Befreiungserklärungs-Durchführungsverordnung
Gesetzestext (4 Artikel)
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Kurztitel
Befreiungserklärungs-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 263/2023
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
09.09.2023
Abkürzung
BefE-DV
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung der digitalen Befreiungserklärung (Befreiungserklärungs-Durchführungsverordnung – BefE-DV)
StF: BGBl. II Nr. 263/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 94 Z 15 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2023, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2023
Gesetzesnummer
20012351
Dokumentnummer
NOR40255565
§ 1. (1) Diese Verordnung trifft nähere Regelungen für die elektronische Übertragung von Daten der digitalen Befreiungserklärung an das zuständige Finanzamt.
(2) Die elektronische Übermittlung der Daten hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006, (FonV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006, in der jeweils geltenden Fassung, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.
§ 2. (1) Teilnehmer sind die abzugsverpflichteten Kreditinstitute gemäß § 95 Abs. 2 Z 2 letzter Satz erster bis dritter Teilstrich EStG 1988. Die Teilnehmer können sich zur Datenübermittlung eines Dienstleisters (insbesondere eines Rechenzentrums) bedienen, den sie dem Finanzamt namhaft zu machen haben. Die Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses ist dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einzelfall den Dienstleister ablehnen oder ihn bei sinngemäßer Anwendung des § 6 FonV 2006 ausschließen.
§ 3. (1) Die elektronisch zu übermittelnden Daten sind
(2) Bei Gemeinschaftskonten sind sämtliche Inhaber zu übermitteln.
(3) Die Strukturen für die Datenübermittlung sind im Internet unter https://www.bmf.gv.at zu veröffentlichen.
(4) Für die Datenübermittlungen gilt