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20012378 AT

Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse

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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse

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Kurztitel

Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 122/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

13.10.2023

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Langtitel

Bundesgesetz über einen Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse

StF: BGBl. I Nr. 122/2023 (NR: GP XXVII IA 3545/A AB 2193 S. 230. BR: AB 11299 S. 958.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

20012378

Dokumentnummer

NOR40256348

Bundesrecht Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse

§ 1. Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2023 einen einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 150 Millionen Euro zum Zweck der Finanzierung der Senkung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und –anlagen (§ 16 Abs. 1 Z 15 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016) für die Wasserversorgung, für die Beseitigung von Abwasser und für die Müllabfuhr im Jahr 2024.

Bundesrecht Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse

§ 2. Die länderweisen Anteile richten sich nach der Volkszahl, die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2023 heranzuziehen ist. Die näheren Details zur Abwicklung, insbesondere zu den Anteilen der einzelnen Gemeinden, sind von den Ländern (ohne Wien) auf Basis von Richtlinien festzulegen. Die Länder müssen die durch diese Richtlinien gesenkten Gebühren auf einer öffentlich einsehbaren Website pro Gemeinde ausweisen.

Bundesrecht Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse

§ 3. Die Länder berichten dem Bund bis 31. Dezember 2024 über die Verwendung der Mittel. Diese Berichte werden auf der Website des BMF veröffentlicht.

Bundesrecht Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Bundesrecht Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse

§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

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