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20012358 AT

Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2023

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2023

Tritt mit 1.10.2023 06:00 Uhr in Kraft (vgl. § 6 Abs. 1).

Bundesrecht Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2023

§ 1. Nach Maßgabe dieser Verordnung hat der Bilanzgruppenverantwortliche dem Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der Umsätze der Bilanzgruppe das in § 3 festgelegte Clearingentgelt zu entrichten.

Bundesrecht Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2023

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Bundesrecht Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2023

§ 3. (1) Das Entgelt für jeden entgeltpflichtigen Verbrauchsumsatz beträgt

(2) Das Entgelt für jeden entgeltpflichtigen Handelsumsatz beträgt

Bundesrecht Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2023

§ 4. Die Umsätze der besonderen Netzbilanzgruppe für Netzverluste und Eigenverbrauch sind vom Clearingentgelt befreit.

Bundesrecht Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2023

§ 5. (1) Abrechnungszeitraum ist der Clearingzeitraum für das Erste Clearing des jeweiligen Bilanzgruppenkoordinators. Das Clearingentgelt ist vom Bilanzgruppenkoordinator zur Vorschreibung zu bringen und vom Bilanzgruppenverantwortlichen zu dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum zu entrichten.

(2) Sobald die endgültige Abrechnung durch den Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der tatsächlich gemessenen Einspeisung und des tatsächlich gemessenen Verbrauchs („Zweites Clearing“) erfolgt, ist das Clearingentgelt für den gesamten Zeitraum, auf den sich das Zweite Clearing erstreckt, neu zu berechnen. Etwaige Differenzbeträge gegenüber den bisher für diesen Zeitraum durch den Bilanzgruppenkoordinator eingehobenen Beträgen sind in Rechnung zu stellen bzw. gutzuschreiben.

Bundesrecht Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2023

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2023 06:00 Uhr in Kraft und gilt für entgeltpflichtige Umsätze ab diesem Zeitpunkt.

(2) Die Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 590/2020, in der Fassung der Novelle 2022, BGBl. II Nr. 348/2022, tritt zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt außer Kraft.

(3) Die §§ 3 und 7 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 399/2024 treten mit 1. Jänner 2025 06:00 Uhr in Kraft und gelten für entgeltpflichtige Umsätze ab diesem Zeitpunkt.

(4) § 3 und § 7 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 308/2025 treten mit 1. Jänner 2026 6:00 Uhr in Kraft.

Bundesrecht Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2023

§ 7. (1) Für Aufrollungen der Abrechnungen betreffend Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind weiterhin die Beträge gemäß der Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 590/2020, in der Fassung der Novelle 2022, BGBl. II Nr. 348/2022, heranzuziehen.

(2) Für Aufrollungen der Abrechnungen betreffend Zeiträume vor dem Inkrafttreten des § 3 in der jeweiligen Fassung sind die bis dahin geltenden Bestimmungen dieser Verordnung heranzuziehen.

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