Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20012359 AT

Clearinggebühr-Verordnung 2023

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Clearinggebühr-Verordnung 2023

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Clearinggebühr-Verordnung 2023

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 276/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.10.2023

Index

55 Wirtschaftslenkung

Langtitel

Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Clearinggebühr für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators festgesetzt wird (Clearinggebühr-Verordnung 2023)

StF: BGBl. II Nr. 276/2023

Änderung

BGBl. II Nr. 307/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 des Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Z 2 des Energie-Control-Gesetzes – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 7/2022, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2025

Gesetzesnummer

20012359

Dokumentnummer

NOR40255714

Bundesrecht Clearinggebühr-Verordnung 2023

§ 1. Nach Maßgabe dieser Verordnung hat der Bilanzgruppenverantwortliche dem Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der Umsätze der Bilanzgruppe die in § 3 festgelegte Clearinggebühr zu entrichten.

Bundesrecht Clearinggebühr-Verordnung 2023

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Bundesrecht Clearinggebühr-Verordnung 2023

§ 3. (1) Die Gebühr beträgt für jeden gebührenpflichtigen Verbrauchsumsatz 0,0873 € pro MWh.

(2) Die Gebühr beträgt für jeden gebührenpflichtigen Handelsumsatz 0,0077 € pro MWh.

Bundesrecht Clearinggebühr-Verordnung 2023

§ 4. Die Umsätze der besonderen Bilanzgruppen (Sonderbilanzgruppen) sind von der Clearinggebühr befreit. Als Sonderbilanzgruppen gelten insbesondere Bilanzgruppen, die ausschließlich für folgende Zwecke eingerichtet sind

Bundesrecht Clearinggebühr-Verordnung 2023

§ 5. (1) Abrechnungszeitraum ist der Clearingzeitraum für das Erste Clearing des Bilanzgruppenkoordinators. Die Clearinggebühr ist vom Bilanzgruppenkoordinator zur Vorschreibung zu bringen und zu dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum fällig.

(2) Sobald die endgültige Abrechnung durch den Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der tatsächlich gemessenen Energie von Erzeugung und Verbrauch („Zweites Clearing“) erfolgt, ist die Clearinggebühr für den gesamten Zeitraum, auf den sich das Zweite Clearing erstreckt, neu zu berechnen. Etwaige Differenzbeträge gegenüber den bisher für diesen Zeitraum durch den Bilanzgruppenkoordinator eingehobenen Beträgen sind in Rechnung zu stellen bzw. gutzuschreiben.

Bundesrecht Clearinggebühr-Verordnung 2023

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2023 in Kraft und gilt für gebührenpflichtige Umsätze ab diesem Datum.

(2) Die Clearinggebühr-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 589/2020, tritt mit Ablauf des 30. September 2023 außer Kraft.

(3) § 3 und § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Bundesrecht Clearinggebühr-Verordnung 2023

§ 7. (1) Für Aufrollungen der Abrechnungen betreffend Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind weiterhin die Beträge gemäß der Clearinggebühr-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 589/2020, heranzuziehen.

(2) Für Aufrollungen der Abrechnungen betreffend Zeiträume vor dem Inkrafttreten des § 3 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 307/2025 sind die bis dahin geltenden Bestimmungen dieser Verordnung heranzuziehen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →