Elektronische Übermittlung von Erledigungen und Anbringen mittels elektronischem Dateitransfer
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Kurztitel
Elektronische Übermittlung von Erledigungen und Anbringen mittels elektronischem Dateitransfer
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 259/2023
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.09.2023
Abkürzung
EDTV
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur elektronischen Übermittlung von Erledigungen und Anbringen mittels elektronischem Dateitransfer – EDTV
StF: BGBl. II Nr. 259/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 86a und 97 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, sowie auf Grund des § 56 Abs. 2 und 3 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2023
Gesetzesnummer
20012348
Dokumentnummer
NOR40255510
§ 1. Elektronischer Dateitransfer im Sinne dieser Verordnung ist die Ende-zu-Ende verschlüsselte Übertragung elektronischer Dateien mittels Uploads bzw. Downloads über eine von einer Abgabenbehörde des Bundes, einer Finanzstrafbehörde oder dem Bundesfinanzgericht zur Verfügung gestellten Plattform.
§ 2. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes, die Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht sind berechtigt, die Zustellung folgender Erledigungen im Wege des elektronischen Dateitransfers vorzunehmen
(2) Die Zustellung über den elektronischen Dateitransfer ist nur zulässig, wenn der Adressat oder dessen Vertreter gemäß § 83 BAO oder dessen Verteidiger gemäß § 77 FinStrG gegenüber der zustellungswilligen Behörde bzw. dem zustellungswilligen Bundesfinanzgericht der Verwendung des elektronischen Dateitransfers ausdrücklich zugestimmt hat und eine E-Mailadresse zum Zweck der Verwendung im Rahmen des elektronischen Dateitransfers bekannt gegeben hat.
(3) Wird von der Zustellung mittels elektronischem Dateitransfer Gebrauch gemacht, muss dem Adressaten der Zustellung ermöglicht werden, innerhalb der gesetzten Frist im Wege des elektronischen Dateitransfers
§ 3. (1) In einem der in § 2 angeführten Fälle können im Wege des elektronischen Dateitransfers
(2) Anbringen und Übermittlungen von Dateien, die im Wege des elektronischen Dateitransfers übermittelt wurden, obwohl die Erledigung, auf die sich das Anbringen bzw. die Übermittlung einer Datei bezieht, nicht im Wege des elektronischen Dateitransfers zugestellt wurde, sind unbeachtlich.
(3) Anbringen, die im Wege des elektronischen Dateitransfers übermittelt werden, sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2023 in Kraft.