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20012351 AT

Befreiungserklärungs-Durchführungsverordnung

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Befreiungserklärungs-Durchführungsverordnung

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Kurztitel

Befreiungserklärungs-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 263/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

09.09.2023

Abkürzung

BefE-DV

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung der digitalen Befreiungserklärung (Befreiungserklärungs-Durchführungsverordnung – BefE-DV)

StF: BGBl. II Nr. 263/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 94 Z 15 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2023, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2023

Gesetzesnummer

20012351

Dokumentnummer

NOR40255565

Bundesrecht Befreiungserklärungs-Durchführungsverordnung

§ 1. (1) Diese Verordnung trifft nähere Regelungen für die elektronische Übertragung von Daten der digitalen Befreiungserklärung an das zuständige Finanzamt.

(2) Die elektronische Übermittlung der Daten hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006, (FonV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006, in der jeweils geltenden Fassung, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.

Bundesrecht Befreiungserklärungs-Durchführungsverordnung

§ 2. (1) Teilnehmer sind die abzugsverpflichteten Kreditinstitute gemäß § 95 Abs. 2 Z 2 letzter Satz erster bis dritter Teilstrich EStG 1988. Die Teilnehmer können sich zur Datenübermittlung eines Dienstleisters (insbesondere eines Rechenzentrums) bedienen, den sie dem Finanzamt namhaft zu machen haben. Die Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses ist dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einzelfall den Dienstleister ablehnen oder ihn bei sinngemäßer Anwendung des § 6 FonV 2006 ausschließen.

Bundesrecht Befreiungserklärungs-Durchführungsverordnung

§ 3. (1) Die elektronisch zu übermittelnden Daten sind

(2) Bei Gemeinschaftskonten sind sämtliche Inhaber zu übermitteln.

(3) Die Strukturen für die Datenübermittlung sind im Internet unter https://www.bmf.gv.at zu veröffentlichen.

(4) Für die Datenübermittlungen gilt

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