundesrecht Ehrenzeichengesetz

§ 17. (1) Jede bzw. jeder Ausgezeichnete ist berechtigt, das Ehrenzeichen anzulegen und zu tragen sowie sich als Besitzerin bzw. Besitzer dieses Ehrenzeichens zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind damit nicht verbunden. Das Tragen des Ehrenzeichens ist der bzw. dem Ausgezeichneten vorbehalten.

(2) Personen, denen ein Ehrenzeichen verliehen wird, erhalten ein Beurkundungsdekret.

Bundesrecht Ehrenzeichengesetz

§ 18. Die nach diesem Bundesgesetz verliehenen Ehrenzeichen stehen im Eigentum des Bundes und sind, mit Ausnahme einer letztwilligen Verfügung über den Besitz, kein Gegenstand des rechtsgeschäftlichen Verkehrs. Der Besitz an den Ehrenzeichen kommt den Ausgezeichneten und nach deren Ableben ihren Erbinnen bzw. Erben oder ihren Vermächtnisnehmerinnen bzw. Vermächtnisnehmern zu. Davon ausgenommen ist das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst, welches nach dem Ableben der bzw. des Ausgezeichneten gemäß § 11 an die Österreichische Ehrenzeichenkanzlei in der Präsidentschaftskanzlei zurückzustellen ist.

Bundesrecht Ehrenzeichengesetz

§ 19. Die Erteilung des Auftrages zur Herstellung der im zweiten und vierten Abschnitt dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Dekorationen, die Aufbewahrung derselben, die Ausfertigung der Beurkundungsdekrete und die Führung eines Verzeichnisses über die verliehenen Ehrenzeichen obliegt der Präsidentschaftskanzlei. Hinsichtlich des dritten Abschnitts kommen diese Aufgaben dem Bundeskanzleramt zu.

Bundesrecht Ehrenzeichengesetz

§ 20. Für die Verleihung von Ehrenzeichen nach diesem Bundesgesetz werden keine Verwaltungsabgaben eingehoben.

Bundesrecht Ehrenzeichengesetz

§ 21. (1) Wird die bzw. der nach diesem Bundesgesetz Ausgezeichnete durch ein inländisches Gericht

(2) Das Ehrenzeichen ist abzuerkennen, wenn die bzw. der nach diesem Bundesgesetz Ausgezeichnete

(3) Unbeschadet sonstiger Verleihungshindernisse dürfen Ehrenzeichen nicht an Personen verliehen werden, die die Voraussetzungen für den Widerruf nach Abs. 1 oder die Aberkennung nach Abs. 2 erfüllen.

(4) Das Organ, welches nach diesem Bundesgesetz die Verleihung der jeweiligen Auszeichnung vorzuschlagen hat, hat vor Erstattung des Vorschlages zu prüfen, ob ein Verleihungshindernis im Sinne des Abs. 1 oder des Abs. 2 vorliegt. Das Organ ist in diesem Zusammenhang berechtigt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister abzufragen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Bei Bundes-Ehrenzeichen kommt diese Befugnis dem jeweils sachlich zuständigen Mitglied der Bundesregierung zu. Das zuständige Organ darf die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck der Überprüfung des Vorliegens von Verleihungshindernissen verarbeiten. Es hat die Strafregisterauskünfte nach Verleihung des jeweiligen Ehrenzeichens oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Verleihung des jeweiligen Ehrenzeichens unverzüglich zu löschen.

Bundesrecht Ehrenzeichengesetz

§ 22. (1) Jenes Organ, welches nach diesem Bundesgesetz die Verleihung der jeweiligen Auszeichnung vorzuschlagen hat, ist zur Überprüfung des Eintritts eines Widerrufs gemäß § 21 Abs. 1 berechtigt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister abzufragen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Es dürfen hierbei auch Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen abgefragt werden, die einer beschränkten Auskunft gemäß § 6 Tilgungsgesetz unterliegen. Bei Bundes-Ehrenzeichen kommt diese Befugnis dem jeweils sachlich zuständigen Mitglied der Bundesregierung zu. Das zuständige Organ darf die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck der Überprüfung des Eintritts eines Widerrufs verarbeiten. Es hat die Strafregisterauskünfte nach erfolgter Zurückstellung der Dekoration und des Beurkundungsdekrets oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Widerruf gemäß § 21 Abs. 1 unverzüglich zu löschen.

(2) Nach Widerruf eines Ehrenzeichens ist die bzw. der Ausgezeichnete von jenem Organ, welches das Ehrenzeichen verliehen hat, schriftlich aufzufordern, die Dekoration und das Beurkundungsdekret innerhalb angemessener Frist an die Präsidentschaftskanzlei bzw. das Bundeskanzleramt (§ 19) zurückzustellen.

Bundesrecht Ehrenzeichengesetz

§ 23. (1) Die Aberkennung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich sowie des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und des Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst erfolgt durch die Bundespräsidentin bzw. den Bundespräsidenten auf Vorschlag jenes Organs, welches nach diesem Bundesgesetz die Verleihung der jeweiligen Auszeichnung vorzuschlagen hat. Die Aberkennung des Bundes-Ehrenzeichens erfolgt durch das sachlich zuständige Mitglied der Bundesregierung.

