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20012386 AT

Nicht klimaschädliche Infrastrukturprojekte-VO

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Nicht klimaschädliche Infrastrukturprojekte-VO

zum Bezugszeitraum vgl. § 2

Bundesrecht Nicht klimaschädliche Infrastrukturprojekte-VO

§ 1. (1) Gemäß § 12a Abs. 9 KStG 1988 bleiben bei der Ermittlung des Zinsüberhangs im Sinne des § 12a Abs. 3 KStG 1988 Zinsaufwendungen außer Ansatz, die nachweislich und ausschließlich zur Finanzierung von langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten innerhalb der Europäischen Union von allgemeinem öffentlichen Interesse verwendet werden; dies gilt korrespondierend für Einkünfte aus solchen Infrastrukturprojekten bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA im Sinne des § 12a Abs. 4 KStG 1988. Ausgenommen davon sind Atomkraftwerke und klimaschädliche Infrastrukturprojekte.

(2) Ein Infrastrukturprojekt ist für Zwecke des § 12a Abs. 9 KStG 1988 nicht klimaschädlich, wenn es sämtliche folgende Voraussetzungen erfüllt

(3) Lässt der Steuerpflichtige bei der Ermittlung des Zinsüberhangs aufgrund von § 12a Abs. 9 KStG 1988 erstmals Zinsaufwendungen außer Ansatz, hat er unter Zugrundelegung eines Gutachtens (Abs. 4) glaubhaft zu machen, dass es sich um kein klimaschädliches Infrastrukturprojekt nach Maßgabe von Abs. 2 handelt. Das Gutachten ist der Körperschaftsteuererklärung anzuschließen.

(4) Das Gutachten gemäß Abs. 3 muss nach dem aktuellen Stand der Technik und Wissenschaften erstellt werden und für die Beurteilung geeignet sein, dass keine Klimaschädlichkeit im Sinne des Abs. 2 vorliegt; diese Beurteilung muss dabei verständlich dokumentiert und zusammengefasst werden. Das Gutachten ist von

Bundesrecht Nicht klimaschädliche Infrastrukturprojekte-VO

§ 2. Diese Verordnung ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Wurden für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2023 begonnen haben, Zinsaufwendungen aufgrund von § 12a Abs. 9 KStG 1988 bei der Ermittlung des Zinsüberhangs vom Steuerpflichtigen bereits außer Ansatz gelassen, hat der Steuerpflichtige ein Gutachten nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 und 4 dem zuständigen Finanzamt bis spätestens 30. Juni 2024 zu übermitteln; wurden Zinsaufwendungen bei der Ermittlung des Zinsüberhangs hingegen nicht außer Ansatz gelassen, gilt die Übermittlung des Gutachtens als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO.

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