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20012365 AT

Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)

13 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Bundesrecht Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)

Die Mitteilungen gemäß Art. 12 des Rahmenabkommens wurden am 18. August bzw. 13. September 2023 abgegeben; das Rahmenabkommen tritt gemäß seinem Art. 12 mit 1. Oktober 2023 in Kraft.

Bundesrecht Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)

Ziel dieses Rahmenabkommens ist die Schaffung eines Rahmens für die finanzielle Kooperation zwischen den Vertragsparteien für die Bereitstellung von konzessionellen Finanzierungen im Rahmen des österreichischen Soft Loan Programms zur Unterstützung von Sektoren/Projekten von gemeinsamen Interesse in der Republik Kenia.

Die finanzielle Kooperation zwischen den beiden Vertragsparteien erfolgt im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen, Verordnungen, einschlägigen Politiken und Mandaten sowie mit ihren internationalen Verpflichtungen.

Bundesrecht Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)

Die finanzielle Kooperation erfolgt innerhalb eines indikativen Finanzrahmens von bis zu EUR 40.000.000 (vierzig Millionen Euro) durch die Bereitstellung von konzessionellen Finanzierungen, die in erster Linie als gebundene Hilfskredite, über die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft (0eKB), Wien, durch den Bankensektor zur Finanzierung von Investitionsgütern und damit verbundenen Dienstleistungen für Projekte des öffentlichen Sektors in der Republik Kenia angeboten werden.

Bundesrecht Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)

Konzessionelle Finanzierungen werden direkt zwischen Kommerzbanken als Kreditgeber und dem kenianischen Ministerium für Finanzen und wirtschaftliche Planung als Kreditnehmer im Rahmen eigener Kreditverträge verhandelt und abgeschlossen.

Bundesrecht Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)

Die Förderfähigkeit/Finanzierung im Rahmen des österreichischen Soft Loan Programms wird von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der geltenden OECD-Kriterien für konzessionelle Finanzierung und der geltenden Soft Loan Politik geprüft. Die Bedingungen, die im Rahmen dieses Programms angeboten werden, werden in Übereinstimmung mit internationalen Regeln festgelegt, insbesondere denjenigen, die sich aus dem „OECD-Arrangement über staatlich unterstützte Exportkredite“ ergeben. Das Zuschusselement für gebundene Hilfskredite beträgt mindestens 35 %.

Die Bedingungen und Konditionen können sich aufgrund der jährlichen Neufestsetzung des Diskontsatzes unter der Schirmherrschaft der OECD und einer Neueinstufung des Länderrisikos ändern.

Bundesrecht Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)

Die Auftragsvergabe für Projekte erfolgt in Übereinstimmung mit den anwendbaren Gesetzen und Vorschriften in der Republik Kenia.

Bundesrecht Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)

Der Minister für Finanzen und wirtschaftliche Planung der Republik Kenia garantiert hiermit unwiderruflich und bedingungslos die Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen aus den österreichischen konzessionellen Finanzierungen und anerkennt die rechtliche Durchsetzbarkeit dieser Garantien.

Bundesrecht Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)

Die Regierung der Republik Kenia wird nach ihren geltenden Gesetzen und Vorschriften unter diesem Rahmenabkommen anfallende Zahlungen von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreien, die in der Republik Kenia erhoben werden.

Bundesrecht Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)

Alle Streitigkeiten, die sich aus der Umsetzung des Abkommens ergeben, werden gütlich und durch gegenseitige Verhandlungen auf diplomatischem Wege beigelegt.

Bundesrecht Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)

Die Vertragsparteien vereinbaren und bestätigen hiermit, dass dieses Rahmenabkommen und sein Inhalt für sie selbst verbindlich ist.

Jegliche Korrespondenz und alle Mitteilungen, die im Rahmen dieses Abkommens erfolgen oder zu erfolgen haben, bedürfen der Schriftform, sind von der Vertragspartei, die die Mitteilung macht, zu unterzeichnen und per e-Mail an die andere Vertragspartei an die nachstehend genannten Adressaten oder an andere Adressaten, die die Parteien zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen können, zu schicken. Alle Mitteilungen gelten als übermittelt, sobald sie zugestellt sind.

Bundesrecht Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)

Die folgenden Anschriften dienen als Kontaktstellen für die betreffenden Vertragsparteien

Österreichisches Bundesministerium für Finanzen/OeKB über den Handelsdelegierten in Nairobi als Kontaktstelle

Telefon Nr.: AT MoF +43151433503184

Adresse: Österreichisches Bundesministerium für Finanzen, Abteilung III/7, Johannesgasse 5, 1010 Wien

E-Mail Adresse: christoph.kreutler@bmf.gv.at

Zu Handen: AT MoF Mr. Christoph Kreutler, Direktor, Leiter der Abteilung III/7

Regierung der Republik Kenia

Telefon Nr.: 2252299

Adresse: P.O BOX 30007-00100 Nairobi, Kenia

E-Mail Adresse: pstreasury@treasury.go.ke

Zu Handen: Staatssekretär

Bundesrecht Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)

Dieses Rahmenabkommen kann nur im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Änderungen werden zu dem von den Vertragsparteien festgelegten Zeitpunkt wirksam.

Bundesrecht Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)

Dieses Rahmenabkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss aller für sein Inkrafttreten in ihrem jeweiligen Land erforderlichen Verfahren und Voraussetzungen getätigt haben. Es bleibt für zwei Jahre in Kraft und kann danach im gegenseitigen Einvernehmen um einen weiteren Zeitraum verlängert werden.

Jede Vertragspartei kann dieses Rahmenabkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich kündigen. Die Kündigung berührt nicht die Umsetzung bereits abgeschlossener Verträge.

In zwei Originalen, beide in englischer Sprache, ausgefertigt.

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