(2) Zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 2 ist jenes Organ, welches nach diesem Bundesgesetz die Verleihung der jeweiligen Auszeichnung vorzuschlagen hat, berechtigt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister abzufragen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Es dürfen hierbei auch Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen abgefragt werden, die einer beschränkten Auskunft gemäß § 6 Tilgungsgesetz unterliegen. Bei Bundes-Ehrenzeichen kommt diese Befugnis dem jeweils sachlich zuständigen Mitglied der Bundesregierung zu. Das zuständige Organ darf die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck der Prüfung der Voraussetzung gemäß § 21 Abs. 2 verarbeiten. Es hat die Strafregisterauskünfte nach erfolgter Zurückstellung der Dekoration und des Beurkundungsdekrets bzw. im Falle des Abs. 5 nach erfolgter Veröffentlichung der Aberkennung oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Aberkennung gemäß § 21 Abs. 2 unverzüglich zu löschen.

(3) Werden dem gemäß Abs. 2 zuständigen Organ Tatsachen bekannt, die das Vorliegen von Aberkennungsvoraussetzungen vermuten lassen, hat dieses nach Vornahme einer ersten Prüfung der Schlüssigkeit der vorliegenden Informationen

(4) Nach Aberkennung eines Ehrenzeichens ist die bzw. der Ausgezeichnete von dem für die Aberkennung zuständigen Organ schriftlich aufzufordern, die Dekoration und das Beurkundungsdekret innerhalb angemessener Frist an die Präsidentschaftskanzlei bzw. das Bundeskanzleramt (§ 19) zurückzustellen.

(5) Ist die bzw. der Ausgezeichnete bereits verstorben, hat das für die Aberkennung zuständige Organ das Vorliegen der Aberkennungsvoraussetzung unter Berücksichtigung der Empfehlung des Ehrenzeichenbeirates (§ 24) festzustellen und auf geeignete Weise zu veröffentlichen.

Bundesrecht Ehrenzeichengesetz

§ 24. (1) Der Ehrenzeichenbeirat wird beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Ihm obliegt die Erstattung von schriftlichen Empfehlungen zur Frage der Aberkennung eines Ehrenzeichens gemäß § 21 Abs. 2 Z 2.

(2) Der Ehrenzeichenbeirat besteht aus sieben Mitgliedern. Zwei Mitglieder werden von der Bundeskanzlerin bzw. vom Bundeskanzler bestellt, wovon ein Mitglied rechtskundig sein und ein Mitglied ein abgeschlossenes Geschichtsstudium sowie einschlägige Forschungen zur Zeitgeschichte, insbesondere zum Nationalsozialismus, aufweisen muss; weiters sind je ein Mitglied von der bzw. von dem für Kunst und Kultur zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister, von der bzw. von dem für Wissenschaft zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister, von der bzw. von dem für europäische und internationale Angelegenheiten zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister, von der bzw. von dem für Justiz zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister und vom Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Dem Beirat haben mindestens 50% Frauen anzugehören.

(3) Den Vorsitz im Ehrenzeichenbeirat führt das von der Bundeskanzlerin bzw. vom Bundeskanzler bestellte rechtskundige Mitglied, im Verhinderungsfall sein stellvertretendes Mitglied. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, darunter die bzw. der Vorsitzende oder ihr bzw. sein stellvertretendes Mitglied, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefällt. Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Bundeskanzlerin bzw. des Bundeskanzlers bedarf. Das Bundeskanzleramt unterstützt als Geschäftsstelle den Ehrenzeichenbeirat bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

(4) Der Ehrenzeichenbeirat darf die an ihn übermittelten Strafregisterauskünfte und Stellungnahmen der Ausgezeichneten nur zu dem Zweck der Abgabe einer Empfehlung hinsichtlich Aberkennung eines Ehrenzeichens verarbeiten. Er hat die Strafregisterauskünfte sowie die Stellungnahmen von Ausgezeichneten nach Abgabe seiner Empfehlung unverzüglich zu löschen.

(5) Jene Mitglieder des Ehrenzeichenbeirates, die nicht der Amtsverschwiegenheit unterliegen, sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihrer Funktion als Ehrenzeichenbeiräte bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

Bundesrecht Ehrenzeichengesetz

§ 25. (1) Das unbefugte Tragen von Ehrenzeichen oder deren Verwendung in einer seine Bedeutung herabwürdigenden Weise ist eine Verwaltungsübertretung und von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe von bis zu 1.000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer sich unbefugt und in einer für Dritte wahrnehmbaren Weise als Besitzerin bzw. Besitzer eines Ehrenzeichens bezeichnet.

(2) Wer die Dekoration oder das Beurkundungsdekret eines Ehrenzeichens nach erfolgter schriftlicher Aufforderung gemäß § 22 Abs. 2 bzw. § 23 Abs. 4 nicht zurückstellt, ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.

Bundesrecht Ehrenzeichengesetz

§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

Bundesrecht Ehrenzeichengesetz

§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2024 in Kraft gesetzt werden.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Bundesgesetz über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, BGBl. Nr. 89/1952, das Bundes-Ehrenzeichengesetz, BGBl. I Nr. 44/2002, und das Bundesgesetz über die Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst, BGBl. Nr. 96/1955, außer Kraft.

(4) Auf Ehrenzeichen, die aufgrund der in Abs. 3 angeführten Bundesgesetze verliehen wurden, finden die §§ 17 bis 24 Anwendung. § 18 gilt mit der Maßgabe, dass die Eigentumsverhältnisse an Ehrenzeichen nach dem Bundes-Ehrenzeichengesetz, BGBl. I Nr. 44/2002, und an Ehrenkreuzen nach dem Bundesgesetz über die Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst, BGBl. Nr. 96/1955, welche vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehen wurden, unberührt bleiben.

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