Energieeffizienz-Qualifikationsbewertungs-Verordnung
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
CELEX-Nr.: 32023L1791
Tabelle: Zuteilungstabelle für wesentliche Energieverbrauchsbereiche je Wissenschaftszweig gemäß österreichischer Systematik (ÖFOS 2012)
Wissenschaftszweig
Gebäude
Produktions-prozesse
Transport
Architektur
X
Automatisierungstechnik | Messtechnik
X
X
Bautechnik | Bauphysik | Nachhaltiges Bauen
X
Bauingenieurswesen | Hochbau | Tiefbau
X
X
Biotreibstoffe
X
Brennstoffzellentechnik
X
X
X
Chemische Verfahrenstechnik | Werkstofftechnik | Reaktortechnik | Energietechnik
X
Elektrische Anlagen, Antriebe und Generatoren
X
X
Elektrotechnik | Elektronik | Informationstechnik
X
X
X
Energieeinsparung | Energiespeicherung
X
X
X
Erneuerbare Energie | Photovoltaik | Solartechnik
X
X
Fahrzeugtechnik, Luftfahrttechnik
X
Fördertechnik
X
Logistik
X
Maschinenbau | Wirtschaftsingenieurswesen | Mechatronik
X
X
X
Umweltingenieurswesen | Geowissenschaften
X
X
Verbrennungskraftmaschinen | Thermodynamik
X
X
Verfahrenstechnik | Fertigungstechnik | Produktionstechnik
X
Verkehrswesen
X
Wärmetechnik | Klimatechnik | Lüftungstechnik
X
X
X
§ 1. Diese Verordnung regelt gemäß § 44 Abs. 3 Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2023, die einheitliche Vorgehensweise für die Bewertung der fachlichen Qualifizierung und Requalifizierung der Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister.
§ 2. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, gelten die Begriffsbestimmungen des EEffG. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
§ 3. (1) Die Bewertung der fachlichen Qualifizierung und Requalifizierung von Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleistern erfolgt pro wesentlichem Energieverbrauchsbereich auf Basis des Punktesystems gemäß dem 3. Abschnitt.
(2) Für die Eintragung in die elektronische Liste (Qualifizierung) und den Verbleib in der elektronischen Liste (Requalifizierung) sind
§ 4. (1) Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister können Punkte für absolvierte Ausbildungen gemäß den §§ 5, 6 und 8 und für Referenzprojekte gemäß § 7 erhalten.
(2) Energieauditorinnen und Energieauditoren benötigen 20 Punkte für die Eintragung in die elektronische Liste, davon zumindest 6 Punkte für absolvierte Ausbildungen und zumindest 6 Punkte für Referenzprojekte.
(3) Energieberaterinnen und Energieberater benötigen 12 Punkte für die Eintragung in die elektronische Liste, davon zumindest 4 Punkte für absolvierte Ausbildungen und zumindest 4 Punkte für Referenzprojekte.
(4) Energieauditorinnen und Energieauditoren benötigen für den Verbleib in der elektronischen Liste 10 neue Punkte seit der letzten Mitteilung gemäß § 66 Abs. 1 bzw. 3 EEffG (Erstmitteilung bzw. Folgemitteilung), davon zumindest 3 Punkte für absolvierte Ausbildungen und zumindest 5 Punkte für Referenzprojekte.
(5) Energieberaterinnen und Energieberater benötigen für den Verbleib in der elektronischen Liste 6 neue Punkte seit der letzten Mitteilung gemäß § 66 Abs. 1 bzw. 3 EEffG (Erstmitteilung bzw. Folgemitteilung), davon zumindest 2 Punkte für absolvierte Ausbildungen und zumindest 3 Punkte für Referenzprojekte.
§ 5. Für die Grundausbildung werden für die höchste abgeschlossene Ausbildung folgende Punkte für alle wesentlichen Energieverbrauchsbereiche vergeben
§ 6. (1) Für energiespezifische Zusatzausbildungen wird für den Lernaufwand von je 150 Minuten 1 Punkt vergeben.
(2) Eine energiespezifische Zusatzausbildung wird, abhängig von den Kursinhalten, einem oder mehreren wesentlichen Energieverbrauchsbereichen gemäß Anhang zugeordnet.
(3) Eine Umrechnung von Lernaufwand in Punkte ist auf die nächste ganze Zahl zu runden.
(4) Je energiespezifischer Zusatzausbildung können je Wissenschaftszweig gemäß Anhang maximal 5 Punkte erreicht werden.
(5) Für Lehrtätigkeiten im Rahmen von energiespezifischen Zusatzausbildungen wird, abhängig von den Kursinhalten, 1 Punkt für einen oder mehrere wesentliche Energieverbrauchsbereiche gemäß Anhang vergeben. Die Lehrtätigkeit im Rahmen einer energiespezifischen Zusatzausbildung kann nur einmalig für eine Qualifizierung oder eine Requalifizierung angerechnet werden.
§ 7. (1) Für Energieauditorinnen und Energieauditoren werden je Referenzprojekt Punkte gemäß einer der nachfolgenden Ziffern vergeben
(2) Für Energieberaterinnen und Energieberater werden je Referenzprojekt Punkte gemäß einer der nachfolgenden Ziffern vergeben
(3) Der thematische Schwerpunkt eines Referenzprojekts bestimmt die Zuordnung zu einem oder mehreren wesentlichen Energieverbrauchsbereichen gemäß Anhang.
(4) Die Anzahl der Punkte je Referenzprojekt erhöht sich um jeweils einen Punkt für jede 400. Arbeitsstunde, die die zu qualifizierende bzw. zu requalifizierende Person an dem Referenzprojekt maßgeblich beteiligt ist bzw. dieses geleitet hat, wenn das Referenzprojekt in einem Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mindestens 28 GWh durchgeführt wurde.
§ 8. Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker gemäß Ziviltechnikergesetz (ZTG), BGBl. I Nr. 29/2019 in der jeweils geltenden Fassung, sowie Personen, die die Zugangsvoraussetzungen gemäß Ingenieurbüro-Verordnung, BGBl. II Nr. 89/2003 in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, erhalten folgende Punkte für absolvierte Ausbildungen für einen oder mehrere wesentliche Energieverbrauchsbereiche gemäß Anhang, abhängig von der Fachrichtung der Befugnis oder Befähigung
§ 9. (1) Zulässige Nachweise für die Berufsberechtigung sind
(2) Zulässige Nachweise für absolvierte Ausbildungen sind
(3) Referenzprojekte haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen
(4) Zulässige Nachweise für Referenzprojekte sind
(5) Zulässige Nachweise für Dienstzeugnisse sind bei unselbstständigen Tätigkeiten unterfertigte marktübliche Zeugnisse, die insbesondere Firma, Beschäftigungsdauer, Berufsbezeichnung und Namen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers beinhalten.
(6) Zulässige Nachweise für selbstständige Tätigkeiten sind Auszüge aus dem Firmenbuch oder Gewerberegister, die nicht älter als sechs Monate vor der Erstmitteilung bzw. der Folgemitteilung sind.
§ 10. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter.
§ 11. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.